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Wenn Strafen (allein) zu kurz greift : das Potenzial des Täter-Opfer-Ausgleichs besser ausschöpfen
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Arbeitsgruppe Sanktionenrecht der FES Wenn Strafen(allein) zu kurz greift Das Potenzial des Täter-Opfer-Ausgleichs besser ausschöpfen AUF EINEN BLICK Dem Täter-Opfer-Ausgleich und anderen Maß­nahmen einer wiedergutmachungsorientierten Strafrechtspflege(Restorative Justice) wird in­ternational schon seit Längerem viel Beachtung zuteil. Sie sind im deutschen Strafrecht und Strafverfahrensrecht in allen Verfahrensstadien gut verankert. Positive Effekte mit Blick auf die Konfliktvermittlung, die Zufriedenheit der ­Opfer und die Senkung der Rückfälligkeit der Täter_innen sind in zahlreichen Studien nach­gewiesen. Der Täter-Opfer-Ausgleich kommt allerdings in der Praxis immer noch nur sehr begrenzt zum Einsatz und wird statistisch nicht vollständig systematisch erfasst. Daher sollte die Möglichkeit, einen Täter-Opfer­Ausgleich auch vonseiten der Konfliktbeteilig­ten anzuregen, in der Strafprozessordnung (StPO) ausgeweitet werden, ein gesetzlicher Anspruch auf einen flächendeckenden Zugang in den Landesresozialisierungsgesetzen veran­kert, die fachlich qualifizierte Vermittlungsar­beit abgesichert und das Instrument des Täter­Opfer-Ausgleichs den verschiedenen mit der Rechtsanwendung befassten Berufsgruppen in Aus- und Fortbildung systematisch näherge­bracht werden. 1. EINLEITUNG Das Thema des Täter-Opfer-Ausgleichs bzw. im weiteren Sinn der Restorative Justice(wiedergutmachungsorientierte Straf­rechtspflege) wird seit den 1980er Jahren in Deutschland ­intensiv diskutiert und hat zu weitreichenden Reformen ge­führt. Zum einen ging es dabei um die Verbesserung der Rechte und Stellung von Verletzten/Opfern im Strafverfah­ren. Zum anderen ging es um strafrechtsbezogene Reaktio­nen, die Wiedergutmachung gegenüber den Verletzten(bzw. den Ausgleich zwischen tatverantwortlichen und tatbetroffe­nen Personen) befördern und der Wiedereingliederung(Re­sozialisierung) von Täter_innen dienen. Besser als das bloß übelzufügende Strafrecht könne so ein Beitrag zur Wieder­herstellung des Rechts als auch des sozialen Friedens geleistet werden. Diesen Aspekten widmet sich das vorliegende Im­pulspapier und gibt Anregungen zu notwenigen Reformen. 1 2. BESTANDSAUFNAHME 2.1 DEFINITION RESTORATIVE JUSTICE Restorative Justice(RJ) strebt die(Wieder-)Herstellung des sozialen Friedens an, der infolge von verletzenden Handlun­gen oder aufgrund von diskriminierenden Strukturen aus der Balance geraten ist. Angebote einer Restorative Justice sind allparteilich und konfliktorientiert. Sie schaffen einen Raum für Verständigung und Beziehungsstärkung zwischen den tatverantwortlichen und den tatbetroffenen Personen sowie ggf. auch dem sozialen Umfeld der Beteiligten(Willms 2023 in Anlehnung an die Empfehlung des Europarats zur Restora­tive Justice in der Strafrechtspflege aus dem Jahr 2018). Resto­rative Justice geht damit über den Bereich des Täter-Opfer­Ausgleichs im Sinne einer Mediation in Strafsachen zwischen 1 Die Mitglieder der AG bedanken sich ausdrücklich für den fachlichen Input von Christoph Willms(Leiter des Servicebüros für Täter-Opfer-­Ausgleich und Konfliktschlichtung des DBH-Fachverband e. V.), der sowohl in unsere Diskussionen in der AG als auch in das vorliegende Im­pulspapier Eingang gefunden hat. Wenn Strafen(allein) zu kurz greift Das Potenzial des Täter-Opfer-Ausgleichs besser ausschöpfen FES impuls 1