Nr. 12

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31. Jahrgang

Die Gleichheit

Zeitschrift für die Frauen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands

Mit den Beilagen: Für unsere Kinder.

Die Gleichheit erscheint 2 mal im Monat Prets: Vierteljährlich 2,70 Mart

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Berlin

15. Juni 1921

Kinder, Frauen und Jugendliche im neuen Strafrecht

Bon Henni Lehmann

Die Absicht, das Strafrecht auf eine neue Grundlage zu stellen, ist nicht von heute und gestern. Unser geltendes Strafgesetz stammt aus dem Jahre 1871 und ist in vielem nicht mehr zeitgemäß. So hatte man schon vor dem Kriege Vorarbeiten für ein neues gemacht und jetzt, da diese Bor­arbeiten nach 1918 ebenfalls nicht der veränderten Zeit ent­sprechen, einen neuen, im Jahre 1919 fertiggestellten Gesetz entwurf veröffentlicht. Das alte Recht ging viel zu äußerlich davon aus, daß immer auf eine bestimmte Tat eine be­stimmte Strafe zu folgen habe. Es trug der Persönlichkeit des Täters und den Beweggründen, die ihn zur Handlung bestimmten, zu wenig Rechnung. Ferner nahm es zu wenig Rücksicht darauf, daß alle Strafmaßregeln darauf gerichtet sein müssen, den Täter vor neuen Straftaten zu bewahren in seinem eigenen Interesse und im Interesse der Gesamtheit. Letzteres galt besonders für die Behandlung der Jugendlichen im Strafrecht.

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Die Frau und ihr Haus

Zuschriften sind zu richten an die

Redaktion der Gleichheit, Berlin SW 68, Lindenstraße 3 Fernsprecher: Amt Morigplag 14838 Expedition: Berlin SW 68, Lindenstraße 3

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soll das Gericht an Stelle von Strafmaßregeln oder neben ihnen Erziehungsmaßregeln anordnen. Wenn ein Jugend­licher zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird das ist ein wesentlicher Fortschritt, darf er künftig nicht mehr mit erwachsenen Gefangenen zusammen verwahrt werden, und Freiheitsstrafen von einem Monat und mehr sind in aus­schließlich für Jugendliche bestimmten Anstalten zu voll­strecken. Auch kann eine Strafe bedingt ausgesetzt werden für eine Bewährungszeit; führt sich der Jugendliche in dieser gut, dann wird die Strafe erlassen. Auch bei Erwachsenen soll das zulässig sein. Weitere Einzelheiten sollen durch ein be­sonderes Jugendgerichtsgesetz geregelt werden, das in Vor­bereitung ist.

Kinder kommen also für die Strafbarkeit nicht in Frage. Das Gesetz beschäftigt sich aber insoweit mit ihnen, als es sie gegen Straftaten, die an ihnen begangen werden, schützen will. Besonders verschärft worden sind Strafen für Per­sonen, die Kinder und Jugendliche in der Absicht, sie zu quälen, körperlich mißhandeln oder an der Gesundheit schädigen. Hierfür kann Gefängnis nicht unter 3 Monaten und bei fortgesetzten Handlungen Zuchthaus bis zu 5 Jahren eintreten. Solche Roheiten fönnen tatsächlich nicht scharf genug geahndet werden.

Zu dem Schutz der Jugendlichen gehören dann vor allem die Schutzbestimmungen für jugendliche Mädchen. Leider hat man es dabei belassen, nur die Verführung eines Mäd­chens unter 16 Jahren zum Beischlaf zu bestrafen. Wir Frauen haben in der Mehrzahl immer verlangt, daß die Verführung bis zum vollendeten 18. Lebens­

Das Strafgesetz unterscheidet Kinder und Jugendliche. Ueber Kinder heißt es in dem Entwurf: Ein Kind, das eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, gilt als nicht zu­rechnungsfähig." Dieses nicht zurechnungsfähig" bedeutet, daß das Kind für seine Handlungen nicht vor Gericht gestellt und nicht durch das Gericht bestraft werden kann. Das Strafgesetz von 1871, das ja noch in Geltung ist, läßt diese Straffreiheit der Kinder mit dem vollendeten 12. Lebensjahre des Mädchens strafbar sein soll, denn jahre aufhören. Für ein Kind unter 12 Jahren kommen, wenn es eine strafbare Handlung begeht, also nur andere Maßnahmen eventuell Fürsorgeerziehung in Frage. Vom 12. bis zum vollendeten 18. Jahre spricht das Gesez dann von den Jugendlichen. Sie können gerichtlich bestraft werden, sind strafmündig", jedoch nicht voll strafmündig. Das heißt, daß die Strafen anders bemessen werden als bei Erwachsenen über 18 Jahre. Es ist schon lange gefordert worden, daß die Strafmündigkeit später beginnen soll, da es ein Unding ist, zwölfjährige Kinder vor ein Gericht zu stellen, womöglich gar, wie es früher der Fall war, gleich zeitig mit erwachsenen Verbrechern, und sie dann vielleicht mit solchen zusammen ins Gefängnis zu stecken, wo sie sicher nichts Gutes lernten. Der neue Gefeßentwurf setzt auch die Strafmündigkeit auf das vollendete 14. Lebensjahr herauf. Das genügt jedoch noch nicht. Für Menschen unter 16 Jahren sollten nur Erziehungsmaß regeln verschiedener Art zulässig sein. Wir wollen hoffen, daß unsere weiblichen Vertreter im Reichstag eine Herauffezung der Strafmündigkeit auf das 16. Lebensjahr erzielen. Die volle Strafmündigkeit sollte dann erst mit dem vollendeten 20. Lebensjahre eintreten. Auch ein Jugendlicher kann nach dem Entwurf straffrei bleiben, wenn er wegen zurückgebliebener Entwicklung oder geistiger oder sittlicher Unreise nicht imstande ist, seine Tat richtig zu beurteilen oder wenn er zu willensschwach ist. Auch

gerade das Alter von 16 bis 18 Jahren ist besonders ge= fährdet. Der Entwurf beruft sich in der ihn begleitenden Denkschrift darauf, daß Mädchen auch mit 16 Jahren ehe­mündig sind. Es ist ja fraglich, ob dies überhaupt ein Grund sein kann, da vielleicht auch diese Grenze viel zu niedrig an­gesetzt ist. Tatsächlich ist aber jedenfalls die Zahl der Mäd­chen, die mit 16 Jahren heiraten, äußerst gering im Ver­hältnis zu denen, die zwischen 16 und 18 Jahren außerehe­lichen Geschlechtsverkehr haben. Und ein Gesez muß doch die Mehrzahl der Fälle erfassen. Die Denkschrift sagt: das gleiche Ziel wie bei Erhöhung des Schuhalters werde auch erreicht durch andere Bestimmungen, nach welchen derjenige, der eine Frau durch Mißbrauch ihrer wirt. schaftlichen Abhängigkeit zum Beischlaf nötigt, mit Gefängnis bis zu 3 Jahren bestraft wird. Das trifft nur für eine kleinere Zahl von Fällen zu. Wenn der Täter die Frau dann heiratet, so soll er straflos sein. Bei Entführungen soll der besonders bestraft werden, der ein Mädchen entführt, um sie zur Un­zucht zu bringen. Die Bestimmung über Miß­brauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist besonders zu begrüßen, weil sie die Arbeitnehmerin gegen den Arbeitgeber schützt.

Unzüchtige Handlungen gegen Kinder werden auch strenger bestraft als bisher. Ebenso kommt ein größerer Kreis von