Einzelbild herunterladen
 

Mr. 112.

Erscheint täglich außer Montags. Abonnements Breis für Berlin : Bierte ährlich 3,30 Mart, monata lich 1,10 Mart, wöchentlich 28 Pfg. frei in's Haus. Einzelne Nummer 5 Pfg. Sonntags- Nummer mit dem ,, Sonntags: Blatt" 10 Pfg. Post- Abonnement: 3,30 Mart pro Quartal. Unter Kreuzband : Für Deutschland u.Desterreich- Ungarn 2 Mart, für das übrige Ausland 8 Mart pro Monat. Eingetragen in der Poft- Bettungs- Preisliste für 1891 unter Nr. 6469.

Vorwärts

8. Jahrg.

Insertions- Gebühr beträgt für die fünfgespaltene Petitzeile oder deren Raum 40 Pfg., für Vereins- und Versammlungs- Anzeigen 20 Pfg. Inserate für die nächste Nummer müffen bis 4 Uhr Nachmittags in der Expedition abgegeben werden. Die Expedition ist an Wochentagen bis 1 Uhr Mittags und von 3 bis 7 Uhr Nachmittags, an Sonn- und Festtagen bis 9 Uhr Bormittags geöffnet.

Fernsprecher: Amt 6, Nr. 4106.

Berliner Bolksblatt.

Zentralorgan der sozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: Beuth- Straße 2.

Sonnabend, den 16. Mai 1891.

Expedition: Beuth- Straße 3.

Die gesehlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit und Arbeitsruhe in Deutschland , Oesterreich

I. Arbeitszeit Erwachsener. 1. Die Marimal- Arbeitszeit männlicher Ar­beiter( über 16 Jahre) beträgt täglich:

2. Die Marimal- Arbeitszeit weiblicher Arbeiter( über 16 Jahre) beträgt:

II. Sonstige Bestimmungen über die Arbeitszeit weiblicher Arbeiter:

1. Nachtarbeit ist verboten.

2. Die Arbeitspaufen betragen

a) im Allgemeinen

b) für Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben

3. Die Beschäftigung von Wöchnerinnen ist nach der Niederkunft ausgeschlossen auf die Dauer

von

4. Gänzlich verboten oder nur bedingt gestattet fann die Beschäftigung weiblicher Arbeiter werden.

5. Ausnahmen von den gesetzlichen Beschrän fungen fönnen eintreten:

a) für Arbeiterinnen über 16 Jahre wegen ungewöhnlicher Arbeitshäufung

b) wegen Naturereignissen oder Unglüds­fällen können Ausnahmen bewilligt werden

c) Nachtarbeit tann gestattet werden

d) für Spinnereien, Fabriken mit ununter­brochenem Feuerbetrieb 2c. Können Aus­nahmen gestattet werden

e) die Paufen tönnen anders geregelt

werden

III. Die Beschäftigung von Kindern und jugendlichen Arbeitern.

1. Jft ausgeschlossen bei Kindern bis zum Alter von

2. Jm Uebrigen ist sie beschränkt:

3. Zeit der Beschäftigung.

4. Dauer der Pausen: für Kinder

Für jugendliche Arbeiter.

5. unzulässig ist die Beschäftigung jugendlicher

Arbeiter außerdem

6. untersagt werden kann, die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter

und der Schweiz

werden dargelegt durch folgende tabellarische Uebersicht:

Neues deutsches Arbeiterschuh Desterreichisches Arbeiterschutz.

Gesek.

-

11 Stunden; an den Vorabenden der Sonn­und Festtage nicht über 10 Stunden.

Von 8/2 Uhr Abends bis 51/2 Uhr früh; an Sonnabenden und Vorabenden vor Feiertagen nach 51/2 Uhr Nachmittags.

Mindestens 1 Stunde Mittag.

11/2 Stunden( fie sind 1/2 Stunde vor der Mit­tagspause zu entlassen).

4 Wochen; während der folgenden 2 Wochen nur gegen ärztliches Zeugniß.

Aus Gründen der Gesundheit oder Sittlichkeit vom Bundesrathe für gewisse Fabrikationszweige.

Die untere Verwaltungsbehörde kann diesfalls 1. eine Beschäftigung von täglich 13 Stunden auf die Dauer von zwei Wochen, inner­halb Jahresfrist von 40 Tagen, gestatten, darüber hinaus kann die höhere Verwal tungsbehörde gehen, wenn die tägliche Dauer im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

2. Die Vornahme von Reinigungs-, Repa­ratur 2c. Arbeiten, Sonnabends nach 51/2 Uhr, sofern sie tein Hauswesen zu be­forgen haben, jedoch nicht über 81/2 Uhr Abds.

Auf die Dauer von vier Wochen durch die höheren Verwaltungsbehörden, auf längere Zeit durch den Reichskanzler, auf 14 Tage in dringen­den Fällen durch die Orts- Polizeibehörde.

-

Jedoch sollen die Spinnereien wegfallen. Auch

Gesez.

In Fabriken 11 Stunden.

In Fabriken 11 Stunden.

Von 8 Uhr Abends bis 5 Uhr früh für Frauen und jugendliche Arbeiter.

Mindestens 11/2 Stunden. Mindestens 1/2 Stunden,

4 Wochen.

In gefährlichen und gesundheitsschädlichen Betrieben.

3umUebergang aus dem früheren Rechtszustand, jest fast alle weg­gefallen.

Unter keinen Umständen.

Für Fabriken mit ununterbrochenem Betrieb soll die Arbeitszeit in diesen Fällen 65 Stunden, tönnen Ausnahmen gemacht werden. in Ziegeleien 70 Stunden nicht überschreiten, die Nachtarbeit in 24 Stunden nicht über 10 Stunden betragen und jede Schicht durch Pausen von zu fammen mindestens 1 Stunde unterbrochen sein. Durch die höhere Verwaltungsbehörde.

13 Jahren.

Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren darf die Dauer von 6 Stunden täglich nicht über­schreiten.

Zwischen 5% Uhr früh und 82 Uhr Abends.

1/2 Stunde.

Mittags 1 Stunde, Vor- und Nachmittags 1/2 Stunde.

An Sonn- und Festtagen und während des Katechumenen- und Konfirmandenunterrichts.

Aus Gründen der Gesundheit und Sittlichkeit vom Bundesrath für gewisse Fabrikationszweige.

In Fabriken bis zum vollendeten 14., in Handwerksbetrieben bis zum vollendeten 12. Jahre.

Bis zum vollendeten 14. Jahre 8, von da an 11 Stunden, kann bei jugendlichen Per­sonen bis zum vollendeten 16. Jahre noch weiter beschränkt werden.

Zwischen 5 Uhr Morgens und 8 Uhr Abends.

Mindestens 14 Stunden. Mindestens 11/2 Stunden.

Bis zum vollendeten 14. und eventuell

16. Jahre, falls die Arbeit der Gesund heit nachtheilig, der körperlichen Ent wickelung hindernd, den Schulbefuch ge­fährdend ist.

Schweizerisches Fabritgeset.

11 Stunden; an Vorabenden von Sonn und Feiertagen 10 Stunden, zwischen 6( in) den Sommermonaten 5) Uhr Morgens und 8 Uhr Abends.

Wie bei den Männern.

Nachtarbeit für alle Arbeiter mit Ausnahme der kontinuirlichen Betriebe, für Frauen auch in diesen verboten.

Mindestens 1 Stunde.

So wie in Deutschland .

Mindestens 8 Wochen, und zwar müffen, 6 Wochen nach der Niederkunft verfloffen sein.

Ist verboten bei der Reinigung im Gange bed findlicher Motoren, Transmiffionen und gefahrs brohender Maschinen.

Kann ausnahmsweise gestattet werden.

Können nicht gemacht werden.

Nicht.

14 Jahren

Für jugendliche Hilfsarbeiter zwischen 14 und 16 Jahren darf die Arbeitszeit inkl. Schul- und Religions- Unterricht 11 Stunden nicht überschreiten. Bei nach weislich gesundheitsschädlichen oder sonst ge. fährlichen Gewerben kann die Arbeitszeit noch weiter reduzirt werden.

Zwischen 6( in den Sommermonaten 5) Uhr Morgens und 8 Uhr Abends. Mindestens 1 Stunde.

Mindestens 1 Stunde.

Während des Schul- und Konfirmanden. unterrichts für jugendliche Arbeiter bis zum 18. Jahre zur Nachtzeit.

Durch Vorschrift des Bundesrathes, wenn es das Interesse der Kinder erheischt.