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Nr. 262.

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Vorwärts

Berliner Dolksblatt.

14. Jahrg.

Die Insertions Gebühr beträgt für bte fechsgespaltene Rolonel. sette ober beren Raum 40 fg.. für Bereins: und Bersammlungs- Anzeigen, lomte Arbeitsmartt 20 Pfg. Inferate für die nächste Nummer müssen bis

Uhr nachmittags in der Expedition abgegeben werden. Dte Expedition ift an Wochentagen bis 7 Uhr abends. an Sonn- und Fefttagen bis o Uhr oormittags geöffnet.

Bernsprecher: But I, nr. 1508. Telegramm Adresse: Bozialdemokrat Berlin".

Bentralorgan der sozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: SW. 19, Benth- Straße 2.

Dienstag, den 9. November 1897.

Expedition: SW. 19, Beuth- Straße 3:

behalten, zu bestimmen,

darf, beſtimmt die oberste Aufsichtsbehörde. Die Selbstbeföftigung darf die Grenzen eines mäßigen Genusses nicht übersteigen. fangenen Anstaltskleidung eingeführt werden. Wo Anſtaltskleidung Kleidung: Durch die Hausordnung kann für die Ge eingeführt ist, erhalten die Buchthaussträflinge eine Kleidung. welche sich von der Kleidung der anderen Gefangenen unterscheidet. Gefangenen, welche einfache Haft verbüßen, sowie Festungsgefangenen Das entwürdigende Abscheeren der Haa re und des Bartes wird der Gebrauch eigener Kleidung und Wäsche, sowie eigener Bett- darf bei zu Gefängniß Verurtheilten nicht mehr stattfinden, stücke gestattet, sofern die Sachen ausreichend, ordentlich und schick was solche Gefängnißverwaltungen sehr schmerzen wird, die lich find. Unter welchen Voraussetzungen Gefängnißfträflingen, diese Prozedur namentlich unseren Genossen gegenüber gern brauch eigener Kleidung und Wäsche sowie eigener Bettstücke gestattet Auf die vielen Bunfte, in denen diese Grundsätze den bes welche im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden, der Ge­zur Anwendung brachten. werden fann, bestimmt die Hausordnung.

Gefängnißfträflingen die Selbst beföftigung gestattet werden nach den Grundsägen" der obersten Aufsichtsbehörde vor­mwieweit Gefängniß- Sträflingen die Selbstbeföftigung gewährt werden darf. Wir meinen, Befugniß namentlich zu gunsten politischer Gefangenen die oberste Aufsichtsbehörde wird nicht umhin können, von dieser Gebrauch zu machen.

Der Vollzug der Freiheitsfraken. Wie wir schon gemeldet haben, hat sich der Bundesrath am 28. Oftober über Grundsäße geeinigt, nach denen zukünftig im Deutschen Reich die Freiheitsstrafen vollstreckt werden sollen. An sich kann man ja sehr einverstanden damit sein, wenn die bisherige Buntscheckigkeit auf auf diesem Gebiete auf hörten und die Strafen nach einheitlichen Grundsäzen vollzogen werden. Nur würden wir gewünscht haben, daß der Reichstag mit dieser Materie befaßt worden wäre. Es heißt zwar: die reichsgesetzliche Regelung des Gegenstandes erscheine zur Zeit nicht ausführbar." Es ist aber durchaus nicht einzusehen, weshalb die Volksvertreter Den männlichen Zuchthaussträflingen wird nach näherer Berechtigten Erwartungen, die man von einem Strafvollzugsgesetz in dieser Frage schwerer zu einer Einigung fommen sollten, stimmung der Hausordnung das Haar furz geschoren und der Bait begen dürfte, nicht entsprechen, wollen wir heute nicht ein als die Regierungen unter sich. Man hat im Gegen abgenommen. Bei den übrigen Gefangenen wird die Haar- und gehen. Sehr passend wäre nus beispielsweise erschienen, wenn theil bisher angenommen, daß die Schwierigkeiten bei Regelung Barttracht nur aus Gründen der Reinlichkeit oder Schicklichkeit man Bestimmungen über den Transport der Gefangenen dieser Materie viel mehr auf seiten verschiedener Regierungen, verändert. außerhalb der Gefängnisse getr offen hätte. Die vielen unliebsamen, als auf der des Reichstages liegen. Jedenfalls wünschen wir Besondere Bestimmungen find für Krankheitsfälle, fowie über viel Staub aufwirbelnden Vorkommnisse auf diesem Gebiete, so nicht, daß diese Art der Regelung schwieriger Rechtsmaterien Seelsorge und Unterricht gegeben. Die jugendlichen Gefangenen der Transport von sozialdemokratischen Redakteuren im ge­nicht, daß diese Art der Regelung schwieriger Rechtsmaterien follen Unterricht in den Gegenständen der Volksschule erhalten, des fesselten Zustande durch die Straßen der Stadt, sollten doch durch den Bundesrath sich einbürgerte. Das könnte zu unan gleichen die erwachsenen Gefangenen unter 30 Jahren, soweit sie zu näherer Regelung dieser Materie Veranlassung gegeben haben. genehmen Konsequenzen führen.

Die vom Bundesrath aufgestellten Grundsäße" werden heute im Reichs Anzeiger" veröffentlicht, und wir wollen im folgenden die wichtigsten Bestimmungen wiedergeben:

Für Neubauten wird das Mindestmaß des Luftraums in Einzel­zellen und in Sammelräumen festgestellt. Der Luftraum der Einzel­zellen soll mindestens 22 Rubikmeter betragen und das Fenster eine Lichtfläche von mindestens 1 Quadratmeter haben. Bei Räumen, die zum Aufenthalt eines Gefangenen nur bei Nacht und in der arbeitsfreien Zeit bestimmt sind, beträgt das Mindesimaß des Luft­raums 11 Kubikmeter. In gemeinschaftlichen Aufenthaltsräumen follen 16, in gemeinschaftlichen Schlafräumen 10 und in gemein­schaftlichen Arbeitsräumen 8 Kubikmeter auf die Person entfallen.

Die Einzelhaft soll vorzugsweise angewendet werden, wenn die Strafe die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt oder der Gefangene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet oder Zuchthaus, Gefängniß oder geschärfte Haftstrafe noch nicht verbüßt hat. Jedoch sollen Gefangene unter 18 Jahren ohne Genehmigung der Aufsichts­behörde nicht länger als drei Monate in Einzelhaft gehalten werden, und diese ist völlig ausgeschlossen, wenn von ihr Gefahr für den förperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen zu besorgen ist. Endlich soll jeder in Einzelhaft befindliche Gefangene täglich mehr­mals von Anstaltsbeamten, sowie monatlich mindestens einmal vom Vorstand und dem Arzt besucht werden.

Bei Gemeinschaftshaft sollen die Gefangenen wenigstens für die Nacht möglichst von einander getrennt werden. Auch bei Tage sollen die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen und noch nicht mit schwerer Freiheitsstrafe vorbestraften Gefangenen

werden.

von Gefangenen schlimmerer Art so viel wie möglich abgesondert Beschäftigung. Den Gefängnißsträflingen sowie den Ge­fangenen, welche geschärfte Haftstrafe verbüßen, wird in der Regel Arbeit zugewiesen.

deffen bedürfen.

Täglich soll den Gefangenen, soweit es ausführbar ist, min­destens eine halbe Stunde Bewegung im Freien gestattet werden. Der schriftliche Verkehr der Gefangenen unterliegt der Aufsicht des Vorstandes. Eingaben an die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und an die Aufsichtsbehörde dürfen nicht zurückgehalten werden. Als Disziplinarmittel sind zulässig:

1. Verweis;

2. Entziebung hausordnungsmäßiger Vergünstigungen; 3. Entziehung der Bücher und Schriften bis zur Dauer von vier Wochen; 4. bei Einzelhaft Entziehung der Arbeit bis zur Dauer einer Woche; 5. Entziehung der Bewegung im Freien bis zur Dauer Woche; 6. Entziehung des Bettlagers bis zur Dauer einer Woche; 7. Schmälerung der Kost bis zur Dauer einer Woche; 8. Fesselung bis zur Dauer von vier Wochen;

einer

9. einfame Einfperrung bis zur Dauer von sechs Wochen. Die unter Nr. 1 bis 8 bezeichneten Disziplinarmittel werden einzeln oder in Verbindung mit einander zur Anwendung cebracht. Die einfame Einsperrung fann geschärft werden

a) durch Entziehung hausordnungemäßiger Vergünstigungen, b) durch Entziehung der Bücher und Schriften,

c) durch Entziehung der Arbeit,

d) durch Entziehung des Bettlagers,

e) durch Schmälerung der Kost, f) durch Verdunkelung der Zelle.

ander für die ganze Dauer oder für einen Theil der Strafzeit, die Die Schärfungen werden einzeln oder in Verbindung mit ein Schärfung durch Verdunkelung der Zelle jedoch nicht für mehr als vier Wochen verhängt. Dauert die einsame Einsperrung länger als Ausnahmsweise wird Gefängnißfträflingen, eine Woche, so kommen die damit verbundenen, unter d, e, f be­sofern sie im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden und zeichneten Schärfungen am vierten, achten und demnächst au jedem Zuchthausstrafe noch nicht verbüßt haben, mit Genehmigung der dritten Tage in Wegfall. Aufsichtsbehörde gestattet, sich selbst zu beschäftigen. Die Gegen Festungsgefangene werden nur die unter Nr. 1 bis 3 und Geftattung der Selbstbeschäftigung tann von der Zahlung 5 bezeichneten Disziplinarmittel angewendet. einer Entschädigung abhängig gemacht werden. Die Grundsäße Gegen Gefangene, welche einfache Haftstrafe verbüßen, ist die über die Bemessung der Entschädigung werden von der obersten Fesselung ausgeschlossen. Aufsichtsbehörde festgestellt. Die Selbstbeschäftigung unterliegt der Gegen Gefangene, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet Beaufsichtigung des Vorstandes. haben, ist die Fesselung sowie die Schärfung der einsamen Ein Bei der Zuweisung von Arbeit an die Gefangenen wird aufsperrung durch Berdunkelung der Zelle ausgeschlossen. Ihnen gegens den Gesundheitszustand, die Fähigkeiten und das fünftige Fort über werden neben den Disziplinarmitteln die in Volfsschulen gegen fommen, bei Gefängnißsträflingen auch auf den Bildungsgrad und Personen desselben Alters und Geschlechts zulässigen Zuchtmittel zur die Berufsverhältnisse Rücksicht genommen. Bei jugendlichen Ge- Anwendung gebracht. fangenen wird außerdem besonderes Gewicht auf die Erziehung gelegt.

Die tägliche Arbeitszeit beträgt in der Regel für Zuchthaus sträflinge nicht mehr als zwölf Stunden, für Gefängniß- und Haftsträflinge nicht mehr als elf Stunden.

tann.

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Besonderen Anstoß und Befremden wird es in weiten Kreisen erregen, daß man außer den oben aufgeführten, sehr reichlich bemessenen Disziplinarmitteln auch die Prügelstrafe in den Zuchthäusern bestehen lassen will. Unter der obigen Wendung, daß solche Disziplinarmittel, die in Zuchthäusern eingeführt, aber durch die vorliegenden Grund­sätze" nicht geregelt sind, in den bisherigen Grenzen anwendbar bleiben, ist nämlich hauptsächlich die gemeint Prügelstrafe und 311 verstehen. Man follte meinen, es hätten sich Mittel und Wege finden müssen, diese barbarische, in unsere Zeit nicht mehr passende Strafe durch die Grundfäße" direkt zu verbieten, dies um

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so mehr, als nicht nur die Wissenschaft, sondern auch die überwiegende Mehrzahl der Gefängnißpraktiker von der Prügelstrafe, als Sträfling und Beamtenschaft ver rohend, nichts mehr wissen wollen. Die Prügelstrafe ist namentlich noch in preußischen Buchthäusern eingeführt- und so wird wohl von dieser Seite der Widerstand gegen die Aufhebung gekommen sein.

Politische Nebersicht.

Berlin , 8. November. ,, Eine Verherrlichung der Revolution" nennt die, Wiärzgefallenen, und bekreuzigt sich darob ganz entsetzt. Das Kreuz- Zeitung " die Errichtung eines Denkmals für die biedere Junkerblatt ist in der modernen Geschichte sehr schlecht beschlagen, sonst würde es wissen, daß das ganze heutige Preußen mitsammt dem Deutschen Reich ein Produkt der Revolution ist und theils auf der Revolution von unten des Jahres 1848, theils auf der Revolution von oben des Jahres 1866 beruht also wenn auch nicht gerade Verherrlichung", doch, was mindestens ebenso schlimm, Anerkennung und Santtionirung der Revolution, in allen Gestalten ist. Also warum so zimperlich?

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Junker Bismarck, der gleich viel aus welchen Gründen das allgemeine Wahlrecht einführte, hat überdies für die, Revolution, auch in dem der Kreuz- Zeitung " verhaßtesten Sinne der Wirkung nach- hundert mal mehr gethan als die Kämpfer des 18. März.-

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Vermehrung des Eisenbahn- Personals. Offiziös wird

gemeldet:

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Wo gegen Zuchthaussträflinge zur Zeit Disziplinar. mittel eingeführt sind, welche nicht unter Abs. 1 fallen, bleiben Den Festungsgefangenen wird jede Beschäftigung gestattet, welche dieselben in den bisherigen Grenzen anwendbar. mit dem Strafziveck, der Sicherheit und der Ordnung vereinbar ist. Die Strafen werden von dem Vorstand oder von der Aussichts­Zur weiteren Verbesserung der Anstellungsverhältnisse des Das Gleiche gilt für Gefangene, welche einfache Saftstrafe verbehörde nach Anhörung des Gefangenen verhängt und in der Regel Betriebspersonals soll dem Vernehmen nach in dem nächsten Etat Soweit es sich nicht um eines der vor= büßen. Diesen Gefangenen wird, sofern sie damit einverstanden sind, sofort vollstreckt. von dem Landtage eine Bermehrung der etatsmäßigen Beamten Arbeit zugewiesen. stehend unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Disziplinarmittel handelt, stellen erbeten werden, die bei allen Klassen der Eisenbahn- Betriebs­wird dem Arzte rechtzeitig Mittheilung gemacht, damit dieser beamten, namentlich bei dem Stations, Telegraphen, Rangirs Bedenken gegen die Vollstreckung bei dem Vorstande geltend machen Wagenmeisters, Lokomotiv , Bug- und Weichensteller- Personal die legijährigen Vermehrungen erheblich übersteigen würde. Es darf. Der Ertrag der den Gefangenen zugewiesenen Arbeit fließt zur Zur augenblicklichen Bewältigung thätlichen Widerstandes, so- wohl mit Sicherheit darauf gerechnet werden, daß dies Vorhaben, Staatsfaffe. Die Gutschrift einer Arbeitsbelohnung aus dem Ertrag wie zur Sicherung werden gegenüber Zuchthaus, Gefängniß- und zu welchem seitens der betheiligten Refforts bereits im Sommer ist nicht ausgeschlossen. Die Belohnung beträgt für Zuchthaus Haftsträflingen, sofern andere Mittel nicht ausreichen, die Zwangs dieses Jahres im wesentlichen die einleitenden Schritte geschehen fträflinge nicht mehr als zwanzig Pfennig, für Gefängniß- und Haft- jacke oder die Feffelung angewendet." waren, auch die Zustimmung der Landesvertretung finden wird." fträflinge nicht mehr als dreißig Pfennig auf den Arbeitstag. Nur Diese Grundsäße" weichen von dem bisher in den einzelnen Am 1. April d. J. wurden 3000 Bedienstete etatsmäßig unter besonderen Verhältniffen werden höhere Beträge gutgeschrieben. Bundesstaaten geübten Verfahren ja nur wenig ab. Besonders eingestellt, welche Einstellung durch die Zunahme des Vers Welche Rechte dem Gefangenen aus der Gutschrift erwachsen, wird auch gegen das bis jetzt in Preußen übliche Verfahren sind fehrs bedingt wurde. Der Verkehr ist dauernd im von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmt. Der Ertrag der Selbst- nur geringe Aenderungen eingetreten. Von solchen sind zu Wachsthum und die letzten Monate haben eine Ueberfülle beschäftigung, soweit er nicht auf die Entschädigung zu verrechnen nennen, daß dem zu Gefängniß Verurtheilten von jetzt ab von Fällen gezeitigt, in denen sich ein Mangel an Personal ist, verbleibt dem Gefangenen. Die Verwerthung der Arbeitskraft der Gefangenen wird so ge- bis zu 30 Pf.( bisher 20 Pf.) aus dem Arbeitsverdienst herausstellt. Dieser Autheil am Arbeits- Eine weitere Vermehrung des Personals wurde daher von regelt, daß die Jutereffen des Privatgewerbes möglichste Schonung gutgeschrieben werden können.

erfahren. Zu diesem Zwecke wird auf die Befolgung überein verdienst kann bekanntlich zum theil zur Aufbesserung der der Presse dringend gefordert. Daß diesen Forderungen von der stimmender Grundsätze bei der Beschäftigung der Gefangenen Bedacht Beföſtigung verwandt werden. Ganz gut ist es, daß in die übersparsamen Eisenbahnverwaltung endlich entgegengekommen genommen, soweit nicht die wirthschaftlichen Verhältnisse für einzelne für das ganze Reich geltenden Grundsäße" die Bestimmung werden soll, ist erfreulich. Wir wollen auch gern glauben, Anstalten Abweichungen nothwendig machen. Insbesondere wird hinein gekommen ist, daß zu" Gefängniß Verurtheilten die daß sich die betheiligten Refforts bereits im Sommer d. J. mit darauf Bedacht genommen, die Verdingung der Arbeitskraft der Selbstbeschäftigung gestattet werden kann. Dies war der Frage der Vermehrung des Bahnpersonals befaßt haben. Gefangenen an Arbeitgeber thunlichst einzuschränken, den Arbeits. Dem gegenüber Darum wird niemand annehmen, daß etwa das Fordern und betrieb auf zahlreiche Geschäftszweige zu vertheilen und auf Liefe: bisher nicht überall im Reiche der Fall. rungen für die Staatsverwaltung zu erstrecken, unter allen Umständen werden die Gefängnißverwaltungen bei politischen Gefangenen Drängen der öffentlichen Meinung und der Presse unnöthig aber eine Unterbietung der freien Arbeit zu vermeiden. taum noch Schwierigkeiten machen können, wenn ein Antrag gewesen wäre. Betöstigung: Die Kost wird so gestaltet, daß die Gesundheit auf Selbstbeschäftigung gestellt wird. Die Frage ist nun, ob die von der Regierung beabsichtigte

und Arbeitsfähigkeit der Gefangenen erhalten bleibt. Sie fann Dasselbe ist zu der Bestimmung zu sagen, daß auch Ge- Vermehrung auch genügen wird, um den großen Mißständen mit Rücksicht auf die von dem Gefangenen zu leiftende Arbeit verfängniß- Sträflingen die Selbstbeköstigung gestattet im Eisenbahnwesen soweit sie durch ungenügendes Personal schieden sein, ist im übrigen aber für alle Gefangenen gleicher Art werden kann. Dies war, wenigstens nach den preußischen verursacht sind wirksame Abhilfe zu schaffen. dieselbe. Ob zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit Reglements, bisher ausgeschlossen wenn auch durch den Dabei wird vor allem auch die Forderung einer Bera Einzelner Abweichungen von der allgemeinen Soft einzutreten haben, Minister gelegentlich Ausnahmen gemacht worden sind. So türzung der Arbeitszeit für das gesammte untere Eisenbahn­wird auf Gutachten des Arztes vom Vorstand bestimmt. Eine Vermehrung des Gefangenen, welche einfache Haftstrafe verbüßen, sowie Feftungs- bezog beispielsweise der Erzbischof von Köln , der während der Personal erhoben werden müssen. gefangenen wird auf ihr Verlangen gestattet, nach näherer Be- Kulturkampfperiode zu Gefängniß verurtheilt wurde, das Personals, welche diesen Erfolg nicht ermöglicht, kann nur von flimmung der Hausordnung sich selbst zu beföftigen. Inwieweit Essen regelmäßig aus der Küche seines Palastes. Es ist sehr untergeordneter Bedeutung sein!