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Hamburg , den 26. September 1891.

1. Jahrg.

TAIS

Arbeiterin

Zeitschrift

für die Interessen der Frauen und Mädchen des arbeitenden Volkes.

Drgan aller auf dem Boden der modernen Arbeiterbewegung stehenden Vereinigungen der Arbeiterinnen.

Eintracht macht stark

-

Bildung macht frei!-

Redaktion: Emma Jhrer, Velten ( Mark).- Expedition und Verlag: Fr. Meyer, Hamburg , Rosenstr. 35.

Erscheint wöchentlich einmal und zwar am

Sonnabend.

Annonzen pro Zeile 20 Pfennig. Vereine erhalten Abonnement pro Vierteljahr 1 Mark, Einzelnummer Rabatt. 10 Pf. Direkt per Kreuzband Mf. 1.40.

Freunde und Freundinnen! Sorgt für die Verbreitung der Arbeiterin"!

Bur Beachtung!

Am 14. Oktober beginnt der Parteitag der Sozial­demokraten Deutschlands .

In Halle wurde im vorigen Jahre ein Antrag angenommen, welcher besagte:

find

Wenn nicht in den verschiedenen Wahlkreisen weibliche Vertreter gewählt werden, so find in öffent­lichen Frauenversammlungen gewählte Delegirtinnen zuzulassen!"

Bisher hat nur Gera eine Vertreterin gewählt. Anmeldungen der Delegirten und Delegirtinnen zu senden an:

H. Böhm, Erfurt , Johannisstr. 145, II.

diese Entschließung aufzuheben und, dem Stadtmagi firate Bamberg zu bedeuten, daß fünftighin einer solchen Versammlung fein polizeiliches Hinderniß ents gegen zu legen sei.

Wenn man die angefochtene Entschließung des Stadtmagistrates Bamberg liest, so glaubt man, man stände noch mitten in der Blüthe des unglückseligen Sozialistengesetzes, und nur das Zitat aus dem Ver­Sozialistengesetes, und nur das Zitat aus dem Ver­einsgefeße erinnert daran, daß die Polizeibehörde in Bamberg versucht hat, ihr Verbot auf den Boden des gemeinen Rechtes zu gründen.

Inwieweit dieses gemeine Recht vom Stadtmagis strate Bamberg mit Glück angerufen worden ist, das werde ich weiter unten erörtern.

Die Arbeiterinnenbewegung und der Stadt- ichließung des Stadtmagistrates Bamberg unwillkürlich

magiftrat Bamberg .

Es sollte am 7. ds. Mts. in Bamberg eine Schneider und Schneiderinnen- Versammlung stattfinden, in welcher Fräulein Schmidt aus Nürnberg referiren follte. Diese Versammlung wurde von einem hochwohl weisen Magistrat Bamberg auf Grund des bayerischen Vereinsgejeges verboten. Der bezügliche ufas folgenden interessanten Wortlaut:

An den Schneider Herrn Columban Hund, Klebersstraße Nr. 7, dahier.

tikel 1 des Vereinsgesetzes gewährleisteten Versammlungs­freiheit bilden und jede Einschränkung der bürger­lichen Freiheit so enge als möglich interpretirt werden muß, ein Bewußtsein, welches freilich in dem Staats­leben der vergangenen Jahrzehnte vielfach in Verlust gegangen zu sein scheint.

Gleichwohl bleibt jede gegentheilige Uebung, wie fie leider vielfach zur polizeilichen Praris geworden ist, ein Uebergriff, einfach ein polizeilicher Unfug.

Somit wäre eigentlich der stadtmagistratische Be schluß bereits in seiner formellen Hinfälligkeit vollständig flar gelegt.

Allein wie fteht es denn mit seiner materiellen? Past benn Art. 15 des Vereinsgefeges auf un­

Hier hebe ich in erster Linie hervor, daß die Entfern Fall? Das führt der Stadtmagistrat Bamberg gar den Eindruck hervorruft, als wolle diese Behörde die nicht aus. jenige Politik, welche durch das Sozialistengefez inaugurirt Es ist ein Aberglaube, daß Frauen an Versamm wurde und durch dessen Nichterneuerung beseitigt werden lungen, welche sich mit öffentlichen Angelegenheiten be sollte, nunmehr in einer anderen Façon fortjeßen. faffen, nicht theilnehmen dürfen.

Wenn das wirklich der leitende Gedanke des Stadt­

( Schluß folgt.)

Ungefehlicher Widerstand

Art. 1 garantirt allen Staatsangehörigen, das magistrats Bamberg war, so ist dieser Gedanke im all- Recht, sich ohne Erlaubniß des Stadtmagistrates Bam­gemeinen öffentlichen Intereffe, wie auch von der höchberg frieblich zu versammeln. Zu den Staatsanges hatten Regierungsgewalt anerkannt ist, auf das Tiesite zu görigen gehören aber auch die Frauen. bedauern; denn die Nichterneuerung des Sozialistenge seges ist ja der Erkenntniß entsprungen, daß die polizei­liche Unterdrückung des öffentlichen Arbeiterlebens, bes Versammlungsrechtes, von den breiten Massen der Be­allen Staatsangehörigen gemeinsamen Vereins- und völkerung eben als Unterdrückung empfunden wird, das Rechtsbewußtsein in der Seele des Volkes erwürgt, glühenden Haß in die Reihen der Unterdrückten trägt und den mit der Sorge für die Staatswohlfahrt be­trauten Organen die Möglichkeit des Ueberblicktes über die Regungen und Bewegungen in der Arbeiterwelt be­nimmt, weil diese, aus der Deffentlichkeit zurückgedrängt, zur stillen Minirarbeit verurtheilt sind.

Es wird Ihnen hiemit eröffnet, daß die von Ihnen mit Schreiben vom 1. b. M. anher angezeigte öffentliche Schneider- und Schneiderinnen- Versammlung in der Restauration Rosenau mit der Tagesordnung: 1) die Nothwendigkeit einer strammen Organisation, Referentin Frl. Schmidt, Nürnberg , 2) die schlechte Lage im genannten Gewerbe und wie fann dieselbe verbessert werden? 3) Diskussion; nachdem diese Ver­sammlung auf Arbeiterinnen ausgedehnt wird, und so­gar eine Frauensperson als Referentin aufgestellt ist, im Hinblick auf Art. 15 des Gesetzes vom 26. Februar 1850, Versammlungen und Vereine betr., hiemit aus­drücklich polizeilich untersagt wird.

Gegen diese Verfügung steht Ihnen das Recht der Beschwerde zur tgl. Regierung von Oberfranken , Rammer des Innern, binnen 14 Tagen ausschließender Frist offen. Es kommt jedoch einer desfallfigen Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Bamberg , den 2. September 1891.

Stadtmagistrat.

Brandt. Schmidt. Gegen dieses famose Verbot wurde Namens des Einberufers durch den tgl. Advokaten Herrn F. Heigl in Bamberg Beschwerde zur kgl. Kreisregierung von Oberfranken in Bayreuth erhoben. Bei dem zur Ge­nüge bekannten Standpunkt des dortigen Regierungs­präsidenten, Herrn von Burchtorff, ist selbstredend nicht zu erwarten, daß der Beschwerde eine Folge gegeben wird. Es wird jedoch dieser Fall die Frage an fich, welche in Bayern fortgesetzt von der einen Behörde so, von der anderen anders und meist auch für die ver­schiebenen politischen Parteien verschieden, entschieden wird, durch Beschwerde an das Ministerium und even­tuell an die Abgeordnetenkammer zum prinzipiellen Aus­trag bringen. Und darin liegt die Bedeutung dieser Beschwerde für die gesammte bayerische Arbeiterbewegung. Herr Heigl läßt sich in seiner Bekämpfung des Verbots folgendermaßen vernehmen:

Im Auftrage des zum Zeichen seiner Genehmigung mitunterzeichneten Schneiders Columban Hund, dahier,

Es entsteht nun die Frage: Hat der Stadtmagistrat Bamberg, selbst wenn Artikel 15 des Vereinsgefeßes haupt das Recht, die Versammlung zu untersagen? auf diese Versammlung Anwendung fände, denn über­

Antwort: Nein!

Nur dem ruhigen Sinne des Einberufers ist es zu verdanken, daß derselbe nicht, über diese Kompetenz­überschreitung des Stadtmagistrats Bamberg sich hin­wegießend, die Versammlung doch abgehalten hat. Der Stadtmagistrat hat keine Versammlung, die nicht im Freien stattfindet, zu untersagen.

Nur das Gesetz hat zu untersagen, und der Stadt­magistrat kann nur, wenn sich in einer Versammlung Dinge zeigen, welche das Gesetz untersagt, Anzeige zur Strafeinschreitung erstatten.

Nach Artikel 8 des Vereinsgesetzes können die Ab­geordneten der Polizeibehörde in einem solchen Falle, den der Stadtmagistrat im Auge hat, nämlich, daß die Anwesenheit von Arbeiterinnen nicht zulässig sei, nicht einmal verlangen, daß die Versammlung durch die Ordner oder Leiter aufgehoben werde und die Ver­sammlung, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, nicht einmal auflösen; denn dieses Recht ist der Polizeibehörde durch Artikel 8 nur zuge­sprochen für den Fall, daß in den Versammlungen Vorträge gehalten, Anträge oder Vorschläge erörtert werden, mittelst welcher zu Gesetzesverlegungen aufge: fordert oder aufgereizt wird, nicht aber deshalb, weil in der Versammlung Leute sind, welche angeblich nicht hineingehören. Die mag die Polizei, wenn sie dieselben

lege ich hiemit gegen den Beschluß des Stadtmagistrates in der Versammlung betrifft, hinausschaffen und wenn Bamberg vom 2. September 1891, welcher die im fie nicht gehen, anzeigen. Rubrum bezeichnete, von Columban Hund einberufene Versammlung untersagt, Beschwerde zur kgl. Kreis­regierung von Oberfranken , Rammer des Innern, mit

der Bitte ein,

Eine erweiternde Anwendung dieses Artikel 8 bezw. 9 des Vereinsgefeges ist nicht zulässig und zwar einfach deshalb nicht, weil diese Bestimmungen Ausnahmen und Einschränkungen der allen Staatsangehörigen in Ar­

von Seiten der Behörden und Hohn von der bürgerlichen Gesellschaft, das sind die Antworten, welche wir heute er halten auf unsere Gleichberechtigungsforderungen. Der Bors wärts" schreibt:

Ins Narrenhaus, meint die Kreuz- Zeitung ", sollten die Hamburger Frauen gesperrt werden, welche nach dem Referat der Frau Jhrer die politische und gewerkschaftliche Gleichberech tigung mit dem Mann unter der drastischen Berufung darauf forderten, daß, wenn sie das Recht" hätten, das Schaffot zu besteigen, sie auch das Recht haben müßten, die Tribüne zu be­fteigen. Die Kreuz- Reitung" giebt den Hamburgerinnen noch ben geistreichen Rath, sich lieber um ihre Kochtöpfe und Strick ftrümpfe zu bekümmern, als solchen Unsinn zu beschließen. Mit Verlaub! Der Unsinn ist auf Seiten der Kreuz- Zeitung ". Daß die Frauen, welche vom Strafgesetz mit dem Mann über einen und denselben Ramm geschoren werden, dagegen nicht ein­mal das dürftige Recht haben, Vertreterinnen in die Gewerbe­gerichte zu wählen, trotzdem das Kapital gerade sie in der rück­fichtslosesten Weise ausbeutet, endlich daffelbe Recht haben wollen wie der Mann, das ist nur vernünftig.

Also die Arbeiterinnen, welche sich gewerkschaftlich organi­firen, um der völligen Ausbeutung ihrer Kräfte durch die In­dustrieritter ein Ziel sezen zu können, sie sollen sich lieber um ,, Rochtöpfe und Strickstrümpfe" bekümmern. Abgesehen davon, daß dies die Arbeiterinnen außer ihrer gewerblichen Arbeit und den Bestrebungen, ihre wirthschaftliche Lage zu verbessern, noch thun, wundert es uns, daß die Kreuz- Zeitung " dies gerade nur den Arbeiterinnen empfiehlt. Sollte eine solche Mahnung nicht viel nöthiger und beffer angewendet sein in den Kreisen ihrer Abonnenten?

Wer bestellt wohl dort bei den oberen Zehntausend das Haus? Die Hausfrau, welche früh bis in den Tag hinein schläft, dann spazieren fährt und am Mittag sich an den wohl­sehren, sie hat nach den Kochtöpfen sicher nicht gesehen. Am gedeckten Tisch sezt, die ausgewählt zubereiteten Speisen zu ver­Nachmittag hat sie wohl Kaffeegesellschaft, wobei den lieben Nächsten und den bösen Dienstmädchen der Pelz ausgeklopft wird und Abends, da ist Gesellschaft, Ball, Theater, Konzert, wo sie nicht fehlen darf. Wann also mag diese Hausfrau sich an den Strickstrumpf machen? Oder haben diese Sorte Haus­frauen diese plebejischen Pflichten nicht, auf die man die Arbeiterin verweist?

Wer erhält das Hauswesen dieser Damen? Einzig und allein die Frau und die Tochter des Proletariats. Ohne sie

dürfte der Herr Kreuzzeitungs- Redakteur manchmal, wenn nicht

immer, mit ungestopften Strümpfen einhergehen und den Mit­

tagstisch ungedeckt und unbesetzt finden!

Wenn also die Frauen der Arbeit sich zusammenthun und gleiche Rechte verlangen, weil sie gleiche Pflichten der Welt längst leisten, so bitten wir uns einen etwas anständigen Ton in Zukunft aus, oder was man nicht versteht, darüber sollte man weder reden noch schreiben."

Herr Kreuzzeitungsschreiber, Ihre Behaglichkeit verdanken fie nur allein den Frauen der Arbeiter, den Dienstmädchen, bas bitten wir in Zukunft nicht so ganz vergessen zu wollen. Denn über kurz dürften vielleicht auch ihre Dienstmädchen einer