Druckschrift 
Wo drückt der Schuh? - Die zehn Hauptprobleme des Deutschen Mittelstands : Expertengespräch, Mittwoch, 4. Dezember 2002 [...] Berlin ; Thesen des Instituts für Wirtschafts- und Politikforschung, IWP, Köln, erstellt im Auftrag der Friedrich-Ebert-Stiftung, November 2002
Entstehung
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These 4 Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sollten dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft entsprechen Problem Zu den Voraussetzungen, die für die Aufnahme bestimmter selbständiger Tätig­keiten verlangt werden können, gehören die gewerberechtliche Erlaubnis, aber auch die Eintragung in die Handwerksrolle oder die Approbation als Arzt. Zweck einer solchen Zugangsvoraussetzung ist der Schutz von Kunden, Gesellschaft und Umwelt. Juristisch ist eine Erlaubnis i.w.S. eine begünstigende Ausnahme von einem generellen Verbot. Die Tatsache, dass eine Tätigkeit generell verbo­ten ist, lässt sich nur mit einem hohen Schutzbedürfnis begründen. Die Zugangsvoraussetzungen können hinsichtlich ihrer Wirkungen grob in drei Gruppen eingeteilt werden: Erstens solche, bei denen nur ein oder mehrere Anträge zu stellen sind, um die Tätigkeit aufzunehmen. Die Kritik hier bezieht sich zum einen auf die Gebühren, die von der Behörde verlangt werden. Häufig werden diese mit dem wirtschaftlichen Wert, den eine Erlaubnis für den Unter­nehmer hat, begründet. Dies hat aber nichts mit der eigentlichen Intention einer Erlaubnis zu tun. In diesem Zusammenhang wird zum anderen die Relation zwischen Aufwand für den Unternehmer- insbesondere die Verzögerung bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit- und Nutzen für die Allgemeinheit kritisch betrachtet. Es stellt sich die Frage, ob in einigen Fällen des Gewerberechts nicht auch die generelle Überwachung und Untersagung nach§ 35 GewO aus­reicht. Zweitens sind solche Voraussetzungen zu nennen, die mit einem über­schaubaren Aufwand erfüllt werden können. Ein Beispiel dafür ist die Teilnahme an einem Lehrgang bzw. das Bestehen einer Prüfung. In einigen Fällen kann die Teilnahme bzw. Prüfung durch eine andere vergleichbare oder höherwertige Qualifikation ersetzt werden. Dass in den betreffenden Fällen ein Minimum an Qualifikation verlangt wird, ist im Grunde nicht strittig. Interessanterweise for­dern viele Gastronomen sogar im Fall der für den Erhalt einer Erlaubnis vorge­schriebenen Unterrichtung im Gastgewerbe eine strengere Praxis, da die eintä­gige Schulung keinen wirklichen Schutz garantiert. Es ist in der Tat schwer nachzuvollziehen, warum die Herstellung von Brot oder Fleischwaren und deren Verkauf in einem Ladengeschäft die Eintragung in die Handwerksrolle erfordert, aber die Herstellung und Verkauf in einem Restaurant nur eine eintägige Unter­richtung. Die dritte Gruppe bilden die Voraussetzungen, die den Zugang kurz­oder mittelfristig faktisch vollständig unterbinden. Im Grunde gehören dazu alle 10