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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
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Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2.
Die
Dienstag, den 16. Januar 1900.
Novelle zum Unfallversicherungs- Gesetz. Berlegten oft mit großen Kosten verknüpft, an den Siz des
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Expedition: SW. 19, Benth- Straße 3.
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Schiedsgerichte vorhanden sein werden, während bisher nur der daß Herr von Stumm das ganze Gesetz zum Scheitern fünfte Teil zur Verfügung stand. Dadurch war es für den brachte. Geblieben ist auch gemäß den alten, unzureichenden Schiedsgerichtes zu gelangen, die Unternehmer dagegen konnten Bestimmungen, daß die Vollrente nur 66% Proz. des beträgt und zwar ew.- Am 13. d. M. ging dem Reichstag der vom 3. d. ihre Interessen leichter wahren, da sie ja einen ständigen Arbeitsverdienstes auch für Un Die datierte Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abänderung Vertreter bei den Schiedsgerichten halten. fälle, welche der Unternehmer direkt verfdjulbete. der Unfallversicherungs- Gesetze zu. Er besteht aus einem so- Als eine Verschlimmbesserung erscheint es dagegen, daß sogenannte Vollrente ist also nur eine Zweidrittel- Rente! genannten Mantelgeset", das die gemeinsamen Bestimmungen die Berufsgenossenschaften berechtigt werden, Einrichtungen zur Die wirklich volle Haftung der Betriebsunternehmer und enthält, und vier Specialgesehen für Gewerbe, Land Organisation des Arbeitsnachweises zu Betriebsbeamten wird durch das Unfallversicherungs- Gesek und Forstwirtschaft, Bau- und See Unfalltreffen. Zwar sollen die Arbeiter an der Verwaltung anfgehoben und kann nur noch dann beansprucht werden, versicherung. Außerdem erschien ein Gesezentwurf betreffend der Arbeitsnachweise in gleichem Umfange wie die Arbeitgeber wenn jene den Unfall vorsäglich herbeiführten! Selbst die Unfallfürsorge für Gefangene, welche bisher nicht beteiligt sein. Da aber die Wahl der Arbeitervertreter wie dem gewissenlosesten Bauschwindler wird man aber eine solche gejeklich geregelt war. überall in den Versicherungsgeseßen nach einen sehr ein Vorfäßlichkeit nicht nachweisen können, und auch Den berechtigten Ansprüchen der Arbeiter werden die geschränkten, große Massen von Arbeitern und alle Arbeite bei der gröbsten Fahrlässigkeit des Unternehmers erhält der jezigen Novellen ebenso wenig gerecht wie irgend eine ihrer rinnen ausschließenden Verfahren erfolgt, andererseits die Arbeiter nach wie vor nicht die seinem ganzen Lohn entVorgängerinnen, zunächst schon dadurch, daß die Unternehmer Leitung des Arbeitsnachweises in den Händen der Unter sprechende Nente, sondern höchstens im Falle völliger Erwerbs gegenüber den ihnen vom Haftpflichtgesetz auferlegten Vernehmer liegt, so ist mit Sicherheit darauf zu rechnen, daß die unfähigkeit zwei Drittel! pflichtungen in alter Weise zu Ungunsten der Arbeiter ent- Nachweise nur zu Gunsten der Unternehmer und zum Schaden Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird nicht mehr lastet werden. Allerdings muß der auf Grund des Haftpflicht der Arbeiter funktionieren würden. wie bisher die verblieben e Erwerbsfähigkeit, sondern die gejetes Anspruch Erhebende ein Verschulden des Unter Die Gewerbe Unfallversicherungs- Novelle zieht zwar Einbuße an Eriverbsfähigkeit in Betracht gezogen auch nehmers oder seiner Betriebsbeamten nachweisen und den Kreis der Versicherten weiter als es bisher geschieht, eine fleine Gefälligkeit gegen die Geldbeutel der Unternehmer. Das ist in den meisten Fällen aus Mangel an aber noch lange nicht in dem erforderlichen Umfange, und Denn, wie die Begründung jagt, konnte es nach dem bisBeweisen unmöglich. Dafür gewährt aber das Haftpflicht liefert daher wieder nur Flickarbeit. Entsprechend den Kom- herigen Borilaut des Gefeßes für gerechtfertigt er gesetz eine dem vollen Lohn entsprechende Entschädigung, missions beschlüssen von 1897 werden hineinbezogen: die achtet werden, eine vor Eintritt des Unfalls bereits vorwährend das Unfallversicherungs- Gesetz nur einen Teil des gewerblichen Brauereien, das Schlosserhandene teilweise Eriverbsunfähigkeit neben den Folgen Lohnes in Betracht zieht. Dadurch, daß letzteres fämtliche Schmiede, Fensterpuer- und Fleischer des Unfalls mit zu entschädigen, mas von manchen Seiten Verlegte entschädigt, hat es gleichzeitig den Armenkassen eine gewerbe( legteres bisher nur in Schlachthäusern der als gejeßlich vorgeschrieben erachtet wird, aber offenbar nicht sehr große, mit dem Wachsen der Industrie steigende Laft ficherungspflichtig), die Lagereibetriebe und die mit beabsichtigt ist." Das Reichsgericht hatte die Bestimmung bisher abgenommen, denn alle nicht nach dem Haftpflichtgesetz ent einem Handelsgewerbe verbundenen Fuhrwerts schon zu Ungunsten der Arbeiter ausgelegt und diese unschädigten Verletzten hätten von der Armenkasse Unter- agerungs- und Holzfällungsbetriebe, sofern richtige Judikatur wird nun zum Gesetz erhoben! stügung empfangen müssen. Nun ist es gewiß ein der Inhaber im Handelsregister eingetragen ist. Durch Eine gänzlich ungenügenbe Bestimmung bringt der Schlußfocialer Fortschritt, daß die den Empfänger entwürdigenden letzteren Zusatz wird hier das Kleingewerbe ausgeschlossen, abjag des§ 5a: So lange der Verlegte infolge des Unfalls Bestimmungen der Armengefetzgebung( Entziehung des Wahl- wie dieses überhaupt nach wie vor nicht berücksichtigt wird. thatsächlich und unverschuldet arbeitslos ist, fann rechts usw.) beim Unfallversicherungs- Gejet verschwanden; als Von unserer Seite wurde verlangt und wird wieder verlangt der Genossenschaftsvorstand die Teilrente bis gunt Bes ein Rückschritt muß es aber bezeichnet werden, daß die Un- werden, daß das Handwerk und das gesamte trage der Vollrente vorübergehend erhöheit." kosten der Unterstützung nicht mehr wie bei den Armenlasten Handelsgewerbe, einschließlich des Gastwirt Da jezt den Berufsgenossenschaften der Arbeits aus den direkten, mit dem Einkommen steigenden Steuer- fchaftsgewerbes, versichert wird, und zwar auch für nach weis zugeschanzt ist, können diese je de Arbeits beträgen der Befihenden entnommen werden, sondern zu Unfälle, welche sich auf dem direkten Wege nach der Arbeitslojigleit zu einem nicht unverschuldeten stempeln; fie einem bedeutenden Teile aus den Krankenkassen- Beiträgen, stätte und von der Arbeitsstätte nach der Wohnung ereignen. brauchen ja von dem Arbeitsuchenden nur zu verlangen, daß die zu zwei Drittel aus der Tasche der Arbeiter stammen. Diese Anträge waren von unseren Genossen and 1897 in der er wer weiß wie weit von den Seinen entfernt irgend welche, Daß die Novelle daran nichts ändern würde, war voraus Kommission gestellt, aber von dieser mit der Begründung noch so schlecht bezahlte Stelle annimmt, und wenn er sich zusehen, ebenso, daß sie das Vorrecht der Unternehmer bei zurückgewiesen worden, daß eine solche Ausdehnung auch vor weigert, ist er nicht unverschuldet arbeitslos! der Verwaltung unangetastet lassen würde. Auch wird nach allem eine organisatorische Umgestaltung ber Ohne Rücksicht darauf, daß in den 15 Jahren, feit denen wie vor nicht eine territoriale, nach Landesgebieten Versicherung notwendig mache; es müßten dann das Gesetz besteht, sich das Einkommen der Arbeiter so bebegrenzte Einteilung vorgenommen, sondern eine nach Be- territoriale Verbände an Stelle der Berufsgenossen - deutend gehoben haben soll, hält der Entwurf daran fest, daß triebszweigen geordnete, in denen die Unternehmer zu schaften treten, denn die Verwaltungskosten der letteren nach wie vor der vier Mart übersteigende Betrag des Berufsgenossenschaften vereinigt werden. Diese seien besonders für das Handwerk zu hoch. Principiell Lohnes nur mit ein Drittel in Berechnung gefegt wird. Ge Organisation, welche die Verwaltung den Unternehmern über erklärte sich die Regierung nicht gegen die Versicherung des blieben ist auch die ungenügende Abfindung der trägt und die Arbeiter fast völlig ausschließt, entstammt dem selben; in dem bereits erwähnten Entwurf von 1894 hatte Bitwen und Kinder mit je 20 Proz.; einen Fortschritt dritten, von der Regierung am 6. März 1884 vorgelegten sie auch auf dasselbe Bezug genommen. Doch schon damals dagegen bringt die neue Bestimmung, daß wenn die Frau Entwurfe, der am 6. Juli 1884 Gefes wurde. 1894, also gerade war ihr von den Handwerksmeistern, welchen vor der die Familie ernährte, der hinterbliebene Witiver und die 10 Jahre später, hatte das Reichsamt des Junern einen Entwurf Beitragszahlung bangt, eine so bündige Abiage zu teil ge- Sinder die Rente erhalten. ausgearbeitet, der Ergänzungsorganisationen auf te rritorialer worden, daß sie es nicht mehr wagte, ihre Ansicht aufrecht. Daß die alte, den Arbeiter benachteiligende Organisation. Grundlage vorschlug. Da dies aber bei den Unternehmern, zuerhalten. in Berufsgenossenschaften geblieben ist, erwähnten wir schon. die ihre Herrschaft über die Unfallversicherung und damit über Den Kommissionsbeschlüssen von 1897 entsprechend ist Ein Fortschritt ist nur bei§ 58 zu verzeichnen, welcher bedie Bewilligung und die Höhe der Renten zu verlieren auch die neue Fassung des§ 2, welcher eine Ausstimmt, daß die Feststellung der Entschädigung int fürchteten, einen Sturm des Univillens erregte, gelangte jener de hnung der Versicherungspflicht und die Ein beschleunigtem Verfahren von Amis wegen zu er Entwurf nur bis zum Bundesrat; dem Reichstage wurde er führung der freiwilligen Versicherung für folgen hat; die Verunglückten werden also nicht mehr monate gar nicht erst vorgelegt. Diesem ging vielmehr am 17. No- Unternehmer bringt, welche jährlich nicht mehr als und jahrelang auf ihre Rente zu warten brauchen. Ebenjo Dember 1896 ein Entwurf zu, der sich in den alten Geleijen 2000 m. verdienen und nicht mehr als 2 Lohnarbeiter be ist Fürsorge getroffen, daß bei einem Streit der Berufs bewegte. In den Kommissionsberatungen von 1897 gelang fchäftigen( die Stommission hatte die Grenze für die Ver genossenschaften, welche von ihnen die Nente zu zahlen es unseren Genossen, ihn wesentlich zu verbessern, besonders ficherungspflicht mit 3000 m. und für die freiwillige Ver habe, der Verunglüäte nicht inzivischen ohne Hilfe bleibt, die Karenzfrist von 13 auf 4 Wochen herabzusehen! Das sicherung bei 2000 m. und einem Lohnarbeiter gezogen). sondern diejenige Genossenschaft vorläufig zu zahlen hat. bei rief heftige Proteste der Unternehmer hervor und die Berufs- Das ist ein wichtiger Schritt zum Schutz der kleineren der der Anspruch erhoben wurde, und diese Genossen genossenschaften legten stürmische Verwahrung ein gegen die Gewerbetreibenden, insbesondere der Handwerker. Um so ich ait sich dann mit der andern, von der sie nteint, daß sie bom socialdemokratischen Geiste durchwehten und getragenen ungerechter ist es jedoch, daß die bei solchen Unternehmern zahlungspflichtig sei, in Verbindung zu sehen hat. Beschlüsse der Kommiffion", so daß deren Vorsitzender, der beschäftigten Arbeiter nicht ebenfalls sämtlich ver- Besser als nach den Beschlüssen der Kommission von Abg. Rösice Dessau, welcher auch Vorsitzender des Berufs- sicherungspflichtig sein sollen. 1897 ist der§ 63 a gestaltet, der damals den Rekurs ans genossenschaftstages war, dieses Amt niederlegte. Als nun Unverändert in seiner die Arbeiter so schtver benach Reichsgerichts, bei dem eine neue Prüfung der Sachlage gar der damals allmächtige Herr v. Stumm aus der Kom- teiligenden Fassung blieb§ 5a in der Beziehung, daß der möglich ist, nur dann für zulässig erflärte, wenn die Rente mission austrat, streckte Graf Posadowsky die Waffen, erklärte, Schadenersas erst vom Beginn der 14. Woche nach sich auf mehr als 25 Broz. der Vollrette belief; daß den Unternehmern Schonzeit" gewährt werden müsse, Eintritt des Unfalls ab gewährt wird. Die ersten 18 Wochen bei niedrigeren Renten sollte nur Revision zulässig weil sie zu sehr belastet seien, und zog den Entwurf zurüd müssen also durch die Strankentajien getragen werden. sein, welche nur eine formale, auf Rchtsirrtümer Der vor die mühevolle Arbeit der Stommiffion war zu nichte ge- Nach der Uebersicht für 1899 find von jämtlichen 407.522 Unbezugnehmende Verhandlung möglich macht. macht, weil es Stumm und feinesgleichen so wollte! fällen nur 98023, aljo 24 Proz., den Berufsgenossenschaften liegende Gefeßentwurf bestimmt, daß der Rekurs in allen Die vorliegende Novelle weist einige Verbesserungen zur Last gefallen, mithin 309 499 oder 76 Broz. den Kranten Fällen statt hat. Aber ohne Verschlechteruitg giebt es nun gegenüber der Regierungsvorlage von 1896 und den Kom- kassen, die dadurch etwa 1/8 sämtlicher Unfallfosten zu tragen einmal bei den Socialreformern unserer Regierung feinen missionsbeschlüssen von 1897 auf, aber auch wesentliche Ver- hatten. Trotzdem behaupten die Unternehmer, daß Fortschritt! Der§ 63b bestimmt, daß der Rekurs ohne schlechterungen. Der Gefeßentwurf betreffend die Unfallfie die gesamte Unfallversicherung aus ihrer Tasche decen! mündliche Verhandlung zurüdzuweisen ist, wenn er fürsorge für Gefangene, der zum erstenmal erscheint, Bei den Gewerbebetrieben wurden von 270 907 Un sich als„ offenbar ungerechtfertigt" darstellt! Was für ein Gerade in der mündlichen Verhandlung entspringt einer von unseren Genossen in der Kommission erfolgten fällen nur 44 881, also nur 16,5 Proz., durch die Unter Stautschukbegriff! Anregung, die zwar als Antrag zur Novelle abgelehnt, aber als nehnter entschädigt und 88,5 Proz. durch die Krankenkassen, fann mitunter der Klagende erst nachweisen, daß sein Ver Resolution, die einen besonderen Gesezentwurf zum Zweck der zu denen die Arbeiter zwei Drittel der Beiträge zahlen Tangen gerechtfertigt ist das Neichsgericht soll aber Ausdehnung der Unfallversicherung auf die Strafgefangenen müssen. odd all ad die Vollmacht bekommen, schon aus den Akten den Schluß forderte, angenommen wurde. Die jetzt in der Novelle vor- Mit Fug und Recht fordern die Arbeiter, daß den Unterzu ziehen, daß er offenbar ungerechtfertigt" erhoben fourde! geschlagene Höhe der Entschädigung für verunglückte nehmern sämtliche Kosten der Unfälle zur Last fallen, Cine Berbefferung bringt hinwieder der§ 67, welcher der BerufsGefangene ist jedoch viel zu gering; die Vollrente soll und daher vom ersten Tage an die Berufsgenossenschaften zur genossenschaft das Recht giebt, dem Entschädigungsberechtigten, höchstens 300 m. betragen, also halb so viel als sie für Tage- Bahlung herangezogen werden. Das Bürgerliche Gejegbuch der eine Rente von 20 und weniger Prozent der Volfrente au löhner mit höchstem ortsüblichen Tagelohn: ist. geht bedeutend weiter als die Unfallversicherungs- Gefeßgebung. beanspruchen hat, auf seinen Antrag durch eine ent
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Das Mantelgefet" bringt als wesentlichen Fortschritt Es betrachtet als unerlaubte Handlung die vorfäßliche oder sprechende Kapitalzahlung abzufinden. Damit kanи die lebertragung der Entscheidung von Streitigkeiten auf die fahrlässige widerrechtliche Verlegung des Lebens, Körpers manchem geholfen werden, der mit der Summe, die er mun gemäß§103ff des Invaliden- Versicherungsgesehes errichteten und der Gesundheit eines andern und verpflichtet denjenigen, in die Hände bekommt, ein Heines Geschäft anfängt, in dem Schiedsgerichte, so daß die bisherigen Schiedsgerichte der eine solche unerlaubte Handlung begeht, zum vollen er feine Störperfräfte bejjer verwerten kann, wie als Arbeiter. für die einzelnen Berufsgenossenschaften und Ausführungs- Schadenersah durch Entrichtung einer Gelbrente. Die Ktom- Ungenügend verbessert sind die Bestimmungen über die behörden fortfallen. Es ist das für die Arbeiter insofern eine mission von 1897 trug diesem Gedanken insofern Rechnung, Unfall verhütungs- Vorschriften infofern, ais Verbesserung, als es ihnen nun leichter fein wird, ihre An- daß sie die Karenzzeit von 13 auf 4 Wochen herabsegte wiederum nicht die Gewerbe- Aufsichtsbeamten mit sprüche persönlich zu vertreten, da dann an 600 solcher allerdings nur mit der von uns oben geschilderten Folge, bei deren Abfassung beteiligt werden. Ein Fortschritt ist es