Nr. 4.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
17. Jahrg.
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"
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Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2.
Zum Entwurf
Sonnabend, den 6. Januar 1900.
Dasselbe läßt sich auch sagen von denjenigen Bestim mungen, welche regeln die Anpassung der Ansprüche in Erfranfungsfällen und bei vorzeitiger Entlassung sowie der Rückbeförderungsansprüche und die Festlegung der Fälle, in welchen jeder Teil zur alsbaldigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt ist, wenngleich auch hier noch manches zu wünschen übrig bleibt.
Als eine ganz gewaltige Verschlimmerung des bisherigen Zustandes ist aber die Aenderung der Vorschriften über die Disciplinargewalt und der damit im Zusammenhange stehenden Strafvorschriften zu bezeichnen.
Expedition: SW. 19, Benth- Straße 3.
lange der Seemann unter Heuervertrag steht, ist er Schiffsmann im Sinne der Seemannsordnung und des§ 6 der GewerbeOrdnung. Im Rahmen der Seemannsordnung könnten deshalb mur diejenigen Fälle in Frage kommen, in denen der Schiffsmann fich am Lande befindet und dort an Verabredungen und Ver einigungen, etwa in Versammlungen seiner Berufsgenossen, teilzunehmen beabsichtigt. Solche Versammlungen fönnen 3. B. für das auf Zeit gemusterte Personal der großen Dampfergesellschaften, während die Schiffe zum Löschen und Laden oder zu sonstigen Vorbereitungen der Wiederausreise im Heimatshafen liegen, immerhin von Wert sein. Indessen könnte auch für solche Fälle von dem Grundsage, daß der Schiffsmann das Schiff ohne Erlaubnis des Schiffers nicht verlassen darf, nicht abgegangen werden. Dem Schiffsmann aber ein Stoalitionsrecht zuzusprechen, dessen Anwendung in der Hand des Schiffers läge, würde ohne praktische Bedeutung sein."
einer neuen Seemanns- Ordnung. -m.- Hamburg . 4. Januar. Wenn es bisher unter den Seeleuten noch Optimisten gegeben hat, welche sich mit Bezug auf die seit Jahren in Aussicht gestellte Revision der Seemamus Ordnung von 1872 der Hoffnung hingegeben haben: was lange währt, wird gut", so dürften diese Schwärmer durch den jüngst ver Seemanns Ordnung öffentlichten Entwurf einer neuen gründlich furiert worden sein. Es wäre auch gar unter dem Zuchthauskurs ein Während nach der alten Seemanns - Ordnung das Prügelzu wunderbar, wenn unter wirksames Arbeiterschutz- Gesetz das Tageslicht erblicken recht gänzlich verpönt war( was aber nicht gehindert hat, follte, zu einer Zeit, wo sich die Herren Reeder der höchsten mordsmäßig zu prügeln) und die Disciplinargewalt über den Schiffsmann nur dem Schiffer( Kapitän) zustand, wird in der Damit werden sich aber die Seeleute nicht abspeisen und allerhöchsten Gunst und Gnade in so hohem Maße zu erneuen Seemanns- Ordnung das Prügelrecht gefeßlich fanktio- lasjen, vielmehr werden sie diese Forderung nun erst recht aufrecht erhalten. Der große Hamburger Streit 1896/97 hat niert. Der neue§ 79 lautet nämlich: „ Der Schiffsmann ist der Disciplinargewalt, der Schiff ihnen gezeigt, wie notwendig auch das Koalitionsrecht für sie junge der väterlichen Zucht des Schiffers vom Antritt ist, und über den Gebrauch desselben werden sie selbst, nach des Dienstes bis zu desien Beendigung unterworfen. lebermäßige und unanständige Züchtigungen, sowie jede die eigenem Ermessen entscheiden. Der ganze Sat flingt fast so, Gesundheit des Schiffsjungen gefährdende Behandlung find ver- als hätte ihn einer der Hamburger Großreeder Laeisz oder Wör mann diftiert.
freuen haben. Das wäre widernatürlich.
Auf den ersten Blick und bei flüchtiger Durchsicht des Entwurfes erscheinen einige der vorgenommenen Aenderungen als wesentliche Verbesserungen, als ein Eingehen auf die der Regierung von der socialdemokratischen Fraktion wiederholt unterbreiteten Wünsche und Forderungen der Seeleute. Es ist aber nur Schein. In Wirklichkeit wird nur sehr wenig gebessert, viel bleibt, wie es war, und einiges wird verböfert.
Als eine wesentliche Verbesserung wird in der dem Entwurf beigegebenen Begründung hervorgehoben: die thunlichste Festlegung der wichtigeren Vorschriften durch das Gesetz unter Ausschluß der nur zu häufig zum Nachteile des Schiffsmannes ausfallenden freken Bereinbarung zwischen ihn und dem Schiffer( Reeder)."
Es ist dies ein scheinbares Eingehen auf die aus bitterer Erfahrung hervorgegangene Forderung der Seeleute auf Beseitigung der freien Vereinbarung", weil es eine folche zwischen dem wirtschaftlich starken Reeder und dem wirt schaftlich schwachen Seemann nicht giebt. Anstatt nun aber diesen Mißstand gründlich auszumerzen und die freie Vereinbarung" aus der gauzen Seemanns Ordnung zu streichen, behilft man sich mit der" thunlichsten Festlegung der wichtigeren Vorschriften des Gefeges". Das ist den Pelz waschen, ohne ihn naß zu machen. In einem Dußend oder mehr Paragraphen, welche wichtige Bestimmungen enthalten, ist die besondere Verabredung" beziehungsweise freie Vereinbarung" zugelassen.
So z. B. in den die Regelung der Arbeitszeit im Hafen und die Sonn- und Festtagsarbeit betreffenden§§ 33 bis 35. Es heißt nämlich im§ 33:
Liegt das Schiff im Hafen oder auf der Reede, so ist, falls nicht ein anderes vereinbart ist, der Schiffsmann nur in dringenden Fällen schuldig, länger als zehn Stunden zu arbeiten. Das Gleiche gilt von Sonn- und Festtagsarbeit.
Was ist das für eine Regelung der Arbeitszeit, für eine Sonntagsruhe, wenn der reiche Reeder mit dem armen See
richten".
boten.
Der Schiffer fann die Ausübung der ihm zu stehenden Disciplinargewalt auf die Schiffs offiziere übertragen."
Gar keiner Erwähnung wert gehalten hat man die Forderung der Seeleute, diejenigen Konsuln von der Wahrnehmung der Geschäfte eines Seemanns- Amtes auszuschließen, welche Daß durch die Einführung des Prügelrechts dem so viel Mitinhaber, Agenten oder Angestellte von Reedereien sind." fach beklagten Mangel an Schiffsjungen abgeholfen wird, die Die Bedeutung dieser Forderung erhellt am besten aus der jungen Leute sich nun massenhaft dazu drängen werden, sich Bestimmung, daß der das Seemannsamt repräsentierende prügeln zu lassen, möchten wir stark bezweifeln. Sollte da Konsul die Entscheidung in der Hand hat, wenn von der wohl die Bestrafung eines Kapitäns in Altona und eines in Schiffsmannschaft Beschwerden oder Zweifel über die SeeElmshorn wegen grausamer Mißhandlungen ihrer Schiffs tüchtigkeit des Schiffes, die Beschaffenheit des Proviants 2c. vorjungen die Veranlassung zu dieser Bestimmung gewesen sein? gebracht werden. Denke man sich nur einen Angestellten Fast erscheint es so. des bekannten Reeders Schiff in Elsfleth , der beUnd nun gar die Zulässigkeit der Uebertragung der Dis- kanntlich die Rettung der Mannschaft beim Untergang ciplinargewalt auf die Schiffsoffiziere. Tas ist geradezu zweier Schiffe mit einem bedauernden leider" begleitete, als unerhört. Will man dadurch die schändlichen Mißhandlungen, Vertreter des Seemanns- Amtes bei einer Beschwerde der welche in den allermeisten Fällen die Ursache der vielen Mannschaft über die Seenutüchtigkeit eines Schiffes feines Selbstmorde auf den deutschen Schiffen gewesen sind, vor der eigenen Prinzipals, von dessen Wohlwollen seine ganze Eristenz Welt verbergen? Es wäre uns völlig unverständlich, wie sich abhängig ist. Und über die Forderung, diesen geradezu dieser Gedanke aus Tageslicht wagen konnte, wenn wir nicht mörderischen Zustand zu beseitigen, hält es die Regierung eine Erklärung in dem immer üppigere Blüten treibenden gar nicht einmal der Wühe wert, ein Wort zu verlieren. preußisch militaristischen Geist zu finden vermöchten.
Hoffentlich macht der Reichstag durch diesen Passus einen dicken Strich. An Material zur Begründung eines Streichungsantrages soll es nicht fehlen.
Nun zu denjenigen Forderungen der Seeleute, welche die Regierungsvorlage als nicht ausführbar bezeichnet. Da ist die, welche betrifft:
„ die Einführung von sogenannten See- Schöffengerichten unter Beteiligung der Schiffsleute an der, zur Zeit den Seemanns Aemtern zustehenden, vorläufigen Entscheidung über Dienstvergehen"
Ferner wird über die Verwendung fremdsprachlicher Elemente, welche kein deutsches Wort verstehen und mit denen die Vorgesezten und Kollegen sich nur durch die Zeichensprache verständigen können, nichts erivähnt.
Was aber ganz besonders hervorgehoben werden muß, das ist das Ausschweigen über die Forderung der Einführung einer Schiffskontrolle von Reichswegen. Zum Schuße der Auswanderer hat man eine Kontrolle durch einen Reichsbeamten für nötig gehalten, zum Schuße für die Seeleute auf allen anderen Schiffen soll die Kontrolle durch die Beamten einer
manne statt der zehn die zwölf- oder gar vierzehnstündige Was wird zur Ablehnung dieser hochwichtigen Forde Versicherungsgesellschaft des Germanischen Lloyd genügen. Arbeitszeit, die Sonntagsarbeit frei vereinbaren" kann? rung vorgebracht? Leere Redensarten, die sich hauptsächlich Run, hoffentlich hält der Reichstag das Leben und die GeGanz abgesehen von der so vielfach mißbrauchten Bestimmung, auf den Sto stenaufwand", der durch diese See Schöffengerichte ſundheit unserer braven Seeleute für ebenso wertvoll als das daß in dringenden Fällen" der Schiffsmann länger als zehn notwendig würde, stüßen. Zu neuen Kanonen, Panzer- der Auswanderer und stimmt dem in den socialdemokratischen Stunden oder Sonn- und Festtags arbeiten muß. Wer entschiffen 2c. haben wir Geld in Hülle und Fülle und wenn Anträgen enthaltenen diesbezüglichen Paragraphen zu. Es ist nicht möglich, in furzen Zügen die gesamten durch. scheidet denn, ob ein„ dringender" Fall vorliegt? Der wir's nicht haben, pumpen wir's, aber zum Schuße der staatsja Bauer, das ist ganz Schiffer oder ein anderer Vorgesetzter? Der Seemann ist bürgerlichen Rechte der Seeleute - aus berechtigten und auch durchführbaren Forderungen der Seeleute zu erörtern, weil es ihrer zu viele sind. nach§32 was anderes, dazu haben wir kein Geld. Die Seeleute haben Die angeführten Wünsche werden ohnehin genügen, auch dem Lohn- und berpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den Anordnungen sowohl in Bezug auf Streitigkeiten über des Schiffers, der Schiffsoffiziere und feiner Arbeitsbedingungen wie auch über Entscheidungen über dem ſeemännischen Getriebe Fernstehenden ein Urteil über die Sonstigen Dienst vorgefesten unweigerlich GeDienstvergehen so bittre Erfahrungen gemacht, daß Berechtigung der Wünsche und Forderungen zu ermöglichen, und horsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff sie diese Forderung unter allen Umständen aufrecht ihm zu zeigen, daß die socialdemokratische Fraktion schwere Arbeit und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu ver erhalten werden. Die jetzt bestehenden Zustände, wo bekommen wird, um die auch nach diesem Entwurf einer neuen Wer sich weigert, einem ihm erteilten Befehle Folge zu ein früherer Schiffskapitän als„ Herr Seemannsamt" über Seemanns Ordnung noch immer der Habgier gegenüber macht. leisten, wird nach§ 91 mit Geldstrafe bis zum Betrage einer alle Streitfälle zwischen dem Kapitän und seinen Leuten zu lojen Seeleute nach Möglichkeit zu schüßen. Monatsheuer, bei wiederholter Gehorsamsverweigerung nach entscheiden hat, sind unhaltbar und eines Rechtsstaates" § 94 mit Gefängnis bis zu drei Monaten und wenn Berab- unwürdige. Ferner wird die Gewährung des Roalitions. redung zwischen zwei oder mehr Schiffsleuten nachgewiesen wird, nach§ 95 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, rechtes der Seeleute als unausführbar bezeichnet. für den Rädelsführer" bis zu drei Jahren bedroht. Der hierauf bezügliche Paffus in der Begründung ist so Es heißt Demnach stellen sich die Bestimmungen betreffs der zehn- fostbar, daß er ganz mitgeteilt werden muß. stündigen Arbeitszeit und der Sonntagsruhe als eine Ver- darüber: Was das Koalitionsrecht betrifft, so bestanden bei der Mehrleitung zu der strafbaren Gehorsams- Verweigerung dar. Sie zahl der gehörten amtlichen Stellen und auch in Reederkreisen nehmen sich schön aus auf dem Papier, haben aber für die feine grundsäglichen Bedenken, das den gewerblichen Arbeitern im Seeleute nicht den geringsten Wert. § 152 der Gewerbe- Ordnung gewährleistete Koalitionsrecht auch den Schiffslenten soweit zuzugestehen, als es mit der Natur des Wenn man die Presse der Marinelieferanten über die Schiffsdienstes verträglich fei. In letzterer Beziehung, war aber Beschlagnahme deutscher Schiffe liest, muß man univillkürlich daran festzuhalten, daß dieselben Gesichtspunkte, welche in der bis auf solch einen Gedanken verfallen. Das ist ganz dieselbe herigen Seemanns- Ordnung zu den Vorschriften über den Zwang zum Art, wie man durch bestellte Attentate„ Umsturzgesetze" zu Dienstantritt, den unweigerlichen Gehorsam bezüglich des Schifferlisten dienstes, die volle Disciplinargewalt des Schiffers bei Widersetzlichkeit erlisten fucht. Auch die bereits mobilisierten Rosaken- und oder beharrlichem Ungehorsam geführt haben, es unzulässig machen, Turtos- Horden aus der Zeit des Septennatsschwindels treten Verabredungen und Vereinigungen der im§ 152 der Gewerbe- lebhaft in die Erscheinung. Ganz im Attentats- und SepOrdnung gedachten Art an Bord des Schiffes gu gestatten. tennatsstil wütet z. B. die. Po st": Eine Befugnis der Schiffsleute, beispielsweise im Voltslogis Bersammlungen der dienstfreien Wache zur Erörterung über eine Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch Niederlegung der Arbeit abzuhalten, würde die auf dem Schiffe unentbehrliche Disciplin untergraben und die autoritative Stellung bes für die Sicherheit des Schiffes und der auf demselben befind lichen Personen verantwortlichen und deshalb mit der strengsten Machtbefugnis ausgestatteten Schiffers erschüttern.
Von sekundärer Bedeutung für die Schiffsmannschaft sind die Bestimmungen, welche sich beziehen auf
die Heraushebung der Schiffsoffiziere aus der Schiffsmannschaft" unter Zuweisung einer ihren Aufgaben und socialen Verhältnissen entsprechenden Sonderstellung:
die Aufstellung von Grundsägen über das Verhältnis der Mannschaft zu den Vorgesetzten;
die weitergehende Berücksichtigung der Musterung auf Zeit, neben der in den bisherigen Vorschriften fast ausschließlich berüdsichtigten Musterung für die Reife."
Es sind darin einige Verbesserungen enthalten, die, durch die Veränderungen im Schiffahrtsbetrieb bedingt, sich als not wendig erwiesen haben.
Auf die eigentümlichen Verhältnisse der Seeleute als Lohnarbeiter wirft die hervorgehobene Bestimmung ein Licht, welche
„ die thunlichste Sicherung des Schiffsmannes vor Entziehung feines Arbeitsverdienstes durch Dritte und vor Uebervorteilung bei der Lohnzahlung" betrifft. Es mag anerkannt werden, daß hier eine kleine Verbesserung stattgefunden hat.
Kann aber
von der Einräumung der Koalitionsfreiheit an Bord keine Rede sein, so verbleibt für die Schiffsleute nur eine so geringe Möglichkeit zum Gebrauche eines Koalitionsrechts, daß dessen gefegliche Gewährleistung im so weniger nötig erscheint, als ents gegenstehende Verbotsvorschriften nicht bestehen. Denn nur so
Die gepanzerte Fauft. Ende der vorigen Woche muß aus Berlin ein Telegramm nach England abgegangen sein, etwa folgenden Inhalts: Bitte umgehend einige deutsche Schiffe beschlagnehmen, um Agitationsstoff für die Marinevorlage zu beschaffen. Zu Gegens diensten gern bereit.
Fast täglich meldet uus jezt der Telegraph die Beschlagnahme eines deutschen Dampfers seitens der Engländer. Wenn das so fort geht, dann wird bald ein Sturm der Enta rüstung sich im ganzen deutschen Volfe erheben, wie er bisher noch nicht erlebt worden ist. Bei der ohne hin den Engländern schon wenig wohlwollenden Volksstimmung bedarf es nur noch eines leichten Anstoßes zur Entfesselung des Sturmtes.
Wir haben bereits darauf hingewiesen, daß die Engländer bei der Beschlagnahme deutscher Handelsschiffe sicherlich mit weit mehr Rücksicht verfahren, wenn die vetterliche Zuneigung durch den Besitz ciner starken Flotte unfererseits etwas gekräftigt würde, einer Flotte, wie sie der neue