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BERLIN Donnerstag 27. August 1931

IG Pf. Ar. 400 B 200 48. Jahrgang

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Dissidenten an der Volksschule

Ein Llrieil gegen Preußen

Es ist in der Oeffentlichkeit viel zu wenig bemerkt wor- den daß feit dem vorigen Jahre in Preußen d i s s i d e n- tische Lehrer nicht mehr an Voltsschulen etatsmäßig an- gestellt werden, weil angeblich das alte preußische Volksschul - recht das verbiete. Nun hat einer der durch dieses Verbot betroffenen Schulamtsbewerber gegen das Land Preußen einen Schadenersatzprozeß angestrengt und vor­läufig mit Erfolg. Das Berliner Landgericht hat in erster Instanz den Anspruch für gerechtfertigt erklärt. Ueber die Vorgeschichte dieser prinzipiellen Auseinander- setzung um das verfassungsmäßige Recht der aus der Landeskirche Ausgeschiedenen wird uns geschrieben: Die deutschnationale Landtagsfraktion hatte zu Beginn des Jahres 1939 gegen das Land Preußen Klage vor dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich erhoben,<>mit dem Antrag«, zu erkennen, daß die A n st e l l u n g von Dissidenten sowie ihre Belassung als Lehrkräfte an den preußischen Bolks- schulen mit dem preußischen Vcrfassungsrecht nicht vereinbar fei. Zur Begründung ihres Antrages führte sie aus, das preußische Ge- setz betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. Juli 1906 statuiere den Grundsatz, daß an den öffentlichen preußischen Volksschulen lediglich christliche Lehrer zum Schulunterricht berufen seien: dissidentische Lehrer aber durften ausnahmsweise nur für die sogenannten technischen Fächer wie Turnen, Zeichnen, Handarbeit und ähnliche verwendet werden. Wenn die preußische Regierung trotzdem Dissidenten zur Erteilung von Schulunterricht zulasse, so verstoße ihr Verhalten gegen den Grundsatz der preußischen Verfassung, daß ein durch Gesetz ge- schaffener Rechtszustand nur durch Gesetz geändert werden könne. Das Land Preußen hielt dem u. a. mit Recht entgegen, daß nach den auch für die preußischen Lehrer maßgebenden Bestimmungen der Reichsverfassung ein planmäßig ange- stellt er Lehrer nicht deshalb aus seinem Amt entfernt werden könne, weil er aus einer Religionsgemeinschaft ausgetreten sei. Da ferner nach Artikel 136 Abs. 2 der Reichsverfassung die Zulassung zu öffenklichen Aemlern von dem religiösen Bekenntnis unabhängig sei, müsse auch die Anstellung von Schulamtsbewerbern, die einer christlichen oder jüdischen Religionsgemeinschaft nicht angehören, als Lehrer an den preußischen Bolksschulen ohne Beschränkung ihrer Lehrtätigkeit auf die technischen Fächer für zulässig erachtet werden. Im Gegensatz dazu empfahl der damalig« preußische Unter- richtsminister Becker der Schulaufsichtsbehörde in Berlin , daß b i s zur Entscheidung dieser Versassungsstreitsache vor dem Staats- gerichtshof vorläufig keinem Dissidenten die Bestätigung zur An­stellung als Volksschullehrer erteilt werden sollte. Der Stantsgerichtshof fällte nun keine sachliche Entschei- dung, fondern wies den Antrag der deutschnationalen Fraktion nur wegen mangelnder Sachbefugnis ab. Nach Erledigung dieser Verfassungsstreitsache sagte der inzwischen neu ernannte preußische Unterrichtsminister Grimme bei VerHand- langen mit den den dissidentischen Lehrern nahestehenden Organi- sationen diesen zu, die Aushebung der Zahlungssperre zu veranlassen. Kurze Zeit später faßte das preußische S t a a t s m i n i st e r i u m den B e s ch l u ß, im gesamten preußischen Staatsgebiet die Anstellung dissidcntischer Schulamtsbewerber zu sperren. Seit dieser Zeit sind in ganz Preußen Dissidenten nicht mehr als Volksschullehrer angestellt worden. In dieser Situation entschlossen sich der Deutsche Freidenkcr-Berband und die Allgemeine Freie Lehrergewerkschaft zu einem gerichtlichen Vorgehen gegen das Land Preußen, um durch eine gerichtliche Entscheidung die Auf- Hebung der Anstj-llungssperre zu erzwingen. Die genannten Organi- sationen unterstützten einen dissidentischen Schulamtsbewerber bei einer Klage gegen das Land Preußen. Diese Klage wurde als Schadenersatzklage auf Artikel 131 der Reichsverfassung in Berbin- dung mit 8 1 des preußischen Staatshaushaltsgesetzes von 1909 ge­stützt. wonach für A m t s p f l i ch t v e r le tz u n g e n. die sich ein Be- amter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt zu- schulden kommen läßt, der Staat, in dessen Diensten der Beamte steht, verantwortlich gemacht werden kann. Der beklagte preußische Staat wendete gegen den Klageantrag in erster Linie die Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, da das einen Staatshoheitsakt darstellende Vorgehen des preußischen Unterrichtzministers nicht der rechtlichen Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterlieg«. Weiterhin versuchte der preußische Staat im Gegensatz zu seinem in der Versassungsstreitsache vor dem Staatsglerichtshof vertretenen Standpunkt darzulegen, daß

Folgen der Kreditentziehung

Donnerwetter, Herr Schacht, Zhre Methode hat aber ' fabelhaft angeschlagen--" Die Kapitalfluchi der prominenten. Ein Banttrach bringt sie an den Tag. In Amsterdam ist die A m st e l b a n k zusammen- gebrochen, die über die Rothschildgruppe der Oesterreichischen Ereditanstall nahesteht. Wie es sich jetzt nach dem Amsterdamer Bankkrach herausstellt, sind eine ganze Anzahl deutscherFilm- undBühnenstars in die Angelegenheit verwickelt, da unsere Prominenten es vor- gezogen haben, ihr« aus den Riesengagen angesammelten Vermögen aus Deutschland fortzubringen. Wie dieB. Z. am Mittag" hierzu meldet, befinden sich unter den Geschädigten auch das Schauspieler-Ehepaar Pallenberg- M a s s a r y, die beträchtliche Teile ihres Vermögens nach Holland gebracht haben. Die deutschen Finanzämter aber werden bei allem Interesse für die Angelegenheit die betrübliche Tat- sache feststellen müssen, daß es erst zu einem Bankkrach kommen muß, ehe sie hinter die Schliche prominenter Kapitalflüchtlinge gelangen.

Gehaliskürzung bei den Bezirksamtern. Sozialdemokratische Stadträte schließen sich dem Verzicht an. Im Anschluß an die gestern vom Berliner Magistrat beschlosse­nen ftotmaßnahmen. wonach u. a. die Mitglieder des Ma­gistrots und die Vorsitzenden der Bezirksämter über die Bestimmun­gen der Notverordnung hinausgehend aus 2 0 P r o z. ihres Gehalts verzichten, erklären die sozialdemokrati­schen Mitglieder der Berliner Bezirksämter, daß sie gleichfalls während der Dauer der Wirtschaftskrise auf 20 Proz. ihres Gehalts freiwillig verzichten._ Das Sparprogramm in Hamburg . Vom Parlament angenommen. Hamburg , 27. August. Die voraussichtlich letzte Sitzung der Bürgerschaft am Mj t t- w o ch war zum großen Teil der Aussprache über das vom Senat vorgelegte Sparprogramm gewidmet. Bürgermeister Roß begründete die Anträge mit der durch den Abzug kurzfristiger Auelandskredite geschaffenen Finanzkrise und richtete an all« Parteien die dringende Aufforderung, über die parteipolitischen Gegensätze hinweg die Anträge des Senats anzunehmen, damit das bis jetzt errechnete Defizit von rund 38 Millionen Reichsmark beseitigt werden könne. In der Aussprache nahmen Deutschnationale, Kommunisten und Nationalsozialisten scharf gegen die Sparmaßnahmen des Senats Stellung, die jedoch schließlich mit den Stimmen der Großen Koalition beschlossen wurden.

Kaiastrophale Maßnahmen in Sachsen . Drosselung des Wohnungsbaus. Dresden , 27. August.(Eigenbericht.) Das sächsische Arbeits- und Wohlfahrtsinini- st e r i u m erläßt eine Verordnung, die zu einer völligen Drosselung des Wohnungsbaues in Sachsen und damit zu einer weiteren Vergrößerung der Arbeitslosigkeit führen muß. Alle noch nicht begonnenen Bauvorhaben, die mit Mietzins- steuermitteln unterstützt werden sollten, dürfen nicht in Angriff g c- n o m in e n werden. Bereits.begonnene Bauten sind nur soweit durchzuführen, daß sie überwintert werden können.

die Anstellungssperre gegenüber den Schulanitsbewerbern mit den Vorschriften der Reichsoerfassung vereinbar sei. Die betreffende Kammer des Landgerichts I in Berlin hat jedoch die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht und der Klage des Schulamtsbewerbers wegen Verletzung der versassungs- rechtlichen Vorschriften über die Gleichbehandlung der Dissidenten mit den konfessionellen Lehrern stattgegeben. Denn nach Artikel 128 und 136 Abs. 2 der Reichsversassung müsse jeder Deutsche unabhängig von seinem religiösen Bekenntnis nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend seiner Befähigung zu den öffentlichen Aemtern zugelassen werden. Wenn auch niemandem ein Recht aus Verleihung einer Beamtenstelle zustehe, könne doch jeder Bewerber verlangen, daß bei der Frage der Anstellung nicht nach verfassungswidrigen Grundsätzen verfahren werde. Das preußische Volksschulunterhaltungsgesetz sieht im 41 aller­dings vor. daß dissidentische Lehrer in der Regel nur für die so- genannten technischen Fächer verwendet werden dürfen. Seit Be- stehen der Reichsoerfassung werden aber die den religionslosen Bewerbern nachteiligen Bestimmungen des Volksschulunterhaltungs- gcsetzes kaum noch Geltung beanspruchen können. Wenn auch die Artikel 174, 146 Abs. 2 der Reichsocrfassung, auf die sich das be- klagte Land Preußen beruft, die programmäßig vorgesehene Er- richtung von Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen der Regelung durch ein besonderes Reichsschulgesetz überlassen und es auf dem Ge- biete der Schulgesetzgebung bis zum Erlaß des geplanten Reichs- gcsetzes bei der bestehenden Rechtslage bewenden lassen, so beziehen sich diese Verfassungsvorschriften doch nur auf die zur Zeit anerkannten Schulsormen. nicht aber auf die Regelung der L e h r e r a n st e l l u n g. Hier müssen vielmehr die als Fun- damentalsatz der durch die Reichsverfassung garantierten Grundrechte der Deutschen zu bezeichnenden Bestimmungen der Artikel 128 und 136 Abs. 2 der Reichsversassung entscheidend sein,

wonach allgemein jeder Staatsbürger ohne Unterschied nach Maß­gabe der Gesetze und entsprechend seiner Befähigung, unabhängig von einem religiösen Bekenntnis, zu den öffentlichen Aeintsrn zu- gelassen werden muß. Aber selbst wenn man annimmt, daß das preußische Volks­schulunterhaltungsgesetz heute noch in vollem Umfange durch die Reichsverfassung ausrcchterhalten ist, so kann doch daraus nicht die Verfassungsmäßigkeit einer absoluten Anstellungsspcrre her- geleitet werden. Denn während es vor der Staatsumwälzung C-n religionslosen Lehrern gemäß§ 41 des Volksschulunteihaltungs- gesstzes immerhin noch möglich war, eine Lehrerstelle für die so- genannten technischen Fächer zu erlangen, nimmt ihnen jener Be- schluß der preußischen Staatsregierung, der ein« u n e i n g e- schränkte Anstellungssperre für Dissidenten ausspricht, auch die letzte Möglichkeit, als beamtete Lehrer angestellt zu werden. » zZr Es ist wahrscheinlich, daß dieses verständige Urteil durch Berufung angefochten, und möglich, daß es mit anderer juristischer Begründung ausgehoben wird. Was aber unabhängig von dem Schicksal dieses Prozesses bestehen bleibt, ist die ungeheuerliche Tatsache, daß zwölf Jahre nach Inkrafttreten der Reichsverfassung der r e l i- giöse Gewissenszwang wieder eingeführt worden ist, der jeden, auch den sachlich befähigsten Pädagogen mit S t o ck- prügeln auf den Magen bedroht, wenn er nicht einer der Kirchen angehört. Diese Praxis erzieht zur Heuchelei, was gerade bei Lehrern am allerschlimmsten wirkt, die ihren Einfluß auf Kinder geltend machen sollen. Es ist heute schon so, daß diechristlichen" Lehrer, wenn sie innerlich mit der Kirche gebrochen haben, doch warten, bis sie etatsmäßig angestellt sind, um dann erst Farbe zu bekennen. Ist das im Interesse der Schule und der ihr anvertrauten Kinder?