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Das Kopftuch in Koran und Sunna : mit einer Einleitung von Johannes Kandel
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Ralph Ghadban: Das Kopftuch in Koran und Sunna mit einer Einleitung von Johannes Kandel Einleitung zum Text von Ralph Ghadban:Das Kopftuch in Koran und Sunna sçå=gçÜ~ååÉë=h~åÇÉä=Eg~åì~ê=OMMPF= Der Politik- und Islamwissenschaftler aêK= o~äéÜ=~ÇÄ~å gab im GesprächskreisIslam und Gesellschaft der Akademie der Politischen Bildung/ Sektion Interkultureller Dialog am 10. Dezember 2002 eine Einführung zum ł~ìÉåÄáäÇ= áã= fëä~ã, orientiert an derKopftuch­frage. DasKopftuchproblem beschäftigt seit einiger Zeit deutsche Gerichte, weil Musliminnen sich in ihren individuellen Rechten auf Religionsfreiheit beeinträchtigt sehen. Warum ist es über­haupt in der Wahrnehmung der Mehrheitsgesellschaft ein Problem? Dahinter verbergen sich ungeklärte Fragen des Verhältnisses von Religionen und säkularem Staat, das gibt der Sache ihre gesellschaftspolitische Brisanz. Mir scheint, dass sich der öffentliche Diskurs darüber im wesentlichen auf die Kommentierung von Rechtsstreitigkeiten verengt. Muslime klagen Gleichbehandlung in puncto Religionsausübung ein, Gerichte entscheiden so oder so und hinter den Gerichtsbeschlüssen sammeln sich die streitenden Bataillone. Zwei deutsche Obergerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht, haben jüngst zwei Urteile gefällt, die sehr unterschiedlich ausgefallen sind. Im Falle der Lehre­rin Fereshda Ludin hat das_ìåÇÉëîÉêï~äíìåÖëÖÉêáÅÜí die individuelle Religionsfreiheit(symbo­lisiert im Begehren, das Kopftuch in der öffentlichen Schule zu tragen) dem Prinzip der Neu­tralität des Staates und der negativen Religionsfreiheit von Schülern und Eltern å~ÅÜÖÉçêÇåÉí. Frau Ludin darf das Kopftuch im Unterricht an einer öffentlichen Schule åáÅÜí=íê~ÖÉå. Dage­gen hat das_ìåÇÉë~êÄÉáíëÖÉêáÅÜí die individuelle Religionsfreiheit einer muslimischen Einzel­handelskauffrau der Wirtschaftsfreiheit einer hessischen Unternehmerin îçêÖÉçêÇåÉí. Die Muslimin Fadime C. begehrte das Tragen des Kopftuches in der Parfümerie-Abteilung eines Kaufhauses, was ihr von der Unternehmerin mit Verweis auf die wirtschaftliche Betätigungs­freiheit versagt worden war. Frau C. darf das Kopftuch íê~ÖÉå. Beide Urteile dürften für die weitere Diskussion von Gewicht sein. Doch auf dieser juristischen Ebene ist ein offener Austausch von pro- und contra-Positionen nur noch begrenzt möglich. Die Grundfrage lautet: Welche und wieviel religiöse Praxis darf es in der Öffentlichkeit geben? Welche und wieviel religiöse Praxis darf es in zentralen Funkti­onsbereichen unserer Gesellschaft geben in Schule und Behörden? Der Zentralrat der Mus­lime in Deutschland fordert in These 20 derIslamischen Charta schlicht: ł oÉëéÉâíáÉêìåÖ= áëä~ãáëÅÜÉê=_ÉâäÉáÇìåÖëîçêëÅÜêáÑíÉå=áå=pÅÜìäÉå=ìåÇ=_ÉÜ êÇÉåK www.fes-online-akademie.de Seite 1 von 15