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Morgenausgabe

45.Jahrgang

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Der Borwärts erscheint wochentag lich zweimal, Sonntags und Montags einmal, bie Abendausgaben für Berlin und im Handel mit dem Titel Der Abend, Illustrierte Beilagen Boll und Zeit" und Kinderfreund". Ferner Unterhaltung und Wissen". Frauen Stimme". Technif". Blid in die Bücherwelt" und Jugend- Borwärts

Vorwärts

Berliner Boltsblatt

Sonntag

25. November 1928

Groß- Berlin 15 Pf. Auswärts 20 Pf.

Die etnipaltige Nonpareillezeile 40 Pfennig. Reflamezeile 5.- Reichs mart. Aleine Anzeigen das lettge brudte Bort 25 Pfennig zuläffig zme fettgedruckte Borte), jebes weitere Bort 12 Bfennig. Steuengesuche das erste Bort 15 Bfennig, jedes meitere Wort 10 Pfennig. Borte über 15 Buchstaben gählen für zwei Worte. Arbeitsmartt Reile 60 Pfennig. Familienanzeigen für Abonnenten Zeile 40 Pfennig. Anzeigen. annahme im Hauptgeschäft Linden. traße 3, wochentagl, von 8 bis 17 Uhr,

Bentralorgan der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands

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211.

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2. Instanz gegen Unternehmer!

Die Klage der Unternehmer vom Landesarbeitsgericht Duisburg

kostenpflichtig abgewiesen.

Duisburg , 24. November. ( WTB.) In der Berufungsverhandlung der Feststellungs: flage in der nordwestlichen Gruppe vor dem hiesigen Arbeitsgericht verkündete der Vorsitzende, Ober­landesgerichtsrat Dr. Kramer nach etwa zweistün diger Beratung des Gerichts folgendes Urteil:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil bom 12. November dahin abgeändert: Die Klage wird abgewiesen und der Kläger verurteilt, die Kosten zu tragen. Der Wert des Objektes wird auf eine Million Mark festgesetzt.

Die Unternehmer legen Revision ein.

Düsseldorf . 24. November.( TU.) Nachdem das Landesarbeitsgericht Duisburg in der Berufungsinstanz zuungunsten des Arbeitgeberverban des Nordwest entschieden hat, wird, wie die Tele graphen Union erfährt, von dieser Seite das Reichsarbeitsgericht angerufen werden. Von Arbeitgeberseite wird erneut betont, daß es sich für den Arbeitgeberverband Nordwest in dem gegenwärtigen Streit nicht um einen rechtlichen, sondern in der Hauptsache um einen wirtschaftlichen Kampf handle, der durch den Ausgana des Redutsitreites nur unwesentlich beeinflußt werde.

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Unbeschadet des Ausganges der Berufungsverhand. lung vor dem Duisburger Landesarbeitsgericht werden entsprechend der Vereinbarung vom lekten Dienstag die Verhandlungen beim Düsseldorfer Ne sierungspräsidenten zur Beilegung des Eisen ftreites voraussichtlich am Montag fortgeführt werden. Eine amtliche Einladung des Regierungspräsidenten liegt allerdings zurzeit noch bei feiner der Parteien vor.

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Selten ist ein Urteil von größerer Bedeutung gefällt worden, als gestern das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Duisburg , das in zweiter Instanz den sogenannten Rechts ftandpunkt der Unternehmer meggefegt hat! Die Entscheidung, daß der Schiedsspruch rechtmäßig gefällt und die Berbind lichkeitserklärung zu Recht ausgesprochen worden ist, gibt ben Ausgesperrten einen rechtlichen Anspruch auf die in diesem Schiedsspruch vorgesehenen Lohnfäge. Die gemerfschaftlich organisierten Arbeiter waren mit den Sägen diefes Schiebsspruches nicht zufrieden. Sie haben sich jedoch dem Recht gefügt. Die Unternehmer wollten ihnen diese Lohnfäße verweigern. Sie haben die Arbeiter wegen ihres Festhaltens am Recht auf die Straße geworfen.

In menigen Tagen sind es vier Wochen, daß die Unternehmer 230 000 Arbeiter auf das Pflaster geworfen haben! Die Unternehmer haben geglaubt, die Arbeiter burch den Druck des Hungers in die Knie zwingen und von ihren Rechtsansprüchen abbringen zu können. Sie haben bei den Düsseldorfer Berhandlungen den Berfuch unternommen, troß des für verbindlich erklärten Schieds: pruches von den Arbeitern eine Vereinbarung zu erreichen, bie beträchtlich hinter dem Schiedsspruch zurückblieb. Nach dem Urteil von Duisburg werden bei kommenden Berhand­lungen die Vertreter der Gewerkschaften mit Recht die Frage aufwerfen tönnen; wozu noch die Aussperrung? Die Fortsegung der Aussperrung würde deutlicher als alles andere zeigen, daß es den Unternehmern um einen Rampf nicht um das Recht, sondern gegen das Recht geht! Aber vielleicht besteht im Unternehmerlager die Absicht, die Aussperrung mit der Begründung fortzulegen, daß zunächst das Urteil der legten Instanz, des Reichsarbeitsgerichts, ab­gemartet werden müsse, vielleicht haben die Führer der Scharfmacher troß der Reichsunterstügung noch eine Hoff nung, daß fie bis dahin die Arbeiter flein friegen tönnten- frog der Rechtsgültigkeit des Schiebsfpruches. Der 3pnis mus, mit dem die Aussperrung vorbereitet und durchgeführt prben ist, steigert sich vielleicht auch noch zu dieser letzten

Brutalitait

Die Scharfmacher stehen nach diesem Urteil vor der Entscheidung. Ihr Kampf war von vornherein ein Kampf Sie wollten die Machtprobe, gegen den Staat. gleichpiel, ob der Schiedsspruch für verbindlich erklärt merden würde oder nicht. Sie wollten auf das Recht pfeifen und die Faust zeigen den Arbeitern wie dem den Arbeitern wie dem Staate. Sie haben zunächst die Rebellion gegen den Staat als eine Rechtsfrage mastiert. Aber noch ehe eine Entscheidung der ersten Instanz gefallen war, fonnie man in der Bresse der Unternehmer mit großer Deutlichkeit lesen, daß es fich für die Unternehmer weniger um eine Rechts­frage handle als um die Proflamierung eines Notwehr­rechtes der Wirtschaft gegen den Staat. Man hat sich von Anfang an alle Möglichkeiten offen gelaffen, um auch nach einem Unterliegen in der Rechtsfrage den Kampf fortsetzen zu können. Die im Anschluß an das Urteil ver: breitete Meldung der Telegraphen- Union scheint andeuten 3 mollen, daß sich die Unternehmer nun auf dies Notwehr recht der Wirtschaft gegen den Staat zurückziehen wollen. Notwehrrecht der Wirtschaft gegen den Staat, profía­miert von den Scharfmachern an der Ruhr, das heißt: Proflamierung des Rechtes zur grenzenlofen Ausbeutung, selbst gegen die Gefeße des Staates, das bedeutet die Pro­ffamierung des Grundjages, daß die Geseze bes Staates nur für die Besiglosen da sind, während die Befizenden ihre Willkür den Besitzlojen aufzwingen dürfen.

Notwehrrecht gegen den Staat: Man fann das, was sich hinter dieser Formel verbirgt, auch deutlicher sagen: Recht auf Revolution! Es ist ein Staatsstreich, mas die Führer der Scharfmacher an der Ruhr durchführen wollien. Sie wollten mit dieser Aussperrung das Schlichtungsrecht zerbrechen. Sie wollten die Tatsache aus der Welt schaffen, daß der Lohn des Arbeiters heute zu einem guten Teil ein politischer Lohn ist. Sie fämpfen gegen den sozialen Inhalt der Demokratie. Sie wollen sie denaturieren. Sie wollen es auf eine Kraftprobe zwischen dem anwachsenden politischen und sozialistischen Bewußtsein der Arbeiterschaft und der wirtschaftlichen Vormachistellung der Führer der großen Konzerne ankommen lassen. Das Notwehrrecht der Wirt fchaft gegen den Staat, das fie proklamieren, bedeutet in Wahrheit einen Versuch, die mahre Verfassung Deutschlands von heute zugunsten der Unternehmer abzuändern.

Haben die Scharfmacher an der Ruhr wirklich gehofft, daß zwölf von ihnen auf die Dauer sich als stärker erweisen fönnten als das deutsche Bolt mit seiner demokratischen Verfaffung?

Wenn die Unternehmer sich mit der Absicht tragen follten, ihren Kampf fortzuführen, unabhängig von der Entscheidung der Rechtsfrage, so beschwören sie eine grund­fäßliche Entscheidung herauf. Dann wird die Forderung, daß der Staat dem Angriff auf das Recht mit den schärfsten Mitteln entgegentreten muß, allgemein werden. Die Unternehmer werden sich darüber keiner Täu­schung hingeben, daß heute schon in breitesten Volksfreisen der Gedanke gebilligt wird, daß wirtschaftliche Unterneh­mungen, die in solchem Maße mit dem Wohl und Wehe des Bolkes und der Wirtschaft verbunden sind, nicht der Willkür einiger Weniger ausgeliefert sein dürfen. Wenn sie die Aussperrung fortjeßen wollen, dann müssen sie damit rechnen, daß diese Einsicht zu gesetzgeberischen Taten drängt!

Die Begründung des Urteils.

Zur Begründung des Urteils macht der Vorsitzende, Oberlandes gerichtsrat Dr. Kramer, folgendes geitend:

Das Gericht ist zu der Auffassung gekommen, daß sich Bara­graph 21 Abfaz 4 und 5 im Rahmen der Schlichtungsverordnung vom 30. Oktober halten. Da teine Einigung zwischen den Parteien zustande lam, wurde der Schlichterkammer ein neuer Spruch auf erlegt. Es wurde ferner festgestellt, daß bei der Fällung des Schiedsspruches bei dem Kollegium das Mehrheitsprinzip erforder. lich ist. Aus diesem Grunde fonnte der Kläger mit seiner Behaup. tung, daß der Schiedsspruch deshalb ungültig sei, weil er nur mit der Stimme des Borfigenden abgegeben sei, teinen Erfolg haben. Es ist weiter zu beachten, daß der Spruch, ben der Bor ligende der Schlichterfammer vertünbet, unan tast bar ist. Dieser Staatsatt tann nicht mit der Begründung

des fehlerhaften Zustandekommens des Schiedespruches aus der Welt geschafft werden. Es könnte höchstens geltend gemacht werden, daß die Schlichterkammer nicht richtig zusammengesetzt war.

Der Vorsitzende erklärt, weiter, die Tatsache, daß ein Tarif­vertrag an sich noch bestehe, schließe nicht aus, daß Interesse bestehen fönnte, eine neue Vereinbarung zu treffen. Das in solchen Fällen der Staat nun gezwungen wäre, nicht einzugreifen und sich nicht zur Verfügung zu stellen, würde ja eine Ohnmacht des Staates bedeuten. Der vorliegende Streitfall zeigt, wie not­wendig das Schlichtungsverfahren sei und daß das Bestehen einer Gesamtvereinbarung nicht das Schlichtungsverfahren im Sinne des Gesetzes verhindert. Gerade die staatlichen Schlich­tungsstellen haben die Aufgabe, einen bestehenden Tarif­vertrag abzu ändern, um eine flarere Fassung zu erhalten.

Das Gericht hat weiter die Frage des Einbruchs in den Rah mentarif geprüft und gelangt zu der Auffassung, daß bezüglich des Affordlohnes ein Einbruch vorliegt, und zwar aus dem Grunde, weil Baragraph 9 Artikel 2 ausdrücklich bestimmt, daß der Berdienst geregelt ist. Es liegt somit ein Einbruch vor nach dem ganzen Inhalt bes Paragraphen, der feststellt, daß bei weiteren Bulagen eine tarifliche Aenderung stattfindet.

Reparation- Koalition.

Die Notwendigkeiten der Außen- und Innenpolitit.

rung und den Regierungen der früheren Alliierten ist nun Der Meinungsaustausch zwischen der deutschen Regie­soweit gefördert, daß mit einer baldigen Bildung des Sach­verständigenausschusses und mit der Aufnahme seiner Arbeiten zu Beginn des neuen Jahres gerechnet wer den kann.

Die Aufgabe des Sachverständigenausschusses wird sein, die Fähigkeit Deutschlands zur Zahlung von Reparationen festzustellen und Vorschläge zu machen, wie die Zahlungen endgültig geregelt werden sollen. Ganz unabhängig da von bestehen die Auffassungen der ausländischen Regierun­gen über ihren Finanzbedarf und über ihr Recht, die nötigen Summen von Deutschland einzutreiben. Ein Sachverständi­genausschuß, der unvoreingenommen an seine Ar­beiten herantritt, kann dies nicht tun mit dem Vorjah, die Leistungsfähigkeit der zu prüfenden Wirtschaft in einer be­stimmten Höhe zu bestätigen. Er darf nicht handeln wie die Militärärzte während des Krieges, die eine bestimmte An­zahl von Leuten auszumustern hatten und die darum be­fehlsmäßig Kriegsfrüppel und Kranke für friegsdienstfähig erklärten. Daß er auch nicht in den entgegengejezten Fehler verfallen darf, ist ebenso selbstverständlich.

Man darf in Deutschland von den unabhängigen Sach­verständigen keine Gefälligkeiten erwarten. Man darf sich auch nichts versprechen von einem Bersuch, durch Schwarz­malerei ihr Urteil zu beeinflussen. Die im Ausland vielfach bestehenden, geradezu phantastischen Borstellun gen von der Leistungsfähigkeit Deutschlands können nur durch ganz nüchterne Tatsachenfeststellungen bekämpft wer den, nicht aber durch eine Art von Stimmungsmache, wie sie von der sog. nationalen Opposition" aus angeblich nationalen Gründen beliebt wird.

Die Sachverständigen können weder vollstreckbare Richt­sprüche fällen noch rechtswirksame Abkommen schließen. Gie fönnen nur Urteile abgeben und Vorschläge machen, die für die Regierungen, nicht verbindlich sind. Die Entscheidung über die materielle Auswirkung wird erst in den Berhandlungen fallen, die nachher die Regierungen untereinander zu führen haben werden.

Es besteht feine Möglichkeit, Deutschland zur An­zwingen, nahme einer Lösung zu die über Das Londoner Abkommen von 1924, über die sogenannte Dames- Regelung, irgendwie hinausgeht. Deutschland soll endgültige Berpflichtungen übernehmen und unter Um­ftänden auf die Transferbestimmungen, die feine Währung schüßen, verzichten. Jede deutsche Regierung und jede Reichs tagsmehrheit ist verpflichtet, vor der endgültigen Entschei dung fehr forgfältig zu überlegen, ob die vorgeschlagenen Menderungen im Berhältnis zu dem bestehenden Zustand vorteilhaft sind oder nicht. Das einzige, was heute schon