Frauenstimme
Rr.7 47.3ahraang
Beilage zum Vorwärts
27. März 1930
Das Schanfftättengesetz.
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Endlich soll es Tat werden, das Gefeß zur Bekämpfung| baß die oberste Landesbehörde die Polizeiftunde verlängernder Alkoholgefahr. Seit dem Jahre 1892 find unter den verschiedensten Titeln dem Reichstag dahingehende Gesezentwürfe zugeleitet worden, angefangen mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Trunksucht bis zu dem in diesen Tagen dem Reichstag zur endgültigen Beschlußfassung vorliegenden Entwurf eines Schantstättengefeyes. Jener das Problem Alkoholgefahr zum erstenmal zur politischen Entscheidung stellende Gesezentwurf unterschied sich von dem heute vor liegenden in der Hauptsache darin, daß er in vielen Punkten sehr viel weiterging.
Vom Gemeindebestimmungsrecht, das jeden Wahl berechtigten zum Nachdenken über Ursachen und Folgen des Alkoholmißbrauchs zwingen fönnte und ihn gleichzeitig zum Mitverantwortlichen macht, ist im Gesez selbst nicht mehr die Rede; um so mehr Entschuldigungsgründe werden aber in der von der Reichsregierung dem Gesez beigegebenen Be gründung für diese Unterlassung angeführt.
allerdings auch verkürzen tann, hätte erheblich abgetürzt werden können, wenn nicht sonderbarerweise gerade der Bertreter der preußischen Regierung sich energisch gegen die 1- Uhr- Bolizeistunde unter Berufung auf sämtliche Bolizeipräsidenten Preußens mit nur einer Ausnahme zur Wehr gesezt hätte. Dabei mußte er zugeben, daß von der Erlaubnis der Offenhaltung bis 3 Uhr nachts noch nicht einmal 20 Proz. der Berliner Gaststätten Gebrauch gemacht haben.
In engstem Zusammenhang hiermit steht die Bestimmung, nach welcher die oberste Landesbehörde den Ausschant und den Kleinhandelvon Branntwein an höchstens zwei Tagen in der Woche, insbesondere an Lohn- und Gehaltszahlungstagen und an den Wahltagen für Reichstag, Landtag oder Gemeindevertretung, ganz oder teilweise verbieten tann. Und ein ganz wesentlicher, allerdings schwer errungener Fortschritt ist darin zu erblicken, daß Forderungen eines Gastwirtes, aus dem Ausschant von Branntwein weber eingeflagt, noch in sonstiger Weise geltend gemacht werden können, wenn sie Personen gestundet sind, die dem Gast- oder Schankwirt eine frühere Schuld gleicher Art noch nicht bezahlt haben. Damit ist endlich jener Schuldversklasung, die viele arme Teufel, die ihre Arbeitsüberanstrengung oder die Not ihrer Erwerbslosigkeit in einer willensschwachen Stunde zum Schuldenmacher werden und nie mehr aus ihren Klauen ließ, ein Riegel vorgeschoben.
Nicht nur die Vereinigten Staaten , auch die nordischen Länder haben durch Gesetzgebung den Alkoholgenuß mit Er folg eingeschränkt bzw. gänzlich verboten. Die jegensreichen Auswirkungen zeigen sich, irog aller Umgebungen in der Verringerung der in Trunkenheit begangenen Verbrechen und Bergehen und im Rückgang der Belegzahlen der Jrren- und Idiotenanstalten in diesen Ländern. In Deutschland gab es bisher überhaupt feinerlei gefegliche Maß nahmen zur Einschränkung des Alkoholgenusses. Das Gast und Schantgewerbe und der Kleinhandel mit Branntwein bedürfen bis jetzt nach§ 33 der Gewerbeordnung die Erlaubnis zum Betrieb, die nur bann versagt wurde, wenn begründete Annahme vorlag, daß der die Erlaubnis Nach suchende das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der Unfittlichkeit" mißbrauchen wollte. Darüber hinaus fonnten auch die Landes- Aber auch die Mütter haben Ursache, sich dieses Gesetzes regierungen bestimmen, daß die Erlaubnis zum Branntwein zu freuen; denn es verbietet., an Personen, die das 18. Lebensausschant oder-fleinhandel von dem Nachweis eines Bejahr noch nicht vollendet haben, Branntwein oder überdürfnisses abhängig zu machen sei. Die Unzulänglichkeit wiegend branntweinhaltige Genußmittel( Likörbonbons) im dieser Vorschriften find zwar längst erfannt, aber leider bisher Betrieb einer Gast- oder Schanfwirtschaft oder im Kleinhandel feine besseren an ihre Stelle gesetzt worden. Erst mußte der und an Personen unter 16 Jahren der Regierungsentwurf Alkoholfonfum wieder eine hart an die Borfriegszeit heran- fah bas 14. Jahr vor in Abwesenheit ihrer Eltern geistige reichende Höhe mit all seinen verhängnisvollen Auswir- Getränke oder Tabatwaren zu eigenem Genuß zu ver tungen erreichen, bevor es nunmehr zu dem Versuch einer abreichen". gefehlichen Eindämmung der Alkoholflut gekommen ist.
Leider hat nicht nur die Presse, ble die Interessen des Gastwirtestandes zu vertreten behauptet, jondern auch ein Tell der bürgerlichen Presse von den Ausschußverhandlungen Berichte gebracht, als bräche die Prohibition morgen über das Deutsche Reich herein und nicht nur der Schnaps, nein, auch Bler und Wein sollten fortab zu verbotenen nur noch heimlich zu beschaffenden Genüssen gehören. Nichts davon will das Schankstätengesetz und ebensowenig verbietet es dem Weltstadtbummler, die Nächte bet Alkohol zu durchschwärmen, ohne Rücksicht auf die Nachtruhe der im Gastwirtsberuf Angestellten. Die Auffassung, dieses Gesez bedeute einen Eingriff in die persönliche Freiheit des deutschen Bürgers und fet deshalb abzulehnen, vertrat glücklicherweise nur eine tleine Minderheit des Ausschusses, uneingeschränkt eigentlich nur der Bertreter der Wirtschaftspartei, und wurde daher abgelehnt.
Der heftige Streit, der um die Festsetzung der Polizeistunde auf 1 Uhr nachts, noch dazu mit der Einschränkung,
Biele, viele Frauen werden gerade diese Bestimmung, die manchem braven Manne den größten Teil des schwerverdienten Wochenlohnes aus der Tasche zog und für bie Versorgung der Familie zu wenig übrig ftes, bankbar begrüßen.
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Wir Sozialdemokraten hätten bie Worte zu eigenem Genuß" gerne gestrichen gesehen, um auch das Holen von Schnaps burch Kinder zu verhindern. Leider setzten wir uns damit nicht durch. Es bleibt den Müttern hier nur der Weg der Beeinflussung, daß ihre Kinder der Versuchung, unterwegs vom nerbotenen Getränk zu nippen, nicht unterliegen, oder daß die Väter ihre Kinder gar nicht erst schicken. Verboten ist ferner: das Verabreichen von Branntwein oder überwiegend branntweinhaltiger Genußmittel auf Turn, Spiel- und Sportplägen oder in solchen Hallen. Dafür aber bedarf der Erlaubnis nicht der Ausschantoon Milch zum sofortigen Genuß bei gelegentlichen Veranstaltungen. Bersammlungen, Umzügen und sonstigen An. sammlungen.
Alles in allem ist das Gesetz ein erfreulicher An< fang, bem Alkoholmißbrauch auch von der Gesetzesseite her beizukommen.
Als Sozialisten tennen wir die sozialen Ursachen des