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Ne: 483 39.Jahrgang Ausgabe B Nr. 235

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Vorwärts

Berliner Volksblatt

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39

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Zentralorgan der Vereinigten Sozialdemokratifchen Partei Deutschlands

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Donnerstag, den 12. Oktober 1922

Notverordnung gegen Spekulanten.

Die Berordnung gegen die Spefulation in ausländischen Die Nichtigkeit kann nicht zum Nachteil von Personen geltend Zahlungsmitteln vom 12. Oftober 1922 hat folgenden gemacht werden, die den die Nichtigkeit begründenden Sachverhah Wortlaut: beim Abschluß des Geschäftes nicht kannten.

Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deut­schen Reiches wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet:

§ 1. Die Zahlung in ausländischen Zahlungsmitteln darf bei Inlandsgeschäften im Sinne des§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 2. Februar 1922( RGBI. S. 195) nicht gefordert, angeboten, ausbedungen, ge­leistet oder angenommen werden.

Im Kleinhandelsverkauf ist auch die Preisstellung in inländischen Zahlungsmitteln auf der Grundlage einer ausländischen Währung verboten. Entsprechende Vorschriften für sonstige Inlandsgeschäfte bleiben vorbehalten.

und Wechsel.

Bahlungsmittel im Sinne dieser Berordnung sind Geldforten, Papiergeld, Banknoten u. dgl., Auszahlungen, Anweisungen, Sched's § 2. Der Erwerb ausländischer Zahlungsmittel ist nur nach vorheriger Genehmigung der Prüfungsstelle zulässig, in deren Bezirk der Auftraggeber seine gewerbliche Niederlassung, mangels solcher seinen Wohnsiz, mangels beider seinen Aufenthalt hat. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Auftrag von der Reichs­

88. Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe in Höhe des Ein- bis Zehnfachen des Wertes der ausländischen Zahlungsmittel oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. Wer vorfählich den Vorschriften des§ 1 des Gefehes über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 2. Februar 1922 oder den Borschriften des§ 1 dieser Verordnung zu­widerhandelt;

2. Wer vorsätzlich den Vorschriften des§ 2 oder einer gemäß § 5 Abs. 2 bekanntgemachten Anordnung zuwider auslän­dische Zahlungsmittel ohne die vorherige Genehmigung der zuständigen Reichsbankanstalt erwirbt.

In gleicher Weise werden Inhaber von Bankgeschäf­

Vorwärts- Verlag G.m.b.H., SW 68, Lindenstr. 3 Fernsprecher: Verlag, Haupregpedition n. Inseraten. Abteilung: Dönhoff 2506-2507

Die italienische Spaltung.

O. L. Rom , Mitte Oktober 1922. Die seit Jahren befürchtete Spaltung der Partei, die man mit den verschiedensten Mitteln zu verhüten versucht hat, ist nun also eingetreten: feinem unerwartet, feinem überraschend, aber allen schmerzlich. Die Stimmenzahl, die den Ausschlag gegeben hat zwischen Sieg und Niederlage, ist gering: 32 000 gegen 29 000 Stimmen; nichtsdestoweniger war und ist das Kreisen der Partei verbreitet, so daß man sich sagen muß, die Gefühl der Unvermeidlichkeit der Spaltung in allen immerhin materiell mögliche Verschiebung von 1500 Stimmen hätte uns die Einheit nicht gebracht, auch wenn sie die Spaltung dung gekommen, dem gegenüber man es als eine Erlösung verhütet hätte. Es war zu einem Zustand innerer Entfrem­empfindet, auseinanderzugehen, etwa, wie man am Leidens­lager eines hoffnungslos Kranken den Tod als Befreiung begrüßt.

Es ist heute noch zu früh, um eine Heerschau zu halten ten, deren gefehliche Vertreter, Bevollmächtigte und Angestellte über das, was der einen und der anderen Geite an Kräften bestraft, wenn sie vorfäßlich den Vorschriften des§ 2 oder einer ge- bleibt. Sit es doch vorderhand noch nicht einmal deutlich zu mäß§ 5 Abs. 1 bekanntgemachten Anordnung zuwider ausländische erkennen, an weicher Stelle die Spaltung eintritt. Denn der Zahlungsmittel ohne die vorherige Genehmigung der zuständigen Parteitag hat in dieser Beziehung deshalb keine Klar­Reichsbankanstalt abgeben. In den Fällen des Abfah 1 und 2 tann in leichteren Fällen eine beit geschaffen, weil die entscheidende und einzige Abstim­mung des Kongresses nicht zwischen den Resolutionen der ver­geringere als die zulässige Mindeststrafe erkannt werden. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zum schiedenen Richtungen stattfand, nicht zwischen Reformisten, Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zum den beiden Zentren und der Linken( Marimalisten und An­der Linken( Marimalisten und Ant­

bant oder von Banten oder Banfiers im Sinne des§ 1 Abs. 1 Fünffachen des Wertes der ausländischen Zahlungsmittel bestta hänger der dritten Internationale), sondern zwischen einer Bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung sind die ausländischen . des Gesetzes über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 2. Februar 1922 oder von einer Person oder Personenvereini-- Zahlungsmittel, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, zugunsten Motion für die Parteieinheit auf der einen Seite, der Mari­gung erteilt ist, die im Handels. oder Genossenschafts. des Reiches einzuziehen, fofern fie einem Täter oder Teilnehmer malisten- Ausschlußresolution auf der anderen. Durch diesen register eingetragen ist und der die zuständige Handelskammer gehören. Erweift fich die Einziehung als nicht ausführbar, so tann Abstimmungsmodus, der zu bedauern ist, wurden zahlreiche eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß ihr Gewerbetrieb Ge- das Gericht( Strafprozeßordnung§ 494) nachträglich durch Beschluß Delegierte in einen Gewissenskonflikt versetzt, da sie von einer fchäfte regelmäßig mit sich bringt, zu deren Abwicklung Zahlungen die Einziehung des Wertes anordnen. Der Feststellung des Wertes der ausländischen Zahlungsmittel nach dem Auslande notwendig sind. § 3. Die in§ 1 des Gesetzes über den Verkehr mit ausländischen ist der Kurswert der Berliner Börse im Zeitpunkt der verbotenen Bahlungsmitteln vom 2. Februar 1922 bezeichneten Banten und Handlung zugrunde zu legen. Bantiers dürfen Verkaufsgeschäfte über ausländische Zahlungs­mittel nur abschließen, wenn sie sich über die person des Antragstellers vergewiffert haben. Ist die Person des Antragstellers nicht bekannt, so haben sich die Banten und Bantiers die Gewißheit durch Einsichtnahme in einen mit Lichtbild ver­fehenen behördlichen Personalausweis zu verschaffeen.

§ 9. Inhaber von Bantgeschäften, deren gefehliche Ber­treter, Bevollmächtigte und Angestellte werden mit Geldstrafe bis zu Einhunderttausend Mark bestraft, wenn fie vorfählich oder fahr­läffig den Vorschriften des§ 3 Abfah 1 dieser Verordnung zuwider­handeln, oder die in§ 3 Abfah 3 aufgeführten Belege nicht oder unvollständig einreichen.

Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 2. Februar 1922 entsprechende Anwendung.

§ 10. In den Fällen des§ 8, Abs. 2,§ 9 finden die Borschrif­Die Auftraggeber haben vor oder beim Abschluß des Geschäftes einen Beleg in 3 Stüden, Ausländer, für die nach den Vorschriften ten des§ 381 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919( Reichsgesetz-( Reichsgefehblatt Seite 1993) und des§ 7 des Gefektes über den blatt" S. 1993) die Zuständigkeit eines Finanzamtes nicht gegeben ift, in 2 Stüden einzureichen, aus dem ihr Name, Stand, gewerbliche Niederlassung, Wohnfiz oder Aufenthaltsort, Wohnung, Finanzamt und Gegenstand des Geschäfts und, soweit es sich um Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln handelt, der Berwendungszweck er

fichtlich ist.

§ 11. Wer vorfäßlich oder fahrläffig die in§ 3 Abs. 2 vorge­schriebenen Angaben unvollständig oder falsch macht, oder die gemäß§ 6 von ihm geforderten Auskünfte nicht, nicht innerhalb der gesetzten Frift oder falfa gibt, wird mit Geldstrafe bis zu

einer million Mart bestraft.

Die in Abs. 1 bezeichneten Banten und Bantiers haben nach Abschluß des Geschäfts 1 Stück von jedem Beleg dem für den § 12. Prüfungsstellen im Sinne dieser Berordnung sind die Auftraggeber zuständigen Finanzamt zu übersenden, es sei denn, Reichsbankstellen, fofern nicht die Reichsregierung im Ein­daß der Auftraggeber ein Ausländer ist, für den nach den Bor- vernehmen mit der Reichsbank eine andere Stelle bestimmt. § 13.§§ 2, 3, 5 and 6 des Gesetzes über den Verkehr mit aus­fchriften der Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919( Reichsländischen Zahlungsmitteln vom 2. Februar 1922 werden vorüber­gefegblatt Seite 1993) die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht ge­geben ist. 1 Stüd ist der Prüfungsstelle der gewerblichen Nieder- gehend außer Kraft gefeht. laffung, mangels solcher des Wohnsizes, mangels beider des Aufent. Ausführungsbestimmungen. Er fann im einzelnen Falle § 14. Der Reichswirtschaftsminister erläßt die erforderlichen haftsortes des Auftraggebers zu übermitteln. 1 Stüd ift 3 Jahre oder für bestimmte Gruppen von Fällen Ausnahmen von den Be­aufzubewahren. stimmungen diefer Verordnung zulassen.

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§ 4. Die Prüfungsstellen haben die ihnen übersandten Belege daraufhin zu prüfen, ob die Zahlungsmittel zur Be zahlung von Einfuhrmaren, zur Abdeckung von damit zufammenhängenden Verbindlichkeiten( Frachten, Bersicherungen, Provisionen, Spesen usw.), zur Abdeckung von Verbindlichkeiten, beren Zahlung in ausländischer Währung zu erfolgen hat, oder zu sonstigen im Interesse der deutschen Wirtschaft not­mendigen 3weden erforderlich gemelen find, ob der Berwen dungszwed richtig angegeben ist und ob die Zahlungsmittel zu dem angegebenen Zwed verwendet worden sind. 3 u diefen als zu lässig erachteten 3weden gehören nicht Käufe von ausländischen Zahlungsmitteln zu 3weden der Spekulation oder der Bermögensanlage.

§ 15. Diese Verordnung fritt mit dem Tage nach der Verfündung in Kraft. Berlin , den 12. Offober 1922.

Der Reichspräsident. Ebert. Gegengezeichnet Bauer.

marimalistischen Fraktion das Mandat hatten, für die Partei­einheit zu stimmen. Es haben also gegen die mari. malistische Ausstoßungsmotion auch Mari­malisten gestimmt. Die Einheitsmotion, die mit rund 29 000 Stimmen unterlag, war feine Motion der sog. Kon 3entration", der Reformisten, sondern hat die Stimmen der beiden Zentren und die einiger weniger Marimalisten mit denen der Reformisten vereinigt.

Für die Einschätzung des Ergebnisses ist es unwesentlich, zu untersuchen, ob lauter vollwertige Stimmen abgegeben wurden. Fast alle Delegierten hatten gebundenes Man­dat und die meisten hatten es schon seit Juni, da ja der Parteitag zuerst für den Sommer anberaumt war, hatten das Mandat also schon vor dem letzten Borstoß der Fascisten, vor dem Generalfireif und der nachfolgenden Gewaltaktion im ganzen Lande. Aller Wahrscheinlichkeit nach hätten viele Sef­tionen anders entschieden, auf Grund der jüngsten Ereigniffe Auch die Art, wie die Delegierten mit gebundenem Mandat ihren Auftrag zugunsten der Parteieinheit mit ihrem Mari­malismus vereinigten, mag anfechtbar gewesen sein. Das alles ändert aber an der Tatsache nichts, daß in einer Partei, die die Fascistenplage und die wirtschaftliche Krife auf 72 000 Mitglieder zusammengeschmolzen hat, sich über 30 000 Genoffen gefunden haben, die das weitere Zusammenarbeiten für uns möglich halten. Die so dachten, mögen nicht die absolute Mehr­heit der Partei darstellen; das hat aber nur eine formale, eine fühl der Unmöglichkeit des meiteren Nebeneinanderwirkens bureaukratische Bedeutung. Die Tatsache bleibt, daß das Ge­start und meit verbreitet war, bei Marimalisten und auch bei den Reformisten, wenn es bei diesen letzteren auch durch die flare Einsicht der praktischen Schädlichkeit zurückgedrängt

wurde.

Biel bedeutungsvoller als die Abschäzung der Stimmen ist die Bewertung des Resultats als Ausdruck einer Entwide­lungstendenz innerhalb der sozialistischen Bewegung in Italien . Auf dem Parteitag in Bologna ( Herbst 1919) gab es nur eine einzige marimalistische Masse; man beschloß die Vorbereitung Entente und Marksturz. auf die Revolution, die Bewaffnung des Proletariats, die Bil­Bariser Blätter wissen, daß sie sich gestern mit einem von Sir verblaßten, die Arbeitslosigkeit um sich griff, die bürgerliche Ueber die Beratung der Reparationsfommission wollen dung der Sowjets. Je mehr die russischen Illusionen John Bradbury vorgelegten BIan beschäftigt habe, der Reaktion Selbstbewußtsein erlangte und im Fascismus einen sofortige Maßnahmen radikalen Charakters enthalte, die praktischen Ausdruck, eine Organisation fand, um so mehr er­sehr verschieden seien von denen, die anläßlich der letzten deut- startte die sogenannte reformistische Bewegung in der Partei. § 5. Ergibt die Prüfung, daß die ausländischen Zahlungsmittel fchen Moratoriumsforderung zur Sprache gekommen seien. Nicht weil man, wie Serrati auf dem jetzigen Parteitag be­zu anderen als den im§ 4 angegebenen Zweden erworben oder Ein Delegierter( lies: Bradbury. Red.) habe die Ansicht hauptet hat, die Revolution im Stiche ließ, sobald ihre Aktien verwendet worden sind, so kann die hierfür bestimmte Stelle an- geäußert, daß das Deutsche Reich zu jeder finanziellen An- schlecht standen, sondern vielmehr weil die Reformisten, auf ordnen, daß diesen Erwerbern fünftig ausländische Zahlungsmittel trengung unfähig sei, und daß es das beste wäre, ihm Grund einer abweichenden Auffassung der geschichtlichen nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Prü- 12 Monate Atempause zu gewähren, dann könne es Lage- von der dann die Erfahrung gezeigt hat, daß sie die fungsstelle abgegeben werden dürfen. endlich das Finanz- und Währungsreformprogramm, welches richtigere war die unmittelbare Borbereitung auf die Re­Gegen diese Anordnung steht den Betroffenen binnen einer im Juli mit dem Garantieausschuß verabredet wurde, durch- volution für weniger dringend erachten mußten, als das Ein­Woche die Beschwerde an den Reichswirtschaftsminister zu, der führen. Die französische Regierung habe ein Mittel vor- fehen der proletarischen Kräfte für die Erlangung endgültig entscheidet. geschlagen, um die Begrenzung des Papiergeldumlaufes und besserer Zustände, als das Gebot, aus der Zerrüttung Endgültig getroffene Anordnungen dieser Art find im Reichs. die Verwertung der fremden Devisen, die in den Händen der Bourgeoisie Vorteil zu ziehen für die Lebens- und Kampf­anzeiger befanntzumachen. einiger großer deutscher Industrieller feien, zu erreichen. Auch bedingungen des Proletariats. In Reggio Emilia § 6. Personen, die ausländische Zahlungsmittel erworben habe sie auf gewisse budgetäre Formen hingewiesen, also mit( Oktober 1920) schloß fich auf einem Sonderfongreß die Rechte haben, haben der Prüfungsstelle alle von ihr zur Prüfung der Ber - einem Worte, die Gesundung der deutschen Finanzlage als zu einer besonderen Gruppe, zur fozialistischen Konzentration" wendung dieser Zahlungsmittel für erforderlich gehaltene Auskünfte notwendige Basis für jeden Versuch einer internationalen zusammen, die aber noch nicht einmal soweit zu sich selbst ge­zu erteilen und die nötigen Unterlagen vorzulegen. Anleihe gepredigt. Frankreich wünscht eine recht strenge Ron- fommen war, daß sie den Beitritt zur Dritten Internationale trolle, England und Italien jedoch hätten ein weniger aus- abgelehnt hätte. Auf dem Parteitag von Livorno ( Januar gedehntes System im Auge. 1921) erfolgte die erste Spaltung; unter der Erprefferfauft

§ 7. Geschäfte, bie entgegen dem Berbot des

§ 1 abgeschlossen werden, sind nichtig.

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