FES analyse Völkerrechtliche Aspekte des„Georgien-Krieges“(2008) Otto Luchterhandt, Hamburg Über den Autor: Professor Dr. Luchterhandt ist einer der anerkanntesten Experten auf dem Gebiet des internationalen Rechts und des Rechtswesens der osteuropäischen Staaten. Bereits seit über 30 Jahren analysiert er in zahlreichen Publikationen Rechtsfragen in der Sowjetunion und ihren Nachfolgestaaten. Derzeit ist Prof. Luchterhandt Direktor der Abteilung für Ostrecht an der juristischen Fakultät der Universität Hamburg. Einleitung Wer hat den„Georgien-Krieg“ angefangen? War es Georgien? War es Russland oder vielleicht Süd-Ossetien? Aus völkerrechtlicher Sicht ist die Antwort auf diese Frage höchst wichtig, denn es gilt im„Modernen Völkerrecht“, d. h. seit etwa 1945, das Verbot des Angriffskrieges. Seine Entfesselung stellt sogar ein völkerrechtliches „Verbrechen“ dar, das heute vom Internationalen Strafgerichtshof der Vereinten Nationen verfolgt werden kann, auch wenn natürlich jeder weiß, dass ein Krieg nicht plötzlich ausbricht, sondern viele Verursacher und eine meist lange Vorgeschichte hat, in der alle Konfliktparteien ihre Rolle gespielt haben. Im Falle Süd-Ossetiens ist das keineswegs anders, denn das ehemals„Autonome Gebiet“ ist ein frühes, fragwürdiges Produkt Stalinscher Kaukasuspolitik, eine unheilvolle Hinterlassenschaft aus dem Zerfallsprozess der UdSSR und schon einmal – 1990 bis 1992 – als Objekt und Ort nationalistischer Leidenschaften Schauplatz eines Krieges zwischen Georgiern und Osseten gewesen. Der Krieg wurde am 24. Juni 1992 in Sotschi durch ein von Boris Jelzin und Eduard Schewardnadse unterzeichnetes„Abkommen über die Prinzipien der Regelung des georgisch-ossetischen Konflikts“ beendet. Es wurde ein Waffenstillstand vereinbart, eine demilitarisierte Sicherheitszone ca. 15 km beiderseits der Südgrenze des Gebiets eingerichtet, eine vierseitige„Gemischte Kontrollkommission“ zur Überwachung des Waffenstillstandes unter Russlands Vorsitz und mit Beteiligung von Georgien, von Süd- und von Nord-Ossetien berufen und ferner eine aus drei Kontingenten Russland, Georgien und Süd-Ossetien mit je 500Mann(Soll-Stärke) bestehende Peacekeeping-Truppe mit Sitz in der Hauptstadt Zchinwali gebildet. Das Abkommen wurde 1994 und besonders nachdrücklich 1996 in Moskau durch ein „Memorandum“ über einen allseitigen Gewaltverzicht bekräftigt. Auch die OSZEMission in Georgien war daran beteiligt. Bis zum Ende der Ära Schewardnadse (2004) hielten die Vereinbarungen. Nachdem Saakaschwili Präsident Georgiens geworden war und er„ohne einen Schuss“ die Autonome Republik Adscharien(Batumi) wieder unter die Gewalt der Zentralregierung gebracht und ihre Macht im unkontrollierten Swanetien(Hochkaukasusgebiet) gegenüber den lokalen Warlords demonstriert hatte, versuchte er, auch die beiden an Russland grenzenden, nicht anerkannten Republiken Abchasien und Süd-Ossetien zurückzuholen. Seitdem häuften sich die Konflikte mit und in beiden Gebieten, besonders in Süd-Ossetien. Regelmäßig kam es in den Sommermonaten zu nächtlichen Scharmützeln zwischen den dort bereichsweise in Streulage siedelnden Osseten und Georgiern. Auch 2008 wiederholte sich dies, allerdings noch häufiger und heftiger. Beide Seiten schienen, so sahen es die russische und die georgische Presse, auf eine„Entscheidung“ zuzusteuern. Die von ihr wegen Ineffektivität und Parteinahme für Süd-Ossetien heftig kritisierte„Gemischte Kontrollkommission“ wollte die georgische Regierung, anders als früher, nicht mehr einschalten. Am 7. August zog sie ihre Vertreter aus dem Hauptquartier in Zchinwali ab.
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