Nr. 23

23. Jahrgang

Die Gleichheit

Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen

Mit den Beilagen: Für unsere Mütter und Hausfrauen und Für unsere Kinder

Die Gleichheit erscheint alle vierzehn Tage einmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, durch die Poft vierteljährlich ohne Bestellgeld 55 Pfennig; unter Kreuzband 85 Pfennig. Jahres- Abonnement 2,60 Mart.

Inhaltsverzeichnis.

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Stuttgart

6. August 1913

Die Tätigkeit der Frau Kann die Bürde der Von der jüdischen

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Frauen, auf zur Wahl! Von Fr. Kleeis. in der Gemeinde. V. Von Anna Blos . Hausfrau erleichtert werden? II. Von Th. L. Arbeiterinnenbewegung in Rußland . Von A. L.- Der Budapester Kongreß des Weltbundes für Frauenstimmrecht.( Schluß.) Bon e. r. Das elegante Badekostüm. Von F. Linke.

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Aus der Bewegung: Friedrich Zietsch und Karl Weiser . Jahres­bericht der Genoffinnen des achten sächsischen Wahlkreises.- Jahres­bericht der Genossinnen von Hamburg . Die zweite Frauen­konferenz für den Agitationsbezirk Erfurt . Politische Rundschau. Bon H. B. Gewerkschaftliche Rundschau.- Aus der Textilarbeiter­bewegung. Von sk. Arbeitslosenzählung im Deutschen Textil­arbeiterverband. Von sk. Mahnung. Von L. K. Notizenteil: Dienstbotenfrage. Arbeitsbedingungen der Arbeite­rinnen. Sozialistische Frauenbewegung im Ausland.- Frauen­bewegung. Frauenstimmrecht. Fürsorge für Mutter und Kind. Die Frau in öffentlichen Ämtern. Verschiedenes.

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Frauen, auf zur Wahl!

Der deutschen Arbeiterschaft stehen in den nächsten Mo­naten sehr wichtige Wahlen bevor. Und zwar Wahlen, bei denen die Frauen, von geringfügigen Ausnahmen abgesehen, vollständig die gleichen Rechte haben wie die Männer. Es ist nämlich die gesamte Vertretung der Versicher tenin allen Organen der Reichsversicherung neu zu wählen.

Zuschriften an die Redaktion der Gleichheit find zu richten an Frau Klara Zetkin ( 3undel), Wilhelmshöhe, Post Degerloch bet Stuttgart . Die Expedition befindet sich in Stuttgart , Furtbach- Straße 12.

Vertreter der Versicherten nur bei der Aufstellung von Unfall­verhütungsvorschriften mitzusprechen. Die Vertreter der Ar­beiter müssen zu diesem Zwecke in gleicher Zahl wie die Ver­treter der Unternehmer herangezogen werden. Die Frauen find dabei gleichberechtigt. In der Invalidenversiche­rung sind die Ausschüsse und die Vorstände die Organe der Landesversicherungsanstalten. Die ersteren bestehen aus der gleichen Bahl Vertreter der Unternehmer und Vertreter der Versicherten, sie wählen sich ihren Vorsißenden selbst, und die Reichsversicherungsordnung schließt die Wahl einer Frau als Ausschußmitglied und als Ausschußvorsißende nicht aus. Der Vorstand der Versicherungsanstalt setzt sich aus gleichzähligen Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten und einer belie­bigen Zahl von Regierungsbeamten zusammen, der Vor­sigende ist stets ein solcher Beamter. Als Vorstandsmitglieder ersterer Art können ebenfalls Frauen gewählt werden. Die Streitfrage ist zurzeit ziemlich müßig, ob die Behörden als Regierungsvertreter auch Frauen berufen können. Denn selbst wenn es zulässig wäre, würde es doch unter der Herr­schaft von Zopf und Schwert nicht geschehen.

Die Erweiterung der Frauenrechte hat jedoch Halt gemacht vor den Versicherungsbehörden. Bei den unteren- Versicherungsämtern, Oberversicherungsämtern, Landesver­sicherungsämtern und bei dem Reichsversicherungsamt wirken zwar auch Vertreter der, Unternehmer und Versicherten in gleicher Zahl mit, allein die Reichsversicherungsordnung be­stimmt ausdrücklich, daß für diese Posten nur Männer wähl­bar sind. Alle Bemühungen der sozialdemokratischen Reichs­tagsabgeordneten, auch hierbei den Frauen die Gleichberech­tigung zu erkämpfen, scheiterten an dem Verhalten der bir­gerlichen Parteien, die auf keinen Fall die Frau zur Recht­sprechung berufen sehen wollten.

Das Vertretersystem in der Reichsversicherung ist äußerst kompliziert. Die Grundlage davon bildet die Wahl der Ver­treter zum Ausschuß der Krankenkassen. Diese Vertreter im Ausschuß wählen die Vorstandsmitglieder der Kassen, diese wählen ihrerseits die Vertreter bei den Versicherungsämtern, diese wiederum die Versichertenvertreter in den Ausschüssen der( Invaliden-) Landesversicherungsanstalten und die Ver­treter zu den Oberversicherungsämtern, die letzteren allein wählen die Versichertenvertreter bei den Landesversicherungs­ämtern und bei dem Reichsversicherungsamt. Die Vertreter im Ausschuß der Landesversicherungsanstalten wählen ihrer­seits die nicht beamteten Vorstandsmitglieder dieser Körper­schaften und die Arbeiterbeisiger für die Beratung der Un­fallverhütungsvorschriften bei den Berufsgenossenschaften.

Die Reichsversicherungsordnung hat die Rechte der Frauen bei der Durchführung der sozialen Versicherung erweitert. Ehe sie in Kraft trat, waren die Krankenkassen die einzigen öffentlichen Körperschaften, bei denen die Frauen das gleiche Verwaltungsrecht wie die Männer besaßen. Die Neichsver­sicherungsordnung unterscheidet nunmehr zwischen der Be­teiligung an der Verwaltung der Versicherungsträger Krankenkassen , Berufsgenossenschaften und Invalidenver­sicherungsanstalten und der Mitwirkung bei den neuen Versicherungsämtera. Die Beteiligung ersterer Art ist den Frauen unbeschränkt zuerkannt worden, und es besteht zwischen ihrem Recht und dem der Männer kein Unterschied mehr. Die Frauen wählen nicht bloß, sie können auch gewählt werden. Nach§ 12 der Reichsversicherungsordnung sind ,, wählbar zu den Organen der Versicherungsträger volljährige Deutsche ", wozu natürlich auch die Frauen gehören. Das gilt nicht nur für die Besetzung aller Ehrenämter, sondern auch für die übertragung berufsmäßig ausgeübter oder besoldeter Posten. In der Krankenversicherung kommen in Frage die Ämter als Mitglied des Ausschusses wie in Zukunft die seitherige Generalversammlung heißt und als Mitglied des Vorstandes. Es besteht auch kein gesetzliches Hindernis, eine Frau als Kassenvorsitzende zu wählen. Das Gesetz hat grundsätzlich festgelegt, daß die Unfallversicherung nur von den Unternehmern verwaltet wird. Es steht diesen frei, auch Frauen zu ihrer Vertretung in die Berufsgenossen­schaftsversammlung und den Genossenschaftsvorstand zu wäh­len. Nach§ 853 der Reichsversicherungsordnung haben die Obligator. Nebenorgan zum Tertilarbeiter" für Frauen, die wie ihre Männer Mitglieder des Deutschen Textilarbeiter- u. Arbeit.cinnen- Verb. sind.

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Die Wahlen zum neuen Ausschuß der Krankenkassen sollen nach den einschlägigen behördlichen Verfügungen zuerst statt­finden, und zwar spätestens im Oktober. In einigen Orten sind jedoch die Wahlen schon für den August ausgeschrieben worden. Die Neuwahlen sollen den der Versicherung neu unterstellten Personen Gelegenheit geben, sich zu beteiligen, ihren Einfluß auf die Zusammenseßung der Ausschüsse gel­tend zu machen. Vor allem kommen da die Dienstboten,