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Haftbarkeit der Gewerkschaften.

Eine reichsgerichtliche Entscheidung.

Der bergbauliche Verein in Zwickau bzw. die Firma Stein tohlenwerte Kaestner u Co. in Reinsdorf , flagte gegen den Bergarbeiterverband, den Metallarbeiterverband, den Zentralverband der Maschinisten und Heizer, den chrifflichen Berg arbeiterverband sowie gegen sechs Gewerkschaftsangestellte, auf Schadenersatz, der der Firma Kaestner während des Bergarbeiter­

streifs entstanden ist.

Die Klägerin ist Mitglied des bergbaulichen Vereins in Zwickau und Umregend. Dieser auf der einen und die beklagten Gemert­schaften find Vertragsparteien des Tarifvertrages vom 1 Auguft 1921. Der Tarifvertrag bestimmt in feinem§ 2 für die Arbeit unter Lage die siebenstündige und über Tage die achtstündige Arbeitszeit. Am 13. Dezember 1923 schloffen die genannten Verbände für den Bereich des fächsischen Steinkohlenbergbaues ein fogenanntes Mehrarbeits ablommen, wonach die Gesamtschichtdauer für die Arbeit unter Tage acht Stunden betragen sollte. Die Vereinbarung wurde auf die Zeit bis zum 30. April getroffen.

Am 2. Februar 1924 wurde zwischen den gleichen Vertrags­parteien für die Uebertagsarbeit vereinbart, daß die Arbeitszeit neun Stunden täglich über Tage dauern follte Die Geltung dieser Bereinibarung sollte ihr Ende finden am 30. April 1924.

Am 24. April 1924 erging ein Schiedsspruch vom Schlichter des Reichsarbeitsministeriums dahin, daß die nach dem gee nannten Abkommen zu leiſtende Mehrarbeit unfündbar bis zum 31. Juli 1924 laufe. Der Schiedsspruch wurde von den Bergarbeiter und anderen beteiligten Berbänden abgelehnt. Am 1. Mai 1924 wurde der Schieds­

spruch für verbindlich erklärt.

Die Klägerin behauptet mun, die Arbeiter hätten sich gemeigert, länger als fieben Stunden unter Lag und acht Stunden über Tag zu arbeiten. Weil die Arbeiter die neuangelegte Arbeitszeit verweigerten, wurden sie ent Iaffen. Die Arbeiter der Nachmittagsschicht feien gar nicht erft eingefahren. Als ihnen die Zusage zur fiebenstündigen Schicht nicht gegeben wurde, traten sie in den Streit. Die Firma sowie auch Fer bergbauliche Verein nehmen wilden Streit" an und die Berbände und ihre Gewerkschaftsführer hätten diefen unterstüt Weiter hätten die Gewerffchaftsange stellten in Bersammlungen zum Ausharten im Streit caifgefordert, auch hätten sie Flugblätter, die zur Ber längerung des Streits aufforderten, verteilen lassen. Das Berhalten der Gewerkschaften und ihrer Angestellten habe gegen die guten Sitten ver­für den während des Streits bei der Firma Kaestner entstandenen toßen. Deshalb feien die Verbände und ihre Gewerkschaftsführer Schaden in Höhe von 19 333 Mart nebst 2 Pro3. Berzugszinsen haftbar zu machen.

Die vierte Zivilkammer des Landgerichts in 3 widau perurteilte auch die Verbände und ihre Angestellten, für ben während des Streifs bei der Firma Kaestner entstandenen Schaden zu haften. Gegen das unverständliche und rückständige Urteil legten die beteiligten Verbände und die Gewerkschaftsange= stellten Berufung ein.

Das Oberlandesgericht in Dresden hob am 12. Des sember 1925 d as Urteil der Borinstanz auf und wies bie Firma fostenpflichtig ab. Aus folgenden Gründen: Mit dem Ablauf des 30. April 1924 fei zunächst die im Zarif Deritage vom 1. August 1921 festgefeßte fte ben bzw. acht= tündige Arbeitszeit wieder in Geltung gelommen. Bei Aenderung eines bestehenden Larifvertrages oder bei Neuab­fchluß eines folchen müssen sich die neuen Mormen automatifah in alle Berträge einschieben. Die Gewerkschaftsvertreter tönnen nicht belangt werden, denn ein derartiger An

fpruch ist auch nicht nach& 826 BGB. aus unerlaubte Handlung, be. gangen durch Berstoß gegen die guten Sitten, herzuleiten. Gemiß derursache jeber Streit voltswirtschaftliche Schaden; aber entsprechend der Anschauung, die sich jest fast all­gemein durchgefeßt hat, fann gleichwohl die Führung folcher Arbeitstämpfe an sich nicht als unfittlich gelten.

Denn erst als det Streit im Gange war, haben die Ein Streit und auch die Förderung eines solchen ist an sich noch Beklagten sich den Standpunkt der Arbeiterschaft zu eigen gemacht.. nicht ein Verstoß gegen die guten Sitten In diesem Falle handelte es sich um einen Abwehrstreit, den die Ge­werkschaftsführer und die beteiligten Verbände nicht gewollt hätten. Aus dem Berhalten der Gewerkschaftsangestellten bei diesem Streif fönne ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht hergeleitet werden. Somit fonnten die Berbände und ihre Gewerkschaftsführer nicht für die Streitschäden haften und die klage der Firma A. sowie die des bergbaulichen Vereins war kostenpflich ig abzuweisen. Nunmehr legte die Firma Revision ein. Der 3. 3ivilfenat des Reichsgerichts, der sich jetzt nochmals mit dieser Sache beschäftigte, verwarf die Revision und legte dem Kläger die nicht unerheblichen Kosten auf. Der Senat habe sich ganz der Ent­scheidung des 3. 3 vilsenats des Oberlandesgerichts in Dresden an­schließen müssen und habe die Klage der Firma gegen die Verbände und ihre Gewerkschaftsführer auf Schadenersaz, der ihr während eines Streits entstanden ist, ablehnen müssen.

Die Lohnfrage in der Landwirtschaft.

Liebesgaben und Hungerlöhne.

Der Reichsverband der deutschen land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgebervereinigungen hat in seiner letzten Vorstandssizung zur Frage der Lohnpolitit in der Landwirtschaft eine Entschließung gefaßt, in der es zum Schluß wörtlich heißt:

Sollte das Reichsarbeitsministerium aber weiter eine auf untragbare mechanische Lohnerhöhungen gerichtete Gewerkschafts­politik unterstüßen, dann wird es dazu beitragen, daß unter Abbau der Arbeiterbelegschaften zur Ertensivierung geschritten wird. Der land und forstwirtschaftliche Reichsarbeitgeberverband hat unter diesen Umständen beschlossen, seinen Verbänden unbedingte Ab­lehnung jeder weiteren Tariflohnerhöhung zu empfehlen."

In der Entschließung wird zunächst wieder die Behauptung von der katastrophalen Notlage der Landwirtschaft" aufgewärmt. Dar­auf näher einzugehen, erscheint uns nach den unzähligen und un­widerlegt gebliebenen Gegenbeweisen überflüssig.

Dann wird in der Entschließung davon gesprochen, daß im letzten Jahre durch nichtbegründete zahlreiche Schiedssprüche Beitlohn­erhöhungen vorgenommen wurden, die unter den heutigen Verhält­nissen untragbar" und auch schon deshalb unberechtigt sind, weil die bedarf betrifft, welchen der Landarbeiter in seinem Deputat erhält. Verteuerung der Lebenshaltung in der Hauptsache denjenigen Lebens­Diefer Erklärung gegenüber stellen wir folgendes feft:

Die Stundenbarlöhne der landwirtschaftlichen Deputat­arbeiter sind gegenüber Beginn 1925 gestiegen: Provinz Ostpreußen ( Kreis Königsberg) um 0 Bf., Provinz Pommern( Kreis Randow) Brandenburg ( Streis Teltow, Riederbarnim) um 1 Bf., Provinzen

SPD. - Eisenbahner!

Am Donnerstag, dem 29. Dez. 1927, abends 7( 19 Uhr), findet in Schinkels Festfälen, Berlin GD, Brüdenstr. 2( a. d. Jannowigbrüde)

eine Sigung aller im Einheitsverband der Eisen­bahner Deutschlands organisierten GPD.- Genossen statt. Das Erscheinen aller Barteigenoffen sowie rege Pro­paganda für dieje Sigung ist Pflicht eines jeden. Bartei und Mitgliedsbuch legitimiert. Der Werbeausschuß.

um 2 Bf., Breistaat Medlenburg- Schwerin um 0 Pf., Proning Ober- und Niedeischlesien um 1% Pf., Brovinz Hannover ( Kreise Hannover , Linden, Springe ) um 2 Pf., Provinz Schleswig- Holstein um 1 Pf.

Die Reichsindegziffern für die Lebenshaltungskosten vom Beginn 1925 mit denen vom September 1927 in Bergleich ge= stellt, ergibt folgendes Bild:

Januar 1925

Gesamlebens haltung 124,0

November 1927. 150,2

Ernährung 136,6 152,0

Bekleidung 148,3 164,2

Ar's diesen Feststellungen geht hervor: 1. Die Steigerung der Landarbeiterlöhne gegenüber Beginn 1925 ist gleich Null. 2. Die Reichsindegziffern für die Lebenshaltungskosten haben sich gegenüber Beginn 1925 durchweg, und zwar sehr bedeutender­höht. Entgegen der Meinung der landwirtschaftlichen Unternehmer muß auch die Berteuerung der Lebensmittel in Betracht gezogen werden, weil das Gros der Landarbeiter mit dem gegebenen Deputat nicht auskommt bzw. so gut wie fein Deputat erhält. Das letztere trifft besonders auf die in der süddeutschen Landwirtschaft be­schäftigten Landarbeiter zu.

In Betracht zu ziehen sind auch die an das Reichsarbeitsmini­sterium gerichteten Zeilen der Entschließung. Sie erwecken den Ein­drud, als wenn dieses Ministerium den Lohnforderungen der Land­arbeiter stets in weitestgehendem Maße entgegengekommen wäre. In Wirklichkeit fann davon teine Rede sein. Zusammenfassend möchten wir von den Behauptungen des Reichsverbandes land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgebervereinigungen erklären, daß sie absolut hinfällig sind.

Verbänden unbedingte Ablehnung jeder weiteren Trotzdem glaubt die Organisation, sämtlichen angeschlossenen Tariflohnerhöhung empfehlen zu müssen. Man soll dann aber gefälligst den Mut aufbringen, die Folgen, die sich aus dieser

weltfremden Einstellung ergeben, allein zu fragen. Auf der einen Seite Hasardspieler zu sein und auf der anderen Seite die Hilfe des Staates zu erbetteln, find Manieren, die nicht in Einklang zu bringen find.

Zahlen vom Arbeitsgericht Berlin .

Im November find am Arbeitsgericht Berlin 5178 Klagen neu anhängig gemacht worden, so daß sich die Gesamtzahl der Klagen seit dem Bestehen des Arbeitsgerichts auf 25 609 erhöht hat. 7301 Termine, haben im November in 506 Sizungen stattgefunden, in auf jede Sigung fast fünf Stunden entfallen. Am meisten machen denen 4262 Stunden gearbeitet worden ist, so daß durchschnittlich dem Arbeitsgericht die Haus angestellten zu schaffen. Mehr als die Hälfte aller neuen Klagen entfällt auf die Kammer für folgt die Kammer für künstlerische und artistische An. Hausangestellte. Diese erhielten im November 2703 neue Klagen, die in 995 Terminen verhandelt wurden. Erst in weitem Abstand gestellte im Bühnen und Filmgewerbe mit 295 Terminen, dann kommen die Kammer der Arbeitnehmer im Nahrungsmittel­gewerbe mit 267 und einige Fachlammern mit 215 bis 260 ver­handelten Klagen.

Freie Gewerkschaftsjugend Groß- Berlin. Seute, Mittwoch, 19% Uhr, tagen die Gruppen: Neukölln: Jugendheim Bergstr. 29( Sof). Um 19 Uhr Sonnen wendiest und Fünfjahrfeier. Hermannplag: Jugendheim Bergstr. 29. Mit Reutälln feiern wir das Connenwendfeft. Nordring: Jugendheim Ebers walber Str. 10, 8immer 12. Bortrag: Sentrale gewerkschaftliche Jugend arbeit( FG3.) und Jugendfeftionen der Berbände." Rentrum: Jugendheim Zehdenicker Str. 24-25. Alt- Berliner Abend. Südwesten: Jugendheim Nordstr. 11( Fabrikgebäude). Brettspielabend. Beißensee: Gruppenheint

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Gewerkschaftsbewegung: Ft. Egkorn; Feuilleton: A.$. Döscher; Lotales und Conftiges: Fris Karstädt Anzeigen: Th. Glode; fämtlich in Berlin Drud: Borwärts.Buchdruderet Berlag: Borwärts- Berlag Gin. b S., Berlin

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