Nr. 15.

Die Gleichheit.

13. Jahrgang.

Beitschrift für die Intereffen der Arbeiterinnen.

Die Gleichheit" erscheint alle 14 Tage einmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, durch die Post( eingetragen unter Nr. 3189) vierteljährlich ohne Bestellgeld 55 Pf.; unter Kreuzband 85 Pf. Jahres- Abonnement Mt. 2.60.

Stuttgart

Mittwoch den 15. Juli 1903.

Nachdruck ganzer Artikel nur mit Quellenangabe geftattet.

Inhalts- Verzeichnis.

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Der neue Reichstag und die sozialpolitischen Forderungen der Frauen. Dürfen Frauen in Preußen auch außerhalb der Wahlzeit politische Ver­eine bilden? Von- r.-n.- Nach der Wahl. Von Frida Wulff­Berlin. Aus der Bewegung. Feuilleton: Die Erfahrungen der Familie Mc. Williams mit der Diphtheritis. Von Mark Twain . Notizenteil: Vereinsrecht der Frauen. - Frauenbewegung. Verschiedenes. Quittung.

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Der neue Reichstag und die sozialpolitischen Forderungen der Frauen. X

Die deutsche Gesetzgebung hat bisher die sozialpolitischen Inter­essen der erwerbstätigen proletarischen Frauen und Mädchen, der Proletarierinnen überhaupt, gewissenlos stiefmütterlich behandelt. Was sie zu ihrem Schuße, zum Schuße der Ihrigen gegen die kapitalistische Ausbeutungsmacht und ihrer vielfachen verderblichen Folgen geschaffen, ist sträflich wenig. Mit dem Gleichmut, mit welchem der Lakai eines vornehmen Hauses auf die tiefe Armut und Not in einer elenden Hofwohnung herabblickt, hat sie das erdrückend reiche und unanfechtbare Tatsachenmaterial achselzuckend beiseite geschoben, das die Notwendigkeit gründlicher Sozialreformen eindringlichst predigt.

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Die Bestimmungen der Gewerbeordnung und Verordnungen des Bundesrats zügeln die kapitalistische Profitgier nur zu gunsten des fleinsten Bruchteils der Frauen und Mädchen für rund eine Million von circa fünf Millionen, welche als Ausgebeutete in harter Fron der Unternehmerklasse märchenhaften Reichtum häufen, sich selbst aber das Hungertuch weben. Die Millionen, welche im Kleingewerbe, in handwerksmäßigen Werkstätten ohne Motorbetrieb, welche vor allem in der verderblichen Hausindustrie, in Landwirtschaft und Gesindedienst ihr Brot erwerben, sind schußlos der Macht und Laune ihrer Herren preisgegeben. Ja mehr noch: in verstockter, herrschaftsgewohnter Selbstsucht haben sich die bürger lichen Gesetzgeber bei Schaffung des neuen bürgerlichen Rechtes geweigert, die Gesindeordnungen verschiedener Art aufzuheben. Die dienenden Töchter des Volkes unterstehen in der Folge heute noch Ausnahmegesezen, in denen der Geist mittelalterlicher, schädlicher und schimpflicher Knechtschaft waltet.

Und wie unzureichend sind nicht die Schranken, welche das Gesetz der skrupellosen Auswucherung von Arbeits- und Lebenskraft der verhältnismäßig glücklichen, geschützten Minderheit erwerbstätiger Proletarierinnen zieht. In Fabriken, Werkstätten mit Motor­betrieb und den ihnen gleichgestellten Werkstätten der Konfektions­industrie darf für die erwachsenen Arbeiterinnen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit nicht 11, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht 10 Stunden übersteigen. Als erwachsen gilt aber schon das halbe Kind, das über sechzehn Jahre alt ist! Die Nachtarbeit ist verboten. Das Gesetz legt eine einstündige Mittags­pause fest, die um eine halbe Stunde für erwachsene Arbeiterinnen verlängert werden kann, welche ein Hauswesen zu versorgen haben.

Die Schwangere darf sich bis zur letzten Minute vor ihrer schweren Stunde unter der kapitalistischen Fuchtel ab= rackern; die Wöchnerin wird ihr nur für sechs, unter Umständen sogar nur für vier Wochen entzogen. Die Ansprüche der weib­lichen Handelsangestellten auf gesetzliche Zügelung des Gewinns

Zuschriften an die Redaktion der Gleichheit" find zu richten an Frau Klara Zetkin ( 3undel), Stuttgart , Blumens Straße 34, III. Die Expedition befindet sich in Stuttgart , Furtbach- Straße 12.

hungers ihrer Brotgeber" werden durch den Neunuhrladenschluß und die Bestimmungen über Sitzgelegenheit, Mittagspause und Ruhezeit mehr verhöhnt als befriedigt. Was Beschäftigungsarten anbelangt, welche den weiblichen Organismus besonders zerrütten und seiner mütterlichen Kraft berauben, so ist durch das Gesetz nur die Frauenarbeit unter Tage in Bergwerken verboten. Aller­dings kann dieselbe durch Verordnung des Bundesrats auch noch in anderen Erwerbszweigen verboten werden, welche besonders ge­sundheitsgefährlich sind. Die genannte hohe Obrigkeit" hat auch von dieser ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, jedoch weit fpärlicher und langsamer, als von ihrer anderen Macht, zu Nutz und Frommen des ausbeutenden Geldsacks Ausnahmebestimmungen von den gesetz­lichen Schutzvorschriften zu bewilligen. Es sei nur daran erinnert, wie jämmerlich der gesetzliche Schuß lange Zeit für die Arbeiterinnen der Konserven, der Zuckerfabriken, der Ziegeleien zerfekt worden ist, wie schmählich er durch den Überstundenunfug durchlöchert wird.

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Nur in der Fabrikindustrie ist das schulpflichtige proletarische Kind der Ausbeutung und damit der vorzeitigen Vernichtung seiner leiblichen und geistigen Kräfte entzogen. Erst neuerdings hat sich die Gesetzgebung zögernd und widerwillig dazu entschlossen, auch den außerhalb von Fabriken gewerblich tätigen Kleinen ein Allzu­wenig an Schuß gegen das Allzuviel ihrer Ausnutzung zu sichern. Schon vom zwölften Jahre an, als eigenes Kind" sogar schon vom zehnten welche blutige Verspottung des Segens der Fa­milie! läßt es dieselben zur Erwerbsarbeit zu, steckt ihrer Verwendung recht weite, niedrige Schranken und durchbricht diese obendrein durch allerhand Ausnahmebestimmungen. Und Schlimmeres noch: die Kinder, welche in der Landwirtschaft und im häuslichen Dienste den ärgsten gesundheitlichen, geistigen und sittlichen Ge­fahren ausgesetzt sind, anerkennt sie bis heute nicht als schutz­bedürftig! Der geltende Zehnstundentag für die jugendlichen Arbeiterinnen und Arbeiter trägt das Brandmal erbärmlicher Halb­heit angesichts der nötigen Rücksichtnahme auf die körperliche, geistige und moralische Entwicklung des proletarischen Nachwuchses. Mit seiner Wohltat" ist es außerdem vorbei, sobald die jungen Proletarier über 16 Jahre alt sind.

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Das Reich ist nicht über die stümperhaftesten Ansäße zur Ein­führung eines gesetzlichen Normalarbeitstags für alle erwachsenen Arbeiter hinausgekommen. Das bezeugen die Vorschriften über die Regelung der täglichen Arbeitszeit in den Bäckereien, in den Getreidemühlen, vor allem im Gastwirtsgewerbe.

Die Gewerbeaufsicht weist noch immer die schwersten Mängel auf. Ihre Organisation entbehrt der Einheitlichkeit, die Macht­befugnisse der Inspektionsbeamten sind viel zu gering, ihr Stab ist bei weitem zu klein und nicht den vorliegenden Aufgaben ent­sprechend zusammengesetzt. sprechend zusammengesetzt. Wir vermissen in ihm Ärzte, eine größere Zahl von Frauen und vor allem Arbeiterinnen, die als besoldete, unabhängige staatliche Beamte zur Gewerbeaufsicht heran­gezogen werden müßten.

Die über das Schellendaus gepriesene Versicherungsgesetzgebung ist mit vielen und empfindlichen Gebresten behaftet. Was sie an Unterstützung der Kranken, Verunglückten, Krüppel, Alten und ihrer Angehörigen gewährt, das bleibt mehr oder minder beträcht­lich hinter dem Verdienst der Versicherten in Zeiten der Gesundheit und Kraft, voller Erwerbsfähigkeit zurück. Bekanntlich reicht dieser Verdienst dann schon in der Mehrzahl der Fälle nicht aus, die Existenz kulturwürdig zu gestalten. Muß da nicht ein Weniger