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Abendausgabe

Nr. 604+ 41. Jahrgang Ausgabe B fir. 302

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Vorwärts

Berliner Volksblatt

5 Goldpfennig

Dienstag

23. Dezember 1924

Betlee unb ngetgenabte ungs Gefäftszeit 9-5 Uhr

Berleger: Borwärts- Berleg GmbH. Berlin S. 68, Cindenftraße 3 Fernsprecher: Dönhoff 2506-2507

Zentralorgan der Sozialdemokratifchen Partei Deutfchlands

Das Urteil im Magdeburger Prozeß.

Drei Monate Gefängnis für den Angeklagten.

Magdeburg , 23. Dezember. Im Beleidigungsprozeß des Reichs­präsidenten gegen den Redakteur Rothardt aus Staßfurt murde heute früh um 10 Uhr 5 Minuten die Berhandlung noch einmal furz eröffnet und an den Angeklagten Rothardt vom Vorsigenden die Frage gerichtet, ob er noch etwas auszuführen habe, was Rothardt verneinte. Darauf zog sich das Gericht nog einmal zu einer kurzen formellen Beratung zurüd.

Um 10 Uhr 20 Minuten erschien der Gerichtshof wieder im Saal, und der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Dr. Bewers dorf, erfiärt:

| fratischen Bertreter erfolgte am 28. Januar abends. An diesem Abend fend dann die erste Sigung der Streifleitung ftatt. Der Nebenfläger verlangte eine paritätische Zusammenfegung der Streifleitung und eine

Abänderung der sieben Jorderungen der Streifenden. Dos wurde ihm abgelehnt. Man forderte in der Streifleitung Berhandlungen mit der Regierung zu deren Einleitung sich Herr Echeidemann bereit erflärte. Ob. über diesen Bunki noch näheres beraten wurde, war nicht festzustellen. Um 29. Januar traf sich die Streifleitung wiederum. Ob dabei der Nebenklager anwesend war hat sich nicht feststellen lassen. Scheidemann berichtete, daß Das Gericht hat folgendes Urteil gefällt: Der Ange- Ballrof die Arbeiter nicht empfangen wollte und daß er auch ledig flagte wird wegen öffentlicher Beleidigung zu einer Ge- lich bereit fei, über wirtschaftliche Forderungen mit den Abgeordneten ber beiden sozialistischen Parteien zu beraten Da die Abgeordneten fängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Dem fich von den Arbeitern infolge eines Beschluffes nicht trennen wollten, Beleidigten, Reichspräsidenten Ebert, wird die Befugnis ift diefe Aussprache mit Ballraf jedoch nicht zustande gekommen. zugesprochen, die Berurteilung des Angeklagten auf deffen Am Nachmittag fand dann nochmals eine Eigung ftctt. Am 30. Ja Koften binnen einem Monat nach Rechtskraft des Urteils nuar traf sich die Streifleitung im Bartesaal des Bahnhofs Friedrich in der Mitteldeutschen Preffe" auf der ersten Seite, in der Straße. Ob der Herr Nebenklager dabei anwesend war, ist nicht feft. Magdeburgischen Zeitung" und im Borwärts" durch einzustellen. Am Nachmittag des 30. Januor versammelte fich die Streit leitung in einer Küche in Ireptom. An diefer Sizung hat maligen Abdrud zu veröffentlichen, Der Nebenfläger teilgenommen. Mon beschloß, ein Flugblatt herauszugeben, das aufforderte, im Streit auszuharren. Wer dieses Flugblatt entworfen hat. ist nicht festzustellen gewesen. Wahrschein lich war es Richard Müller. Widerspruch gegen diefes Flugblait

Alle Nummern der Mitteldeutschen Preffe" vom 23. Februar 1924 fowie die zu ihrer Herstellung benutzten Platten und Formen werden unbrauchbar gemacht. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Angeklagten zur Last.

An feiner

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Begründung des Urteils

erflärte Landgerichtsbirettor Dr. Bemersdorfi: Der Ange tagie hat in Nr. 45 der Mitteldeutschen Presse vom 23. Februar 1924 auf der ersten Seite einen Artikel gebracht unter der Ueber­schrift Eine bittere Bille für Frige Ebert". Dieser Artikel enthält den bekannten offenen Brief des Dr. Ganßer, in dem dieser dem Reichspräsidenten vorwirft, daß er den Straf antrag gegen Dr. Canßer zurüdgezogen habe, obwohl Ganßer ihm Landesverrat vorgeworfen habe. Es bedeute für die Republik eine schwere Belastungsprobe, wenn ein Mann an ihrer Spizze stehe, der den Bormurf des Landesverrats auf fich siten Lasse. Der Angeklagte hat zu diesem Artikel einen Kommentar verfaßt. in dem es heißt, Beweisen Sie doch, Herr Ebert, daß Sie kein Landesverräter sind. Ich frage Sie, wann Sie zuriidzutreten ge. denten". Das Geridyt nimmt an, daß dieser Artikel zunächst eine formale Beleidigung im Sinne des§ 185 StGB. enthält. Als Beleidigung nimmt das Gericht zunächst die Anrede Frize an. Diese Anrede braucht nicht immer beleidiganb zu fein, menn fie von Freunden oder Betannien gebraucht wird. Bon einem Fremden, einem politischen Gegner dagegen wirft fie belci. digend. Weiter fieht das Gericht eine formate Bel idigung in dem Ausdrud ,, Man hat zu Ihrer Begrüßung die rote Badehose hin­ausgehängt" und ferner Beweisen Sie doch, daß Sie fein Landes. verräter find". Besonders das letztere ist ein Werturteil, in melchem dem Nebenklager vorgeworfen wird, daß er bas Ber­brechen des Landesverrats begangen habe.

Der ganze Artikel enthält ben Tatbestand des§ 186 StGB. ( ible Nachrede). Der Brief des Dr. Ganßer behauptet die Iat jache, der Reichspräsident Ebert habe Landesverrat begangen. Sn dem der Angeklagte diefen offenen Brief abbrudte, machte er sich die Beleidigung des Dr. Canßer zu eigen. Der Borwurf der Herr Rebentläger habe Landesverrat begangen, ist geeignet, den Reichspräsidenten in der allgemeinen Adyung herabzusehen. Ene folche Behauptung ist beleidigend, wenn der Wahrheitsbeweis für die behauptete Tafache nicht erbracht werden tann. Es war desi halb Aufgabe des Gerichts, zu prüfen, ob der Nebenfläger Landes. berrat begangen hat oder nicht. Diefe Prüfung der Tätigkeit des Nebenflägers erftredie fich nicht bloß auf den Januarfireit, sondern auf fine ganze politische Haltung während des Krieges. Der An­geflagte behauptet, daß der Nebenfläger nicht nur den Rüstungs­arbeiterftreit geleitet hat, sondern daß er auch den Aus. stand der Werftarbeiter in Riel hervorgerufen und daß er in Chemnitz einen Streit der dortigen Arbeiter an befohlen habe, daß zu diesem Zweck der Oberpräsident Noste nach Chemnitz gefahren sei.

Die Verhandlung hat feinerlet Nachweis dafür erbracht, dah die Behauptungen des Angeklagten richtig gewesen find. Was vielmehr den Vorwurf betrifft, daß Ober­präsident Noste in Chemnih einen Streit entfesseln wollte, so ist dies direkt widerlegt.

Was nun den Munitionsarbeiterstreif 1918 anbetrifft, so ist folgendes festgestellt: Im Januar 1918 begann ber von radikaler Seite entfachte Streit ber Rüstungs­-arbeiter. Man legte die Arbeit in den Betrieben nieder, trat zu einer Delegiertenverfammlung der Obleute zusammen, ftellte in diefer die bekannten sieben Forderungen auf und mählte einen Aktionsausschuß. Die Parteileitung der Sozialdemokratischen Partei wurde gebeten, zur Bertretung der mehrheitssozialistischen Arbei ter in die Streilleitung einzutreten. Das murde zunächst abgelehnt und der ebenfläger fagte wörtlich: Wer fich biele Suppe eingebrodt hat, soll sie auch auslöffeln Erft fpäter, auf dringendes Bitten ihrer Anhänger und nach einer Bersammlung im Parteivor stand, erklärte der Borstand fich bereit, drei Mitglieder in die Streif Leitung zu entienden. Die Delegiertenverfammlung der Streifenben Legate das zunächst ab und war erst später damit einverstan ban, bak die Herren Obert, Scheidemann und Braun in die Streit lelung eintraten, in der brei Abgeordnete ber Unabhängigen Bartet amb 10 resolutionäre Obleute" faßen. Der Eintritt ber fosialbemo.

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erfjob feiner der Anwesenden. Das Flugblatt, das in Massen ve tellt wurde, und das später auch bei dem Abgeordneten Dittmann beschlagnahmt wurde, folle die Versammlungen für den nächsten Tag vorbereiten. In diefer Sigung wurden auch die Redner für die Bersammlungen am fommenden Lege bestimmt.

3n ter

Bersammlung in Ireplom

follte der Nebentläger und der Abgeordnete Dittmann sprechen. Am 31. Januar hat dann der Nebenfläger Ebert in der Treptowper Bersammlung auch gesprochen. Er sprach zunächst über den Krieg und die Kriegslage und führte aue, es sei

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Pflicht der Streifenden, ihre Arbeitsbrüder im Feide zu unter­sfühen und ihnen das Beste an Waffen zu liefern, was es gebe. Jn England und Frankreich verloren die Munitionsarbeiter feine Arbeitsstunde.

Diese Ausführungen murden von der Bersammlung mit Murren aufgenommen. Dann fagte ber Redner weiter: Eure Forderungen find gerecht. Haltet aus. Gure Arbeitsbrüder in diefen und jenen Städten stehen euch bei. Dieser Teil der Rede fand Beifall. Zum Schluß wurde dem Rebner ein Zettel hinaufgereicht. was auf dem Zettel stand, fonnte nicht ermittelt werben. Es er. tönten Zurufe: Die Stellungsbefehle! Dazu bemerkte der Neben: fiäger: Wenn Gestellungsbefehle ergehen, fo wird bie Barter sich bemühen, fie rüdgängig zu machen."

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Daß der Nebenfläger ausgeführt hat, man jolle fich Stellungs. befehlen nicht fügen, ist nicht anzunehmen. Die Zeugen Gobert und Sprig haben hier anders ausgejagt, aber fie erscheinen nicht glaubwürdig.

Das, was Enrig und Gobert nach ihrer Aussage gehört haben, wollten sie wahrscheinlich aus den Worten des Redners nur her: aushören. Nach dem Nebenfläger sprach Dittmann, her bald barauf verhaftet wurde.

Am Nachmittag des 31. Januar tagte die Streifiethmg in der Gormans straße. Die Bertreter der Sozialdemokratie erklärten, der Streif fönne beendet merden, wenn die Generalfommission der Gee werffchaften hinzugezogen würde. Am 1. Februar fand dann noch eine Zusammenkunft der Streifleitung ftatt, bie aber ergebnisios verlief.

Das Gericht hatte num zu prüfen, ob bet bem Nebenklager& an­des verrat vorgelegen hat oder nicht. Das Gericht fonnte diese Frage nur von dem ftrafrechtlichen, nicht aber von dem moralischen, poliischen oder historischen Standpunt uersuchen. Diese Frage vom historischen oder vom moralischen Standpunkt aus zu prüfen, muß der Geschichte überlassen sein.

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Nach§ 89 StGB. begeht derjenige andesverrat, ber während eines Kriegs einer feindlichen Macht vorfäglich Bor chub leistet und der eigenen Kriegsmacht vorfäßlich nach teile zufügt. Borsaz bedeutet dabei das Be mußifein, daß durch seine Handlungsweise Borschub geleistet oder Nachteil zugefügt wird. Daß ein politischer Maffenstreif, der ja auch die Rüftungs­industrie umfaßt, zur Zeit eines Krieges

objektiv Landesverrat bedeutet,

zach­

fann füglich nicht bestritten werden. Ein solcher Streit legt die Rüftungsindustrie lahm, fügt also der Kriegsmacht Nachteile zu. Die im Streif perharrten, fo begingen fie Candesverraf und zwar dauert diefes Delift so lange an, als die Arbeit verweigert mire. Aber nicht nur die Streifenben selbst, sondern auch alle die jenigen anderen, die den Streit an stifteten, organisierten stärkten und stüßten, haben sich des Bandesver rats schuldig gemacht, wenn fie der durch den Streit entstehenden Rechteil erfarinten troßdem ihre organi sterende und hüzenbe Tätigkeit entfalteten. Ift nun gemiefen. daß der ebentlager bas gelan tat? Die Sozial­ demokratische Partei und der Nebenklager haben den Stre't nicht angezettelt, er ist ohne ihre Mi'wirtung entstanden. Der Neben­flager hat sich aber an by non ben Streifenben zur Deganisierung und Förderung des Erreits eingelegten Greiffeitung altin beteiligt Er hat an mehreren Berlammlung der Streiffe tung atto tril genommen und an Bejdiifen mitgewirkt, die für den Streit voit pesentlicher Bedeutung war n so in ber Shung vom 30. Januar, in ber bte 2bhaltung von Terfammingen und die Aufstellung non Rebnerlisten beschlossen wurde und in der wetter auch das Flugblatt, bas befonbers scharf zum Musharren im Streit auf

forderte, verfaßt und feine Verbreitung befchloffen morden ist. Die­fem Flugblatt hat der Nebenklager nicht widersprochen, er hat es vielmehr mit beschloffen Endlich hat der bentläger auch im Treptower Park zu den Streifenden gesprochen. Zwar hat er im ersten Teil feiner psychologisch fahr intereffanten Rede darauf hingewiesen, daß es Pflicht der Arbeiter fei, die Brüder im Felde zu fügen und ihnen die besten Waffen, die nur möglich feien, zu liefern. Als er aber mit diesen Ausführungen auf Widerspruch und Murren, ja selbst auf Befsimefung, stieß. hat er die Brech gung der Streifforderungen anerkannt und hinzugefügt: Haltet ruhig aus, Eure Arbeitsbrüder in anderen Stäben fichen zu Euch." Damit hat der Nebenfläger zum Ausharren im Streit aufgefordert, denn es ist nicht zutreffend, daß der Ton seiner Ausführungen auf dem Bort ruhig lag.

Alle diese

Handlungen, die den Streif organisierten und förderten, hat ber Nebenfläger als solche gemollt, abwohl er einjah, doh fie für den Streit einen fördernden Erfolg haben würden und infolge deffen der Kriegsmacht Schaben zufügen würden. Der Nebeniläger hat alfo im Sinne des§ 89 Stre2 vorfäklich gehandelt und es ist somit erwiesen, baß er im straftrechtlichen Ginne Landesverrat begangen hat.

Es wird gefagt, daß der Rebentiäger die Absicht hatte, ben Streif im Sinne der Landesverteidigung abzus würgen, daß er auf die Streifenden Einfluß gewinnen wollte,

daß er nicht anders handeln konnte, um sein Ziel zu erreichen.

Würde feine andlungswzije vom politischen oder historischen Stand. punft aus su beurteilen fein, dann fönnte dieler Ginmand beachtlich fein. Für die Frage aber, ob ber ftrafrechtliche Latbestand des $ 89 erfüllt ift, fft dieser Einwand shne Belang. Bon welchen Beweggründen ber Nebenfläger fich bei feinen Galschlüssen leiten ließ, ift für die strafrechtliche Frage ohne Bedeutung. Er be­ging Landesverrat, wenn er zum Ausharren- im Dunitionsarbeiter. ftreit aufforderte. Hiernach fonnte eine Berurteilung des Angeklag ten nad§ 186 nicht erfolgen. Dagegen war er gemäß§ 185

megen formaler Beleidigung zu bestrafen.

Bon den Wendungen des Artitels, die als beleidigend zu bezeichnen find, wiegt der Ausdruck Landesverräter" am schwersten. Als der Angeklagte den Rebeläger damit beleidigte, hatte er nach feinen eigenen Angaben teine Anhaltspunfie für seinen so schweren Bor­wurf. Er hat alfo abfichtlich eine so schmere Beleidigung ausge sprochen. Daß er zum Ausdrud brachte, daß dem Reichspräsidenten ein Landesverrat zuzutrauen fei, ist in diesem Sinne von Erheblichkeit. Wenn der Nebent äger auch seine Absichten zunächst nicht offen zum Austrud gebracht hatte und wenn auch über seine Rebe der Borwärts"-Urtifel, die Rede Scheidemanns und der Be­richt des Parteiausschusses sich verbreitet haben, so hat

der Nebenfläger selbst doch eidlich feine Absichten bekundet, und es besteht teine Veranlassung, feine Befundungen nicht zu glauben.

Mas bas Strafmaß anlangt, fo war zu berücksichtigen, daß ber Angeflagte den höchsten Beamten des Reichs, der bas Deutsche Reich in pölferrechtlichem Sinne vertritt, mit feiner Beleidi gung getroffen hat. Diele Tatlache wiegt so schmer, daß trok der Jugend und Unfertigkeit des Angeflagien nur eine empfindlige Gefängnisstrafe als angemessene Sühne zu betrachten war. Das Gericht hat brei Monate Gefängnis für ausreichend erachtet. Das Gericht hatte noch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob gemäß dem Antrag des Generalstaatsanwalts eine Strafausfegung in Frage fäme. Das Gericht war der Meinung, daß von einer Aus­fehung der ganzen Strafe nicht die Rede fein fonnte, fondern daß eine Strafauslegung nur für ben legten Monat in Frage täme. Das Gericht hat daher beschlossen, den Angeklagten nach Berbüßung Dongwei Monaten Gefängnis für den Strafrest eine Be währungsfrist für die Dauer von drei Jahren zuzubilligen, da die Tat nicht allein auf verbrecherische Neigung und Berderbtheit, fondern auch auf Leichtfinn und unerfahrenheit zurüd auführen ist und Aussicht besteht, daß fich der Angeflagte bei guter Führung eines späteren Gnadenbeweises würdig zeigen wird." Damit war die Urtellsbegründung beendet und die Verhandlung murde um 11 Uhr vormittags gefchloffen.

Es ist in Magdeburg an jenes Schreckensurteil erinnert worden, das vor einem Bierteljahrhundert eine Magdeburger Straffammer gegen einen jungen Redakteur der Bolts­stimme" verhängte, weil in dem Blatt eine Beleidigung des Bollernprinzen Eitel Friedrich und seines Baters gefunden wurde. Diese Beleidigung hatte man in einem aus aus­ländischen Blättern übernommenen Märchen" entdeckt, und August Müller, später Staatssekretär, wurde dafür zu vier Jahren Gefängnis verurteilt! Er war allerdings zur Zeit der Beröffentlichung in Urlaub gewesen und deshalb zu Unrecht verantwortlich gemacht. Als daraufhin sich der wirkliche Täter" meldete, der Genosse Albert Schmidt, wurde Müller im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen und Schmidt dafür zu drei Jahren Gefängnis ver urteilt. Er hat sie bis auf die legte Stunde abfigen müssen.

Die Majestätsbeleidigungsprozeffe jener Zeiten bilden. ein besonders bunfles Kapitel deutscher Geschichte. Es hagelte zeitweilig Auflagen und enddie Girafen. Selbstverständlich, boß von einem Wahrheitsbeweis niemals die Rede sein fonnte, weil er grundfäglich ausgeschlossen blieb.

Heute ist das anders, Wir haben feine Majestäten mehr, die von Gott gefanbt wurben. Wir haben einen auf Grund der Berfaffung gemählten Repräsentanen ber

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