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Nr. 294.

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Vorwärts

Berliner Volksblatt.

20. Jahrg.

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Telegramm- Noresse: Socialdemokrat Berlin".

Centralorgan der Socialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.

Verfassung und Regierung in Preußen.

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Ein feinsinniger englischer Diplomat schrieb in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts- wir empfehlen Herrn v. Bülow die Aufnahme dieses Citats in seinen Schatz: Die preußische Bureaukratie konnte zu feiner schöpferischen Körperschaft werden, aber sie führte die Arche des Steinschen Reformensicher durch die reaktionäre Flut, wenn nicht in das verheißene Land, doch in ein Land voll Verheißungen; denn dies ist in der Hauptsache der Charakter der Verfassung von 1850, des nächsten großen Abschnittes in der Geschichte organischer Reformen in Prengen, in welcher er staunlich viel verheißen wird.. aber weiterhin heißt es dann immer, daß erst bei einer fünftigen Gelegenheit Gesetze zur Ver­wirklichung dieser excellenten Principien gemacht werden sollen, und bis dahin müsse alles beim alten bleiben."

Ein Blick auf die Verfassung von 1850 und die Zeit von mehr als einem halben Jahrhundert, die seit ihrer Detroyierung( Auf­zwingung) verflossen, zeigt, wie berechtigt dieser Spott über die politischen Verhältnisse des größten deutschen Bundesstaates ist, die erst die Reaktion im Reiche möglich machen. Gerade im Zeichen des Grafen Bülow ist auch Deutschland das Reich der leeren Ver­heißungen und der ewigen Provisorien.

Wir zählen der Reihenfolge der Verfassungsurkunde folgend, die verheißenen Gesetze auf:

Art. 17. Ueber das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Gesetz ergehen."

Bisher fehlt ein solches Gesetz.

Art. 19. Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maßgabe cines besonderen Gesetzes, das auch die Führung der Civilstands­register regelt."

Donnerstag, den 17. Dezember 1903.

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Aut IV, Nr. 1984.

Wenn man bedenkt, daß es sich nicht einmal mehr um die eigent- 6. Dezember 1848. Der König erläßt zwei Wahlgefeze; das­liche oftrohierte Verfassung vom 5. Dezember 1848 handelte, sondern jenige für die Zweite Kammer erhält das allgemeine, gleiche, geheime um die selbst gegen sie nach stark rückwärts revidierte vom aber indirekte Wahlrecht aufrecht. 31. Januar 1850, so leuchtet die Unverschämtheit der Reaktion um so flarer hervor.

In Art. 4 der Verfassung hieß es und heißt es wunderbarer­weise noch heute:" Standesvorrechte finden nicht statt"; aber schon am 10. Juni 1854 erging die sogenannte Deklaration", die die Wieder­herstellung der wichtigsten Standesvorrechte durch königliche Ver­ordnung ermöglichte. Mit den Beteiligten wurden in den folgenden Jahren sogenannte Rceeffe abgeschlossen, bis endlich durch die Gesetze vom 25. Oftober 1878 die Sache zum Abschluß kam. Arndt, ein höchst reaktionärer Staatsrechtslehrer, bemerkt: Die Recesse und die Gef. vom 25. Oftober 1878 stellen die Rechte im allgemeinen in dem Umfange wieder her, welcher der... Instruktion vom 30. Mai 1820 entspricht."

Art. 40 untersagte die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien- Fideikommissen. Die bestehenden Lehen und Familien­Fideikommiffe sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigentum umgestaltet werden." Das paßte den hohen Herren ganz und gar nicht; bereits durch Gesetz vom 5. Juni 1852 wurde der Art. 40 auf die Lehen beschränkt. Die Mißwirtschaft mit den Fideikommissen dauerte nicht nur ungestört fort, sondern greift noch heut mächtig weiter um sich.

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26. Februar 1849. Die neuen Kammern treten zusammen; fie erkennen alsbald die octroyierte Verfassung vom 5. Dezember 1848 als Staatsgrundgesetz an und beginnen die ihnen vorbehaltene Revision derselben. 27. April 1849. Die 3 weite Rammer wird auf. gelöst. 30. Mai 1849. Der König erläßt eine neue Wahl­ordnung, die noch heute maßgebende Verordnung, das wider­sinnigste, elendeste" aller Wahlsysteme enthaltend.

7. August 1849. Die so zu stande gekommene Rammer erkennt die Verordnung vom 30. Mai 1849 als gefeßlich an, der sie ihre Wahl verdankt. Beide Kammern, revidieren" jetzt die octroyierte Verfassung und überreichen im Dezember 1849 ihre Beschlüsse dem König.

7. Januar 1850. Der König antwortet mit 15 Propofitionen ( Vorschlägen) zur Verbesserung der Verfassung". Die Kammern nehmen auch diese im wesentlichen an.

31. Januar 1850. Eine fönigliche Botschaft erklärt die Revision der Verfassung für beendigt und ordnet die Publikation der endgültig beschlossenen Verfassung durch die Gefeßsammlung an.

Man hätte nach dieser Vorgeschichte wirklich ertvarten dürfen, Art. 42 hob unter Nr. 1 auch die gutsherrliche Polizei und daß als wichtigste Aufgabe von Regierung und Landtag nunmehr obrigkeitliche Gewalt auf. Die Gemeinde- Ordnung vom 11. März die Erfüllung der Verheißungen ins Auge gefaßt worden wäre, an 1850 wollte diefe Bestimmung zur Wirklichkeit werden lassen, aber denen eben die Verfassung vom 31. Januar 1850 gerade in Bezug bereits am 19. Juni 1852 wurde diese Landgemeinde- Ordnung auf die bedeutungsvollsten Fragen so reich war; wir haben gesehen, ,, durch allerhöchsten Erlaß sistiert" und durch die Gesetze vom daß diese Verheißungen" zum weitaus größten Teile noch heute 14. April 1856 der alte Zustand wiederhergestellt! Erst 1872 wurden ihrer Erfüllung harren, daß man dagegen wohl Zeit fand, die an die Verhältnisse durch die Kreisordnung von 1872 geregelt; aber sich schon echt reaktionäre Verfassung im Interesse des hohen Adels noch heute ist der Gutsbesitzer auch Gutsvorsteher mit den Rechten und der Großgrundbesitzer zur Knebelung der politischen Bewegung des Gemeindevorstehers und, wenn sein Gutsbezirk einen selbständigen und der Presse noch viel reaktionärer auszugestalten, ein Verfahren, Amtsbezirk bildet, auch Amtsvorsteher, ohne daß ihm in dieser dessen Ausläufer sich bis in die neueste Zeit erstrecken. oder jener Eigenschaft eine Gemeindevertretung oder ein Amtsausschuß

Dieses Gesetz erging am 9. März 1874; es war allerhöchste Zeit, denn schon am 6. Februar 1875 wurde es durch das Reichs­gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung zur Seite steht. abgelöst. Art. 26 bestimmt:" Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen." Noch heute fehlt ein solches Gesetz auf diesem wichtigsten Gebiete in Breußen.

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Darf man erwarten, daß die Thronrede bei Eröffnung des ersten im zwanzigften Jahrhundert gewählten Landtages, des ersten, bei Art. 65 hatte für die erste Kammer außer den geborenen Mit- dessen Wahl die weitaus stärkste Partei Preußens ihr Interesse durch gliedern und einer kleinen Anzahl vom König zu ernennender Wahlbeteiligung zur Schau getragen, von höheren Gesichtspunkten 120 aus Wahlen auf 6 Jahre hervorgehender angeordnet. Bereits als bisher ausgehen wird? Niemand denkt daran. Aufgabe der am 7. Mai 1853 erging das Gesetz, wodurch das Herrenhaus in Socialdemokratie aber muß es sein, die preußischen Verhältnisse bis seiner jegigen Gestalt geschaffen worden den Namen erhielt es ins fleinste zu verfolgen, unaufhörlich und unermüdlich jede Gelegen 40 Jahre dauerte es, bis der erste, absolut untaugliche Verfuch 1855; selbst von den mit der äußersten Rückständigkeit umgebenen heit zu erspähen, wo ein Hebel angefegt werden kann, um der preußi­schen Reaktion das Rückgrat zu zerbrechen- der preußischen Reaktion, gemacht wurde, wenigstens ein Volksschulgesetz zu ftande zu bringen. Wahlen war nicht mehr die Rede. Im Jahre 1892 wurde der Zedlitzsche Entwurf, der dem Goßlerschen Art. 94 bestimmt, daß für alle Preßbergehen, so weit sie das der Wurzel der Neaktion in ganz Deutschland ! von 1890 gefolgt war, durch die Empörung der weitesten Volksfreise Gefeß nicht ausdrücklich ausnimmt, Geschworenengerichte zuständig fortgefegt. Seit zehn Jahren ist nichts mehr in der Angelegenheit sein sollten. Durch Gesetz vom 21. Mai 1852 wurden sämtliche geschehen. Preßbergehen den Strafgerichten ohne Geschworene zugewiefen. Art. 31 verheißt: Die Bedingungen, nach welchen Korporations- und als 1877 die vielgerühmte einheitliche deutsche Gerichts­rechte erteilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesez." Der Kommentar bemerkt:" Da dieses Gesetz noch nicht erlassen ist, gelten die bisherigen Vorschriften. In einigen Fällen sind durch die Reichs- und Landesgesetzgebung Korporationsrechte generell erteilt worden: so den Aktiengesellschaften 2c."

Art. 61 lautet: Die Minister fönnen durch den Beschluß einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Be­stechung und des Verrates angeklagt werden.... Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das Ver­fahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetz vor­behalten."

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Politische Ueberficht.

Berlin , den 16. Dezember.

Von der Etatsdebatte.

verfassung eingeführt wurde, da ließ man zwar den andern Staaten die Schwurgerichte für Preßbergehen; aber im Interesse des rück­Eine Gesamtwürdigung der Etatsdebatte, die wir gestern bereits ständigen Preußen wurde die Einheit durchbrochen und die landes­gaben, wird in der bürgerlichen Presse fast nirgends geübt. Aus­gesetzlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet aufrechterhalten. Art. 95 der Verfassung von 1850 ließ die Möglichkeit zu, für schließlich einige Zeitungen der äußersten Reaktion beschäftigen sich politische Verbrechen ein besonderes Schwurgericht auf dem Wege nochmals eifrig mit der Frage, die ihnen als die wichtigste der der Gesetzgebung zu schaffen; bis dahin sollten selbstverständlich alle Etatsdebatte gilt, mit der Stellungnahme der Reichsregierung politischen Verbrechen, wie die Verbrechen überhaupt, von den ordent zur Socialdemokratie. Der Reichsbote", die" Post", die Das Verfassungs- Deutsche Tageszeitung" erklären fich einigermaßen befriedigt von lichen Schwurgerichten abgeurteilt werden. änderungs- Gesetz vom 21. Mai 1852 hob den Artikel 95 auf und der Entwicklung, die der Reichskanzler auf dem Wege zur Scharf­wiederholte dessen Bestimmungen in seinem Artikel 3 mit der Ab- macherei zurückgelegt hat, wollen zugleich aber die Gelegenheit hizig Ganz richtig fagt Arndt: Da das in Abs. 2 vorbehaltene Gesetz änderung, daß der in Rede stehende Gerichtshof tein Schwur- ausnußen, ihn weiter zu treiben. Sie versuchen sich in unmittel Darauf wurde durch Geset bom baren Vorschlägen, wie recht schnell etwas gegen die socialdemo noch nicht ergangen ist, so kann die in Art. 61 den Kammern ein- gerichtshof sein solle. geräumte Befugnis bis auf weiteres nicht ausgeübt werden." 25. April 1853 das Kammergericht zu Berlin zum Staatsgerichts- fratische Gefahr gemacht werden könne. Art. 72. und Entscheidung ... Das nähere über die Ausführungen der Hof für die Untersuchung Wahlen bestimmt das Wahlgesetz..." Art. 115 fügt hinzu: Bis verbrechen bestellt Art. 115 fügt hinzu: Bis verbrechen bestellt eine Einrichtung, so sagt das lebenslängliche gierungsvertretern abgelehnten Vergleich der heutigen Zeit mit dem zum Erlasse des im Art. 72 vorgesehenen Wahlgefeges bleibt die Mitglied. Verordnung vom 30. Mai 1849... in Kraft."

19.

Noch ist das Wahlgefeß nicht ergangen; nach der provisorischen" Verordnung von 1849 hat das preußische Volt soeben wieder seine" Vertreter gewählt".

Art. 98. ,, Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staats­antalte, sollen durch ein Gesetz geregelt werden..."

des

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aller Staats­

Der Reichsbote" geht davon aus, daß er dem von den Re­Kronsynditus Zeitalter vor der großen französischen Revolution doch Berechtigung zuerkennt: " Thatsache ist, daß jetzt die Inzufriedenheit und Verbitterung gegen Staat und Gesellschaft in den socialdemokratischen Kreisen mindestens ebenso groß ist, wie damals, und daß jezt die rebo­lutionäre Partei cinen vielleicht größeren Anhang im Volke hat wie die damalige Revolutionspartei. Damals fonnte die große Masse des Voltes weder lesen noch schreiben, so daß für sie die revolutionären Schriften feine Bedeutung hatten aber heute fönnen alle lesen und lesen täglich Millionen die socialdemokratisch­revolutionäre Hetzpresse und ihre in Millionen verbreiteten gift­geschwollenen Flugblätter..."

und preußischen Herrenhauses Professor von Schulze- Gavernitz( jetzt verstorben), eine Einrichtung, welche in der Zeit einer charakterlosen Reaktion zwar verfassungs­mäßig zu stande gekommen, dennoch mit dem Geiste der kon= stitutionellen Staatsordnung in schroffstem Widerspruch stand." Das Gesetz von 1853 wurde noch 1867 auf die neuen Provinzen über­tragen; erst das deutsche Gerichtsverfassungsgeseg von 1877 machte von Reichswegen diesem mit dem Geiste der konstitutionellen Staatsordnung in schroffstem Widerspruch stehenden Zustand" in Preußen ein Ende.

Richtig bemerkt dazu der Kommentator: Ein allgemeines Beamtengesetz fehlt in Preußen." Das Gesetz betreffend die Dienst­vergehen der nichtrichterlichen Beamten( Disciplinargesez) lann nicht Wollen wir aber diese immer weiter gehende Durchlöcherung Es ist richtig, daß eine stets größere Zahl unfrer Volksgenossen gemeint sein; bestimmte doch Art. 117: Auf die Ansprüche der vor der an sich schon so schußlosen Verfassung" voll würdigen, so müssen aus der Heßpresse" und den giftgeschwollenen Flugblättern" erkennen Verkündigung der Verfassungsurkunde etatsmäßig angestellten Staats- wir uns das Zustandekommen der Verfassung selbst vergegen lernt, wie die scheinchristliche Lehre des Reichsboten" die infamste beamten soll im Staatsdiener Gefek besondere Rücksicht wärtigen. Ohne alle jene schnöden Rechtsbrüche im einzelnen zu Das gefällt den genommen werden". Dieses Gesetz ist eben nicht ergangen; die geißelu, wollen wir nur die wichtigsten Daten aus den Tagen hervor- Beſchönigung der unchristlichsten Zustände ist. alten Herren, auf die besondere Rücksicht genommen werden" sollte, Heben, die der Märzrevolution folgten. Ihre Sprache ist deutlich find wohl alle bereits im Jenseits!

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genug.

Art. 105 enthielt neben dem Versprechen, daß die Vertretung 20. Mai 1848. Der Nationalversammlung, die auf Grund des und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen des preußischen allgemeinen, gleichen, geheimen aber indirekten Wahlrechts gewählt Staates durch besondere Geseze bestimmt" werden sollte, die Zusage, worden war, um die künftige Staatsverfassung durch Vereinbarung daß diese Bestimmung unter Festhaltung einer Reihe aufgeführter mit der Krone festzustellen", geht durch königliche Botschaft ein Verfassungsentwurf zu. Grundsäge erfolge sollte. Die von der Versammlung eingesetzte Schon im Jahr 1853 beeilte man sich, die aufgestellten Grund- Kommission schlägt eine Reihe von Aenderungen vor. 8. November 1848. sätze aus der Verfassung zu streichen aber erst fast ein Viertel­Der Sitz der Nationalversammlung wird jahrhundert nach dem Versprechen der Verfassung erging als erstes durch königliche Botschaft entgegen dem Willen der Mehrheit Verwaltungsgesetz im Sinne des Artikel 105 die Kreisordnung. nach Brandenburg verlegt, die Versammlung bis zum 22. November Haben wir so in acht Artikeln der Verfassung Verheißungen vertagt und die wiederzufammengetretene am 5. Dezember auf­gefunden, von denen bisher nur zwei und zwar sehr spät erfüllt gelöst. wurden, während sechs, darunter die so außerordentlich wichtigen 5. Dezember 1848. Am Tage der Auflösung der National­der Unterrichts- Gesetzgebung und des Wahlgefeges nych nach mehr versammlung wird in der Gesetzsammlung die Verfassungs­als einem halben Jahrhundert der Erfüllung harren, so ist es nicht urkunde" veröffentlicht, die nicht einmal den Beschlüssen der Kom­minder interessant zu sehen, welche Eile man hatte, eine ganze mission der Nationalversammlung Rechnung trägt.( Oftrogierte Ver Reihe von Bestimmungen der Verfassung schleunigst wieder zu beseitigen. fassung.)

Frommen des Reichsboten" nicht und sie beweisen ihre christliche Duldsamkeit und Nächstenliebe durch diesen, natürlich nur den Anfang christlicher Staatsrettung bedeutenden Vorschlag:

Der Staat muß den Fehdehandschuh der Revolution auf­heben, den ihm der Dresdener Parteitag hingeworfen hat, er muß dieser revolutionären Propaganda entgegentreten; denn sie ist es, die das Volk vergiftet und sich in ihrem unbändigen Hochmut über alles hinwegießt. Man sollte den beabsichtigten Gesezentwurf über die Rechtsfähigkeit der Berufsvereine dazu benutzen, um einerseits gegen die socialrevolutionäre Propaganda und auf der andren gegen die Streiks, die nichts weiter als kleine Re­volutionen find, in der Weise vorzugehen, daß man den Arbeitern zur Geltendmachung ihres Koalitionsrechtes bei der Vertretung ihrer legitimen Interessen ein andres Mittel giebt, als die unheilvolle zweischneidige Waffe des Streits ernsthafte social gewerbliche Friedensgerichte, deren Richter aber nicht gewählt, sondern wie alle Richter von dem Staate er­nannt werden müffen." Es ist nicht ganz uninteressant, daß der Streik- wie bei allen andern Völkern und in Deutschland seit Jahrzehnten gesetzliches

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nämlich