Nr. 23
23. Jahrgang
Die Gleichheit
Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen
Mit den Beilagen: Für unsere Mütter und Hausfrauen und Für unsere Kinder
Die Gleichheit erscheint alle vierzehn Tage einmal. Preis der Nummer 10 Pfennig, durch die Poft vierteljährlich ohne Bestellgeld 55 Pfennig; unter Kreuzband 85 Pfennig. Jahres- Abonnement 2,60 Mart.
Inhaltsverzeichnis.
-
Die Tätigkeit der Frau Kann die Bürde der Von der jüdischen
-
Frauen, auf zur Wahl! Von Fr. Kleeis. in der Gemeinde. V. Von Anna Blos . Hausfrau erleichtert werden? II. Von Th. L. Arbeiterinnenbewegung in Rußland . Von A. L.- Der Budapester Kongreß des Weltbundes für Frauenstimmrecht.( Schluß.) Bon e. r. Das elegante Badekostüm. Von F. Linke.
-
-
-
Aus der Bewegung: Friedrich Zietsch und Karl Weiser †. Jahresbericht der Genoffinnen des achten sächsischen Wahlkreises.- Jahresbericht der Genossinnen von Hamburg . Die zweite Frauenkonferenz für den Agitationsbezirk Erfurt . Politische Rundschau. Bon H. B. Gewerkschaftliche Rundschau.- Aus der Textilarbeiterbewegung. Von sk. Arbeitslosenzählung im Deutschen Textilarbeiterverband. Von sk. Mahnung. Von L. K. Notizenteil: Dienstbotenfrage. Arbeitsbedingungen der Arbeiterinnen. Sozialistische Frauenbewegung im Ausland.- Frauenbewegung. Frauenstimmrecht. Fürsorge für Mutter und Kind. Die Frau in öffentlichen Ämtern. Verschiedenes.
-
-
-
Frauen, auf zur Wahl!
Der deutschen Arbeiterschaft stehen in den nächsten Monaten sehr wichtige Wahlen bevor. Und zwar Wahlen, bei denen die Frauen, von geringfügigen Ausnahmen abgesehen, vollständig die gleichen Rechte haben wie die Männer. Es ist nämlich die gesamte Vertretung der Versicher tenin allen Organen der Reichsversicherung neu zu wählen.
Zuschriften an die Redaktion der Gleichheit find zu richten an Frau Klara Zetkin ( 3undel), Wilhelmshöhe, Post Degerloch bet Stuttgart . Die Expedition befindet sich in Stuttgart , Furtbach- Straße 12.
Vertreter der Versicherten nur bei der Aufstellung von Unfallverhütungsvorschriften mitzusprechen. Die Vertreter der Arbeiter müssen zu diesem Zwecke in gleicher Zahl wie die Vertreter der Unternehmer herangezogen werden. Die Frauen find dabei gleichberechtigt. In der Invalidenversicherung sind die Ausschüsse und die Vorstände die Organe der Landesversicherungsanstalten. Die ersteren bestehen aus der gleichen Bahl Vertreter der Unternehmer und Vertreter der Versicherten, sie wählen sich ihren Vorsißenden selbst, und die Reichsversicherungsordnung schließt die Wahl einer Frau als Ausschußmitglied und als Ausschußvorsißende nicht aus. Der Vorstand der Versicherungsanstalt setzt sich aus gleichzähligen Vertretern der Arbeitgeber und Versicherten und einer beliebigen Zahl von Regierungsbeamten zusammen, der Vorsigende ist stets ein solcher Beamter. Als Vorstandsmitglieder ersterer Art können ebenfalls Frauen gewählt werden. Die Streitfrage ist zurzeit ziemlich müßig, ob die Behörden als Regierungsvertreter auch Frauen berufen können. Denn selbst wenn es zulässig wäre, würde es doch unter der Herrschaft von Zopf und Schwert nicht geschehen.
Die Erweiterung der Frauenrechte hat jedoch Halt gemacht vor den Versicherungsbehörden. Bei den unteren- Versicherungsämtern, Oberversicherungsämtern, Landesversicherungsämtern und bei dem Reichsversicherungsamt wirken zwar auch Vertreter der, Unternehmer und Versicherten in gleicher Zahl mit, allein die Reichsversicherungsordnung bestimmt ausdrücklich, daß für diese Posten nur Männer wählbar sind. Alle Bemühungen der sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten, auch hierbei den Frauen die Gleichberechtigung zu erkämpfen, scheiterten an dem Verhalten der birgerlichen Parteien, die auf keinen Fall die Frau zur Rechtsprechung berufen sehen wollten.
Das Vertretersystem in der Reichsversicherung ist äußerst kompliziert. Die Grundlage davon bildet die Wahl der Vertreter zum Ausschuß der Krankenkassen. Diese Vertreter im Ausschuß wählen die Vorstandsmitglieder der Kassen, diese wählen ihrerseits die Vertreter bei den Versicherungsämtern, diese wiederum die Versichertenvertreter in den Ausschüssen der( Invaliden-) Landesversicherungsanstalten und die Vertreter zu den Oberversicherungsämtern, die letzteren allein wählen die Versichertenvertreter bei den Landesversicherungsämtern und bei dem Reichsversicherungsamt. Die Vertreter im Ausschuß der Landesversicherungsanstalten wählen ihrerseits die nicht beamteten Vorstandsmitglieder dieser Körperschaften und die Arbeiterbeisiger für die Beratung der Unfallverhütungsvorschriften bei den Berufsgenossenschaften.
Die Reichsversicherungsordnung hat die Rechte der Frauen bei der Durchführung der sozialen Versicherung erweitert. Ehe sie in Kraft trat, waren die Krankenkassen die einzigen öffentlichen Körperschaften, bei denen die Frauen das gleiche Verwaltungsrecht wie die Männer besaßen. Die Neichsversicherungsordnung unterscheidet nunmehr zwischen der Beteiligung an der Verwaltung der Versicherungsträger Krankenkassen , Berufsgenossenschaften und Invalidenversicherungsanstalten und der Mitwirkung bei den neuen Versicherungsämtera. Die Beteiligung ersterer Art ist den Frauen unbeschränkt zuerkannt worden, und es besteht zwischen ihrem Recht und dem der Männer kein Unterschied mehr. Die Frauen wählen nicht bloß, sie können auch gewählt werden. Nach§ 12 der Reichsversicherungsordnung sind ,, wählbar zu den Organen der Versicherungsträger volljährige Deutsche ", wozu natürlich auch die Frauen gehören. Das gilt nicht nur für die Besetzung aller Ehrenämter, sondern auch für die übertragung berufsmäßig ausgeübter oder besoldeter Posten. In der Krankenversicherung kommen in Frage die Ämter als Mitglied des Ausschusses wie in Zukunft die seitherige Generalversammlung heißt und als Mitglied des Vorstandes. Es besteht auch kein gesetzliches Hindernis, eine Frau als Kassenvorsitzende zu wählen. Das Gesetz hat grundsätzlich festgelegt, daß die Unfallversicherung nur von den Unternehmern verwaltet wird. Es steht diesen frei, auch Frauen zu ihrer Vertretung in die Berufsgenossenschaftsversammlung und den Genossenschaftsvorstand zu wählen. Nach§ 853 der Reichsversicherungsordnung haben die Obligator. Nebenorgan zum Tertilarbeiter" für Frauen, die wie ihre Männer Mitglieder des Deutschen Textilarbeiter- u. Arbeit.cinnen- Verb. sind.
-
-
Die Wahlen zum neuen Ausschuß der Krankenkassen sollen nach den einschlägigen behördlichen Verfügungen zuerst stattfinden, und zwar spätestens im Oktober. In einigen Orten sind jedoch die Wahlen schon für den August ausgeschrieben worden. Die Neuwahlen sollen den der Versicherung neu unterstellten Personen Gelegenheit geben, sich zu beteiligen, ihren Einfluß auf die Zusammenseßung der Ausschüsse geltend zu machen. Vor allem kommen da die Dienstboten,