Aufsatz 
Auf dem Weg zu einer wirksamen internationalen Strafgerichtsbarkeit : eine Zwischenbilanz
Entstehung
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ROBERT CHRISTIAN VAN OOYEN Auf dem Weg zu einer wirksamen internationalen Strafgerichtsbarkeit: eine Zwischenbilanz A m 8 . August 1945 schlossen die vier Sieger­mächte Großbritannien, USA , UdSSR und Frank­reich das Londoner Abkommen 1 zur strafrecht­lichen Verfolgung der Kriegsverbrecher des Zwei­ten Weltkriegs. Obwohl noch weitere Staaten beitraten, waren die in Nürnberg und auch To­kio gebildeten Gerichte keine internationalen »sondern interalliierte Gerichte, deren eigentliche Rechtsgrundlage... in Art. 43 HLKO 2 (Besatzungs­gericht) gesehen wird« 3 . Dieser Schritt markierte, hervorgerufen durch die Ungeheuerlicheit der Verbrechen und möglich durch den einhelligen politischen Willen, nicht einfach zur Tagesord­nung überzugehen, aber einen Wendepunkt im Völkerrecht. In seinem Artikel 6 sah das Statut des Gerichtshofs unmißerständlich vor, daß der jewei­lige Täter»persönlich verantwortlich« ist und be­gründete die Zuständigkeit bei: ̈ Verbrechen gegen den Frieden ̈ Kriegsverbrechen ̈ Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 4 Gegen den Einwand, daß das Völkerrecht sich bis­her allein auf Handlungen der souveränen Staaten beziehe und keine Bestrafung von Einzelpersonen vorsähe, führte das Gericht aus:»Daß das Völker­recht Einzelpersonen so gut wie Staaten Pflichten und Verbindlichkeiten auferlegt, ist längst be­kannt... Verbrechen gegen das Völkerrecht werden von Menschen und nicht von abstrakten Wesen begangen, und nur durch Bestrafung jener Einzel­personen, die solche Verbrechen begehen, kann den Bestimmungen des Völkerrechts Geltung ver­schafft werden... Derjenige, der das Kriegsrecht verletzt, kann nicht Straffreiheit deswegen erlan­gen, weil er auf Grund der Staatsautorität han­delte, wenn der Staat Handlungen gut heißt, die sich außerhalb der Schranken des Völkerrechts be­wegen« 5 . So wurden von den zweiundzwanzig Ange­klagten in Nürnberg zwölf zum Tode verurteilt gegen den Reichsleiter der NSDAP Bormann erging das Urteil in Abwesenheit sieben zu langjährigen Haftstrafen zwischen 10 Jahren und lebensläng­lich, drei Angeklagte gegen den Willen des sowje­tischen Mitglieds des Gerichtshofs freigespro­chen 6 . Der Nürnberger Prozeß betraf jedoch nur die Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher, »... für deren Verbrechen ein geographisch be­stimmbarer Tatort nicht vorhanden ist« 7 . Weitere Prozesse wurden daher nicht vor dem interalliier­ten Gericht verhandelt, sondern kamen vielmehr zur gerichtlichen Verfolgung im jeweiligen Besat­zungsgebiet, wie z. B. die sogenannten Nürn­berger Nachfolgeprozesse in der amerikanischen Zone 8 . Die Konvention zum Verbot des Völkermords Mit Abschluß des Nürnberger Hauptkriegsverbre­cherprozesses im Oktober 1946 bestätigte die UNO -Generalversammlung im Dezember durch Resolution die»Nürnberger Prinzipien« und er­1 . Viermächte-Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse, geschlossen im Rahmen der International Confe­rence on Military Trials, einschl. Statut für den Interna­tionalen Militärgerichtshof(folgend als IMG Nürnb be­zeichnet); Texte in: Der Prozeß gegen die Hauptkriegs­verbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, Nürnberg, amtlicher Wortlaut in deutscher Sprache, Bd. 1 , Nürnberg 1947 , S. 7 ff. 2 . Haager Landkriegsordnung 3 . Kimminich, Otto, Einführung in das Völkerrecht, Tübingen Basel 1997 , S. 509 . 4 . Art. 6 IMG Nürnb, s. Fn 1 , S. 11 f. 5 . Urteil IMG Nürnb vom 30 . Sept. /1 . Okt. 1946 , s. Fn 1 , Bd. 1 , S. 248 f. 6 . Schacht, von Papen, Fritzsche. 7 . Art. 1 Londoner Viermächte-Abkommen. 8 . Prozesse gegen die SS -Ärzte, I.G. Farben, Wilhelm­straßenprozeß gegen die Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes usw. IPG 3/98 Internationale Strafgerichtsbarkeit 333