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BERLIN Montag 17. Februar 1930

Der Abend

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Nr. 80

B 40 47. Jahrgang

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Preußens Wahlrecht bleibt!

Die Klagen gegen Preußen vom Staatsgerichtshof abgewiesen.

Ceipzig, 17. Februar.( Eigenbericht.)

Der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich

hat am Montag mittag folgenden Spruch verkündet:

In dem verfassungsrechtlichen Streitverfahren zwischen

Berlin wird neu gestaltet.

dem völkisch- nationalen Block und der Volksrechtspartei im Die Berliner Sozialdemokratie und die Verwaltungsreform der Reichshauptstadt

Die Urteilsbegründung.

Die Begründung des Urteils ergab zunächst die 3u # tändigkeit des Staatsgerichtshofes sowie die Aktivlegitimation der flagenden Barteien.

Preußischen Landtag gegen das Land Preußen wegen Verfaffungswidrigkeit von Bestimmungen des preußi­Unter dem Vorsitz des Reichstagsabgeordneten Franz Künstler Die Mitwirtung der ehrenamtlich Tätigen müsse der Stadt­fchen Landeswahlgefehes ift der Staatsgerichtshof zu folgen- versammelten sich gestern die Vertreter der Berliner Sozial. rerwaltung erhalten bleiben. Eine weitere Dezentralisation der dem Spruch gefommen: Die Anträge werden zu- demokratie im Stadtverordnetenfißungsfaat, um über die ge- Berwaltung dürfe nicht, eintreten. Vor allem sei eine Ummand­tüdgewiefen. plante Reform der Berliner Berwaltung zu beraten. lung der Bezirksverwaltungen herbeizuführen. Ein einheitliches Um alle Kräfte der Partei in den Dienst des Reformwertes zu Gebilde wie Groß- Berlin tönne auf die Dauer nicht mit 21 Be stellen, forderte der Vorsitzende alle berufenen fozialdemokratischen schlußförperschaften ausgestattet bleiben. Die Bezirksversammlungen Kommunalpolififer auf, ihre Borschläge und Pläne bis zum müßten zu einem Bezirksverwaltungsausschuß umge. 26. Februar der Kommunalpolitischen Zentralstelle der Partei einzu- staltet werden, der in erster Linie die Beratung des Bedarfs für reichen. Eine noch zu bildende Kommission wird dann alle Vorschläge den Haushalt des Bezirks und die Verwaltungsführung des ge­zu einer gufa chtlichen Aeußerung vereinigen. Das Gut- nehmigten Etats zu erledigen hätte. Der Berwaltungsausschuß achten foll allen in Frage fommenden Juflanzen, insbesondere auch würde aus dem Vorsitzenden, drei bis sechs Beisigern und je nach dem preußischen Innenminifterium zugeleitet werden. Größe des Bezirks aus zehn bis zwanzig Stadtverordneten und Zwei führende Berliner Kommunalpolitifer, Stadtrat Butty dreißig bis fünfzig Bezirksvertretern zu bestehen haben. Der Vor­und Bürgermeister Leib, hielten die einleitenden Referate. Als figende des Ausschusses soll Mitglied des Magistrats werden. Der erster sprach Magistrat würde sich dann zusammenfeßen aus zehn befoldeten Magiftratsmitgliedern, zehn Bezirfsbürgermeistern und zehn unbe­Feststellung, daß sich das 3 meitörperschaftssystem für die foldeten Magistratsmitgliedern. Stadtrat Bugly schloß mit der 3entralverwaltung als durchaus wertvoll erwiesen habe und daß man deshalb weiter daran festhalten sollte. Als zweiter Redner sprach

Der von den tlagenden Parteien dem Staatsgerichtshof unter­breitete Streit jei eine Berfaffungsstreitigteit innerhalb eines Landes im Sinne von Artikel 19 der Reichsverfassung. 3ur Entscheidung sei der Staatsgerichtshof berujen, da fein anderes Gericht des Reiches oder des Landes Preußen dafür zuständig lei. Zur Sache felbft wird im Wesentlichen gesagt: Der Wahlvor Ichlag, den die Boltsrechtspartei zu den Wahlen vom 20. Mai 1928 eingereicht hat; trägt die Nummer 16 Die Zuteilung von Eigen an sie ist durch die Vorschriften des§ 32 Absatz' 2 des Preußischen Landeswahlgesetzes beeinflußt worden. Dieses Gesetz ist aber Derfassungsmäßig zustande gekommen. Nach Artikel 22 Absatz 1 der Reichsverfassung werden die Abgeordneten fomohl zum Reichstag wie zu den Boitsvertretungen der Länder in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach den Grundsäßen der Berhältniswahl gewählt. Die Ab­weichung von Cleichheitsfäße findet ihre verfassungsrechtlich aus­reichende und daher vom Staatsgerichtshof zu achtende Grundlage in Abjat 2 des Artikels 22 der Reichsverfassung, nach dem das Reichs mahlgejez das Nähere bestimmt.

Eine starre Bindung des fünftigen Wahlgefeges, einzelne biefer Gruntfäße bis zur letzten Ronsequenz durchzuführen, fann bie Berfaffung nicht bezwedt haben. Dies gilt auch non dem Grundjag der Wahlgleichheit, auch für die Durchführung. Es handelt sich hierbei nicht um einen logisch- mathematisden, son­bern um einen Rechtsbegriff. Gleichheit und Ungleichheit sind daher hier feine sich ausschließenden Gegenfäße, sondern Abstufun­gen und Uebergänge sind möglich und denkbar Den Entschlie Bungen des ordentlichen Gesezgebers fann der Etaatsgerichtshof nur dann entgegentreten, wenn fie offensichtlich der inneren Rechtfertigung entbehren, und wenn von ihnen heshalb mit Sicherheit gefagt werden farm, daß sie dem in Abs. 1 bes Art. 22 der Reichsverfassung zum Ausdruc gelangten Willen des Verfassungsgefeggebers zumiterlaufen.

Die streitigen Bestimmungen haben ihre Grundlage in der Er­magung, daß eine gewisse Zurüddrängung der fleinen Barteien er­forderlich sei, und die Bildung einer parlamentarischen Regierung. nicht übermäßig zu erschweren ift. Diefe Erwägung vermag der Staatsgerichtshof nicht als unerheblich zu bezeichnen. Die um. ftrittenen preußischen Wahlrechtsvorschriften stimmen ge. nau überein mit den entsprechenden des Reichswahlge. feges. Eind diese aber als verfassungemäßig anzuerkennen, so muß das gleiche für die preußischen Bestimmungen gelten.

Hugenberg bei Hindenburg .

Bortrag beim Reichspräsidenten .

Amtlich wird bekanntgegeben:

Stattrat Wuhly.

Grund der systematischen Abschnürung vom ausländischen Kapital. Die Finanztrife, in der fich augenblicklich Berlin auf markt befindet, dürfe nicht als Ausgangspunkt für die Berwal­tungsreform genommen werden. Zu einer über stürzten Aenderung des Groß- Berlin- Gesetzes bestehe teine Notwendigkeit. Die Borarbeiten, für eine Umänderung der Organisation müßten in erster Linie von den im kommunalpolitischen Leben praktisch

tätigen Parteivertretern geleistet werden. Vor allem gelte es, den Leerlauf, der sich im Laufe der Zeit innerhalb der Verwaltung herausgestellt habe, zu beseitigen. Außerdem müsse vor allen Dingen auf eine engere Zusammenarbeit zwischen Zentralverwal tung und Bezirksämtern hingearbeitet werden.

Unter feinen Umständen dürfe irgendeine Reform zu einer Ein­fchränkung der Selbstverwaltung führen.

Dr. Köfler schwer erfranft.

Am Blinddarm operiert. Zustand äußerst ernst.

Belgrad , 17. Februar, Miltags 1 Uhr.( Eigenbericht.) vor äußerst ernst. Köfter hatte am Sonntag abend zeitweise Der Zustand des deutschen Gesandten Dr. Köster ist nach wie bis zu 40 Grad Fieber. Die Aerzte haben inzwischen einen

Der Reichepräsident hat heute den Borsigenden der Deutsch­nationalen Boltspartei, Dr. Sugen berg. und den Borsigenten der deutschnationalen Reichstagsfrattion. Dr D berfohren, empfangen, die ihre Auffassung über den Young- Plan, besonders ihre Bebenten hinsichtlich des deutsch - polnischen Biquidations. Wiener Spezialisten nach Belgrad gebeten, der hier im ablommens, der Santtionstlaufel und der Nichterledigung der Eaar- Laufe des Tages erwartet wird. Die Nacht hat Röster ziemlich un­frage, sowie die Unerträglichkeit der dem Deutschen Reich erwachsenden ruhig verbracht. Lasten darlegten. Der Reichspräsident nahm diese Ausführungen mit Aufmerksamkeit entgegen und erklärte, sich seine persönliche Entschließung bis nach Beendigung der Beratung und der Beschlußfaffung des Reichstages vorbehalten zu müssen.

Gegenüber einer Pressemeldung, wonach dieser Empfang mit Billigung der Reichsregierung erfolgt jei, wird erklärt, daß felbstverständlich der Reichsprajibent empfangen fann, men er will, ohne einer Billigung irgendeiner Stelle bafür zu bedürfen.

Belgrad , 17. Februar( Eigenbericht.)

Der deutsche Gesandte in Jugoslawien und frühere Außen- und Innenminister der Deutschen Republit, Dr. Adolf Köster , mußte sich am Sonnabend einer Blinddarm operation unterziehen. Die Entzündung war bereits außerordentlich weit vorge. ihritten, so daß sich die Aerzte noch in den späten Abendstunden des Sonnabend zu einer Operation entschlossen. Die Operation ist gut gelungen. Der Zustand Dr. Köfters ist jedoch ernst.

Bürgermeister Leid.

Er befeuchtete im besonderen die große polifische Bedeutung, die einer Verwaltungsreform der Viermillionenstadt zukommt Der 3med einer neuen Reform müsse größere Einfachheit, billigere Berwaltung und schnellere Erledigung der Geschäfte sein. Der Schwetpunkt der Berwaltung jei in die unterste Instanz zu legen. Diefe unterste Instanz aber seien die Bezirksver= waltungen. Der Redner wendet sich gegen den Plan, die Be­zirksbürgermeister zu Mitgliedern des Magistrates zu machen. Wenn der Magistrat Aufsichts- und Kontrollstelle der Bezirisämter fein folle, jo tönnten unmöglich Bezirksbürgermeister gleichzeitig ma­gistratsmitglieder fein. Die Sozialdemokratie müsse darüber machen, daß fein Zurüddrängen ihres Einflusses in der Verwal tung erfolgen fönne. Unter dem Schlagwort Fach stadiräte" Schaffung des Einheitsgefeges vor zehn Jahren war die Einteilung verberge fich ein solches Bestreben. Die Voraussetzung zur in Bezirke Die Zahl der Bezirke fönne verringert werden. Aber man müsse sich vor einer zu starten Verminderung hüten, sonst drohe sehr leicht eine starte Bürokratisierung der gesamten Berwaltung, weil die gewählten Beamten durch solche Neuregelung start in den Hintergrund gedrängt werden würden. Auch Leid tritt für das Einfammersystem bei den Bezirken ein. Für die 3entralverwaltung zieht er Die bisherige Magistratsverfassung einer Bürgermeistereiverfassung vor. fönne taum annehmen, daß die Berliner Stadtverordneten von dem Tage an, an dem sie allein beschlußfähig sind, verantwor tungsvoller als bisher arbeiten würden. Leid macht für die Neugestaltung der Verwaltung folgende Borschläge:

Man

Die Gemeindeverwaltung für Berlin ist auf der jehigen Grund­lage fortzuführen und auszugestalten. Jm einzelnen ist zu erftreben: Die Bezirksverwaltungen find Verwaltungsbehörden. Sie ver­walten unter eigener Berantwortung nach den durch Gemeinde­beschluß aufgestellten Grundfähen die ihnen übertragenen Angelegen­heilen. Ueber Innehaltung dieser Grundsätze steht dem Magiftrat die kontrolle zu. Zur Berwaltung des Magiftrats gehören die Einrichtungen, die ihrer Natur nach eine zentrale Verwaltung erfordern, wie Betriebe, Forstwirtschaft und Einrichtungen, die zu den Aufgaben der Provinzialverwaltung gehören. Die Finanz­verwaltung ist ausschließlich dem Magistrat vorbehalten. Die Mitgliedschaft der Bürgermeister fraft ihres 2mfes im Magiftrat wird ausdrüdlich abgelehnt. Die Bezirksversammlung ft entbehrlich. wenn an ihrer Stelle eine Körperfájaft trift, die im Sinne der bayerischen Stadtverfaffung lediglich die bürokratischen Geschäfte be­forgt. Gegen eine mäßige Berringerung der Zahl der Verwal­tungsbezirte werden Bedenken nicht erhoben. Anzuftreben ist die gefeßliche Feftfehung, wonach die Sonderbeffimn.ung aufgehoben wird, daß die endgültige Fe ftjehung der Fluchtlinien der Genehmigung des Staatsministeriums untersteht.

Die Diskussion wurde durch den Genossen Künstler ein­