Aufsatz 
Eine europafeindliche Kontinuität? : Zum Politikverständnis der Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Entstehung
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Eine»europafeindliche« Kontinuität? Zum Politikverständnis der Lissabon-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ROBERT CHR. VAN OOYEN M it seiner Maastricht-Entscheidung hatte das Bundesverfassungsge­richt(BVerfG) den Rahmen der europäischen Integration abge­steckt. Obwohl es 1993 zum Ergebnis gekommen war, den Maastricht­Vertrag(noch) für verfassungskonform zu erklären, blieb die Entscheidung wegen des hierin formulierten nationalstaatlichen Souve­ränitätsvorbehalts umstritten. Dies nicht zuletzt, weil die vorhergehende »Solange II-Entscheidung« von 1986 als integrationsfreundlich wahrge­nommen worden war: Das Gericht hatte im Ergebnis seine zentrale Europa-Entscheidung»Solange I« von 1974 aufgehoben, die seinerzeit im Senat höchst umstritten und sehr knapp noch zugunsten eines nati­onalstaatlichen Souveränitäts- und Prüfungsvorbehalts ausgefallen war. 1 Bei der an einer Grundrechtsproblematik erörterten»Gretchenfrage« nach dem Vorrang von Verfassungs- oder eg -Recht hatte das BVerfG mit »Solange II« jetzt dem sekundären Gemeinschaftsrecht grundsätzlich Vorrang vor der Verfassung eingeräumt, also vor allem der mit direktem »Durchgriff« auf die nationale Rechtsordnung versehenen eg -Verord­nung. Das Gericht war der Auffassung, für die Prüfung von eg -Recht nicht mehr zuständig zu sein, solange insbesondere der Europäische Ge­richtshof(EuGH) einen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleis­tete. 2 Es blieb zwar mit dem Wörtchen»solange« noch eine Hintertür offen, jedoch eher theoretischer Natur. Die Formulierung schien eher der Kompromissbildung innerhalb des BVerfG geschuldet, die zweite große Europa-Entscheidung nicht noch einmal in einer regelrechten Kampfabstimmung, sondern einstimmig zu fällen. Die Maastricht­Entscheidung war daher in Teilen als Rückschritt hinter»Solange II« be­griffen worden, zumal das BVerfG sich nun ausdrücklich(wieder) für zuständig erklärte, eg -Recht am Verfassungsrecht zu prüfen, wenn auch 1. Vgl. BVerfGE 37, 271 Solange I und die viel»europafreundlichere« abweichende Meinung. 2. Vgl. BVerfGE 73, 339 Solange II. 26 van Ooyen, Politikverständnis der Lissabon-Entscheidung ipg 4/2009