Gemeinsamer Gesprächsraum Wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Diskurs fördert Andreas Dörner I n der Corona-Krise zeigt sich, dass die Bevölkerung neben Nudeln und Toilettenpapier vor allem eines sucht: seriöse Information. Insbesondere die täglich ausgestrahlten Sondersendungen der Öffentlich-Rechtlichen erfreuen sich großer Nachfrage. Das ist bemerkenswert in einer Zeit, die durch die meisten wissenschaftlichen Beobachter_innen als Situation eines tiefgreifenden Strukturwandels der Medienöffentlichkeit beschrieben wird. Diese war früher, vor 10 bis 15 Jahren, gekennzeichnet durch eine klare Ordnung mit deutlichen Hierarchien. Der Zugang zum Raum der relevanten Stimmen und Meinungen war weitestgehend reguliert. Die etablierten Medien(vor allem Print und Rundfunk) fungierten als„Türhüter“, die jeweils die Seriosität der vernehmbaren Stimmen und den Wahrheitsgehalt von Äußerungen prüften. Diese Struktur hat sich radikal verändert. Der professionelle Journalismus hat den Status als unhinterfragter Türhüter verloren. Die Zahl der relevanten Stimmen hat sich vervielfacht in einer neuen, zunehmend netzbasierten Öffentlichkeit, die kaum noch Zugangsschranken kennt. Sie ist aber zugleich auch eine stark segmentierte Öffentlichkeit, in der sich durch raffinierte Algorithmen jeweils mehr oder weniger geschlossene Kommunikations- und Meinungsgemeinschaften herausbilden. Dabei ist selbst die Faktenlage oft strittig. Meinungslager werfen sich gegenseitig Falschmeldungen und Fehlwahrnehmungen vor. Das führt zu einer tiefgreifenden„epistemischen Verunsicherung“, wie Christoph Neuberger und andere Medienforscher auf empirischer Grundlage formulieren. Der Gesellschaft kommt momentan die gemeinsame Wissensgrundlage abhanden, auf der sich ein gemeinsames Gespräch entfalten könnte. In dieser Situation gilt es, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als gesellschaftlich relevante Infrastruktur zu stärken. Verlässliche Infrastruktur der öffentlichen Debatte Grundsätzlich gilt diese Diagnose für alle freiheitlich-demokratisch verfassten Gegenwartsgesellschaften. Nun gibt es jedoch in vielen dieser Gesellschaften neben den kommerziellen, marktlich gesteuerten Medien auch öffentlich-rechtliche Angebote. Deren Rolle ist von der Systemarchitektur so gedacht, dass sie als eine marktunabhängige, politisch neutrale Instanz fungieren sollen, die in besonderem Maße eine verlässliche Infrastruktur der öffentlichen Debatte gewährleistet. Öffentlich-rechtliche Angebote dienen der Produktion und Distribution von auf Seriosität geprüften Aussagen über den faktischen Zustand der Welt – Aussagen, die dem gesellschaftlichen Austausch von Meinungen und Bewertungen zugrunde gelegt werden können. Gerade in Deutschland hat sich die Politik aufgrund der Erfahrungen mit der Propaganda einer totalitären Diktatur aus guten Gründen nach 1945 dafür entschieden, öffentlich-rechtlichen Rundfunk als eine neutrale Instanz zu etablieren und aufrecht zu erhalten. Auch bei der Einführung einer dualen Rundfunkordnung mit der Zulassung privat-kommerzieller Anbieter 1984 hat man Wert darauf gelegt, die starke Position der Öffentlich-Rechtlichen zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht hat über die Jahrzehnte hinweg mit einer Reihe von Grundsatzurteilen immer wieder bekräftigt, dass die deutsche Demokratie einer solchen Instanz bedürfe und dass gerade die Beitragsfinanzierung eine Unabhängigkeit von Markt und Staat ermögliche. Voraussetzung war und ist dabei, dass die öffentlich-rechtlichen Anbieter den Rundfunkauftrag erfüllen. Dieser besteht laut Rundfunkstaatsvertrag darin,„durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.[…] Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern“(RStV,§ 11, Abs. 1). Der Rundfunkauftrag umfasst die Aufgaben der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung. Entscheidend dabei:„Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen“(RStV, § 11, Abs. 2). Gerade diese letzte Formulierung zeigt, was die
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Gemeinsamer Gesprächsraum : wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Diskurs fördert
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