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Völkerrechtliche Aspekte des "Georgien-Krieges"
Entstehung
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FES analyse Völkerrechtliche Aspekte desGeorgien-Krieges(2008) Otto Luchterhandt, Hamburg Über den Autor: Professor Dr. Luchterhandt ist einer der anerkanntesten Experten auf dem Gebiet des internationalen Rechts und des Rechtswesens der osteuropäischen Staaten. Bereits seit über 30 Jah­ren analysiert er in zahlreichen Publikationen Rechtsfragen in der Sowjetunion und ihren Nachfolgestaa­ten. Derzeit ist Prof. Luchterhandt Direktor der Abteilung für Ostrecht an der juristischen Fakultät der Universität Hamburg. Einleitung Wer hat denGeorgien-Krieg angefan­gen? War es Georgien? War es Russland oder vielleicht Süd-Ossetien? Aus völker­rechtlicher Sicht ist die Antwort auf diese Frage höchst wichtig, denn es gilt imMo­dernen Völkerrecht, d. h. seit etwa 1945, das Verbot des Angriffskrieges. Seine Ent­fesselung stellt sogar ein völkerrechtliches Verbrechen dar, das heute vom Interna­tionalen Strafgerichtshof der Vereinten Na­tionen verfolgt werden kann, auch wenn natürlich jeder weiß, dass ein Krieg nicht plötzlich ausbricht, sondern viele Verursa­cher und eine meist lange Vorgeschichte hat, in der alle Konfliktparteien ihre Rolle gespielt haben. Im Falle Süd-Ossetiens ist das kei­neswegs anders, denn das ehemalsAu­tonome Gebiet ist ein frühes, fragwürdi­ges Produkt Stalinscher Kaukasuspolitik, eine unheilvolle Hinterlassenschaft aus dem Zerfallsprozess der UdSSR und schon einmal 1990 bis 1992 als Objekt und Ort nationalistischer Leidenschaften Schauplatz eines Krieges zwischen Geor­giern und Osseten gewesen. Der Krieg wurde am 24. Juni 1992 in Sotschi durch ein von Boris Jelzin und Eduard Sche­wardnadse unterzeichnetesAbkommen über die Prinzipien der Regelung des ge­orgisch-ossetischen Konflikts beendet. Es wurde ein Waffenstillstand vereinbart, eine demilitarisierte Sicherheitszone ca. 15 km beiderseits der Südgrenze des Gebiets eingerichtet, eine vierseitigeGemischte Kontrollkommission zur Überwachung des Waffenstillstandes unter Russlands Vorsitz und mit Beteiligung von Georgien, von Süd- und von Nord-Ossetien berufen und ferner eine aus drei Kontingenten ­Russland, Georgien und Süd-Ossetien ­mit je 500Mann(Soll-Stärke) bestehende Peacekeeping-Truppe mit Sitz in der Hauptstadt Zchinwali gebildet. Das Ab­kommen wurde 1994 und besonders nachdrücklich 1996 in Moskau durch ein Memorandum über einen allseitigen Ge­waltverzicht bekräftigt. Auch die OSZE­Mission in Georgien war daran beteiligt. Bis zum Ende der Ära Schewardnadse (2004) hielten die Vereinbarungen. Nach­dem Saakaschwili Präsident Georgiens geworden war und erohne einen Schuss die Autonome Republik Adscharien(Ba­tumi) wieder unter die Gewalt der Zentral­regierung gebracht und ihre Macht im un­kontrollierten Swanetien(Hochkaukasus­gebiet) gegenüber den lokalen Warlords demonstriert hatte, versuchte er, auch die beiden an Russland grenzenden, nicht anerkannten Republiken Abchasien und Süd-Ossetien zurückzuholen. Seitdem häuften sich die Konflikte mit und in bei­den Gebieten, besonders in Süd-Ossetien. Regelmäßig kam es in den Sommermona­ten zu nächtlichen Scharmützeln zwischen den dort bereichsweise in Streulage sie­delnden Osseten und Georgiern. Auch 2008 wiederholte sich dies, allerdings noch häufiger und heftiger. Beide Seiten schienen, so sahen es die russische und die georgische Presse, auf eineEnt­scheidung zuzusteuern. Die von ihr we­gen Ineffektivität und Parteinahme für Süd-Ossetien heftig kritisierteGemischte Kontrollkommission wollte die georgische Regierung, anders als früher, nicht mehr einschalten. Am 7. August zog sie ihre Vertreter aus dem Hauptquartier in Zchin­wali ab.