Nr. 5.

Die Gleichheit.

9. Jahrgang.

Beitschrift für die Intereffen der Arbeiterinnen.

Die ,, Gleichheit" erscheint alle 14 Tage einmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, durch die Post( eingetragen unter Nr. 3033) vierteljährlich ohne Bestellgeld 55 Pf.; unter Kreuzband 85 Pf. Jahres- Abonnement Mt. 2.60.

Stuttgart

Mittwoch, den 1. März 1899.

Nachdruck ganzer Artikel nur mit Quellenangabe gestattet. Inhalts- Verzeichniß.

Reaktionäre Kurpfuschereien.

Aus der Bewegung. Der gesetzliche Schutz

Feuilleton: Der goldene

der Fabrikarbeiterinnen in der Schweiz . Schlüssel. Von Klara Müller.( Gedicht.) Notizentheil von Lily Braun und Klara Zetkin : Weibliche Fabrikinspektoren. Frauenarbeit auf dem Gebiete der Industrie, des Handels und Verkehrswesens. Arbeitsbedingungen der Arbeiterinnen. Gewerk­schaftliche Arbeiterinnenbewegung.- Frauenbewegung.

Reaktionäre Kurpfuschereien.

Neben ihrer Hauptaufgabe, die ausgebeuteten Massen dem Kapital zins und tributpflichtig zu halten durch reaktionäre Be­stimmungen und die Sorge für deren reaktionärste Handhabung, sind die herrschenden Gewalten in Deutschland jederzeit im Neben­amt mit Vorliebe der Rettung der Sittlichkeit" nachgegangen. Jenen eigengearteten Versuchen zur Rettung der Sittlichkeit", die für den Vorurtheilslosen und sozialpolitisch Einsichtigen bezeichnen­der Weise stets auf Gänsefüßchen" einherschreiten. Denn diese Versuche werden sammt und sonders charakterisirt durch das mangelnde Verständniß für die wesentlichsten wirthschaftlichen und sozialen Ursachen der Unsittlichkeit. An die Stelle von Reformen, welche eine gesunde wirthschaftliche Grundlage schaffen, auf der eine gesunde Sittlichkeit emporzusprossen vermag, setzen sie den Aberglauben an die verſittlichende Kraft dreh- und deutelbarer todter Gesetzesterte und fauststarker Büttelgewalt. Es eignet ihnen eine grobe, niedrige Werthung der Sittlichkeit; es durchweht sie der fanatische Haß des gescheitelten und geschorenen Muckerthums gegen alle Aeußerungen modernen Geistes- und Kulturlebens; es lebt in ihnen das Bestreben, unter der Etikette: Wahrung der Moral die schamloseste Reaktionspolitik zu treiben und alles frei­heitliche Streben zu erdrosseln. Die neueste Auflage der lex Heinze", welche die Regierung dem Reichstag kürzlich präsentirt hat, und die aus dem Geschlecht jener gesetzgeberischen Würmer ist, welche nicht leben können und nicht sterben wollen, fällt in die Kategorie der charakterisirten reaktionären Stümpereien.

Am 29. Februar 1892 wurde dem Reichstag eine erste ,, lex Heinze" vorgelegt und zwar von der Regierung. Der Gesez­entwurf war dadurch veranlaßt worden, daß der Standalprozeß Heinze- Berlin ein Zipfelchen des Schleiers gelüftet hatte, mit welchem bürgerliche Anständigkeit" die Welt zu verhüllen trachtet, in der sich die traurigen Galeerensflavinnen der Lust und die Ritter der Ballonmüße bewegen. Ueberflüssig zu sagen, daß die damals eingebrachte lex Heinze" nicht an die Wurzeln der Un­Sittlichkeit rührte. Sie begnügte sich damit, das Laster aus den breiten Straßen vertreiben zu wollen, allwo sein Anblick die satte Tugend" beleidigt und es in die dunklen Winkel zu pferchen, all­wo die zahlungsfähige Moral" es zu sündiger, aber fröhlicher Kurzweil zu finden versteht. Denn ach, das Fleisch ist schwach, und die Erbsünde" treibt nach allerhöchster Auffassung nicht nur die Völker zum Kriege, sie treibt laut geschichtlicher Erfahrung auch Fürsten , Generäle, Geistliche, Politiker und gemeinere Sterb­liche in die Arme der Dirne höherer und niederer Art. Es ver­steht sich am Rande, daß die 1892er Regierungsvorlage unter dem Deckmantel des Sittlichkeitsschutzes mehr als ein reaktionäres Schäf­lein ins Trockene treiben wollte: Knebelung der Presse; Einengung

"

Buschriften an die Redaktion der Gleichheit" find zu richten an Fr. Klara Zetkin ( Eißner ), Stuttgart , Rothebühl­Straße 147, III. Die Expedition befindet sich in Stuttgart , Furthbach- Straße 12.

des öffentlichen Lebens; Stärkung der Polizeigewalt; Unterwerfung der Kunst unter die Machtfülle der Büttelei und Juristerei. Der Gefeßentwurf kam damals nicht über die Kommissionsberathung hinaus.

"

1897 brachte das Zentrum in reaktionärem Wetteifer mit der Regierung eine zweite lex Heinze" ein. Dieselbe unterschied sich in einer Hinsicht vortheilhaft von dem früheren Regierungs­entwurfe. Sie enthielt zwei Bestimmungen, welche Zustimmung verdienten. Gefängnißstrafe sollte Arbeitgeber, Dienstherren und deren Vertreter treffen, welche das Arbeits- und Dienstverhältniß. dazu mißbrauchen würden, Arbeiterinnen und Dienstmädchen zur Duldung unzüchtiger Handlungen zu zwingen. Sie sah des Weiteren Gefängniß und Geldstrafe für den Fall vor, wo die bewußte Uebertragung von Geschlechtskrankheiten durch den Ge­In den Kommissionsberathungen schlechtsverkehr erfolgt war.

wurde diesen beiden Bestimmungen noch eine dritte annehmbare hinzugefügt: eine Erhöhung der Altersgrenze für die Strafbarkeit der Verführung vom 16. auf das 18. Lebensjahr der jungen Mädchen. Die gegen modernes Kunst- und Kulturleben gerichteten Paragraphen des Zentrumsantrags wurden von der Kommission im Allgemeinen nur unwesentlich gemildert. Die lex Heinze II" gelangte nicht zur Verabschiedung. Sang- und Klanglos ließ sie der Reichstag im Frühjahr 1898 in der Versenkung verschwinden.

Nun ist die Regierung mit einem neuesten einschlägigen Entwurf vor den Reichstag getreten, mit einer lex Heinze III", die im großen Ganzen eine modernisirte Kopie alter Pläne ist. Modernisirt aber, das heißt in unseren Zeitläuften des Stumm- Posadowsky­kurses: reaktionär verbösert. Der neuesten lex Heinze" sind die Fehler und Schwächen ihrer Vorgängerinnen eigenthümlich, es mangeln ihr die kleinen Tugenden der berathenen lex Heinze II". Sie kämpft nicht gegen die wichtigsten Ursachen der Unsittlichkeit an: die unfreiwillige Ehelosigkeit weiter Streise der Männerwelt einerseits; die wirthschaftliche Noth breiter Schichten der Frauenwelt ander­seits. Sie kurpfuschert vielmehr in oberflächlichster Art an Be­gleiterscheinungen des Uebels herum. Sie verknüpft ganz wesens­ungleiche Dinge miteinander, fängt mit Strafbestimmungen gegen Zuhälter und Kuppelei an und schmiedet dann Fesseln für Kunst und Literatur, Fesseln, die von der herrschenden Reaktion auch dem politischen Leben des Proletariats angelegt werden können. Dagegen hat der Regierungsentwurf die drei oben angeführten Bestimmungen fallen lassen, welche den annehmbaren Kern der ,, lex Heinze II" ausmachten.

"

"

Gestrichen ist§ 174 a, der die Schärfe des Gesezes gegen Arbeitgeber und Dienstherrn kehrte, die mit der Lohnsklavin auch die Lustsklavin gekauft zu haben wähnten. In der Begründung zu der Regierungsvorlage heißt es: Daß die betreffende Be­stimmung voraussichtlich die Quelle gehässiger Angebereien bilden, einen gefährlichen Anreiz zu Erpressungen erzeugen" würde. Diese Begründung" beweist sinnenfällig, daß die Regierung sehr übel berathen ist und die ins Spiel kommenden Verhältnisse durch die Brille der Berichte erblickt, welche kapitalistenfromme Gesinnungs­tüchtigkeit diftirt hat. Wäre dem nicht so, sie müßte wissen, daß auf einen Fall versuchter Erpressung von seiten der Arbeiterinnen und Dienstmädchen sicherlich mindestens zehn Fälle von geschlecht­lichem Mißbrauch der Proletarierinnen durch ihre Brotherren tommen, in denen die Gemißbrauchten und Geschändeten nicht einmal Klage zu führen und ihr Recht zu fordern wagen. Die Furcht