Aufsatz 
Souveränität verpflichtet : Spielregeln für den neuen Interventionismus
Entstehung
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Souveränität verpflichtet: Spielregeln für den neuen Interventionismus TOBIAS DEBIEL I m Dezember 2001 legte eine»International Commission on Interven­tion and State Sovereignty« einen viel beachteten Bericht unter dem Ti­tel»The Responsibility to Protect« vor( iciss 2001). Der Report verlangt eine Neubestimmung des Konzeptes staatlicher Souveränität und sieht sich darin von der gängigen Staatenpraxis, der zunehmenden Bedeutung der Menschrechte sowie dem Diskurs um»menschliche Sicherheit« be­stärkt, der das Individuum zum wichtigsten Referenzpunkt staatlichen Handelns macht. Es geht dem Gremium dabei um nicht weniger, als das herkömmliche Verständnis von Souveränität als Abwehrrecht(»sove­reignty as control«) hin zu einem Verständnis von Souveränität als Pflicht in einem Sozialkontrakt zwischen Staaten und Bürgern zu definieren (»sovereignty as responsibility«). Angestoßen wurde die erneute Debatte um das Verhältnis von Souve­ränität und Intervention durch Kofi Annan, der im September 1999 vor der un -Generalversammlung deutlich gemacht hatte, dass Souveränität nicht unbedingt gelten könne und Interventionen etwa bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit legitim seien.»State sovereignty« muss mit anderen Worten stets in gewisser Form auch auf die»sovereignty of the individual« zurückbezogen werden. Die neue Kommission wurde auf Initiative des damaligen kanadi­schen Außenministers, Lloyd Axworthy, am 14. September 2000 aus der Taufe gehoben. Co-Vorsitzende waren der frühere australische Außen­minister und jetzige Präsident der International Crisis Group( icg ), Ga­reth Evans, sowie Mohamed Sahnoun, Sonderberater des un -General­sekretärs und Vizevorsitzender des Aufsichtsrates des War-Torn Societies Project. Der Bericht der Kommission formuliert fünf Kernbotschaften: 1. Das Konzept der Souveränität lässt sich normativ nur überzeugend begründen als Verpflichtung eines Staates, seine Bürger vor größten Gefahren zu schützen. Ist er dazu nicht in der Lage oder verstößt er gegen diese Pflicht, geht die Verpflichtung an die internationale Ge­meinschaft über. ipg 3/2004 Debiel, Souveränität verpflichtet 61