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Nr. 95. d went the go

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Vorwärts

Breisliste für 1898 unter Br. 7576.?# 04 Unter Kreuzband für Deutschland und Defterreich- Ungarn 2 Mart, für das übrige Ausland 3 Mart pro Monat.

Erscheint täglich außer Montags.

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Berliner Volksblatt.

15. Jahrg.

Die Insertions Gebithe beträgt für die fechsgefpaltene Rolonel zeile oder deren Raum 40 Pfg., für Beretns: und Bersammlungs- Anzeigen, fomte Arbeitsmarkt 20 Pfg. Inferate für die nächste Nummer müffen bis 4 Uhr nachmittags in der Expedition abgegeben werden. Die Expedition ift an Wochentagen bis 7 Uhr abends, an Sonn- und Festtagen bis 8 Uhr vormittags geöffnet.

Xernsprecher: Rmnt 1, Br. 1508. Telegramım Adresse:

dondozialdemokrat Berlin ".

Bentralorgan der sozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2.

Endlich!

03

Sonntag, den 24. April 1898.

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Auf zur Wahlschlacht!

1061

Durch taiserliche Verordnung, gegeben Homburg vor der Höhe, den 22. April, und gegengezeichnet: Fürst zu Hohenlohe, wird feft­gefeßt: Die Wahlen zum Reichstage sind am 16. Juni 1898 vorzunehmen.

Also genau zu der schon vor Monaten von uns vermutheten Zeit. Da das Mandat des gegenwärtigen Reichstages am 15. Juni dieses Jahres abläuft und die Feigheit der Reichstagsmehrheit in der Flottenfrage eine Auflösung verhindert hat, so ist der 16. Juni der natürlichste und korrektefte Termin unter den obwaltenden Ber: hältniffen. Das Mandat des neuen Reichstags schließt sich uns mittelbar an das erlöschende Mandat des alten Reichstags an, so baß eine reichstagslofe Beit nicht eintritt.

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Obgleich das Signal erwartet war, so freut es uns doch, daß es gegeben ist. Der Wahlkampf ist damit amtlich für alle Parteien eröffnet bas Stelldich ein für die Wahlschlacht bestimmt.

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Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer! Bergehen oder Berbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlaffen ift.

§ 4. Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiet jeder Deutsche , welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt und einem zum Bunde gehörigen Staate feit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern er nicht durch die Bestimmungen in dem§ 3 von der Berechtigung zum Wählen ausgeschloffen ist.

§ 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise gewählt.

Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in fleinere Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammen­fallen sollen, sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unter­abtheilung erforderlich wird.

§ 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß in demselben, oder im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahl bezite getheilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnfiß haben.

Jeder darf nur an einem Drt wählen.

§ 8. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen an­zulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu- und Vor­Damit hört alle Ungewißheit auf, in deren Nebel und Schatten namen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. fich Trägheit und Thatenschen verstecken kann.

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Nun giebts kein Besinnen, kein Baudern mehr der Schlachttag ift feftgefekt auf zur Schlacht! Schlachten müssen vor der Schlacht gewonnen werden das riefen wir den Genossen bereits vor Wochen zu. Der Sieg ist die Frucht der Organisation. Indem die Genoffen ihre Organisation stärken, vervollkommnen, organisiren sie den Sieg!

An die Organisation! Die befte Organisation tann noch verbessert werden.

Nach den Waffen gefehen! Alle Borarbeiten scharf geprüft, alle Mängel schleunigft und gründlichst beseitigt! t

Wir haben einen schweren Kampf, und wir wissen, was auf bem Spiele steht. In den meisten Wahlkreisen werden die Feinde ums geeinigt gegenüber stehen. Da gilt das gute Wort: Biel Feind, viel Ehr. Je mehr Feinde, desto mehr Ehre.

Auf den Feind!

Heute in acht Tagen ist der 1. Mai. In allen Jahren die große Friedens- Heerschau des internationalen Proletariats, ist er in diesem Jahre für uns und für unsere franzöfifchen Brüder, die noch vier Wochen vor uns in die Schlacht gehen, die große Heerschau vor der Schlacht.

Eine imposante Maifeier ist die würdigste Einleitung und Bor bereitung der Wahlschlacht.

Auf zum Ersten Mai!

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Auf zum Wahlkampf! Rathlos find die Freinde; keine der feindlichen Parteien bat ihr Wahlprogramm fertig. Troß ihrer Macht vertrauen sie nicht ihrer Sache, vertrauen sie nicht ihrer Kraft vertrauen sie auf die mechanischen Gewaltmittel und vor allem der Polizei. Diese Gewaltmittel kennen wir sie sind an uns erprobt worden, und wir haben sie allesammt zu Schanden gemacht.

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Wer diese Gewaltmittel in den Händen eines Bismarck verachtet hat, fürchtet sie nicht in den Händen seiner kleinen Nachfolger. Nieder mit dem Feind!

Sind die Feinde vereinigt, um so beffer, dann haben wir sie beisammen und lönnen sie mit einem Schlag schlagen.

Rein Besinnen mehr!

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Diese Listen find spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies zu vor unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen gegen die Liften find binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlaffen bat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen gefchloffen werden. Nur diejenigen find zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen find.

§ 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahl ergebnisses find öffentlich. Die Funktion der Vorsteher, Beißiger und Protokollführer bei der Wahlhanelung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlfreifen ist ein unent­geltliches Ehrenamt und fann nur von Personen ausgeübt werden, welche fein unmittelbares Staatsamt bekleiden.

Expedition: SW. 19, 33euth- Straße 3:

§ 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die. Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Bes lagsstücke sind zum Hauptexemplar der Wählerliste beizufügen. Beide gleichmäßig berichtigte Eremplare der Wählerlifte find am 22 Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unter­schrift des Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Ueber­einstimmung mit dem Hauptexemplare.

Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt. § 5. Das Hauptexemplar der Wäblerliste nebst den Belags= ftücken bat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das ameite Gremplar dagegen dem Wahlvorsteher behufs Benußung bei der Wahl zuzustellen.

Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen, bilden die Wahlvorsteher durch Zu­fammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten in einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.

§ 6. Die Wahlbezirke zum Zweck des Stimmabgebens werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt. § 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.

Jedoch können einzelne bewohnte Besizungen und Kleine, fowie solche Drischaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahl vorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden.

Kein Wablbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der lezten all gemeinen Voltszählung enthalten. 88. Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stell vertreter deffelben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, au bestimmen.

Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl ist mindestens acht Tage vor der Wahl durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 9. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr vormittags und wird um 6 Uhr nachmittags geschlossen.

§ 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit§ 10. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Bahl der Wähler feinem äußeren Kennzeichen versehen sein.

§ 11. Die Stimmzettel find außerhalb des Wahllokales mit dem Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.

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§ 12. Die Wahl ist direkt Sie erfolgt durch abfolute Stimmen bei einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so mehrbeit aller in einem Wahltreise abgegebenen Stimmen. Stelli ist unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. § 17. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen unbewaffnet Bersamm lungen au veranstalten.

Die Bestimmungen der Landesgefeße über die Anzeige der Ber­fammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derfelben bleiben unberührt.

B. Aus dem Reglement zur Ausführung des Wahl gefeges für den Deutschen Reichstag.

feines Wablbezirkes einen Protokollführer und drei bis sechs Bei­figer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine em, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.

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Die Wahlvorsteher, Beisiger und Protokollführer erhalten feine Vergütung. Sie dürfen fein unmittelbares Staatsamt bekleiden. so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten augänglich ift. § 11. Der Zich, an welchem der Wahlvorsteher Play nimmt, Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß( die Wahlurne), zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Ab Stimmung hat sich der Wahlvorstand zu überzeugen, daß dasselbe leer ift. Ein Abdruck des Wahlgefehes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahllotale auszulegen.

§ 12. Die Wahlbandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl­vorfieber den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand tonstituirt. Bu feiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mit­glieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.

Der Wahlvorsteher und der Protofollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Berläßt einer von ihnen vori bergehend das Wahllofal, so ist mit seiner zeitweiligen Ver­bezit 2c.) ist gemäß§ 8 des Geleges von dem Gemeindevorstande § 1. Für jede Gemeinde( Ortskommune, felbständigen Guts- tretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. § 13. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale ( Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbständigen weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Be­Gutsbezirfes, Magiftrate 2c.) die Wählerliste doppelt aufzuftellen. fchlüffe gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des In derselben sind alle nach den§§ 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahl. berechtigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen Wahlvorstandes, welche durch die Lettung des Wahlgeschäftes be= in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, dingt find. daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen,

Das Zeichen zur Schlacht ist gegeben- jetzt gilt für jeden Ge- innerhalb derselben die Häufer nach ihrer Nummer und nur inner nossen nur der eine Gedanke, nur der eine Entschluß: halb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden. In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Die Schlacht vorbereiten! Bezirk getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.

Den Sieg vorbereiten!

Der 16. Juni 1898 muß als großer Siegestag der Sozialdemo Tratie den 15. Juni 1898 noch überstrahlen. Auf zum Kampf!

Die wichtigsten Bestimmungen für die Reichstagswahlen. A. Aus dem Wahlgefeß für den deutschen Reichstag. § 1. Wähler für den deutschen Reichstag ist jeder Deutsche , welcher das 23 Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat.

§ 2. Für Personen des Soldatenstandes, des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als diefelben sich bei der Fahne befinden.

§ 3. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 1. Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel fiehen; 2. Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurss oder Falliments- Verfahrens;

3. Personen, welche eine Armenunterfügung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln beziehen oder im letzten der Wahl vor­bergegangenen Jahre bezogen haben;

Die dem Beurlaubtenftande angehörigen Militärpersonen werden in die Wählerlisten eingetragen.

§ 2. Die Wählerlifte ist zu jedermanns Einficht mindestens acht Tage lang auszulegen.

Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maß­gabe des§ 8 des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf§ 3 des Reglements, sowie unter Angabe des Lotals, in welchem die Aus. legung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in orts. üblicher Weise bekannt zu machen.

Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Be­scheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im§ 8 des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.

§ 14. Bur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in der Wählerliste aufgenommen sind. Abwesende können in teiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

§ 15. Der Wähler, welcher feine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand fißt, nennt seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ort­schaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an.

Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer feinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmigettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter(§ 12 des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.

Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist.

Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kenn zeichen versehen sind, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Ins besondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

§ 16. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerlisten.

§ 8. Wer die Liste für unrichtig oder unvollstänoig hält, fann dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäß§ 2 des Reglements bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Ge­meindevorstande oder dem von demselben dazu ernannten Koms miffar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen§ 17. Um 6 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abs oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Bestimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine hauptungen, falls dieselben nicht auf Notorität beruhen, beibringen. Stimmzettel mehr angenommen werden.

Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und sofort für begründet erachtet wird, durch die zuständigen Behörden. uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zäh­4. Personen, denen infolge rechtsfräftigen Erkenntnisses der Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der lung eine Berschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl Vollzug der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Auslegung der Wählerlifte an gerechnet, erfolgt und durch Ver- der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Zeit der Entziehung, fofern sie nicht in diese Rechte wieder mittelung des Gemeindevorstandes den Betheiligten belannt ge- Wählerlifte gemacht ift(§ 16 des Reglements), so ist dieses nebst eingesetzt sind. Imacht sein. dem etiva zur Aufklärung dienlichen Protokolle anzugeben.