Nr. 103.
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Telegramm- Adresse: Socialdemokrat Berlin"
Redaktion: SW. 19, Beuth- Straße 2. Fernsprecher: Amt I, Nr. 1508.
Erstickte Wahrheit.
Das Neichsgericht hat, wie die Lefer aus dem Prozeßbericht in unfrer gestrigen Nummer sahen, das Urteil des Berliner Landgerichts gegen die Redacteure bebe gerichts gegen die Redacteure des Vorwärts", Ge nossen John und Schmidt, wegen Beleidigung des ostasiatischen Expeditionscorps bestätigt.
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Sonntag, den 4. Mai 1902.
Jura S
Expedition: SW. 19, Beuth- Straße 3.
Fernsprecher: Amt I, Nr. 5121.
ihrer Verhüllung und Verhinderung führen sollte, ihr Wunsch wäre stets die Ordnung 3 vorschriften dieser Vereinsgeseze betroffen, herrlich erfüllt. So aber müssen fie bedauernd zugestehen: Nichts während das reichsländische Vereinsrecht mit seiner Untersagung ist erwiesen, daß die Socialdemokratie in ihrer Veröffentlichung jener aller ungenehmigten Vereine ein Verbots gesetz auch gegen Sunnenbriefe unwahrheiten verbreitet hätte, und erwiesen ist nur, daß toalitionsrechtliche Vereinigungen enthält, und schon deshalb durch die eifrigen Bemühungen der Socialdemokratie, die Ereignisse in§ 152 der Gewerbe- Ordnung für solche Vereine außer Kraft gesetzt China durch Zeugniscide festzustellen, am Widerstand der Gerichts- worden ist. behörden gescheitert find.
Man zwinge unfre Genossen in harte Gefängnishaft! Doch alle Die Gegner der socialdemokratischen Chinapolitik haben bereits Denkenden erkennen im Ausgang dieses Prozesses in Wahrheit die bei der Verurteilung durch das Landgericht ebenso wahrheitswidrig hohe Rechtfertigung des fulturellen Stampfes, den die Socialdemokratie tvie lärmend verkündet, nun seien die Angriffe des Vorwärts" gegen die Unmenschlichkeiten erobernder Weltpolitik geführt hat, den gegen die deutsche Kriegsführung in China an Gerichtsstätte feier- fie fortführen wird unbeirrt durch alle Drohungen und alle Verlichst widerlegt. Die Verwerfung der Revision durch das Reichs- gewaltigungen!- gericht wird nochmaligen Anlaß zur gleichen Behauptung geben. Und doch bedeutet diese Behauptung eine ungeheuerliche Fälschung!
Koalitionsrecht und Vereinsrecht.
Wir wollen jetzt nicht über die Bedenklichkeit der vom Reichsgericht getroffenen Anerkennung des Kriegsministeriellen Strafantrags rechten. So wichtig diese formale Seite der Angelegenheit ist, so verschwindet Wir haben bereits über ein Urteil des Landgerichts zu Mülhausen fie vor der außerordentlichen Bedeutung, die der reichsgerichtlichen vom 22. November 1901 berichtet, das merkwürdige Auffassungen Beurteilung der angeblichen Strafthat selbst sowohl juristisch wie über die Geltung des Koalitionsrechts in Elsaß- Lothringen auspolitisch innewohnt. sprach. In den Reichslanden gilt noch das französische VereinsEs ist in der Erinnerung, daß die Prozesse gegen den Vor- recht, durch welches Vereine von mehr als 20 Mitgliedern, die sich wärts" eingeleitet worden sind, weil insbesondere in den sogenannten mit religiösen, wissenschaftlichen, politischen oder andren Hummenbriefen unwahrheiten enthalten gewesen sein sollen. Gegenständen beschäftigen, nur mit Genehmigung der Regierung Um Richtigkeit oder Unrichtigkeit der in den Humuenbriefen mit und unter Einhaltung der von der Behörde vorgeschriebenen Begeteilten Thatsachen war der lebhafte Disput in der Presse und im dingungen gegründet werden dürfen. Obgleich durch Reichsgesetz, Reichstag geführt worden. Der preußische Kriegsminister vers welches dem Landesrecht vorgeht, die Stoalitionsfreiheit garantiert wahrte das oftafiatische Expeditions corps dagegen, daß die Hunnen ist, haben die Polizeibehörden im Reichslande das Recht der Gebriefe wahre Begebenheiten berichtet hätten, vielmehr sei der Juhalt nehmigung auch gewerkschaftlichen Vereinen gegenüber in Anspruch dieser Briefe gänzlich übertrieben und erlogen. Um„ Klarheit und genommen. Bis in die letzten Jahre hinein haben sich die Wahrheit zu schaffen", strengte der Kriegsminister die Klage gegen Gewerkschaften in Elsaß Lothringen dem gefügt und ihre den„ Vortvärts" an. Statuten den Bedingungen angepaßt, die die Polizeibehörde zu stellen beliebte, worunter namentlich auch das Verbot der Aufnahme von Frauen eine Rolle spielte. Im Jahre 1901 verwandelten sich die Elsaß- Lothringischen Teglilarbeiter Vereine in Filialen des Deul fchen Textilarbeiter Verbandes und mußten nunmehr natürlich auch deffen Statuten annehmen. Man beschloß zwar, das Statut zur Genehmigung einzureichen, wenn diese jedoch ausbleiben sollte, es auf eine Durchführung des Rechtsstandpunktes ankommen zu lassen. Nachdem die Behörde monatelang auf das Gesuch um Genehmigung des Statuts nicht geantwortet hatte, beschloß die Filiale Mülhausen des Teglilarbeite Verbands nicht länger zu warten und nahm die neuen Statuten auch ohne Genehmigung an.
Wir sahen dieser Klage mit größter Beruhigung entgegen. Wir hatten das Bewußtsein, unfre Veröffentlichungen zu Zwecken der Humanität vorgenommen zu haben, und waren überzeugt, daß die zahllosen übereinstimmenden Zeugnisse von Soldaten und von Kriegs. forrespondenten großer Zeitungen verschiedenster politischer Richtung auf Wahrheit beruhen mußten und daß eine gründliche Zeugen vernehmung erweisen müßte, welche Auffassungen über Kriegsführung aus der Parole:" Pardon wird nicht gegeben", entstanden sind. Die Anklage, die gegen uns wegen der Hummenbriefe erhoben wurde, lautete auf Vergehen gegen§ 185 des Straf Gesetzbuchs, d. h. auf Beleidigung lediglich durch die Form, nicht wegen Verbreitung unwahrer Thatsachen, nicht wegen desjenigen Darauf ist gegen den Aufezer Eugen Heinz als Vorsitzenden Bergehens, dessen uns der Kriegsminister geziehen hatte. dieses Vereins und den Wirt Hermann Weßbecher, der sein Lokal schah es, daß der Beweis der Wahrheit beseitigt für die Versammlung hergegeben hatte, Anklage auf Grund des wurde, und nur wegen formaler Beleidigung wurde die Ver- reichsländischen Vereinsrechts erhoben, und die beiden sind auch vom öffentlichung der Summenbriefe mit 7 Monaten Gefängnis bestraft! Landgericht Mülhausen verurteilt worden.
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Das Reichsgericht hat die juristische Auslegung, vermöge deren die Wahrheit unmöglich wurde, sich zu eigen gemacht. Es hat sich angeschlossen der verblüffenden Auslegung des Landgerichts, daß es sich in den Hunnenbriefen gar nicht um Thatsachen handele, für die ein Beweis zulässig wäre, sondern um allgemeine Urteile, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit außerhalb jeder Beweismöglichkeit liegen.
Noch mehr! Der Angeklagte bestand vor dem Reichsgericht auf der Zulassung des Wahrheitsbeweises, weil, selbst wenn nur auf formale Beleidigung prozessiert werde, jedenfalls die 8umessung der Strafhöhe davon abhängig sei, ob seiner Kritik wahre oder unwahre Thatsachen zu Grunde liegen. Es ist, wie sich versteht und wie die Rechtspraxis der Gerichte in allgemeinen anerkennt, ein gewaltiger Unterschied, obfdie formale Beleidigung bei der Besprechung wirklicher, die angeblich Beleidigten schwer belastender Thatsachen erfolgt oder ob die der Kritik zu Grunde liegende Thatsachen selbst unwahr sind.
Wie wir in Ergänzung unsres Prozeßgerichts noch aus Leipzig erfahren, hat selbst die Staatsanwaltschaft, welche vor dem Berliner Landgericht die Anklage führte, die Berechtigung des Wahrheitsbeweises auch bei der Anwendung des§ 185 Str.-G.-B. ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft des Landgerichts hat zum Revisionsschriftsag des Angeklagten eine Gegenerklärung an das Reichsgericht abgegeben, die sich für Aufhebung des Urteils ansspricht, da die Verteidigung unzulässig beschränkt sei, denn, wenn auch une der§ 185 Str.-G.-B. angewendet worden set, seien die Beweise doch wesentlich für die Strafzumeffung
gewesen.
Dies Urteil enthält über den Charakter und Zweck des Vereins nur die Feststellung, daß§ 1 seines Statuts lautet
Der Verband hat den Zweck, durch eine Bereinigung aller in der Textilindustrie beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen nach Maßgabe des§ 152 der Gewerbe- Ordnung möglichst günstige Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erzielen. Die Erörterung politischer und religiöser Fragen ist ausgeschlossen.
Dennoch hält das Landgericht Mülhausen die Ansicht der Angeklagten, daß der Verein keiner Genehmigung bedurft hätte, für irrig, weil durch§ 152 der Gewerbe- Ordnung toalitionsrechtliche Vereine nicht hätten privilegiert sondern nur den andren Vereinen gleichgestellt werden sollen. Das Urteil faßt seine Rechtsanschauung in folgenden Worten zusammen:
Die Koalitionsfreiheit besteht also in denjenigen Bundesstaaten, in welchen alle Vereine, also auch solche, welche feine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, der polizeilichen Genehmigung unterworfen sind, uur insoweit, als die Verwaltungsbehörde nicht berechtigt ist, die Genehmigung eines lediglich auf Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen gerichteten Vereins von Fabrikarbeitern oder gewerblichen Gehilfen mit Rücksicht auf den Zweck desselben zu verweigern.
Mit andern Worten heißt das, das vom Reichsgesetz eingeführte Koalitionsrecht der Arbeiter bestehe nur insoweit, als die Landesgesetzgebung nicht etwa allgemeine vereinsgefegliche Einschränkungen enthalte.
Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt und der 1. Straffenat des Reichsgerichts hat am 7. April darüber verhandelt. Die Auflage wurde durch den Ober- Reichsauvalt Olshausen, die Berteidigung durch den Rechtsanwalt und Reichstags- Abgeordneten Wolfgang Heine aus Berlin geführt.
Das Reichsgericht hat bisher niemals ausgesprochen, daß die Aufhebung der Koalitionsverbote in§ 152 der Gewerbe- Ordnung nur so weit ginge, solche Verbotsgesetze aufzuheben, die sich aus schließlich gegen gewerbliche Koalitionen richteten. Da das Reichsrecht dem Landesrecht vorgeht, muß jedes Verbotsgesetz durch Vereinsbildungen als aufgehoben gelten, soweit es Vereinigungen betrifft, die den Zwecken der Erlangung besserer Lohns und Arbeitsbedingungen dienen sollen. In dem Falle der Lübecker Streitpostenverordnung hat das Reichsgericht sich sogar ausdrücklich dahin ausgesprochen, daß in§ 152 der Gewerbe- Ordnung für straflos erklärt würde
„ die Vornahme aller Handlungen, welche der Herbeiführung, Fortdauer oder Unterstügung, der Verabredung oder Vereinigung zu dienen bestimmt seien."
Auch die Lübecker Streifposten Verordnung hatte einen allgemeinen Charakter und beschränkte sich nicht bloß auf die Fälle ber Bestrebungen zu Gunsten besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen, sondern sollte auch gelten, wenn der Streit zu andern nicht unter§ 152 der Gewerbe- Ordnung fallenden Zwecken unter nommen würde. Troß dieses gemeinrechtlichen" Charakters hat das Reichsgericht die Verordnung für ungültig erklärt mit der wört lichen Begründung: autog
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„ Weil Landesgesetze nichtig" find soweit die Reichsgesetzgebung positiv oder negativ eine gegenteilige Vorschrift er laffen hat."
Das Reichsgericht ist damals sogar soweit gegangen, aus diesem Grunde die Verordnung des läbischen Senats für gänzlich- gültig zu erklären, auch soweit sie sich auf andre Streits beziehen tönnte. Von diesen Grundsägen aus dem Lübecker Streifpostenfall fann das Reichsgericht nur durch Entscheidung der vereinigten Senate abweichen.
Ferner ist aus der Entstehungsgeschichte der jetzigen§§ 152 und 153 der Gewerbe- Ordnung nachzuweisen, daß bei der Beratung über das Koalitionsrecht, die im Jahre 1865 im preußischen Abgeord netenhause stattgefunden hat und auf die man sich bei den Reichstagsverhandlungen über die Gewerbe- Ordnung nur kurz berufen hat, von allen Seiten anerkannt worden ist, es würden damit auch so I che Ve ftimmungen aufgehoben, welche die Bildung von Vereinen von einer Genehmigung abhängig machten. Die alte preußische Ges werbe- Ordnung enthielt nämlich in ihrem§ 188 ein Gesetz, das in ganz ähnlicher Weise wie das elsässische Vereinsrecht Arbeitervereine, die ohne behördliche Genehmigung zusammengetreten wären, verbot. Man beabsichtigte nun, auch diesen§ 183 der preußischen Gewerbe- Ordnung ausdrücklich aufzuheben, und der einzige Widerspruch dagegen wurde von liberaler Seite er hoben und zwar lediglich mit der Begründung, daß, streng ge nommen, diese Bestimmung schon durch die preußische Verfassung aufgehoben wäre. Nicht ein Redner bei diesen Landtagsdebatten von 1865 hat den Standpunkt vertreten, daß die Aufhebung der Koalitions verbote sich nicht auch auf Bestimmungen bezöge, die für Arbeitervereine das Erfordernis der Genehmigung aufstellest.
Der Oberreichsanwalt erkannte die principielle Bedeutung des Falles an, namentlich, daß es sich hier nach der Feststellung des Landgerichts um einen Verein handelte, der nur die Ausübung des Stoalitionsrechts im Sinne der Gewerbe- Ordnung bezweckte. Er suchte aber die Bedeutung des Urteils im Fall der läbischen Streit postenverordnung abzuschwächen.
Die Entscheidung, die erst am 28. April verkündet wurde, lautete auf Verwerfung der Revision. Nach der ReichsgerichtsKorrespondenz heißt es in der Begründung:
Das Landgericht hat genügend festgestellt, daß der Verein fich nicht nur mit der Aufbesserung der Lohnverhältnisse seiner Mitglieder beschäftigt hat, sondern mit weitergehenden Bestrebungen, die darauf abzielten, die wirtschaftliche Lage der diesem allgemeinen Verbande angehörenden Arbeiter zu verbessern. Daraus ist gefolgert worden, daß diefer Verein nicht unter die im§ 152 der Gewerbe- Ordnung näher bezeichneten Vereinigungen fällt und daß daher das partikulare Bereinsrecht Anwendung findet.
Wie diese Auffaffung des Reichsgerichts mit der von uns mits Das Reichsgericht hat trotz allebem die Revision verworfen und geteilten Stelle aus den Urteilsgründen des Landgerichts, der damit eine Gefeßesauslegung fanttioniert, deren Folge ist, daß die Klarheit und Wahrheit, die nicht nur die Socialdemokratie, sondern Der Berteidiger führte etwa folgendes aus: Die Auffassung des Land enthält, zu vereinigen ist, einzigen, welche Feststellungen über den Charakter des Vereins bleibt bis zur Kenntnis der auch, wie er sagte, der preußische Kriegsminister gewollt hat, ver- gerichts Mülhausen steht keineswegs mit der bisherigen Rechtsprechung vollständigen Urteilsgründe unverständlich. Es scheint, daß das hindert wird. des Reichsgerichts in Einklang. In den Fällen, in denen das Reichs Reichsgericht mit großem Geschick einer Beantwortung der Landgericht und Reichsgericht haben wundersamen Juristen- gericht die Anwendung vereinsgefeßlicher Bestimmungen auf Gewert grundfäßlich wichtigen Frage aus dem Wege gescharfsinn aufgeboten, haben Gefeßauslegungen ergrübelt, die dem schaften für zulässig erklärt hat, ist dies stets auf Grund der Fest gangen ist; jedenfalls aber hat es die Polizeibefugnisse der elsaßgrundfäßlich wichtigen Frage aus dem Wege geLaienverstand unverständliche Nätsel zumuten. Und der Erfolg ihrer stellung erfolgt, daß die fraglichen Vereine sich nicht bloß mit der Lothringischen Regierung Arbeitervereine gegenüber praktisch gerettet. rechtsverwirrend wirkenden Rechtsprechung ist nur der, daß der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt, Denn wenn ein Verein, der solche Statuten hat, wie der Textilpolitische Zweck des ganzen Unternehmens vereitelt ist. Bedauerns- sondern auch auf andren Gebieten eine politische Wirksamkeit arbeiter- Werband, nicht durch§ 152 der Gewerbe- Ordnung vor landeswerter Striegesminister von Preußen, der endlich die Wahrheit über entfaltet hätten. Eine solche Annahme ist im vorliegenden Fall rechtlichen Verboten geschützt ist, so giebt es überhaupt keine Vereine, China erfahren wollte! Wie haben die Gerichte seine trefflichen Ab- dadurch ausgeschlossen, daß das Landgericht aus dem Statut des denen§ 152 der Gewerbe Ordnung zu gute kommt, und das fichten schnöde in Stich gelassen! Statt die Wahrheit zu klären, Vereins lediglich einen unter§ 152 der Gewerbe- Ordnung fallenden, Koalitions recht ist thatsächlich vernichtet. haben sie einen socialdemokratischen Redacteur zu schwerer Gefängniß firafe verdammt, weil er die Form nicht genügend gewahrt! Die Rechtsprechung des heutigen Rechtsstaates, als deren Aufgabe verkündet wird, daß sie höchste Hüterin des Wahren sein solle, schreibt in das Buch ihrer Verdienste den thatsächlichen Erfolg, daß vereinsgefeßlichen herbeizuführen. die Wahrheit unter dem Netz subtiler Auslegungstünfte erstickt. Auch in audrer Beziehung fann sich das Mülhausener Urteil Hätten der preußische Kriegsminister und alle die Berherrlicher nicht auf die früheren Entscheidungen des Reichsgerichts berufen. erledigte am Sonnabend die beiden dritten Beratungen des des Chinazuges den Wunsch gehabt, daß dieser denkwürdige Prozeß Die Fälle, in denen das Reichsgericht Arbeitervereine unter die Be- Gesetzentivurfs über den Gerichtsstand der Preise und nicht zur Entschleierung: widerwärtiger Wahrheit, sondern zustimmungen der landesrechtlichen Vereinsgesetze gestellt hat, haben des Gesezentwurfs über den Servistarif in sehr kurzer
auf die Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen ge richteten Vereinszwed festgestellt hat. Deshalb ist auch dieser Fall ganz besonders geeignet, seine grundsätzliche Entscheidung über das Verhältnis des reichsgesetzlichen Koalitionsrechts zu den Landes
Politische Weberlicht.