Nr. 102.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
19. Jahrg.
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Telegramm Adresse: Socialdemokrat Berlin"
Redaktion: SW. 19, Beutly- Straße 2. Fernsprecher: Amit I, Nr. 1508.
Sonnabend, den 3. Mai 1902.
Expedition: SW. 19, Benth- Straße 3.
Fernsprecher: Amt I, Nr. 5121.
Die Diätenblamage der Zollmehrheit. Chinaprozeß des ,, Vorwärts" vor dem Maßnahmen richteten sich auch nicht gegen die chinesische Regierung oder
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Reichsgericht.
Im Reichstage wurde am Freitag die Diätenborlage für die Mitglieder der 3olltarif Das Reichsgericht verwarf am Freitag die Revision der Kommission von einer nicht gerade imponierenden Redakteure des Vorwärts", Genossen John und Schmidt, Zöllner Mehrheit in zweiter Lesung unter Dach und Fach welche diese gegen das Urteil des Berliner Landgerichts vom gebracht. Immerhin hatten die Konservativen und das 2. Dezember vorigen Jahres eingelegt hatten. Centrum genug Männer auf die Beine gebracht, um die Beschlußfähigkeit des Hauses von Beginn der Sigung an unzweifelhaft erscheinen zu lassen.
Wir erhalten darüber folgenden Prozeßbericht:
stritten, daß überhaupt mit China Krieg geführt worden ist. Die Handlungen derselben. Und weil es sich nicht um einen Krieg int völkerrechtlichen Sime handelt, deshalb konnte auch das deutsche Militär nicht mobil gemacht werden, sondern es ist das Expeditionscorps aus Freiwilligen gebildet worden. Deshalb fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage, rechtsgültig einen Strafantrag zu stellen. Die Freiwilligen aus dem Heere sind auch sofort wieder ersetzt worden, so daß das Heer in seiner vollständigen Präsenzstärke erhalten blieb. Es wurde vielmehr ein neues Heer formiert. Ist dieses der Fall, so konnte der Kaiser nicht eine Order erlassen, die den Kriegsminister oder einen audren als Vorgesetzten bestellte. Bei Ju Nr. 283 des„ Vorwärts" vom 5. Dezember 1900 wurde eine Notiz der Etatberatung hat die Regierung zugegeben, daß die Organisation Die Kommissions mehrheit hatte bekanntlich das und insbesondere berichtet wurde, daß in einem Dorfe bei Baotingfu behre. Die Bildung desselben ist auch nicht in der Verfassung oder veröffentlicht, in der Greuelscenen aus dem Chinafeldzuge besprochen des ostasiatischen Expeditionscorps der gesetzlichen Grundlage entBauschquantum für die sommerliche Kommissionsthätigkeit von auf das geugnis eines Knaben hin 22 Borer erschossen worden in einem andren Gesetz vorgesehen, es fonnte darum der Kaiser nicht 2400 auf 2000 M. Herabgesett und außerdem bestimmt, daß seien. Diese Nummer hat der Redacteur Robert Schmidt ver- die Verordnung erlassen. Sieht man sich aber auch die Kabinettsvon diesem Betrag die etwa von Kommissionsmitgliedern antwortlich gezeichnet und soll dadurch den Generalmajor order an, so fann nicht angenommen werden, daß der während dieser Zeit bezogenen Landtagsdiäten abgezogen wer- von Ketteler beleidigt haben. In der Nummer 9 und 10 des preußische Kriegsminister Vorgesezter des Expeditionscorps den sollen. Ein Antrag des freisinnigen Abg. Dr. Barth Borwärts" vom 10. und 12. Januar 1901 waren zwei sogenannte ist. Auf die Art und Weise der Kriegsführung wollte jede Beschlußfassung über die Regierungsvorlage aus- antwortliche Redacteur Baul John das oftastatische Expeditionstorps stand hatte der preußische Striegsminister keinen Einfluß. Die Hunnenbriefe wiedergegeben worden, durch die der ver man festhält, daß im völkerrechtlichen Sinne fie gar nicht bes gefett wiffen, bis der Bundesrat endlich zu dem Reichstags- beleidigt haben soll. Gegen beide Genossen wurde am Montag, den Order besagt nur, er folle das weitere veranlassen. Das Reichsgericht antrag auf Einführung allgemeiner Diäten Stellung ge- 2. Dezember 1901, vor der 7. Straffammer des Landgerichts I in hat mit Recht angenommen, daß der nur als Vorgesetzter anzusehen nommen habe. Unfre Genossen beantragten, an Stelle Berlin verhandelt und Genosse Schmidt zu sechs Monaten, Genosse ist, der Gehorsam fordern kann und dem die andern unterordnet der Regierungsvorlage den Wortlaut des früheren Antrags John aber zu fieben Monaten Gefängnis verurteilt. werden. Da dies nicht der Fall ist, so konnte der Kriegsminister Gröber auf Bewilligung allgemeiner Tagegelder für die Reichs- Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision beider Angeklagten nicht Vorgesetzter sein. Borgesezter war ja auch nur der Generaltagsmitglieder zu sehen. Für den Fall der Ablehnung dieses feldmarschall v. Walderfee, welcher zur Stellung des Strafantrages Antrages berlangte ein Amendement Bebel, daß unter Abberechtigt war. Ihm hatten die Freiwilligen sich unterordnet und änderung des Art. 32 der Reichsverfassung den Kommissionsdeshalb war er ihr Vorgesetzter geworden. mitgliedern 20 M. Anwesenheitsgelder pro Tag gewährt werden sollten.
und rügen sie prozessuale und materielle Berstöße. Die Sache kam heute vor dem I. Straffenat des Reichsgerichts zur Verhandlung. Den Vorsiz führte Senatspräsident Freiherr von Bülow . Die Anklage vertrat Reichsanwalt Treutlein Mördes. Die Revision vertrat Rechtsanwalt Ha a se Königsberg .
Gericht den Einwand des
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Alles
Ein weiterer Beschwerdegrund ist, daß die Verteidigung beschränkt worden ist. Der Vorderrichter verkennt völlig den§ 185 des Straf Die Freunde der Rommiffionsdiäten hatten zur Be- Der Berichterstatter auffmann trug zunächst das Urteil gesetzbuchs, bas zeigt schon die Verhandlung selbst. Es ist geschwankt worden, ob der§ 185 oder der§ 186 des Strafgesetzbuchs angewendet gründung ihrer einzig und allein auf die Beförderung ihrer Stetteler auf dem Umwege über das Striegsministerium form jenen Baragraphen hingewiesen worden. Schon in dieser Unsicherheit der ersten Instanz vor. Nach diesem ist der Strafantrag von werden konnte, und die Angeklagten sind. mal auf diesen, mal auf Buchergelüfte abzielenden Accordforderung herzlich wenig zu richtig gestellt worden. Bezüglich der Hunnenbriefe hat sagen. Besonders das Centrum befand sich in der peinlichen bas sieht man, daß es sich nicht um ein Urteil handelt, sondern daß ein Vorgang Lage, einerseits seine Abtrünnigkeit von der Forderung preußische Striegsminister nicht zur Stellung des Strafantrages bestimmtes Territorium angegeben, es sind ganz bestimmte HandAngeklagten, daß der mit ganz fonkreten Thatsachen geschildert worden ist. Es ist ein ganz allgemeiner Diäten bemänteln und andererseits seinen berechtigt sei, als unbegründet zurückgewiesen, da dem preußischen lungen und Personen bezeichnet worden, es kann also nachgeprüft nicht rühmlicheren Anteil an der Urheberschaft der famosen Kriegsminister durch kaiserliche Order das ostasiatische Expeditionscorps werden. Der Vorderrichter sieht die beleidigende Kritik in den ThatRolldiäten soviel wie möglich wegretouchieren zu müssen. unterstellt worden sei. Das Gericht hat unterstellt, daß die Briefe fachen und ist dazu gekommen, den Beweis abzuschneiden. Selbst Dr. Bach ems sophistische Spitfindigkeit reichte für echt und wahr seien, hat aber aus§ 185 des Strafgesetzbuchs wegen bas ist aber nicht nur angegeben, sondern unter Beweis gestellt diefe Bertuschungsarbeit nicht aus; nach alterprobter Manier formaler Beleidigung der Chinakrieger verurteilt. Der Angeklagte babe worden. Der Beweis hätte aber auf die Strafzumessung von half er sich über die Fatalität dadurch hinweg, daß er aufs die Schilderungen verallgemeinert und dadurch das ostasiatische großem Einfluß sein können. Wie verfehlt die Stellung des doch Expeditionscorps oder mindestens neue das findische Ammenmärchen glaubhaft zu machen suchte, Teil desselben beleidigt. einen unbestimmten ersten Nichters ist, geht daraus hervor, daß der Name des Den Schutz des§ 193 des Straf- Stanoniers Keitel angegeben und beantragt worden ist, ihn als Stadthagen habe sich in der Kommission mit Zolldiäten ein- gesetzbuchs hat ihm das Gericht nicht zugebilligt, weil er durch die Bengen zu vernehmen. Dieser Kanonier mußte vernommen werden, verstanden erklärt. An der thörichten Klatscherei beteiligten Art und Weise seines Vorgehens nicht berechtigte Interessen habe um festzustellen, ob das, was er als seine Handlung und die feiner fich dann mit großem Behagen auch die Herren Spahn wahrnehmen wollen. Der Angeklagte Schmidt beantragt Aufhebung des Stameraden bezeichnet, vorgekommen ist. und& amp, der sich dabei selbst als eigentlichen Vater Urteils und Freisprechung und rügt die Verlegung der§§ 176 und Die Anwendung des§ 193 St.-G.-B. habe der Vorderrichter des Diäten- Wechselbalges bekennen mußte. Dem öden Ge- 1777 der Strafprozeßordnung. Für John wird beantragt, prinzipale verkannt. Der Angeklagte hatte als Deutscher ein rechtliches Interesse Einstellung Verfahrens oder das zänk wurde von Stadthagen die Spitze abgebrochen durch Urteil aufzuheben daran, die Vorgänge im Kriege in der Presse zu besprechen. die einfache Feststellung der von niemand widerlegten That gerügt Verletzung des§ 61 und des§ 196 des Straf werden müsse, weil die Presse nicht der Weg sei, solche Mißstände zu verweisen. Hier wird Vorderrichter führt aber aus, daß der Schutz des§ 193 versagt sache, daß er sich natürlich nicht mit den Wucherdiäten ein- gesetzbuchs, da der Kriegsminister nicht berechtigt war, den verstanden erklärt, sondern vielmehr gesagt hat, die social- Strafantrag zu stellen. Es sei insbesondere nicht festgestellt, ob der daß auch durch die Presse berechtigte Intereffen wahrgenommen zu rügen. Das Reichsgericht hat aber wiederholt entschieden, demokratischen Kommissionsmitglieder würden, möge nun die preußische Kriegsminister der amtliche Vorgesetzte der gesamten Teil werden fönnen. Aus diesen Gründen sei das Urteil nicht aufrecht zu Mehrheit sich Diäten bewilligen oder nicht, im Sommer ihre nehmer des ostasiatischen Expeditionscorps oder einzelner Angehöriger erhalten und bitte er deshalb um dessen Aufhebung. Pflicht thun. des Corps gewesen sei. Die materielle Beschwerde rügt falsche Anwendung der§§ 185 und 193 des Strafgesetzbuchs, sowie BeAußerdem blieb noch die Aufgabe, die Stellung des schränkung der Berteidigung, denn wenn auch nur der§ 185 des Bundesrats in der ganzen Frage, dies irrlichterierende Strafgesetzbuchs angewendet worden sei, seien die Beweise doch Revision. Die Bemängelung des Strafantrages bei Schmidt erscheint Schwanken zwischen größter Rücksichtslosigkeit gegenüber dem wesentlich für die Strafzumessung gewesen. Dann tonnte mir unbegründet. Der Antrag ist telegraphisch gestellt. Daß mittels Reichstag und energielosem Eingehen auf momentane Zöllner- das Urteil aber auch nicht von Schändlichkeit des Angeklagten durch begierden, ins rechte Licht zu setzen. Bebel legte dies Veröffentlichung der Artikel sprechen, wenn andre Zeitungen und Würdelose der Situation dar, kennzeichnete die Interessen- amtliche Publikationen ähnliche Vorgänge bezw. Thatsachen mitgeteilt wirtschaft der Mehrheit und kritisierte eingehend die Ver- bezw. zugegeben haben. Es wird aus dent Gerichtsprotokoll festgestellt, daß die Vorfassungswidrigkeit der Vorlage, die ohne vorherige Aenderung instanz die vom Rechtsanwalt Haase gestellten Beweisanträge abder Verfassung unmöglich angenommen werden könne. Er gelehnt hat. berlangte, daß der Bundesrat der allgemeinen Diätenforderung endlich nachgebe und dadurch der chronischen Beschlußunfähigkeit und dem Doppelmandats- Unwesen ein Ende bereite.
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des
und ant ein andres Gericht
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Der
Reichsanwalt Treutlein Mördes beantragte Verwerfung der
Telegramim Strafanirag gestellt werden kann, ist bereits gefeßlich entschieden. Das Telegramm ist der Staatsanwaltschaft übermittelt und wie, aus dem später gestellten schriftlichen Strafantrag des Generals v.Ketteler und seiner Bengenaussage erwiesen, auch mit Wissen und Willen des Beleidigten weiter gegeben worden. Er ist auch rechtzeitig und fristgemäß gestellt worden und kann seine Gültigkeit nicht bemängelt werden. Die Verteidigung hat verkannt, daß die Auslegung des Urteils gegen Schmidt auf festgestellte Thatsachen sich stüßt und deshalb mit Erfolg nicht mehr in der Revision bekämpft. werden kann. Das Gericht hat festgestellt, daß der Vorwurf, v. Ketteler sei summarisch vorgegangen, unbegründet sei. Die Stevision legt das Schwergewicht darauf, daß das Verfahren v. Stettelers ungefeßlich sei. Sie übersieht aber, daß der Artikel dieses gar nicht gerügt, sondern daß er summarisch gehandelt hat. Die Revision übersieht, daß hier überhaupt regellose Verhältnisse konferenz nicht bestand. Die Konferenz bindet nur die Regierungen, bestehen und ein geschriebenes Völkerrecht bis zur Haager Friedensdie an ihr teilgenommen, nicht aber die Untergebenen. Es kommt darauf an, daß gefeßliche Grundlagen gegen v. Stetteler nicht vor handen waren und deshalb der Angriff ein verfehlter ist.
Nach§ 11 der Verfassung ist der Kaiser berechtigt, das Deutsche Reich völkerrechtlich zu vertreten. Daraus komite v. Ketteler ableiten, daß er vom Kaiser den Befehl erhalten habe und damit auch die Machtbefugnis, so zu handeln, wie er es gethan hat. Es ist die Berurteilung zu Recht geschehen und liegt zur Bemängelung des Urteils fein Anlaß vor.
Die Revision begründete persönlich Rechtsanwalt a ase. Er führte aus, daß der Strafantrag nicht ausreicht, um das Strafverfahren aufrecht zu erhalten. Richtig sei, daß von Ketteler das Graf Posadowsky suchte die Unentschlossenheit des Telegramm an den preußischen Kriegsminister gerichtet hat:" Stelle Bundesrats in der Diätenfrage, so gut es ging, zu ber- Strafantrag wegen den Vorwärtsartikel!" und daß dieses Telegramım teidigen. Der Staatssekretär ist nicht zu beneiden um das mit einem Anschreiben des Kriegsministers an die Staatsanwaltschaft ihm so häufig blühende Los, das Windbeutel Gebäck aus übermittelt wurde. Allein die Revision geht davon aus, daß dieser der Bülowschen Reichsbäckerei schmackhaft erscheinen zu lassen. schaft gestellt worden ist, es fehle insbesondere der Nachweis, daß Antrag an das Kriegsministerium, nicht aber au die Staatsanwalt Mit würdevollem Pathos meinte er, je öfter ein Antrag vom der Strafantrag im Willen des v. Stetteler weitergegeben worden Reichstag wiederholt werde, desto reiflicher, intensiver werde fei, eine Bestrafung des Angeklagten herbeizuführen. Festgestellt er vom Bundesrat erwogen. Das Gelächter der Linken fei nur, daß ein Strafantrag gestellt sei. Ferner sei die bewies, wie hoch man dies fatale Kopfzerbrechen des Bundes- Rechtsanwendung zu bemängeln. Es sei nicht erwiesen worden, daß rats einschätzt. das Urteil v. Kettelers nicht auf das Zeugnis eines Knaben gefällt worden sei. Der Vorwurf gehe dahin, daß das von Ketteler anFür die Kommissionsfassung traten außer dem Centrum gewandte Berfahren summarisch gewesen sei. Diesen Vorwurf hat die Konservativen, Freikonservativen und Nationalliberalen ein, aber das Gericht gar nicht nachgeprüft, es hätte nachprüfen müssen, während die beiden freisinnigen Fraktionen erklären ließen, ob v. Ketteler ein solches Verfahren ausüben konnte. Er fönnte ein ihre Kommissionsmitglieder würden die Diäten nicht annehmen. folches Verfahren nur üben, wenn deutsche Truppen oder Auch bei John wird der Strafantrag bemängelt. In dieser Die Abstimmung zwang die Zöllner, nicht weniger als gegriffen worden den Boreru von Deutschland eingesetzte Behörden von an- Richtung hat bereits das Reichsgericht in der Sache Freund und Genossen wären. Wenn man auch annehme, daß entschieden. Da finden sich in dem Urteil die Worte: daß der Straf dreimal offen Farbe zu bekennen, da die Linke es sich nicht es sich um ein okupiertes Land handle, so fehle doch antrag formrichtig und rechtzeitig gestellt worden ist. Daß der Kriegsnehmen ließ, sowohl über den freisinnigen und den social- immer die Thatsache, daß das Verbrechen, daß den Borern zur minister Vorgesezter der preußischen Truppen ist, ist reichsdemokratischen wie über den Kommissionsantrag nament Laft gelegt worden sei, gegen Deutsche oder deutsche Truppen und gerichtlich festgestellt. In der 76. Sigung der Budgetkommission des liche Abstimmung zu verlangen. Das Resultat war die deren Angehörige verübt worden ist. Er glaube, daß infolge dieser Reichstags hat der Geheime Regierungsrat Herz die NechtsverhältAblehnung aller Abänderungsanträge und die Annahme des Gründe das Verfahren wider Schmidt einzustellen fei. nisse des Chinacorps dahin festgestellt, daß es ein für eine vorüber: Kommissionsbeschlusses.- Das Urteil gegen John leidet unbedenklich an einer Reihe von gehende Zeit bestimmte Reichstruppe sei, die dem Befehl des Kaisers Mängeln. Hier fehlt es zunächst an dem erforderlichen Strafantrag. unterstellt war. Nicht bloß für die Auslagen, sondern auch für die Den Strafantrag des preußischen Striegsministers habe der Vorderrichter Bildung des Corps hat der Reichskanzler v. Bülow die Indemnität als ausreichend erachtet, weil der Kriegsminister durch kaiserliche der gesetzgebenden Körperschaft nachgesucht und bewilligt erhalten. Stabinettsorder als Vorgesetzter des gesamten oſtaſiatiſchen Expeditions- Die rechtliche und gesetzliche Grundlage ist also vollständig gegeben. corps bezeichnet worden ist. Die faiserliche Kabinettsorder sei nicht Die Truppen unterstanden dem Befehl des deutschen Kaisers, der sie rechtsgültig, auch entspricht die Stellung des Kriegsministers als wiederum dem preußischen Kriegsminister unterstellte. Die Stellung Vorgesetzter nicht den Anforderungen des§ 196 des Strafgeschbuchs. kann demnach keine andre fein als die, die der Kriegsminister über Die faiserlichen Kabinettsorders find ungültig, weil sie außerhalb die preußischen Truppen hat: die eines Borgesezten. Der Abg. Bachem der Machtbefugnisse liegen, die dem deutschen Kaiser durch die Ver- hat ausdrücklich im Reichstage gejagt, daß die staatsrechtliche Regelung faffung des Deutschen Reiches eingeräumt worden sind. Es ist bes der Frage bis zum sogenannten Friedensschluß von der Regierung
Am Sonnabend stehen der Gesezentwurf zum fliegenden Gerichtsstand und der Servistarif zur dritten Lesung, außer dem soll über den Toleranzantrag des Centrums weiter verhandelt werden.