Nr. 171.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
16. Jahrg.
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Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2.
Dienstag, den 25. Juli 1899.
Expedition: SW. 19, Beuth- Straße 3.
dieser Rechtsunsicherheit ein Ende zu machen geeignet war.*) gefet, das der unleidlichen, alljeits anerkannten Wir haben diesen Antrag bereits früher( in Nr. 106, 2. Bei- Misere über die Frage der fachlichen Zuständigkeit ein Ende
Revision des Gewerbegerichts- Gesetzes. lage) eingehend besprochen.„ Leider hat", wie v. Schulz sehr macht. Das ist durch Annahme des erwähnten Antrages in
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treffend bemerkt, die Kommission hier gar kein Entgegen- seinen beiden Teilen der zweite Teil schafft insbesondere kommen bewiesen und den Antrag verworfen." In der Sache darüber Klarheit, daß Arbeitgeber nicht um deswillen der Unter den ihrer Erledigung durch das Plenum des Reichs- selbst tritt v. Schulz aus praktischen Gründen lebhaft Zuständigkeit des Gewerbegerichts entrückt sind, weil sie Lohntags harrenden Drucksachen befindet sich auch der Kommissions- für diesen Antrag ein. Er fällt aber in die Grube schwindler sind möglich und nötig. Weshalb tritt bericht über einen Entwurf betreffend Abänderungen des juristischer Formallcgit, wenn er annimmt, daß die das Centrum für diesen so offenbar not. Gewerbegerichts Gesetzes. Der Entwurf beschränkt sich auf erste Nummer dieses Antrages nicht ohne weiteres wendigen Gesetzesvorschlag nicht ein? Be4 Aenderungsvorschläge. Einer betrifft die Stellung des vom 1. Januar 1900 ab mit Inkrafttreten des Bürgerlichen dürfen nur die Nicht- Arbeiter nach seiner Ansicht eines ausGewerbegerichts als Einigungsamt- es soll ein Ver- Gesetzbuchs in Wirksamkeit zu treten hat. v. Schulz glaubt reichenden Rechtsschutzes? handlungs zwang für die bei Streitigkeiten beteiligten Per- auf Grund der Entstehung des Gewerbegerichts- Gesetzes und Nicht minder brennend ist die Notwendigkeit der Befonen eingeführt werden die drei andern Kommissions- der Gewerbe- Ordnung zwischen solchen Ansprüchen scheiden seitigung des Landgerichts als Berufungsgerichts. Es ist bei vorschläge betreffen die Stellung des Gewerbegerichts als zu müssen, die aus dem Vertrage folgen und solchen, die der Beratung der Civilprozeß- Novelle anerkannt, daß die Gericht. Artikel 1 will die Errichtung eines Gewerbegerichts lediglich auf dem Gesetz beruhen". Zu den letzteren rechnet Mitwirkung von Laien in der Berufungsinstanz für gewerbfür Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern obligatorisch er z. B. die Verpflichtung zur Aushändigung des Zeugnisses liche Streitigkeiten notwendig ist. In der ersten Lesung der machen, wenn Arbeitgeber oder Arbeiter die Errichtung eines und Arbeitsbuches. Die Trennung von Ansprüchen in solche, Kommission wurde ein Antrag, der dies Erfordernis aufGewerbegerichts beantragen. Artikel 2 des Kommissions- die aus dem Vertrage folgen und solchen, die lediglich auf stellte, angenommen, in der zweiten unter Vertröstung auf vorschlages will klar stellen, daß auch Streitigkeiten über Ent- dem Gesetz beruhen, ist aber mit den wirtschaftlichen die Zukunft abgelehnt. Das Bürgerliche Gesetzbuch tritt am schädigungsansprüche aus gefezwidrigen Eintragungen in Arbeits- Grundlagen des Arbeitsvertrages sowie mit dem Grunde, aus 1. Januar 1900 in Straft- wo bleibt die notwendige bücher, Beugnisse, Krankenkassenbücher und Quittungskarten der welchem heraus der Gesetzgeber gerade auf dem Gebiet des prozessuale Ergänzung desselben auf dem Gebiete des ArInvaliditäts- und Altersversicherungs- Anstalten, sowie wegen Arbeitsvertrages sich veranlaßt fühlt, bestimmte Elemente des beiterrechts? Als Berufungsgericht wäre ein von zwei Arbeit. widerrechtlicher Vorenthaltung dieser Papiere zur Zuständig. Arbeitsvertrags ausdrücklich hervorzuheben, unvereinbar. gebern, zwei Arbeitnehmern und einem Vorsitzenden gebildetes feit her Gewerbegerichte gehören. Ein dritter Artikel endlich Freilich wird diese Anschauung leider noch insbesondere im Gericht zu schaffen. Dem von Herrn v. Schulz gemachten wünscht, daß eine Wählerliste aufgestellt werde und nicht nur preußisch- landrechtlichen Gebiet von sehr vielen Formaljuristen Vorschlag, drei richterliche Beanite und zwei Beisiger als diejenigen als wahlberechtigt erachtet werden, die sich selbst verfochten. Auf der anderen Seite stehen aber bedeutende Berufungsgericht fungiren zu lassen, vermögen wir uns nicht als Wähler melden. Theoretiker und Praktiker- wir führen lediglich Professor anzuschließen. Der Schwerpunkt der Rechtsprechung muß in Diese Aenderungen, welche der Kommissionsantrag vor Endemann, den älteren, Privatdocenten Löwenfeld, Stadt dem Ausspruch der Laien liegen. Das ist ja auch bei den schlägt, entsprechen dem Bedürfnis nach Reform des Gewerbe- rat Cuno an die diese Ansicht als irrige bekämpfen. Das Handelsgerichten der Fall, die aus zwei Kaufleuten und einem gerichts- Gesetzes keineswegs. Dringend erforderlich ist die Reichsgericht hat diese Frage mehrfach, insbesondere aus An- Richter bestehen. Wir stimmen aber mit Herrn von Schulz Umwandlung der Gewerbegerichte in obligatorische laß der Prüfung, ob aus den Schutzvorschriften der Gewerbe darin überein, daß im Intersse einheitlicher Rechtsprechung auf Institute. Die Erweiterung des Kreises der dem Gewerbe. Ordnung ein Recht zur Klage auf Schadensersatz folge er dem Gebiete des Arbeiterrechts von Tag zu Tag dringender die gericht unterstellten Personen auf alle für ein Gewerbe, ein örtert. Es gelangt in mehreren Entscheidungen zu dem zu Errichtung eines Reichs Gewerbegerichts als Oberwirtschaftliches Unternehmen oder den Hausstand eines anderen treffenden Ergebnis, daß die ausdrücklich in der Gewerbe- instanz wird. Pflicht der Regierung ist es, ein Notgesetz in dem von thätigen Perfonen insbesondere also auch auf Bergarbeiter, Ordnung aufgeführten zwingenden Vorschriften einen ländliche Arbeiter, Handlungsgehilfen und Gesinde ist von Bestandteil des Vertrages selbst bilden( z. B. in uns ffizzierten Rahmen vorzulegen. Warum zögert sie? Erden beteiligten Kreifen und im Reichstag seit Jahren mit den Entscheidungen vom 16. 5. 1882, vom 30. 12. 1882, bom laubt Herr v. Stumm oder Herr v. Klindowström nicht, auf Recht begehrt. Die Beseitigung der Ausnahmestellung der 15. 1. 1884, vom 1. 7. 1884 abgedruckt in Band 5 S. 73, dem Gebiete des Arbeiterrechts auch nur in prozessualer weiblichen Personen, denen das Gesez die Teilnahme Band 8 S. 149, Band 12 S. 45 und in einer Richtung das zu geben, was längst die Unternehmerklasse an den Wahlen und an der richtenden Thätigkeit versagt, ist unseres Wissens leider nicht zum Abdruck gelangten hat? Die Anrempelungen, die ein in dem geistigen Eigeneine mit teinerlei stichhaltigen Gründen zu bekämpfende Forde Entscheidung, die über die Haftung einer Quecksilber fum" des Herrn v. Stumm herumwirtschaftender Post"-Stuli rung der Gerechtigkeit. Die Unklarheit, welche in der Recht- fabrit für Gesundheitsgefahren sich ausspricht, die jetzt gegen den Gewerberichter v. Schulz ausspielt, weil sprechung darüber herrscht, für welchen Teil von Streitigkeiten durch Ausströmen von Gajen entstehen). Allerdings fehlen dieser in einer Zeitung, die Herrn v. Stumm nicht gehört, aus dem Arbeitsverhältnis die Gewerbegerichte zuständig auch nicht Entscheidungen desselben Gerichts, die den Grundsatz seine Ansichten niedergelegt hat, lassen darauf schließen. für den Arbeiter keine Rechtssicherheit bestehen? find, und die durch das Bürgerliche Gesetzbuch am ersten berkennen, daß die zwingenden Vorschriften der Gewerbe- Soll für Januar 1900 ab eintretende Aenderung unseres Rechtssystems Ordnung einen Bestandteil des Vertrags bilden. Die Rechtssicherheit fördert Unzufriedenheit, die Unzufriedenheit die so zu schüren, entspricht freilich den Interessen furzsichtiger erheifchen eine flare Unterstellung aller das Arbeitsverhältnis zwingenden Vorschriften der Gewerbe- Ordnung betreffenden Streitigkeiten unter die Zuständigkeit des Ge- genannten Arbeiterschutz- Bestimmungen, die besonderen Vor- Scharfmacher, die Deutschland zu einem Zuchthaus und werbegerichts. Daß zur Entscheidung in der Berufungsinstanz schriften über Zeugnisse u. dgl. find vom Gesetz festgelegte Armenhaus für Arbeiter zu machen bestrebt sind. Laien miturteilen müßten, ist bei Gelegenheit der Beratung Bestandteile des Arbeitsvertrages. Die Festlegung ist erfolgt, wei. der Civil- Prozeßordnungs- Novelle anerkannt. Die dilettanten die wirtschaftliche Uebermacht der Unternehmerklasse die Politische Meberlicht. hafte Gestaltung und Zulassung von Innungs- Schiedsgerichten freie Vereinbarung" mißbraucht hat oder mißbrauchen Berlin , den 24. Juli. endlich beeinträchtigt eine wirksame Thätigkeit der Gewerbe- fann, um den einzelnen Arbeiter zu zwingen, auf aus Die Zuchthaustreiber. gerichte erheblich, verlangsamt die Rechtsverfolgung, führt dem Vertrage ohne weiteres folgende Berpflichtungen des Die Leichen tanzen! Während die Verteidiger der felbst bis zur Rechtsverweigerung und steht einer einheitlichen Aus- Arbeitgebers zu seinem und der Allgemeinheit Ungunsten zu gestaltung des Arbeiterrechts entgegen. Die Reihe der notwendigen verzichten. Mit dem Inkrafttreten des bürgerlichen Gesez- Buchthausvorlage im Reichstag jämmerlich zu Tode gelacht und möglichen Aenderungen des Gewerbegerichts- Gesezes Iteße buches tritt auch für den Arbeitgeber die Bestimmung des wurden, scheinen sie jezt wieder guten Muts. Sie hoffen auf sich noch erheblich vermehren. Und trotzdem schlägt der$ 242 B.-G. in zweifellose Kraft. Nach dieser Gesegesvorschrift die Herbstlese und berauschen sich schon jetzt an dem zu- das zu leisten, fünftigen Erntefest, da die Scheuern überquellen vom Segen, Kommissionsbericht nur die erwähnten, unzulänglichen vier hat jeder Schuldner auch der Arbeitgeber Aenderungen vor. was nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter die Scheuern des Zuchthauses. Der Reichsbote" tanzt Die Unzulänglichkeit der vorgeschlagenen Henderungen Berücksichtigung der Verkehrssitte auf Grund des Arbeits- daß die Bäffchen fliegen und der fromme Talar fast entwird in einem Auffah anerkannt, den der Vorsitzende des verhältnisses zu leisten ist. Dahin gehört alles, was in der Ziffer 1 flattert: Berliner Gewerbegerichts v. Schulz im Archiv für sociale Gewerbegerichtsgesetzen das Gewerbegericht zur Entscheidung des erwähnten Antrags aufgeführt ist. Da nach dem geltenden Gejezgebung und Statistik" veröffentlicht. Es ist erfreulich, daß über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem der der socialdemokratischen Partei sehr fernstehende Verfasser auf Arbeitsverhältnis" berufen ist, so ist mit Inkrafttreten des Grund der von ihm in langjähriger Praxis ge- Bürgerlichen Gesetzbuches das Gewerbegericht zweifellos zur sammelten Erfahrungen in vielen Punkten zu den Entscheidung über Streitigkeiten der aufgeführten Art zuselben Forderungen gelangt, wie sie von uns häufig vertreten ständig, auch wenn das Gewerbegerichtsgesetz unverändert find. Zwei der von dem Gewerbegerichts- Vorsitzenden be- bliebe. Aus praktischen Gründen ist es aber unbedingt er sprochenen Punkte gaben uns Anlaß zu kurzen Erörterungen. forderlich, diese Konsequenz des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch Die Zuständigkeitsfrage ist im Gewerbegerichts- Gesez sehr im Gewerbegerichtsgesetz zum klaren Ausdruck zu bringen. mangelhaft sowohl nach der Richtung hin geordnet, über Auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts hat der Gesetzgeber welche Streitigkeiten das Gewerbegericht zu ent- Sie aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch folgenden Konsequenzen scheiden hat, wie nach der Richtung, welches Gewerbe- ausdrücklich in der Civilprozeß- Novelle zum Ausdruck gebracht. gericht zuständig sein solle. Wir beschränken uns auf Er- Dringend erforderlich ist auf dem Gebiete des Arbeiterörterungen über die sachliche Zuständigkeit. Diese rechts noch vor dem 1. Januar 1900 ein Notist so umstritten, daß sie geradezu die Rechtssicherheit und den Rest des Vertrauens zu rechtsprechenden Organen unterwühlen*) Der Antrag lautet: Die Gewerbegerichte sind ohne Rücksicht muß. Gehört der Anspruch auf Herausgabe von älteren auf den Wert des Streitgegenstandes für Streitigkeiten zuständig: Zeugnissen vor das Amts- oder vor das Gewerbegericht? 1. wegen der aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Verpflichtungen Welches Gericht hat über die Schadensersatz- Ansprüche wegen und Entschädigungsansprüche wegen Nichterfüllung derselben oder verweigerter oder verzögerter Herausgabe von Zeugnissen zu nicht gehöriger Erfüllung, insbesondere die Ansprüche über den Anentscheiden? Wie steht es mit der Zuständigkeit tritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältniffes, über die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuchs oder Zeugnisses, des Herausgabe Wie Handwerkszeuges? mit sowie über die sonstigen Leistungen und Entschädigungsansprüche aus der Zuständigkeit der Klagen gegen Bauschwindler? dem Arbeitsverhältnis, über Zahlung einer Konventionalstrafe, über Rüd Und so weiter- wohl hundert ähnliche Fragen gabe aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergebener Zeugnisse, Bücher, ließen sich aufwerfen, die von den einzelnen Gewerbe- Legitimationspapiere, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücke oder gerichten, Amts- und Landgerichten verschieden beantwortet Kaution u. dergl. sowie die Ansprüche auf Entschädigung wegen verwerden. Der Grund für diesen Mangel einer einheitlichen weigerter oder verzögerter Aushändigung dieser Sachen oder wegen Rechtsprechung liegt in dem Mangel eines einheitlichen Ausstellung inhaltlich unrichtiger Zeugnisse; 2. wegen vorsätzlicher Schadenszufügung in einer gegen die Arbeiterrechts für die 26 deutschen Vaterländer, auf der hieraus erklärlichen unzulänglichen kasuistischen Gesetzestechnik guten Sitten verstoßenden Weise, inbesondere durch Aneignung der ( Aufführung einzelner Fälle an Stelle der Aufstellung eines Arbeitserzeugnisse oder durch Verlegung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, sowie wegen Ueberlassung, Benutzung oder Räumung allgemeinen Princips) des Gewerbegerichtsgesezes und von Wohnungen, die vom Arbeitgeber dem Arbeiter entgeltlich oder der formalen Ausbildung unserer Juristenwelt. unentgeltlich überlassen werden, und wegen Zahlung des Wietspreises In der Reichstags- Kommission wurde ein Antrag gestellt, der oder Herstellung von Reparaturen für diese Wohnungen."
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„ Das Arbeitswilligen- Gesez, das der Vorwärts" bereits auf dem„ Kehrichthaufen", gebrandmarkt vom Reichstage, sah, erhebt heut über„ Vorwärts" und" Reichstag " hinweg, von dem unbeugsamen Willen des Kaisers wiederbelebt, so das Haupt, daß man schon heut voraussagen kann, daß die zweite Beratung desselben eine wesentlich andere sein wird, wie die erste. Es fließen diefemt totgesagten Entwurfe plötzlich von verschiedenen Seiten Unterstützungen zu, die man kaum erwarten konnte, und felbst im nationalliberalen Lager fangen die Bassermannschen Gestalten zu wanken an."
Und Schweinburg empfiehlt sich seinen Chefs mit folgender freudestrahlenden Mitteilung:
Eine große Zahl hervorragender Firmen aus dem Meeraner Industriebezirk hatte an den Centralverband deutscher Industrieller eine Zuschrift gerichtet, in welcher sie es bedauerten, daß der Gesezentwurf zum Schuße des gewerblichen Arbeitsverhältnisses so wenig Aussicht auf Annahme im Reichstage hätte und es beklagten, daß die Abgeordneten im Reichstage die Wichtigkeit dieser Frage für die Gesamtindustrie Deutschlands so wenig erkannt hätten. Der Centralverband deutscher Industrieller wird schließlich aufgefordert, die Beit bis zum Herbst zu benutzen, um mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln für Annahme eines solchen Gesezes Propaganda zu machen." Der Centralverband gab hierauf eine Antwort, die von allen Gegnern des Zuchthausgesetzes sehr beachtet werden muß. Es heißt darin:
Der Kampf um die Vorlage steht, wenn die Regierung Unverkenn fest bleibt, in der Hauptsache noch bevor. bare Anzeichen sind dafür vorhanden, daß ein Teil der Reichstags- Mitglieder, von denen die ablehnende Mehrheit gebildet wurde, den Fehler zu erkennen beginnt und hoffentlich bei der weiteren Beratung des Entwurfs seine Stellung ändern wird. Der Centralverband ist der Meinung, daß eine kräftige Aktion zur gegebenen Zeit, das ist in jenen späteren und entscheidenden Stadien der Behandlung, wirksamer sein wird, als wenn sie jezt erfolgt wäre oder in