ROBERT CHRISTIAN VAN OOYEN Auf dem Weg zu einer wirksamen internationalen Strafgerichtsbarkeit: eine Zwischenbilanz A m 8 . August 1945 schlossen die vier Siegermächte Großbritannien, USA , UdSSR und Frankreich das Londoner Abkommen 1 zur strafrechtlichen Verfolgung der Kriegsverbrecher des Zweiten Weltkriegs. Obwohl noch weitere Staaten beitraten, waren die in Nürnberg – und auch Tokio – gebildeten Gerichte keine internationalen »sondern interalliierte Gerichte, deren eigentliche Rechtsgrundlage... in Art. 43 HLKO 2 (Besatzungsgericht) gesehen wird« 3 . Dieser Schritt markierte, hervorgerufen durch die Ungeheuerlicheit der Verbrechen und möglich durch den einhelligen politischen Willen, nicht einfach zur Tagesordnung überzugehen, aber einen Wendepunkt im Völkerrecht. In seinem Artikel 6 sah das Statut des Gerichtshofs unmißerständlich vor, daß der jeweilige Täter»persönlich verantwortlich« ist und begründete die Zuständigkeit bei: ̈ Verbrechen gegen den Frieden ̈ Kriegsverbrechen ̈ Verbrechen gegen die Menschlichkeit. 4 Gegen den Einwand, daß das Völkerrecht sich bisher allein auf Handlungen der souveränen Staaten beziehe und keine Bestrafung von Einzelpersonen vorsähe, führte das Gericht aus:»Daß das Völkerrecht Einzelpersonen so gut wie Staaten Pflichten und Verbindlichkeiten auferlegt, ist längst bekannt... Verbrechen gegen das Völkerrecht werden von Menschen und nicht von abstrakten Wesen begangen, und nur durch Bestrafung jener Einzelpersonen, die solche Verbrechen begehen, kann den Bestimmungen des Völkerrechts Geltung verschafft werden... Derjenige, der das Kriegsrecht verletzt, kann nicht Straffreiheit deswegen erlangen, weil er auf Grund der Staatsautorität handelte, wenn der Staat Handlungen gut heißt, die sich außerhalb der Schranken des Völkerrechts bewegen« 5 . So wurden von den zweiundzwanzig Angeklagten in Nürnberg zwölf zum Tode verurteilt – gegen den Reichsleiter der NSDAP Bormann erging das Urteil in Abwesenheit – sieben zu langjährigen Haftstrafen zwischen 10 Jahren und lebenslänglich, drei Angeklagte gegen den Willen des sowjetischen Mitglieds des Gerichtshofs freigesprochen 6 . Der Nürnberger Prozeß betraf jedoch nur die Verfahren gegen die Hauptkriegsverbrecher, »... für deren Verbrechen ein geographisch bestimmbarer Tatort nicht vorhanden ist« 7 . Weitere Prozesse wurden daher nicht vor dem interalliierten Gericht verhandelt, sondern kamen vielmehr zur gerichtlichen Verfolgung im jeweiligen Besatzungsgebiet, wie z. B. die sogenannten Nürnberger Nachfolgeprozesse in der amerikanischen Zone 8 . Die Konvention zum Verbot des Völkermords Mit Abschluß des Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozesses im Oktober 1946 bestätigte die UNO -Generalversammlung im Dezember durch Resolution die»Nürnberger Prinzipien« und er1 . Viermächte-Abkommen über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse, geschlossen im Rahmen der International Conference on Military Trials, einschl. Statut für den Internationalen Militärgerichtshof(folgend als IMG Nürnb bezeichnet); Texte in: Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof, Nürnberg, amtlicher Wortlaut in deutscher Sprache, Bd. 1 , Nürnberg 1947 , S. 7 ff. 2 . Haager Landkriegsordnung 3 . Kimminich, Otto, Einführung in das Völkerrecht, Tübingen – Basel 1997 , S. 509 . 4 . Art. 6 IMG Nürnb, s. Fn 1 , S. 11 f. 5 . Urteil IMG Nürnb vom 30 . Sept. /1 . Okt. 1946 , s. Fn 1 , Bd. 1 , S. 248 f. 6 . Schacht, von Papen, Fritzsche. 7 . Art. 1 Londoner Viermächte-Abkommen. 8 . Prozesse gegen die SS -Ärzte, I.G. Farben, Wilhelmstraßenprozeß gegen die Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes usw. IPG 3/98 Internationale Strafgerichtsbarkeit 333
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Auf dem Weg zu einer wirksamen internationalen Strafgerichtsbarkeit : eine Zwischenbilanz
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