DAS EHEGATTENSPLITTING AUF DEM PRÜFSTAND Das 1958 eingeführte Ehegattensplitting ist seit Jahrzehnten einer der größten Zankäpfel der Politik. Für die einen ein Dogma der Ehe- und Familienpolitik: nicht zu hinterfragen und nicht zu reformieren. Für die anderen ein alter Zopf, der unbedingt ab muss. Zuletzt wurde die Reform des Ehegattensplittings als Gegenfinanzierung für das Elterngeld diskutiert. Immerhin kostet das Ehegattensplitting den Staat jährlich ca. 27 Mrd. Euro. Ca. 19 Mrd. könnten für andere Maßnahmen verwendet werden. Für die Diskussion ist gut wissen: Was ist das Ehegattensplitting? Warum muss es reformiert werden? Was sind Alternativen? WAS IST DAS EHEGATTENSPLITTING? Eheleute(und eingetragene Lebenspartnerschaften) können bei der jährlichen Einkommensteuererklärung zwischen Einzelund Zusammenveranlagung entscheiden. Die meisten Paare wählen aus finanziellen Gründen die Zusammenveranlagung, umgangssprachlich das Ehegattensplitting. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der gemeinsamen und der einzelnen Veranlagung ist die Berechnung der Steuerschuld. Bei der einzelnen Besteuerung gilt für die Einkommen beider Eheleute der reguläre Steuertarif(sog. Grundtarif). Beim Ehegattensplitting gilt der sog. Splittingtarif. Eheleute werden dann so besteuert, als wenn beide jeweils die Hälfte des Haushaltseinkommens verdient hätten, selbst wenn nur ein*e Partner*in erwerbstätig ist. Wenn eine Person ein sehr hohes Einkommen erzielt und die andere Person nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, ergibt sich so ein erheblicher steuerlicher Vorteil(der sog. Splittingvorteil): Zum einen weil das Einkommen zweimal in Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleibt(2023: 21.816; 2024: 23.208), zum anderen weil die Progression, d.h. die mit dem Einkommen steigende Steuerbelastung sinkt. Laut Koalitionsvertrag sollen die Steuerklassen III und V gestrichen werden. Diese Reform ist gleichstellungspolitisch ein wichtiger Schritt, ändert aber nichts am Ehegattensplitting. Die(Lohn-)Steuerklassen sind im Grunde nur Schubladen, die es Arbeitgebenden erleichtern, die monatliche Lohnsteuer für ihre Beschäftigten zu berechnen. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern wird auf die jährliche Einkommensteuerschuld angerechnet. In der von den meisten Eheleuten gewählten Steuerklassenkombination III / V sind Lohnsteuerbelastung und Nettolohn sehr ungerecht verteilt. In Steuerklasse III(83% Männer) ist die Steuer gering und der Nettolohn hoch. In Steuerklasse V(ca. 90% Frauen) ist die Steuer hoch und der Nettolohn gering. Frauen zahlen hier einen Teil der Lohnsteuer ihrer Ehemänner mit. Das hat auch Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen, die anhand des Nettoeinkommens berechnet werden(z.B. das Arbeitslosengeld). Diese Leistungen sind in V viel niedriger als in III, selbst wenn die Beiträge gleich hoch waren. DAS EHEGATTENSPLITTING AUF DEM PRÜFSTAND jährlich zu versteuerndes Einkommen in Euro Grundtarif Splitting-Vorteil Splittingtarif Infogra k Infogra k 1 Durchschnittssteuersatz
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