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Für unfere Mütter und Hausfrauen

früheren Zeiten dagegen waren dergleichen Formen ganz berechtigt. Auch die fleinsten Pfannen mußten, sollte die Köchin beim Ans fassen nicht ihre Hände verbrennen, recht lange Stiele haben; und ba man überdies in einfach ausgestatteten Küchen nur über einen einzigen, höchstens etwa zwei Pfannenhalter verfügte, so bemaß man die Länge der Pfannenstiele nicht nach der Größe des Pfannens tellers, sondern nach den Verhältnissen des Pfannenknechts.

Wir wollen an dieser Stelle gleich noch ein weiteres Küchen. gerät erwähnen, welches freilich eigentlich nicht zu den Herdgeräten gehört, aber durch seine Form und seine Bestimmung dem Pfannen­necht in gewissem Sinne nahe kommt und oft auch zu Ver­wechslungen mit demselben Veranlassung gegeben hat, so daß wir hier gleich ein paar Worte zur Unterscheidung dieser beiden Ge räte anbringen wollen. Es ist das Pfanneneisen oder Pfannenholz, das wir im Auge haben. Es diente nicht beim Kochen oder Braten felbst, sondern ist lediglich ein Serviergerät, das benutzt wurde, wenn die Speisen zu Tische tamen. Wir erwähnten früher schon ben einfachen runden Kessel- und Pfannenuntersetzer, aus Holz oder aus Stroh geflochten, der auf dem Tische dem großen Suppen Beffel, der Schüssel mit Hirsebrei usw. zur Unterlage diente. Für Die geftielten Pfannen finden wir nun in den alten Speiseräumen ein ganz ähnliches Schutzgerät. Es hat aber in seiner Weise, vom Refseluntersetzer ausgehend, den gleichen Schritt getan, den der Dreifuß tun mußte, als er sich zum Pfannenknecht entwickelte: es hat auch einen seitlichen Arm mit aufrechtstehendem Träger er­halten, in beffen Gabeln oder Falze die Pfannenstiele eingehängt wurden. Es unterscheiden sich diese nur auf dem Speisetisch ge­brauchten Pfannenhölzer oder Pfanneneisen aber von den beim Rochen selbst dienenden Pfannenknechten vor allem durch ihre feinere Arbeit; find fie aus Holz, so hat man sie wohl mit Schnitzerei ge­siert; und auf den eisernen finden sich eingegrabene Sprüche oder sonst noch allerlei funstreiches Schmuckwerk. Auch haben sie nie­mals hohe Beine, sondern nur ganz furze Füße, oft nur gedrehte Rugeln, auf denen der eigentliche Untersetzer ruht. Der aufrecht­Rehende Träger fann meist flach umgelegt werden, damit man auf diese Weise das Gerät nach dem Gebrauch leichter versorgen Bonnte; gewöhnlich hing es an einem Nagel an der Wand. Pfannen necht und Pfanneneifen beziehungsweise Pfannenholz haben also ein jedes feine besondere und selbständige Bedeutung und sind nicht miteinander zu verwechseln.

Wertung des kindlichen und des mütterlichen Lebens bei der Geburt.

Die Berechtigung, das kindliche Leben vor der Geburt und während der Entbindung zu vernichten, um das Leben der Mutter u erhalten, ist eine seit Jahrhunderten von Arzten, Juristen, Laien und Kirche viel erörterte Streitfrage. Dabei werden einander durch aus widersprechende Ansichten vertreten. Während die katholische Rirche die protestantische hat keine Stellung zu der Frage ge nommen einen derartigen Eingriff noch heute als Mord verdammt, erklärt die wissenschaftliche Welt zum großen Teil die Aufopferung des Hndlichen Lebens zugunsten des gefährdeten mütterlichen für eine berechtigte und pflichtgemäße Operation. Im wesentlichen tommen awei Eingriffe in Betracht: Erstens die Einleitung der künstlichen Fehlgeburt( Abortus), das heißt der Geburt in den ersten 28 Wochen ber Schwangerschaft, solange die Frucht außerhalb des mütterlichen Organismus noch nicht lebensfähig ist, und zweitens entbindende Dperationen bei der Geburt, meist Verkleinerung des für die Geburts­wege zu umfangreichen Kopfes des Kindes( Perforation gleich Durch bohrung). Besonders die Perforationsfrage wurde auf verschiedenen Synoden der fatholischen Kirche eingehend behandelt. Auf einer Synode zu Thurles   in Irland   im Jahre 1850 faßten die Bischöfe folgenden Beschluß: Es mögen sich die Priester Mühe geben, jene unfagbaren Verbrechen zu verhindern, bei denen mittels Anwendung von chirurgischen Instrumenten das Kind im Uterus( Gebärmutter) getötet wird." Und eine Synode zu Baltimore   gab die Willens­meinung fund: Nie und nimmer hat eine Mutter, wie auch immer die Verhältnisse liegen mögen, das Recht, den Tod des im Uterus eingeschlossenen Fötus  ( Kind) zu gestatten aus Sorge um das eigene Leben." In der Abhandlung eines neueren katholischen Autors lefen wir: Wenn mit keinem Grunde bewiesen werden kann, daß der birekte Abortus anderswohin gehört als in die Gattung Mord, so hat die katholische Kirche   die heilige Pflicht, derlei Morde strengstens zu verbieten und im Interesse wahrer Religion, wahrer Sittlichkeit, wahrer Ordnung ihre Stimme zu erheben. Und das hat sie denn auch getan, mehrmals getan, ungeachtet jedesmal sofort die ganze ungläubige Wissenschaft einen Sturm der Entrüstung anzufachen

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suchte." Und in einem Lehrbuch der Moraltheologie vom Jahre 1883 heißt es: Direkter Abort im theologischen Sinne ist nie erlaubt, die künstliche Frühgeburt ist gestattet, niemals aber erlaubt ist die sogenannte Kraniotomie oder Rephalotripsie( Eröffnung und Ver kleinerung des kindlichen Schädels, durch welche der Fötus   im Uterus getötet wird)."

Diesen Prinzipien der katholischen Kirche   stellt die ärztliche Wissenschaft keine geschlossene Anschauung entgegen. Zwar wird heute von der überwiegenden Zahl der Arzte der Grundsatz aner fannt, das mütterliche Leben höher zu werten als das kindliche, doch gingen und gehen die Anschauungen darüber selbst noch in neuerer Zeit häufig weit auseinander. Der religiöse Einfluß dabei ist oft nicht zu verkennen. Im Altertum, wo man ja unbedenklich schwächliche und mißgestaltete neugeborene Kinder aussetzte und tötete, waren die Ärzte wohl ziemlich vorurteilslos in dieser Frage. Hippo­trates, geboren um die Mitte des fünften Jahrhunderts vor Christi Geburt, erwähnt ein Instrument zur Verkleinerung des Kopfes des Kindes. Etwas später empfiehlt ein Arzt die künstliche Fehlgeburt bei Krankheiten der Gebärmutter, um die schwangere Frau am Leben zu erhalten.

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Noch ganz auf religiösem Boden stand der berühmte Hufeland, Arzt und Profeffor zu Berlin  ; er äußerte sich 1834: Niemand als Gott allein kommt es zu, über die Notwendigkeit des Daseins eines Menschenlebens zu entscheiden, er allein gab es, er allein fann es wieder nehmen." Und:" Von dem ersten Augenblick an, wo der Zeugungsatt den Reim des fünftigen Wesens gründete, ist es ein lebendiges, wenngleich unsichtbares Dasein, hat die nämlichen Rechte und Ansprüche auf seine Anerkennung wie das Geborene, und jede Zerstörung dieses Lebens ist ein Mord."

Dagegen äußerte sich schon vor Hufeland Ritgen im Jahre 1820: Ich kann mich nämlich der Ansicht nicht erwehren, daß das in dem Mutterleib enthaltene Kind noch kein völlig ausgebildetes Wesen sei, daß es erst nach vielen Jahren diejenige Ausbildung, welche die Mutter bereits erlangt hat, erreiche; daß es bis dahin durch tausend Gefahren umfommen oder siech und elend werden könne, und daß es ungewiß sei, ob dasselbe nicht bereits an einer unheil, baren Krankheit leide. Aus demselben Grunde halte ich den Wert der Frucht um so geringer, je jünger der Embryo( Frucht) ist."

Wie stellt sich nun die moderne Geburtshilfe zu dieser Frage? Alle modernen Geburtshelfer erkennen die Berechtigung des fünft lichen Abortus an. Dabei handelt es sich also um Unterbrechung der Schwangerschaft zu einer Zeit, wo die Frucht außerhalb der Gebär mutter noch nicht leben fann. Was aber dann, wenn der Arzt zu einer Gebärenden gerufen wird und die Geburtswege so eng sind, daß weder durch Zange noch durch Wendung das lebensfähige Kind entbunden werden kann? Hier gilt es, sich zu entscheiden. Entweder die Mutter setzt ihr Leben aufs Spiel und unterzieht sich dem Kaiserschnitt oder der Durchtrennung der Schambeinknochen, wobei das Kind große Aussichten hat, lebend zur Welt zu kommen, während die Sterblichkeit der Mütter beim Kaiserschnitt und auch bei der Schambeinfnochendurchtrennung 5 bis 10 Prozent beträgt. Oder man entschließt sich zur Perforation, das ist die Zerkleinerung des findlichen Schädels; dabei ist der Tod der Mutter fast gar nicht zu befürchten, während natürlich das Kind dabei getötet wird, so­fern es nicht schon tot war.

Hier liegt eine inhaltschwere Frage vor, und es ist notwendig, daß sich die Frauen in gesunden Tagen ein flares Urteil darüber bilden, denn es gehört die Einwilligung der Kreißenden dazu, an sich den Kaiserschnitt oder eine andere Operation vollziehen zu lassen. Wenn die Schwangere frant, von Schmerzen gequält, vielleicht nicht mehr bei klarem Bewußtsein ist, hält es schwer, das Für und Wider zu erwägen, die Tragweite des Entschlusses zu ermessen und den Ausführungen des Arztes zu folgen, der die Verpflichtung hat, der Frau und den Angehörigen die Aussichten der verschiedenen Ope rationen klar darzulegen.

Wir führen im folgenden die Urteile von Geburtshelfern an. Schaffratz schrieb 1840: Der Arzt soll die Gefahren des Kaiser­schnitts geziemend schildern, soll aber alsbald die Mutter ermahnen, den Kaiserschnitt zu erdulden, da nur durch diesen die Geburt zu beendigen ist; die Perforation( Eröffnung des findlichen Schädels) darf nicht angewandt werden, weil sie den Mord des Kindes in sich trägt." Weiter heißt es: Die Erduldung jener Gefahr( des Raiserschnitts) halte ich für die Pflicht der Mutter. Legt diese so wenig menschliches Fühlen an den Tag, daß sie, jedwede Mutter­liebe wegwerfend und die Mahnungen der Pietät und der Religion nicht achtend, thr sind dem Untergang weihen will, so soll sie selber die Konsequenzen tragen."

Das Grausame in jener Zeit, von einer Frau zu fordern, daß sie den Kaiserschnitt an sich vornehmen lasse, fommit uns zum Be