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Freitag, den 23. Juni 1922
5. Jahrg, Nummer 253
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greiheit
Berliner Organ
ber Unabhängigen Sozialdemokratie Deutschlands USP.- Antrag für die Sachwerterfassung Die Verschandelung
Leifsätze einer allgemeinen Finanzreform
Die Reichstagsfraktion der USP. hat im Meichstage einen Antrag zur Sachwerterfassung eingebracht. Vor Eintritt in die Tagesordnung begrünBete in der gestrigen Reichstagstagung Genosse Crispien die Dringlichkeit des Antrages, die ohne Widerspruch beschlossen wurde, so daß der Antrag mit zur Debatte gestellt wurde.
Der Antrag lehnt sich in seinen Grundzügen an den gemeinsamen Kommissionsentwurf der Usp. und SPD. sowie des ADGB. und der Afa. an. Da die rechtssozialistische Partei aus Rücksicht auf ihre bürgerlichen Koalitionsbrüder es abgelehnt hatte, den gemeinsamen Entwurf mit uns zusammen im Reichstage einzubringen, hat unsere Fraktion ihn selbständig in veränderter Form eingebracht. Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Der Reichstag wolle beschließen: die Reichsregierung zu ersuchen:
dem Reichstag schnellstens den Plan für eine allgemeine Finanzreform auf Grund der nachstehenden Leitsätze, in deren Mittelpunkt die Erfassung der Sachwerte gestellt ist, vorzulegen:
I. Alle Körperschaften, die auf Grund des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung vom 8. April 1922 der Körperschaftssteuer unterliegen, haben bis 31. Dezember 1922 ihre Kapitalanteile um ein Drittel zu erhöhen und dem Reich abzutreten. Von jeder weiteren Erhöhung ist der vierte Teil an das Reich zu übertragen.
Das Reich nimmt im Verhältnis seines Besizes an allen aus der Gesetzgebung oder den Gesellschaftssagungen sich ergebenden Rechten teil.
II. Allen Unternehmungen im Gewerbe, Handel und Verkehr, die mehr als 100 Personen beschäftigen oder ein Anlagefapital von mehr als 1 Million Mark haben, oder falls das Anlagefapital unter 1 Million Mark bleibt, ein Wetriebskapital von mehr als 1 Million Mark haben, ist durch Reichsgesez die Pflicht zur Körperschaftsbildung aufzuerlegen. Für die durch ein solches Gesetz betroffenen Unternehmungen ist die Ueberführung in die Körperschaftsform zu erleichtern. III. Gewerbliche Betriebe, bei denen die kaufmännischen Voraussetzungen der Feststellungen unter II fehlen, da ste bisher der Pflicht zur ordentlichen Buchführung und einer Registrierpflicht nicht unterworfen waren, sind fünftig zur handelsgerichtlichen Eintragung verpflichtet. Für alle faufmännischen, gewerblichen und Verkehrsbetriebe werden vom Finanzministerium einheitliche Richtlinien für die Buchfüh rung herausgegeben.
IV. Auf jedes inländische, nicht durch I bis III erfaßte Grundvermögen, sofern es eine festzusehende Höhe übersteigt, wird zugunsten des Reichs an erster Stelle eine Grundschuld in Höhe eines Viertels des von dem abgabepflichtigen Eigentümer angegebenen Wertes eingetragen.
Die Fälle mehrfachen Grundbefizes, deren Einzelwert die Freigrenze nicht erreicht, hat das Gefeß zu regeln.
V. Jeder abgabepflichtige Eigentümer inländischen Grund. vermögens hat den Wert dieses Vermögens selbst einzu: schäßen und dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. De sember 1922 anzugeben.
VI. Der Zinsfuß der Grundschuld wird alljährlich festgesetzt. Für das Jahr 1923 beträgt er 5 Prozent. Für die späteren Jahre wird er jeweils vor dem 1. Oktober unter Berücksichtigung der inneren Rauftraft der Mark durch Gesetz bestimmt.
VIL Das Reich ist bis zum 31. Dezember 1982 berechtigt, inländische unbewegliche Vermögen zu dem 60fachen der Jahreszinsen der Grundschuld zuzüglich eines Aufschlags von 20 Prozent zu übernehmen. Uebt jedoch das Reich dieses Recht nicht bis zum 31. Dezember 1923 aus, so hat es vor Ausübung dieses Rechts dem Abgabepflichtigen von dieser Absicht Kenntnis au geben und ihm anheimzustellen, binnen vier Wochen seine Einschäßung um mindestens 20 Prozent zu erhöhen. Nimmt der Abgabepflichtige die Erhöhung nicht vor, so hat das Reich das Vermögen zu dem 60 fachen der Jahreszinsen der Grundschuld zuzüglich 20 Prozent zu übernehmen. Nimmt jedoch der Abgabepflichtige die Erhöhung vor, so wird zugunsten des Reichs eine weitere Grundschuld In Höhe eines Viertels des Mehrbetrags eingetragen. Die neue Schäßung hat dann für das Uebernahmerecht des Reichs die gleiche Bedeutung, wie wenn sie bis zum 31. Dezember 1922 abgegeben worden wäre.
VIII. Abgabefrei sind:
1. die Länder;
2. die Gemeinden und Gemeindeverbände aller Art; 3. Deffentlich- rechtliche Berufsvertretungen sowie wirtschaftliche Verbände ohne öffentlich- rechtlichen Charat ter, deren Zwed nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4. die Anstalten der reichsgcichlichen Unfall-, Invaliden-, Krankenversicherung und Versicherung für Angestellte; 5. Pensions, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und Kassen ähnlicher Art;
6. Universitäten, Hochschulen und ähnliche Anstalten und Gesellschaften;
7. Stiftungen, Anstalten, Kaffen oder Personenvereinigungen, soweit sie ohne Beschränkung auf einen bestimmten engeren Personenkreis mildtätigen oder gemeinnüßigen Zwecken dienen;
8. politische Parteien und Vereine.
IX. Durch besondere Gesetze sind die nach den vorstehenden Vorschlägen nicht erfaßten Vermögen mit einer 25pro. zentigen Vermögensabgabe heranzuziehen. Diese Gesetze müssen eine der Leistungsfähigkeit entsprechende und der sozialen Gerechtigkeit Genüge leistende Gleichmäßigkeit der Be steuerung jeder Art gewährleisten.
X. Das gegenwärtige, sozialen Ansprüchen nicht ge= nügende Erbrecht ist dahin zu ändern:
1. daß das Erbrecht der Verwandten der dritten und folgenden Ordnungen aufgehoben wird,
2. daß der Neichsfistus gefeßlicher Erbe wird, wenn zur Zeit des Erbfalls weder ein erbfähiger Verwandter noch ein Ehegatte vorhanden ist.
Dieses gesetzliche Erbrecht des Fiskus darf weder durch Testament(§§ 1937 bis 1940) noch durch Erbvertrag(§ 1941) ausgeschlossen oder beeinträchtigt werden. Vermächtnisse oder Auflagen zugunsten gemeinnüßiger, wohltätiger, kultureller und religiöser Zwecke sind zulässig, dürfen aber in ihrer Gesamtheit ein Viertel des Nachlasses und 100 000 Goldmark nicht übersteigen.
der Zwangsanleihe
Waren es am Dienstag die Herren Helfferich, Beder Hessen und Hergt, die am eifrigsten bes strebt waren, aus der Zwangsanleihe statt eines„ Bes fizopfers" eine Entlastung des Besitzes zu machen, so dürften am Mittwoch der Demokrat" Dernburg und der Zentrumsagrarier Herold nicht zurückbleiben. Scheinheilig erklärten die Herrschaften, daß sie angeblich keinen Schritt vom Steuerkompromis zurückweichen, aber auch keinen Schritt weitergehen möchten. Das war Sand in die Augen.
Jm Mantelgesetz über Aenderungen im Finanzwesen ist ausdrücklich von dem Gegenwert einer Gold milliarde die Rede, und die rechtssozialistische Presse wurde nicht müde, ihren Lesern zu erzählen, daß die Goldmilliarde ihr Erfolg und ein tatsächlich sichtbares Opfer des Besizes" sei.
Wir sind diesem naiven Glauben schon damals entgegengetreten und haben immer wieder erklärt, daß von einem tatsächlichen Besitopfer nicht gesprochen werden könne und die Zwangsanleihe einen Ersatz für die Erfassung der Gold- und Sachwerte nicht darstelle. Heute will von allen bürgerlichen Parteien kein Mensch mehr von einer Goldmilliarde geredet wissen, sondern man bezeichnet die Aufbringung von 60 Papiermilliarden schon als ein weitgehendes Entgegenkommen.
Der Reichsfinanzminister Hermes erklärte ziemlich lendenlahm, daß der Regierungsentwurf über die Zwangsanleihe auf den Beschlüssen des Mantelgesetzes bafiere, eine Aenderung des Erbschaftssteuergefeßes erachte er gleichfalls für notwendig, doch elle die Sache keineswegs und dürfte denn nicht nur eine Aenderung des Tarifs, sondern auch eine technische Vereinfachung notwendig sein. Nachdem der RechtsVereinfachung notwendig sein.
Nachdem der Rechtssozialist Hartleib an Beispielen nachgewiesen hatte, daß Industrie, Handel und Banken schon längst stille Reserven geschaffen haben, aus denen die Zwangsanleihe bestritten werden solle, wurden diese Nachweise. von unserm Genossen Soldmann wirkungsvoll ergänzt. Er behandelte das Kapitel der Steuerdefrautationen und der Bilanzausstellungen, wobei er bc= sonders auf die Bilanz der Orenstein und Koppel- A.- G. hinwies, die 320 Millionen Bankguthaben ausweist, von denen 250 Millionen aus Erübrigungen des Betriebs entstammen.
3. Daß auch beim Vorhandensein von Erben der ersten und zweiten Ordnung oder eines Ehegatten des Fis kus, soweit der Erbanfall des einzelnen berufenen Erben 100 000 Goldmark übersteigen würde, einen Erbanspruch auf den Wert des Ueberschusses hat. Der betroffene Erbe tann verlangen, daß an Stelle der Herauszahlung des Ueberschußwerts der Fiskus für einen Anspruch durch Einräumung eines entsprechen. den Miteigentums an dem dem Erben zufallenden Nachlaß oder Nachlaßteil befriedigt wird. Wir sind überzeugt, daß auch die rechtssozialistischen Arbeiter diesem Antrag zustimmen werden, der endlich für die Frage der Sachwerterfassung gesetzgeberische Richtlinien gibt. Da der Gewertschaftstongreß in Leipzig einstimmig in einer Resolution sich für die Sachwerterfassung erklärt hat, werden auch die 7% Millionen freigewerkschaftlicher Arbeiter hinter unserem Antrage stehen. Das Schid sal des Antrages im Reichstage wird symptomatisch sein für die Bereitwilligkeit der Volksvertretung, die Lasten des verlorenen Krieges endlich zum Teil wenigsten Verwandtschaftsgraden handele. Entschieden bestens den Besigenden aufzuerlegen.
Unsere Genossen im Lande aber rufen wir auf, überall in den Massenversammlungen, die sie jetzt gegen den Brotwucher und die reaktionären Putschpläne veranstaltet werden, auch unsern Antrag zur Sachwerterfassung zu erörtern. Nur der Mas sendruck von außen wind das Parlament vorwärts treiben!
Gewerkschaftskongreß und
Schlichtungsordnung
Leipzig, 22. Juni.( Eigenbericht.) Der Gewerkschaftskongreß lehnte hente mit allen Stimmen der rechtssozialistischen Delegierten (% Mehrheit) einen Antrag der USP. Fraktion ab, wonach mit allen gewerkschaftlichen Mitteln verhindert werden soll, daß die Zwangsschlichtungsordnung Gefeß werde.
Damit dürfte aufs neue der Beweis erbracht sein, daß die rechtssozialistischen Delegierten in Leipzig voll: tommen unter dem Diktat der rechtssozialistischen Koalitionspolitiker stehen und die Gewerkschaftspolitik parteipolitisch festlegen.
Das Abweichen von der Goldmilliarde bezeichnete unser Genosse Soldmann als direkte Sabotage und wies gleichzeitig nach, daß bei deren Umwandlung in den firierten Betrag von 60 Papiermilliarden die Bes sitzenden das größte Interesse an weiterer Geldaber andererseits den entwertung hätten, was chronischen Hungerzustand für die Arbeiterklasse bedeute, in der heute schon Hunderttausende in Unterernährung dahinsiechen, während Schlemmerei und Prafferet immer üppigere Formen annehmen. Der Erbschaftssteuerverschlechterung nach den Plänen der Deutschnationalen und der Volkspartei würde man den schärfsten Widerstand entgegensetzen, soweit es sich nicht um kleine Erbschaften bei den näch
stritt Soldmann die Auffassung des Ministers Hermes, daß die Geldentwertung bei der letzten Abänderung der Einkommensteuer berücksichtigt worden sei. Gerade in den letzten Monaten habe eine bis jetzt nie dagewefene Verschlechterung der Kaufkraft der Mark und eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten stattgefunden. Ueber den vom Minister ausgesprochenen außenpolitischen Bedenken ständen die Lebensinteressen der deutschen Arbeiterklasse, die zum Teil nur mehr vegetiert, aber nicht mehr menschenwürdig leben kann.
Die Donnerstagsizung des Steuerausschusses brachte den bürgerlichen Steuersaboteuren bereits einen ausschlaggebenden Erfolg. Deutschnationale, Volksparteiler, Demokraten und Zentrum setzten bei § 1 des Gesetzes durch, daß die Goldmilliarde beseitigt und an deffen Stelle 60 Papiermilliarden gesetzt wurden. Von den Rechtssozialisten traten Seohmann und Bernstein, von unabhängiger Seite die Genossen Soldmann und Kurt Geyer dieser Berschlimmerung entgegen. Rezterer betonte, daß diese Umformung ein Geschenk an die Besitzenden in Höhe von 15 Milliarden Mark bedeute, da bei dem heutigen Stand der Papiermark der Gegenwert einer Goldmilliarde bereits 75 Milliarden in Papiermark aus