Nr. 199.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
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Telegramm Aoreffe:
,, Socialdemokrat Berlin".
Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Donnerstag, den 27. August 1903.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.
und die Besitzer jener Motorwerkstätten benutzen diesen kommen der höheren Verwaltungsbehörde bez. der anderUmstand zur Erlangung billiger Arbeitskräfte." Freilich wissen weitigen Regelung der Arbeitszeit jugendlicher Arbeiter auf züchtung durch eigentliche Fabrikbetriebe zu berichten.
Die Beschäftigung der Jugendlichen die Inspektoren Berichte auch von Fällen der Lehrlings. Grund des§ 139 Abs. 2 der Gewerbe- Ordnung", da wegen
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über
mancherlei Unzuträglichkeiten, die die Bestimmung der Gewerbeund das Lehrlingswesen in Preußen. Häufig wird bei der Eingehung eines Lehrlingsverhält- Ordnung über die Arbeitspausen mit sich bringt", nicht selten nisses nicht genügende Rücksicht genommen, ob der Lehrling Fabriken von der Ausbildung von Lehrlingen gänzlich absehen. In unsren Besprechungen der preußischen Fabrit auch in gesundheitlicher Beziehung den Anforderungen der Die Lehrzeit, deren Mindestdauer 3 Jahre betragen sollte, inspektoren- Berichte haben wir wiederholt von standalöser Aus- neuen Thätigkeit gewachsen sein wird. So betont der Erfurter muß systematisch benutzt werden, vor allem durch ihre Zermuzung jugendlicher und vielfach noch schulpflichtiger Personen Bericht, daß man infolgedessen z. B. in Porzellanfabriken viele legung in gewisse, den einzelnen Verrichtungen des Handwerks berichten müssen. Nirgends wohl kommt die Halbheit und schwächliche und kränkliche junge Leute finde, die die beste entsprechende Abschnitte. Nach Beendigung jedes Abschnittes Unzulänglichkeit der gegenwärtigen socialpolitischen Gesetz- Aussicht hätten, später der Tuberkulose zum Opfer zu fallen. wäre zweckmäßigerweise von dem Lehrling ein Probestück zu gebung in Deutschland trasser zum Ausdruck, als in dem Um- Es werde daher zu erwägen sein, für welche Berufsarten die leisten, damit sich sowohl der Fabrikherr und die Lehrmeister stande, daß man sich nicht resolut zu einem Verbot der Zulassung junger Leute von der Beibringung eines ärztlichen als auch der Lehrling von den erworbenen Fähigkeiten einKinderarbeit entschließen kann, daß man dieselbe nur ganz Beugnisses abhängig zu machen sei. Sehr oft wird in den wandfrei überführen." Ferner seien durchgreifende Verände allmählich im langsamsten Tempo aus der Fabrik zu ver- Lehrverträgen gegen den§ 126b der Gewerbe- Ordnung ver- rungen im Fortbildungsschulwesen geboten." Am wünschensdrängen sucht, ihr zugleich das weite Gebiet der Heimarbeit stoßen, wonach mit Lehrlingen in fabrik- wie handwerksmäßigen wertesten wäre es, wenn der Fortbildungsschul- Unterricht offen lassend und eröffnend. So wissen ja manche der In- Betrieben schriftliche Kontrakte abgeschlossen werden müssen. Nach( wenigstens in den Sommermonaten) frühmorgens abspettorenberichte von einer Abnahme der Kinderarbeit zu erzählen. dem Wiesbadener Bericht scheint es, daß die Aufstellung dieser gehalten würde und die praktische Arbeit sich hieran schlösse". Daneben aber stehen nach wie vor eine beträchtliche Anzahl der Verträge stets durch die Arbeitgeber allein erfolgt, und daher Wofern der Fortbildungsunterricht nach der Fabrikarbeit empörendsten Einzelfälle, die das System und seine Durch deren Rechte mehr wie diejenigen der Lehrlinge zum Ausdruck stattfindet, wie es jetzt der Fall ist, wäre den Lehrlingen führung charakterisieren und brandmarken. gebracht werden". Eine Prüfung der Lehrverträge erscheine zweckmäßigerweise eine angemessene Frist zwischen Schluß der Da wir uns angesichts des bereits mitgeteilten Materials bahér erwünscht und werde, soweit es möglich sei, von den Arbeit und Beginn des Unterrichts für die nötigen Vornicht wiederholen wollen, werden wir dasselbe nur um einige Beamten bei Gelegenheit der Revisionen vorgenommen werden. bereitungen zu bewilligen." bemerkenswerte Einzelheiten bereichern. Der Potsdamer Der Wert eines zweckmäßig eingerichteten Fortbildungs- Eine Kritik dieser Vorschläge versagen wir uns, da sich Bericht stellt Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen schul- Unterrichts wird namentlich von den größeren industriellen dieselben selber als unverbindliche und vorläufige bezeichnen. über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für nicht weniger Werken immer mehr erkannt und findet in diesen Streisen im Manche Einzelheiten sind in ihren möglichen Konsequenzen als 106 unter den revidierten Anlagen fest." In einer allgemeinen Förderung. Während des Berichtsjahres ist nicht ohne erhebliche Bedenken; der Grundgedanke allerdings Spinnerei und sechs Ziegeleien wurden schulpflichtige Kinder in Düsseldorf für sämtliche im Stadtbezirk regelmäßig erscheint uns richtig, wonach der Großbetrieb in höherem bei der Arbeit angetroffen, vier der Fälle wurden zur Be- sich aufhaltenden Lehrlinge und jugendlichen Arbeiter aller Maße als bisher die Sorge und die Verantwortung für die strafung angezeigt und die Schuldigen in zwei Fällen zu Gewerbebetriebe, einschließlich der Handlungsgehilfen, der Heranbildung seines technischen Nachwuchses zu je 30 m. verurteilt, während in den beiden andren der obligatorische Fortbildungsschulunterricht bis zum vollendeten nehmen hat. amtsrichterliche Strafbefehl auf fechs Mark lautete. Eine 16. Jahre eingeführt worden. Der Unterricht ist auf Kinderbeschäftigung in einer Cigarrenfabrik wurde mit fünf die Stunden von 5-8 Uhr nachmittags an zwei WochenMart Geldstrafe geahndet. In einer chemischen Fabrit wurde tagen festgesetzt, nur in den Bäcker- und Friseurklassen findet ein noch nicht vierzehn Jahre alter Snabe beschäftigt" u. f. f. der Unterricht von 2-5 Uhr nachmittags statt. Für jeden Berlin , den 26. Auguft. Ein Unternehmer im Regierungsbezirk Breslau , der seine zum Schulbesuch verpflichteten jugendlichen Arbeiter ist der Militärischer Totschlag. Lehrlinge zum Kesselheizen anlernte und ihnen eine Ueber- ihn beschäftigende Gewerbe- Unternehmer gehalten, einen Beitrag In der Straffache gegen den Fähnrich Süssener ist Mittlastung des Sicherheitsventils aufgab, wurde für diese Menschen zu den Unterhaltungskosten der Schule von 1,50 M. viertel woch das dritte Urteil gefallen. Dieses dritte Urteil, vom und Leben gefährdende Thätigkeit mit 50 Mark Geldbuße fährlich zu zahlen." Auch in München- Gladbach und Mül- II. Senat des Reichs- Militärgerichtes gefällt, hebt das zweite Urteil belegt. Auch im Magdeburger Distrikt mußte die Ver- heim a. Nh. ist im Berichtsjahre der Besuch der Fortbildungs- auf und provoziert ein viertes. Der Fall Hüffener, über den das wendung von Jungen als Heizer und Maschinenwärter schule obligatorisch gemacht worden. Eine Einschränkung in Rechtsbewußtsein des Volkes so rasch, so entschieden, so einstimmig durch polizeiliche polizeiliche Verfügung Verfügung untersagt werden, da der Zahl der jugendlichen Arbeiter ist, wie manche Streise be- geurteilt hat, ist für Militärjuristen ein sehr schwieriger Fall. die Besitzer sich an einfache Warnungen nicht kehrten. fürchteten, dadurch nicht herbeigeführt worden. Nur eine Die erste Instanz, das Marine- Kriegsgericht zu Kiel hatte In einer Metallwaren- Fabrik des Regierungsbezirkes Maschinenfabrit, die bisher eine unverhältnismäßig große Hüffener am 26. Mai verurteilt: wegen vorsätzlicher Mißhandlung Erfurt wurden zwei Knaben und zwei Mädchen von 10 bis Bahl von Lehrlingen beschäftigte, hat sich veranlaßt gesehen, eines Untergebenen mit tödlichem Ausgange, wegen unbefugten 12 Jahren bei der Fabritarbeit angetroffen; außerdem wurde infolge der Erschwerung der Beschäftigung solcher Arbeiter Waffengebrauchs und wegen ungehorsam gegen dienstliche Vorein jugendlicher Arbeiter täglich 11 Stunden beschäftigt. Wie teine neuen Lehrlinge mehr einzustellen." Manche Arbeitgeber schriften. Strafe: vier Jahre und eine Woche Gefängnis und sich herausstellte, hatte die Ortspolizeibehörde irrtümlich für suchen, wie der Mindener Bericht hervorhebt, die Verpflichtung, Degradation. Daß Hartmann Hüffener gestoßen habe, wurde nicht die Beschäftigung der Kinder sowohl wie für die dem Gesetz ihren Lehrlingen und jugendlichen Arbeitern den Besuch der für bewiefen erachtet. Dagegen tam als mildernder Umstand in widersprechende Beschäftigung des jugendlichen Arbeiters die Fortbildungsschule zu gewähren, dadurch zu umgehen, daß sie Betracht, daß der Angeklagte in gutem Glauben gehandelt habe. Erlaubnis erteilt." Eine unerhörte Ausnutzung von Jugend- dieselben als Arbeitsburschen" annehmen. Schwierigkeiten Die zweite Jnstanz, das Oberkriegsgericht zu Kiel , fällte lichen wurde in einer Dachpappenfabrik des Regierungsbezirks scheint die Fortbildungsschulfrage dem westpreußischen Bericht am 6. Juli folgendes Urteil: der Angeklagte sei schuldig: der vorMünster festgestellt. Dort wurden vier Jugendliche oftmals zufolge mur an fleinen Drten zu bieten. Wo zum fäßlichen Mißhandlung eines Untergebenen mit tödlichem Ausgang 24, ja mit furzen Ruhepausen 36 Stunden, beschäftigt." Der Beispiel genügend Bäckerlehrlinge zur Bildung einer und der vorschriftswidrigen Behandlung eines Untergebenen. Strafe Polizeibehörde war von der Beschäftigung der Jugendlichen besonderen Klasse vorhanden sind, kommen die Stunden zwei Jahre und sieben Tage Festungshaft. Keine Degrafeine Anzeige erstattet worden. für deren Fortbildungs- Unterricht an das Ende der Arbeits- dation. Das Gericht hat dem Angeklagten geglaubt, daß Hartmann zeit in Bäckereien, d. h. in die späteren Vormittagsstunden einen Stoß nach ihm geführt habe. Der Angeklagte sei berechtigt verlegt werden. Geht dies nicht an und müssen deshalb die gewesen, die Waffe zu gebrauchen, nur hätte er ihn dabei nicht totLehrlinge aller Gewerbe gemeinschaftlich unterrichtet werden, stechen sollen. Der Fall sei minder schwer, und die Situation sei so unterbrechen die Schulstunden die vorgeschriebene ununter schwierig gewesen. brochene" Ruhezeit und stören die Befriedigung des Ruhebedürfnisses oft recht empfindlich."
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Politifche Ueberlicht.
Hinwieder erklärt die dritte Jnstanz, das Reichs- Kriegsgericht: das Urteil des Kieler Oberkriegsgerichts sei aufgehoben, soweit es die Mißhandlung dieses Untergebenen betrifft. Begründet sei die Rüge der Nichtanwendung des§ 212 des Reichs- Strafgesetzbuchs( Totschlag). Es muß nun von neuem durch das Oberkriegs gericht festgestellt werden, ob der Angeklagte mit der Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs gerechnet habe.
Im großen und ganzen dürfte wohl bezüglich der Frage der Kinderbeschäftigung auch in Fabriken der Düsseldorfer Bericht das Rechte treffen, wonach aus dem verhältnismäßig geringen Rückgang in der Zahl der beschäftigten Kinder unter 14 Jahren auf eine beträchtliche nennenswerte Abnahme der Kinderbeschäftigung nicht geschlossen werden könne. Dem gleichen Bericht zufolge liegt die Versuchung zu einer Ueber- Von manchen Großbetrieben, zumal in den westlichen schreitung der zulässigen Arbeitsdauer bei Kindern besonders Provinzen, wird dementsprechend mitgeteilt, wie sie dem Fortnahe,„ wenn dem Arbeit suchenden Kinde nur noch einige bildungsschul- Unterricht wesentliche Ergänzungen durch be Monate oder vielleicht nur wenige Wochen bis zum 14. Jahre fonderen Unterricht in den Fabriken hinzuzufügen bemüht find. fehlen. Zahlreiche Verwarnungen und Bestrafungen haben in In der gleichen Erkenntnis, daß lediglich handwerksmäßig diesen Verhältnissen bisher eine durchgreifende Besserung nicht vorgebildete Arbeitskräfte sich in sehr vielen Fällen den An- Also gemeiner Totschlag? Die beiden Borderinstanzen sind zu zu erzielen vermocht. Die Frage, ob der Schutz der Kinder gegen forderungen des Großbetriebes nicht gewachsen zeigen, sind die Ver- dieser Auffassung nicht gekommen, selbst der Ankläger hat nur ge vorzeitige gewerbliche Ausnutzung nicht weitergehend und sicherer bände der oft- und westpreußischen Industriellen zur Aufstellung meint, daß Hüffeners That an gemeinen Tobschlag grenze. Und als durch die gegenwärtig gültigen gesetzlichen Beschränkungen vorläufig noch unverbindlicher und weitere Erörterungen die zweite Instanz hat dem Angeklagten sogar zugebilligt, es sei für dadurch erreicht werden könnte, daß man, entgegen der zur benötigender Gesichtspunkte" in betreff der Lehrlings ihn schwierig gewesen, im Augenblick zu ermessen, ob er den HartZeit vielfach bestehenden Gepflogenheiten, eine Schulentlassung ausbildung geschritten. Leitender Grundfaß derselben ist, daß mann mun totstechen müſſe oder nicht! vor dem 14. Jahre thunlichst ausschlösse und dann die zehn die Industrie, private wie staatliche, für ihren Bedarf an Die zweite Instanz hat in der Begründung ihres Urteils ausstündige Arbeitszeit für die schulentlassenen Kinder allgemein Lehrlingen selber sorgen müsse. Die Ausbildung der Lehr- geführt, Hüffener hätte sich Gehorsam verschaffen sollen, indem er gestattete, dürfte deshalb ohne weiteres gewiß nicht zu ver- linge den Handwerksmeistern zu überlassen, empfiehlt sich Hartmann zu Boden geschlagen hätte, wenn nur kein Blut neinen sein." Den gleichen Vorschlag macht der Wiesbadener keineswegs, da zwischen dem Handwerkerlehrling und dem fließt und kein zu großer Skandal entsteht! Bericht. Fabriklehrling wesentliche Unterschiede bestehen."„ Die Zahl Man entkleide den Fall für einen Augenblick der militärischen Nach wie vor sind es die handwerksmäßigen Betriebe im der einzustellenden Lehrlinge in den dazu geeigneten Fabriten Uniformen: Ein Mann habe auf der Straße mit einem harmlosen eigentlichen Sinne des Wortes, in denen die Lehrlingszüchtung muß entsprechen: a) dem eignen natürlichen Abgange von Hand- Betrunkenen einen Streit vom Baune gebrochen und seinen Gegner grassiert. So spricht der Bericht für den Bezirk Merseburg es werfern, b) dem Bedarf an Handwerkern in denjenigen Betrieben sodann einen Dolch in den Rücken gestoßen, so daß er vorne mit aus, daß in den kleinen Werkstätten verhältnismäßig viel der östlichen Provinzen, welche jene in zu geringer Bahl oder der Spize heraus kam. Zweifellos liegt hier eine vorsätzliche mehr Lehrlinge gehalten würden, als in den großen. Be in folcher Stellung beschäftigen, daß eine eigne Ausbildung Tötung, ausgeführt ohne Ueberlegung, also Totschlag im Sinne 1: 3 sonders thun sich in dieser Beziehung die kleinen Druckereien von Lehrlingen ausgeschlossen erscheint, c) dem Bedarf Gesetzes vor. und Schlossereien hervor. So sind in den Motorwerkstätten an Handwerkern für die niederen Beamtenstellen der be= Zieht man aber den beiden, dem Thäter und dem Opfer der Metallverarbeitung dem Trierer Bericht zufolge vielfach treffenden Fachrichtungen, wie Maschinisten, Werkmeister usw. Uniformen an, und zwar dem Thäter eine bessere Uniform als Betriebe vorhanden, die ebensoviel oder mehr jugendliche derjenigen Betriebe, welche selbst keine Lehrlinge ausbilden dem Opfer, so wird der sonnenklare Fall sofort zu einer höchst verwie erwachsene Arbeiter beschäftigen. Vereinzelt sind Anlagen können. Ueber dieses Bedürfnis hinaus müssen aber die wickelten juristischen Streitfrage. Der militärische Vorgesetzte hat dieser Art sogar ausschließlich mit Lehrlingen besetzt. Die industriellen Betriebe des Ostens wegen des regen Abzuges das Recht, Menschen tot zu schlagen, wo es ein andrer nicht hat. Mehrzahl dieser jungen Leute hat jedoch keineswegs die Ab- von ausgebildeten Handwerkskräften nach dem Westen die Und dieses Recht ist eine der stärksten Stüßen der heute beliebten sicht, dauernd Schmied oder Schloffer zu bleiben, sondern sie normale Zahl der Lehrlinge beträchtlich erhöhen." Verlangt Art der Disciplin. benust diese Arbeitsgelegenheit nur, um bis zum zurück wird in erster Linie Hebung der Volksschule als der un- Gewisse Blätter, die immer in Entzüden geraten, wenn ein gelegten 16. Jahre etwas zu verdienen oder wenigstens nicht erläßlichen Vorbedingung für einen den Anforderungen des Minister liberale Redensarten gebraucht oder ein Prinz in Civil bis dahin unthätig zu bleiben, um dann in der Großeisen- modernen Produktionsprozesses gewachsenen Arbeiterstand; spazieren geht, meinen, die Befriedigung über das Urteil des Industrie, besonders aber beim Bergbau, Beschäftigung zu bringend zu wünschen wäre ferner, daß die Lehrzeit sich un Reichs- Militärgerichts werde allgemein sein. Das ist sehr zu fuchen. Der Mangel an Arbeitsgelegenheit zwingt die jugend mittelbar an die Entlassung aus der Volksschule anschlösse". bezweifeln, nicht bloß, weil durch dieses Urteil für die Güte unfrer lichen Arbeiter, Beschäftigung zu nehmen, wo sie sich findet, Gefordert wird ferner ein möglichst weitgehendes Entgegen- militärischen Einrichtungen nichts bewiesen wird, sondern auch, weil