Morgenausgabe
Nr. 421
A 205
49. Jahrgang
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80977
Mittwoch
7. September 1932 Groß- Berlin 10 Pf. Auswärts 15 Pf.
Bentralorgan der Sozialdemokratischen Partei Deutschlan
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Die sozialdemokratische Reichstagsfraktion ruft zur Offensive gegen Lohnraub.
Die sozialdemokratische Fraktion hat im| auflösen, noch bevor es überhaupt zum Abstimmen geReichstag den Antrag gestellt, die Verordnung des tommen ist, so würde sie ihre rechtliche Situation nicht verbessern, ihre moralische aber nur noch weiter verReichspräsidenten zur Belebung der Wirtschaft" schlechtern. vom 4. September 1932 und die auf Grund dieser Berordnung erlaffene Verordnung zur Vermehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit vom 5. Sep: tember 1932 außer Kraft zu setzen.
Der Antrag ist gestellt, weil die sozialen Bestimmungen der Notverordnung als unerträglich und die wirtschaftlichen Bestimmungen als ver. fehlt angesehen werden. Bei der großen Tragweite dieser Verordnung für die Lebensverhältnisse des gesamten Volkes wird die Sozialdemokratie dahin wirken,
daß der Reichstag unverzüglich zu der Notverordnung Stellung nimmt. Die sofortige Stellungnahme ist aber auch aus einem besonderen Grunde erforderlich. Die unter Bruch des Tarifrechts vorgesehenen
maßlosen Lohnfürzungen
sollen nach der Verordnung bereits vom 15. Sep tember ab, also in wenigen Tagen, in Kraft gesetzt werden. Die Regierung hat die„ Tarifauflockerung" und damit den Lohnabbau auf den frühest möglichen Termin gelegt, während alle übrigen Maßnahmen des Wirtschaftsprogramms erst in den nächsten Monaten durchgeführt werden sollen. Sie will vollendete Tatsachen schaffen, die durch Maßnahmen des Parlaments nicht mehr geändert werden können.
Der Zusammentritt des Reichstags
am 12. September läßt daher nur wenige Tage Frist zur Verhinderung des allgemeinen Lohnabbaus durch die Offensive der Regierung.
Niemand wird glauben, daß die kapitalistische Offensive, von der die„ Deutsche Allgem. Zeitung" mit so schöner Offenheit spricht, durch einen Beschluß dieses Reichstags allein zum Stehen gebracht werden kann. Wohl aber hat der Reichstag die Pflicht, durch seinen Aufhebungsbeschluß den Kampf zu eröffnen, der nach der Reichs
tagsauflösung mit allen zulässigen und erfolgversprechenden Mitteln fortzusetzen sein wird.
Vom Reichstagspräsidenten Göring ist zu verlangen, daß er die Eröffnung des Reichstags auf keinen Fall auch nur noch einen Tag weiter hinausschiebt. Sie ist ohnehin schon wegen der erbärmlichen Kuhhändel, die seine Partei nach den verschiedensten Seiten hin führt, ungebührlich lange hinausgezögert worden. Es hat keinen Zweck, durch Verhandeln und lange Reden das Leben dieses Reichstags zu verlängern. Mag er sterben aber erst soll er handeln!
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Das Rüstungsmemorandum.
Für grundsätzliche Gleichberechtigung und fonzeffionierte Teilaufrüftung.
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Die deutsche Regierung sieht sich genötigt, das Memorandum, das der deutsche Außenminister, Freiherr v. Neu rath , am 29. August dem französischen Botschafter Fran çois Poncet überreicht hat, zu veröffentlichen. Nachdem der Inhalt dieses Schriftstückes von französischen Blättern ausführlich, zum Teil mit irreführenden Zusäßen, wiedergegeben worden ist, war die Veröffentlichung eine Notwendigkeit. Es hat folgenden Wortlaut:
1. Nach den letzten Genfer Verhandlungen über das Abrüstungsproblem fommt es darauf an, den Versuch zu machen, als bald auf diplomatischem Wege die Frage zu klären, die die deutsche Delegation in ihrer Schlußerflärung vom 22. Juli aufgeworfen hat. Die deutsche Regierung möchte sich zu diesem Zwed in Verfolg der hierüber bereits in Genf mit den französischen Vertretern geführten vertraulichen Unterhaltungen
zunächst mit der Französischen Regierung in Verbindung setzen.
Sie ist der Ansicht, daß eine vertrauliche Aussprache zwischen der deutschen und französischen Regierung, in der die beiderseitigen Standpunkte und Wünsche in voller Offenheit dargelegt werden, das beste Mittel zur Herbeiführung einer Verständigung ist. Wenn die französische Regierung zu einer solchen vertraulichen AusDie beste Parade ist der Hieb! Nach diesem Grund- sprache bereit ist, bleibt es beiden Regierungen natürlich unbenommen, die anderen hauptbeteiligten Regierungen, wie insbesatz verfährt die Sozialdemokratie, indem sie fordert, daß der fondere die britische, italienische und amerikanische Regierung, in Reichstag unverzüglich zur Lohnraubverordnung der Re- geeigneter Weise zu informieren und zu gegebener Zeit an gierung Papen Stellung nimmt. Solche Stellungnahme, die den Verhandlungen zu beteiligen. nur in der Forderung nach sofortiger Aufhebung bestehen kann, ist keineswegs nur eine leere Demonstration. Solange die Reichsverfassung gilt, ist der Beschluß des Reichstags auf Aufhebung einer Notverordnung ein der Regierung erteilter und von ihr auszuführender Auftrag.
Die Reichsregierung fann und wird auf einen solchen Beschluß durch Auflösung antworten, sie setzt damit aber den Beschluß selbst nicht außer Kraft. In einem ähnlichen Konfliktsfall hat man sich damit geholfen, daß die Regierung zwar die vom Reichstag beanstandete Verordnung aufhob, sie jedoch sofort wieder mit einigen kleinen Aenderungen neu erließ. Ein solches Verfahren zu wiederholen mit dem Ziel, die Löhne der Arbeiter gegen den Willen des Reichstags zu kürzen und die ganze Sozialpolitik gegen den Willen des Reichstags abzubauen das wäre nicht nur vom staatsrechtlichen, sondern auch vom rein menschlichen Standpunkt aus eine Ungeheuerlichkeit. Diejenigen, die sich eine solche Ungeheuerlichkeit zuschulden kommen ließen, würden fortab mit der unversöhnlichen Feindschaft einer großen Mehrheit des Volkes zu rechnen haben.
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Dem Reichstag werden am Schluß der Aussprache über die Regierungserklärung zahlreiche Anträge der Parteien vorliegen. In welcher Reihenfolge abgestimmt wird, fann der Reichstag selbst entscheiden. Er kann also beschließen, den fozialdemokratischen Antrag auf Aufhebung der Notverord nung vom 4. September vor allen anderen Anträgen zur Abstimmung zu bringen. Würde die Regierung den Reichstag
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2. Die Haltung der Deutschen Delegation gegenüber der Resolution der Generalkommission vom 29. Juli war ausschließlich durch Gründe, die in der Sache selbst liegen, bestimmt und war unvermeidlich. Die Resolution legt wichtige Punkte für die endgültige Abrüstungskonvention fest, und zwar in einer Weise, die bereits
erkennen läßt,
daß die Konvention der Herabsetzung der Rüstungen außerordentlich weit hinter dem Versailler Vertrag zurückbleiben wird.
Um jedes Mißverständnis in dieser Beziehung auszuschließen, foll im folgenden noch einmal zusammenfassend dargelegt werden, fich praktisch die Verwirklichung dieses Prinzips denkt. was Deutschland unter der Gleichberechtigung versteht und wie es
4. Borauszuschicken ist dabei, daß es bei der von der deutschen Regierung gewünschten radikalen Gestaltung der allgemeinen Abrüstung feine Bestimmungen gibt, die Deutschland wegen der Tragweite der in ihnen liegenden Bindung ablehnen würde, wenn das durch die Konvention zu schaffen allgemeine Regime für alle Staaten gilt. Dementsprechend hat Deutschland stets gefordert,
daß die anderen Staaten auf einen Rüstungsstand abrüsten, der, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse jedes Landes, nach Art und Maß dem Rüstungsstand entspricht, der Deutschland durch den Vertrag von Versailles auferlegt ist. Damit wäre dem Anspruch Deutschlands auf Gleichberechtigung in einfachster Weise Rechnung getragen worden. Zu ihrem großen Bedauern hat jedoch die deutsche Regierung aus der Resolution vom 23. Juli ersehen müssen, daß die Konvention weder in den Methoden
noch im Umfang der Abrüstung dem Muster von Versailles entsprechen wird.
Unter diesen Umständen wird niemand der deutschen Regierung zumuten können, sich mit einem Konferenzergebnis abzufinden, das für die hochgerüsteten Länder nur eine geringfügige enderung ihres gegenwärtigen Rüstungsstandes mit fich bringt, für Deutschland dagegen den Versailler Status auf recht erhalten würde. Deutschland hat das gleiche Recht auf nationale Sicherheit wie jeder andere Staat. Es fann sich deshalb jetzt nur darum handeln, zu überlegen, wie durch die erste Konpention der notwendige Rüftungsausgleich und damit die Verwirklichung der nationalen Sicherheit aller Staaten angebahnt werden
fann.
5. In dieser Hinsicht lassen sich 3 Elemente der Regelung unterscheiden, nämlich 1. die juristische Form der Regelung, 2. die Zeitdauer ihrer Geltung und 3. ihr materieller Inhalt. Es liegt auf der Hand, daß bezüglich der beiden ersten Elemente nur eine Lösung denkbar ist. Sowohl die juristische Form als auch die Geltungsdauer der Vertragsverpflichtungen muß für Deutschland fünftig die gleiche wie für alle anderen Staaten sein. Würde man in diesen beiden Punkten einen Unterschied zuungunsten Deutschlands statuieren, so würde das bedeuten, daß Deutschland auf dem Rüstungsgebiet auch weiterhin die Rolle eines Staates
Die deutsche Regierung, die im Hinblick auf diesen Vertrag aus den von ihr dargelegten rechtlichen und politischen Gründen die Aufgabe der Konferenz in einer viel radikaleren Abzweiter Klasse zu spielen hätte. rüstung aller Länder sieht, konnte schon aus diesem Grunde der Resolution nicht zustimmen. Es kam aber noch ein anderer Gefichtspunkt hinzu. Tatsächlich hatten die Beschlüsse für Deutschland überhaupt keinen Sinn. Denn trotz der Diskrepanz zwischen dem in ihnen vorgesehenen Abrüstungsregime und dem Regime des Verjailler Vertrags blieb in der Resolution die Frage völlig offen, ob die gefaßten Beschlüsse auch auf Deutschland Anwendung finden sollen. Solange diese Frage nicht geflärt ist, ist für die deutsche Delegation auch bei den fünftigen Beratungen über die endgültige Regelung der einzelnen Punkte des Abrüstungsproblems eine Mitwirkung nicht möglich.
Die Lösung kann deshalb nur die sein, daß die Abrüstungskonvention für Deutschland an die Stelle des Teils V des Versailler. Vertrages tritt und daß hinsichtlich ihrer Geltungsdauer sowie hinsichtlich des Rechtszustandes nach ihrem Ablauf keine Sonderbestimmungen für Deutschland gelten.
23. Juli unmittelbar die grundsägliche Frage aufgeworfen, die in 3. Unter diesen Umständen wurde durch die Resolution vom der bisherigen Diskussion als die Frage der Gleichberechti= gung Deutschlands bezeichnet worden ist. Deutschland hat seinen Anspruch auf Gleichberechtigung vom Beginn der AbrüstungsAnspruchs nicht nur im Rahmen der Konferenzberatungen selbst, fonferenz an geltend gemacht und hat Sinn und Tragweite dieses fondern auch auf diplomatischem Wege und bei inoffiziellen Unter haltungen der beiderseitigen Bertreter wiederhalt erläutert.
6. Im Gegensatz zu den beiden ersten Elementen der Regelung bietet der materielle Inhalt dieser Regelung Spielraum für Verhandlungen. Die deutsche Regierung kann allerdings nicht darauf verzichten, daß in der Konvention das Recht Deutschlands auf einen feiner nationalen Sicherheit entsprechenden Rüstungsstand in geeigneter Weise zum Ausdrud kommt.
Sie ist jedoch bereit, sich für die Laufzeit der ersten Konvention mit gewissen Modifikationen ihres Rüstungsstandes zu begnügen, weil sie der Ansicht ist, daß es nach Ablauf der ersten Konvention zu einer Rüstungen der hochgerüsteten Staaten erheblich weiter geht und dazweiten Konvention fommen muß, die in der Herabsetzung der durch dem deutschen Standpunkt in der Abrüftungsfrage besser ge= recht wird. Um ein Bild banon zu geben, welche Maßnahmen für