Aufsatz 
Das Demokratiedefizit lässt sich nicht wegreformieren : über Sinn und Unsinn der europäischen Verfassungsdebatte
Entstehung
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nung über das Internet in diversen»message boards« kundtun, ohne in­des zu wissen, ob sie dabei von den Adressaten überhaupt wahr-, ge­schweige denn ernstgenommen werden. Die Demokratienorm der politischen Gleichheit aller Bürger und das Prinzip der öffentlichen Kontrolle können also durch postparlamentari­sche Verfahren kaum erreicht werden. Post-parlamentarische Praktiken erscheinen vielmehr als Teil des europäischen Demokratieproblems und nicht als dessen normativ überzeugende Lösung. Relativierung des Demokratiedefizits durch verbesserte Output-Legitimität Sobald der Konvent von Laeken systematisch über die richtige demokra­tische Verfassung für Europa nachdenkt, wird ihm auffallen, dass es kei­nen Königsweg zur Erhöhung der demokratischen Qualität des Euro­päischen Regierungssystems gibt. Die hier skizzierten Blaupausen für ein Europäisches Regierungssystem würden bei Umsetzung vermutlich alle­samt das Ziel verfehlen, zu einem demokratischeren und legitimeren Regieren in der eu beizutragen. Während die sich an den ersten drei Leit­bildern orientierten Reformvorschläge zu sehr von der Realität europä­ischer Institutionenentwicklung entfernen, erscheint das post-parlamen­tarische Leitbild als der fadenscheinige Versuch, legitimatorisch bedenk­liche Praktiken des Europäischen Regierens normativ so umzudeuten, dass sie nicht nur als unbedenklich und unausweichlich gelten, sondern sogar als wünschenswert postuliert werden können. Dabei müsste doch das europäische Institutionensystem keineswegs neu erfunden werden, denn es hat sich in fünfzig Jahren Integration durchaus bewährt. Die eu hat auch bereits eine Verfassung, die sich nur nicht so nennt, gleichwohl aber die Gemeinschaft konstituiert(Mancini 1991). Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reformstrategie sinnvoll, die sich zweierlei zum Ziel setzt: Zum einen gibt es eine Fülle von Re­formmöglichkeiten, die ohne ein Abrücken von bisherigen institutionel­len Entwicklungspfaden, ja sogar z.T. ohne ausdrückliche Vertragsände­rungen möglich wären. Diese müssten zunächst vollständig ausgeschöpft werden(vgl. Holzinger/Knill 2001: 1004 ff.). Zum anderen müssten sich die Mitgliedstaaten als Herren der Verträge im Wissen um die mangelnde Durchsetzbarkeit qualitativer Verfassungssprünge darauf konzentrieren, auf einzelnen Politikfeldern institutionenneutrale Handlungsoptionen 34 Höreth, Demokratiedefizit ipg 4/2002