Frauenstimme

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Nr.3+ 42.Jahrgang

Beilage zum Vorwärts

5. Februar 1925

Der neue Strafgesehentwurf.

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Gefängnis, mit ferueller Schnüffelei und Reglementierung ist hier nichts zu machen. Der neue Entwurf ist aber nicht nur mit tauben Ohren und blinden Augen zur Welt gekommen, es fehlt ihm auch der gesunde Menschenverstand. So defretiert ber§ 280: Ehebruch wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft" allerdings nur auf Verlangen des verlegten Ehegatten und nur, wenn die Ehe wegen Ehebruch geschieden ist". Das fann unter Umständen zu schlimmen Erpressungen und zu Feindseligkeiten ohne Ende führen. Es müssen wohl ganz besonders moralische Leute gewesen sein, die diesen Paragraphen ausgeheckt haben. Das geltende Straf gesetzbuch bedenkt Ehebruch nur mit sechs Monaten Gefäng nis. Dem Entwurf schien diese Strafe zu niedrig.

Was geht die Arbeiterfrau das Strafgesetzbuch an?| die sittlichen Verhältnisse gefunden. Mit Hilfe von Polizei und Drücken sie nicht wichtigere Sorgen? Ist das Straf gefeß nicht nur für Berbrecher da? Oder doch. § 218! Der Abtreibungsparagraph! Wenn nur er allein da wäre, dieser unfittliche, grausame und unnüße Paragraph, der so viel Elend über die Frauen bringt. Es ist aber nicht allein dieser Paragraph. Sehen wir uns einmal den neuen Entwurf zum Strafgesetzbuch an. Merkt man ihm nicht den Matel feiner Entstehung auf den ersten Blid an? In der Zeitspanne zwischen den Wahlen am 7. Dezember und dem Zustandekommen der reaktionären Regierung hat diese Fehlgeburt das Licht der Welt erblickt. Kein Abtreibungs mittel hat für eine rechtzeitige Vernichtung dieser Frucht franfer Erzeuger gesorgt. Bei der schweren 3angengeburt hat das Kind nicht unbedeutende Schädigungen davongetragen. Wie sollte es sonst möglich sein, daß der neue Entwurf an so pielem achtlos vorübergegangen ist, was schon feit Jahr und Tag fester Besitz der Wissenschaft und der Praxis geworden ist?

Der§ 218 ersteht von neuem als§ 228. Nach wie vor bedroht er mit Gefängnis diejenigen Frauen, die aus Pflicht gegen sich selbst, gegen die bereits vorhandenen Kinder und gegen das zu erwartende, auf neues Mutterglüd verzichten wollen, die Leibesfrucht selbst abtreiben oder abtreiben laffen. Er droht auch denjenigen mit Gefängnis, die der Frau hilfs bereit zur Seite stehen; er sieht sogar Zuchthaus für diejenigen vor, die gewerbsmäßig die Schwangerschaft unterbrechen. Das tut der neue Entwurf, statt die Abtreibung, wie die Wissen schaft es fordert, unter gewissen Bedingungen den Aerzten freizugeben. Die Frauen werden nun nach wie vor zuweisen Frauen" laufen müssen, um hinterher elend zugrunde zu gehen. Was hilft es, daß in einzelnen, besonders leichten Fällen" das Gesetz dem Richter gestattet, von Strafe abzusehen. Ja, was sind das für besonders leichte Fälle"? Wird nicht jede proletarische Frau den Nachweis erbringen fönnen, baß sie anders, als sie gehandelt hat, nicht handeln

tonnte.

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Schließlich schuf dieses Männergesetz den§ 271 gegen die unglücklichen Opfer des gesellschaftlichen Temperaments", die Brostituierten: Wer öffentlich in einer Sitte und Anstand verlegenden oder andere belästigenden Weise zur Unzucht auf­fordert oder sich dazu anbietet, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft." Der§ 280 bedroht u. a. mit Arbeitshaus diejenigen, die gewohnheitsmäßig und zum Zweck des Er­werbes die Unzucht in der Nähe von Kirchen oder in einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern ausüben" und die ,, bereits zweimal wegen eines Bergehens gegen den§ 271 bestraft worden sind". Was geschieht aber mit dem Manne, der die Notlage der Prostituierten zur Stillung seiner finn­lichen Begierde ausnüßt? Darüber gibt kein Paragraph Aus­funft.

Der Entwurf enthält freilich auch manches Neue, das die Frau, und die proletarische Frau in erster Linie, begrüßen dürfte, so z. B. die Vorschriften über Unterbringung von Alkoholverbrechern in Trinkerheilanstalten, das Wirtshaus­verbot, das Verbot der Berabreichung von geistigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren und unter gewissen Um­ständen auch an Erwachsene usw. Zu begrüßen ist auch die For­berung des Gesetzgebers, daß bei Urteilsfällung die psycho­Nun gut! Die Abtreibung soll nach wie vor bestraft logischen Momente und die persönlichen Berhältnisse des An­Die Abtreibung soll nach wie vor bestraft werden. Dafür aber wird wohl die Aufklärung über die geklagten berücksichtigt werden; ferner die Straflosigkeit in Mittel gegen die Empfängnis freigegeben? Beit leichten Fällen, die gefeßliche Festlegung des bedingten Straf­gefehlt! Das sind ja Sachen zum unzüchtigen Geerlasses und der Schuhaufsicht, die neue Fassung des Begriffes der Unzurechnungsfähigkeit und manches andere. Doch alle brauch". Und der§ 270 fagt wörtlich: Wer in einer Sitte diese Neuerungen setzen Richter voraus, die aus welt­oder Anstand verlegenden Weise ein Mittel, Werkzeug oder fremden Paragraphenmenschen sozial fühlende Mit. Verfahren, das zur Berhütung der Empfängnis öffentlich bürger geworden sind. Sonst kann Vernunft Unsinn, Wohl anfündigt, anpreist oder solches Mittel oder Werkzeug an tat Plage werden. Besonders, da es dem Richter in Zukunft einem der Allgemeinheit zugänglichen Orte ausstellt, wird mit in den meisten Fällen vollständig freigestellt sein soll, die Höhe Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft." Das gleiche gilt von der Strafe zu bestimmen. Mitteln zur Berhütung von Geschlechts­frantheiten. Deffnet dieser Paragraph nicht Lor und Tür unverständigen und verständnislofen Richtern? Es gibt auch folche! Also: Aufklärung über Berhütung von Empfängnis unter Strafe gestellt; Auf­lärung über Mittel zur Berhütung von Ge­schlechtstrantheiten unter Strafe gestellt: Abtreibung unter Strafe gestellt!

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Doch es tommt noch beffer: Die sozialen Lebensbedingun­gen mit ihrer formalistischen Schule, ihrer seelischen Un­fultur der Erziehung und der sittlichen Verwahrlofung der Jugend, mit der schrelenden Not und den unglaublichen Woh­nungsverhältnissen schaffen ungefunde Zustände im Ehe, Familien- und Geschlechtsleben. Nur durch wirtschaft liche und fulturelle hebung des Bolkes tönnen

Die proletarische Frau muß auf den neuen Strafgeset entwurf ein scharfes Auge haben, nicht allein um ihrer selbst und ihrer Kinder, sondern auch um ihrer Männer willen. Denn wer ermißt die Leiden der Arbeiterfrau, deren Mann, durch die Ungunst der Verhältnisse oder durch Leichtsinn und Alkohol getrieben, sich in den Maschen der Geseze verstrict hat und für Monate eder Jahre die Möglichkeit verliert, für feine Familie zu fcrgen!

Der amtliche Entwurf ist vom Justizministerium zur öffentlichen Distussion gestellt. Richter, Anwälte, Behörden, die in irgendeiner Weise mit der Rechtspflege be traut sind, follen ihre fritischen Bemerkungen einsenden. Die Maffen des Volkes dürfen aber nicht schweigend zusehen, wie für fie neue Feffeln geschmiedet werden.

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