Nr. 1

31. Jahrgang

Die Gleichheit

Zeitschrift für die Frauen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands

Mit den Beilagen: Für unsere Kinder.- Die Frau und ihr Haus

Die Gleichheit erscheint vierzehntagig Prets: Bier. etjährlich 3,60 Mart

Inserate: Die 5 gespaltene Nonpareillezelle 1,50 Mart, bei Wiederholungen Rabatt

Berlin

1. Januar 1921

Zuschriften sind zu richten an die Redaktion der Gleichheit, Berlin SW 68, Lindenstraße 3 Fernsprecher: Amt Morigplag 147 40 Erpedition: Berlin SW 68, Lindenstraße 3

Am altersgrauen Baum der Zeit Ift eine Blume abgeblüht, Und eine Knofpe tut fich auf.

Die Menschheit feufzt in gleicher Fron; Von ihrer müden Stirne fällt Der Schweiß in Tropfen erdenwärts.. Ihr Glaube aber träumt im Cicht: Vor ihren Sehnluchtsblicken Schwimmt Das Morgenrot des neuen Tags.

Jahreswende

CLOUDS

Wie auch die Kette klirrt und drückt, Der Zukunft Sturm zerbricht fie doch Und jedes Jahr löft einen Ring. Und jede Knofpe, die erblüht Am altersgrauen Baum der Zeit, Birgt einen Keim der künftigen Frucht. So grüß' ich dich, du neues Jahr; Du junge Knofpe tu dich auf, Und blüb' in lichtem Rofenrot!

Des Friedens milder Maienwind Umfpiele deinen vollen Schoß, Der Liebe Geilt befruchte dich!

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Und deine Düfte gieße aus Mit Blütenblättern kränze du Der Menschheit tiefgefurchte Stirn.

In des Jahrhunderts Пliedergang Sei du ein lichter Zukunftstraum, Sei du ein Gruß der neuen Zeit! Klara Müller- Jahnke .

Recht und Wohlfahrtspflege

Von Stadtrat Dr. Caspari( Brandenburg a. C.)

I.

A. Familienrecht.

Im 4. Buch, und zwar in den§§ 1297 bis 1921, behandelt das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896( abgefürzt: BGB .) das Familienrecht. Für das Wesen dieses Familien­rechts bezeichnend ist die Tatsache, daß seine Bestimmungen, soweit es sich nicht um rein vermögensrechtliche handelt, swingenden Rechts sind. Das bedeutet, daß sie grundsätzlich nicht durch die Beteiligten geändert werden können. Es fönnen also beispielsweise ein Mann und eine Frau eine Ehe nicht nach freier Sagung eingehen; denn für die Ehe schließung hat das Gesetz bestimmte Vorschriften aufgestellt, Bei deren Nichteinhaltung der von den Beteiligten geschlossene Bund vom Gesetz nicht als Ehe betrachtet wird. Es ist selbst­berständlich, daß das Familienrecht in besonderer Weise auf gebaut ist von den Moralanschauungen, die zur Zeit seines Erlasses bestanden. So kommt es, daß eine Reihe von Be­stimmungen gerade des Familienrechts mit den Anschauungen der heutigen Zeit, insbesondere oom Standpunkt der soziali stischen Weltanschauung, nicht mehr vereinbar find. Ganz besonders muß jedem objektiven Beurteiler unseres Familien­rechts auffallen, daß es ein typisches Mannesrecht ist, was fich daraus erklärt, daß der Einfluß der Frau zur Zeit der Schöpfung des Bürgerlichen Gesetzbuches in Deutschland im öffentlichen Leben gering, im Parlament ausgeschaltet war. Die Gleichberechtigung der Frau wird solange ein Wort bleiben, als unser heutiges Familienrecht bestehen bleibt. Sier hst der sozialistischen Frauenbewegung weiter Spielraum zur Betätigung gegeben!

Das Familienrecht des BGB. zerfällt in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt behandelt die Ehe, der zweite die Ver­wandtschaft, der dritte die Vormundschaft. Dazu treten aus anderen Gefeßen wichtige Bestimmungen formeller Natur,

teils im Berfonenstandesgesetz, teils im Gesetz über die An­gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, teils in der Bivilprozeßordnung, wozu noch in den Ausführungsbestim­mungen der Landesgeseze wichtiges hinzukommt. Wissens­wert ist, daß bei den preußischen Amtsgerichten ein Famil­lienrechtsregister" geführt wird. Dieses hat nichts zu tun Das Güterrechtsregister mit dem Güterrechtsregister". führen die Amtsgerichte(§ 1558 BGB., näheres soll später noch dargelegt werden). Es dient im wesentlichen der Auf­zeichnung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Eheleute. Das Familienrecht 3register" führt die familienrechtlichen Angelegenheiten eines preußischen Amtsgerichts auf und ver zeichnet unter VII die Vormundschaften, unter VIII die Pflegschaften, unter IX die Beistandsschaften, unter X und Xa andere familienrechtliche Angelegenheiten, unter XI die Fürsorgeerziehungen.

Die Kenntnis der grundlegenden Bestimmungen des Familienrechts ist für wichtige Gebiete der Wohlfahrtspflege, vornehmlich der Jugendwohlfahrt, unumgänglich.

I. Vom Verlöbnis( BGB.§§ 1297-1302). Unter Berlöbnis versteht man erstens die Vereinbarung zwischen Mann und Frau, miteinander die Ehe eingehen zu wollen, fowie zweitens den durch diese Verlobung herbei­geführten Zustand. Es liegt auf der Sand, daß jeder Ehe­schließung, wenn auch häufig stillschweigend, ein Verlöbnis borausgeht. Damit ist nicht gefagt, daß jede Liebschaft oder das sogenannte Berhältnis" ein Verlöbnis ist. Im Bolts­mumde spricht mon oft davon, daß ein Mann mit einem Mädchen gehe". Hier wird nicht immer leicht festzustellen sein, ob nur eine bloße Liebelei oder ein Berlöbnis im Sinne des Gesetzes vorliegt. Die Entscheidung hat sich danach zu richten, ob auf beiden Seiten der Wille besteht, miteinander die Ehe eingeben zu wollen. Diese Unterscheidung hat nicht nur akademischen, theoretischen Wert, sie ist im Leben außer ordentlich wichtig. Alle die Nechtsfolgen, die sich an das Ver­löbnis Inüpfen, fnüpfen sich nicht an die Liebelei, an das