2. Jahrgang. "«e MM. Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen. Herausgegeben von Emma Ihrer in Velten (Mark). Die„Gleichheit" erscheint alle 14 Tage emmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, durch die Post(eingetragen unter Nr 2K64a) vierteljährlich ohne Bestellgeld KS Pf.; unter Kreuzband 85 Pf. Inseratenpreis die zweigespaltene Petitzeile 20 Pf. Stuttgart Mittwoch, den 4. Mai 189S Zuschriften an die RedaNion der„Gleichheit" sind ,u richten an Fr, Klara Zetkin (Sißner), Stuttgart , Rothebllhl- Straßc>47, IV. Die Expedition befindet sich In Stuttgart , Furthbach-Straße 12, Weifte Sklavinnen. In den letzten Wochen berichteten die Blätter darüber, wie es zu den noblen Gepflogenheiten des Grafen und der Gräfin von Dönhoff-Selten gehörte, ihr Dienstmädchen, das sowohl die frühere wie die nachfolgende Herrschaft als ein Muster von Bescheidenheit, Zuverlässigkeit und Fleiß rühmen, zu mißhandeln und in gröbster Weise zu beschimpfen. Die„gnädige Frau" zumal geruhte gnädigst, ein anmuthiges Zeugniß ihrer Bildung und feinen Sitte dadurch abzulegen, daß sie dem Mädchen Schimpfwörter wie „Schwein,"„alte Sau" und ähnliche liebliche Titulaturen an den Kopf warf, die kaum noch unter den einst wegen ihrer Kraftausdrücke berüchtigten Fischweibern gang und gäbe sein dürften. In liebevollem Gedenken jener Zeiten, wo der mittelalterliche Adelige nach Willkür mit Leib und Leben seiner Hörigen schaltete und waltete, behandelte das würdige Ehepaar das Mädchen so schlecht, wie es nach der Aussage einer Zeugin wohl im Deutschen Reiche nicht zum zweiten Male vorkommen könne. Als die Mißhandelte — nachdem sie sich eine Zeitlang mit Selbstmordgedanken getragen— schließlich ohne Kündignng den Dienst verließ, wurde sie auf die Klage der Herrschast hin zu drei Mark Geldstrafe ver- urtheilt. Das Gericht nahm nämlich an, daß in dem vorliegenden Falle nicht die Rede sein könne von„einer ungewöhnlichen Härte," die allein zum sofortigen Verlassen des Dienstes berechtige. Der Urtheilsspruch würde dem simplen Menschenverstand als ein Beispiel mehr jener unfaßbaren, tiefgründigen richterlichen Weisheit erscheinen, welche in den letzten Jahren öfters die Spitzfindigkeit Salomo's in den Schatten gestellt hat, wenn nicht die bestehenden Gesinde-Ordnungen den Schlüssel zum Verständniß der gerichtlichen Erkenntniß lieferten. Auf Grund unserer deutschen Gesinde-Ordnungen muß es als etwas„Gewöhnliches" erscheinen, daß Dienstmädchen seitens ihrer hochfeinen Herrschaften schlecht behandelt und grob geschimpft werden. Noch bei weitem grelleres Licht als durch den berichteten Vorgang fiel auf die Schönheiten der Gesinde-Ordnung anläßlich von Verhandlungen, welche Ende Januar vor dem Glatzer Schwurgericht stattfanden. Die verwitwete Bauergutsbesitzer Siemon, deren Sohn und drei bei den Genannten in Dienst stehende Knechte standen unter der Anklage vor Gericht, durch vorsätzliche Körperverletzung mittelst gefährlicher Werkzeuge und durch lebensgefährliche Behandlung das Siechthum und schließlich den Tod der siebzehnjährigen Dienstmagd Schreiber herbeigeführt zu haben. Die Verhandlungen wiesen nach, daß das Mädchen seitens der Gutsherrschaft und der Knechte eine Behandlung erfahren, für welche die Bezeichnung„barbarisch" und„teuflisch" fast noch als zu mild erscheint. Als das Opfer der scheußlichsten Brutalität sterbend in ein Krankenhaus übergeführt worden und daselbst ihren Leiden erlegen war, ergab die gerichtliche Sektion der Leiche, daß der Körper der Verstorbenen durch fortgesetzte Mißhandlungen niit tausend großen und kleinen, alten und nenen Wunden bedeckt war, welche Siechthum und schließlich den Tod zur Folge gehabt hatten. Einer der Sachverständigen sagte aus:„daß ihm in seiner vierzigjährigen Praxis ein derartiger Fall, wo thatsächlich kein Glied des ganzen Körpers ohne Beschädigung war, noch nicht vorgekommen sei." Die Geschworenen vernrtheilten die Knechte zu 3, 4 und 5 Jahren Gefängniß, sprachen dagegen die Witwe Siemon und deren Sohn frei. Und dies obgleich Beide bewiesenermaßen nicht nur die nioralischen Urheber der an der Schreiber verübten Greuel waren, diesen ruhig zugesehen hatten, sondern auch selbst das Mädchen vorkommenden Falles mit Holzschuh, Reitpeitsche und Besenstiel unbarmherzig zu züchtigen pflegten. Die Geschworeneu, welche sich vermuthlich aus der Gutsbesitzerschaft der Gegend rekrutirten, und die mithin für die„gesetzlich gewährleisteten väterlichen Rechte" der Dienstherrschaft das richtige feine Verständniß mit zu den Verhandlungen brachten, gingen bei ihrem ungeheuerlichen Entscheid offenbar von den Voraussetzungen aus, daß die Siemon's das ihnen nach der Gesindeordnung zustehende Züchtigungsrecht nicht überschritten hatten. Die beiden hier kurz gekennzeichneten Fälle sind auf Rechnung der preußischen Gesinde-Ordnung zu setzen, doch könnten sie sich ebenso gut unter dem„Schutz" der Gesinde-Ordnung eines x-beliebigen deutschen Landes oder Ländchens zugetragen haben. Denn wenn auch die Bestimmungen der deutschen Gesinde-Ordnungen so mannigfaltig sind wie unsere kleinen„Einzelvaterländer" auf der Landkarte buntscheckig, so bekunden sie doch sammt und sonders darin eine rührende Uebereinstimmung, daß sie den reaktionärsten mittelalterlichen Geist athmen, daß sie unter dem Vorwand, ein angeblich„patriarchalisches Verhältniß" zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten zu wahren, letztere an Händen und Füßen gebunden der größten Willkür der ersteren preisgeben. Es vergeht kaum eine Woche, in welcher die Blätter nicht durch Berichte über Gerichtsverhandlungen und durch Notizen rc. der Geschichte des Märtyrerthums der Dienstboten ein neues Kapitel hinzufügen. Und wie viele Fälle grausamster physischer und moralischer Qualen der Dienstboten überhaupt nie in die Oeffentlichkeit gelangen, weil die Gemarterten weder zu sprechen, »och klagbar zu werden wagen, das entzieht sich jeder Berechnung. Alle jene Beispiele„ungewöhnlicher" oder„gewöhnlicher" Härte legen nicht nur Zeugniß ab, daß die Bildung und Humanität unserer oberen Zehntausend vielfach nichts als eine dünne Schminke ist, welche zu Hause nebst anderem in„guter Gesellschaft modischeu Flitterstaat" bei Seite gelassen wird, sie reden vor allem auch ganze Bände gegen die Ungeheuerlichkeit der Gesinde-Ordnungen, welche das„patriarchalische Walten" der Dienstherrschaft, lies die kaum eine Grenze kennende Versklavung der Dienstboten gesetzlich billigen und heiligen. Die Gesinde-Ordnungen sind Ausnahmegesetze härtester Art, welche unter mehr oder weniger modernisirten Namen und Formen für einen großen Theil der werkthätigeu Masse die Sklaverei des Alterthums, die Hörigkeit des Mittelalters fortsetzen und befestigen. Von den von Junkern und Muckern mit öliger Beredtsamkeit gepriesenen„Segnungen" der„alten patriarchalischen Verhältnisse" ist in den Gesinde-Ordnungen mehr als sich mit dem Geiste unserer Zeit, mehr als sich mit dem bescheidensten Gefühl der Menschenwürde verträgt als maßgebend für Stellung, Pflichten und Behandlung der Dienstboten erhalten geblieben: echt patriarchalisch nach Faustrecht und Stall duftende Brutalität und Rohheit, und die gleicherweise in echt mittelalterlich feudaler Wolle gefärbte Forderung gedanken- und kritikloser Unterwerfung des Gesindes unter die Launen und Schrullen der Herrschaft. Die Gesinde- ----
Ausgabe
2 (4.5.1892) 9
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten