Nr. 168.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Ferusprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Der Zusammenbruch der Anklage!
Mittwoch, den 20. Juli 1904.
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Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1984.
Der oben im
worden, mit welchem auf Grund von Traktaten oder$ 103 Str.-G.-B. bedroht mit Gefängnis oder Festungshaft von einer hierüber beröffentlichter Gesege in dieser Be Woche bis zu 2 Jahren den, der sich gegen den Landesherrn eines ziehung die gehörige Gegenseitigkeit vereinbart nicht zum Deutschen Reich gehörenden Staats einer Beleidigung Die Verhandlung in Königsberg i. Pr. bietet außerordentliche ist, oder aber wider die souveräne Gewalt dieses Staates, so werden schuldig macht, sofern in diesem Staat dem Deutschen Reich die Die Verhandlung in Königsberg i. Pr. bietet außerordentliche die Schuldigen, insofern sie nicht zugleich noch ein Verbrechen begangen Gegenseitigkeit verbürgt ist". Das russische Strafgesetzbuch enthält Ueberraschungen über die Art der Vorbereitung der Anklage und die haben, das einer andren schwereren Bestrafung unterliegen müßte, feinen Paragraphen, der wörtliche Beleidigungen, die in Rußland offenbare Hinfälligkeit ihres Inhalts dar. Den Angeklagten werden verurteilt: zur Entziehung aller besonderen ihnen persönlich und dem von Russen gegen den deutschen Kaiser oder den preußischen die Druckschriften, für deren Inhalt und Verbreitung sie verantwort- Stande nach zugeeigneten Rechte und Vorzüge und zur Verweisung König begangen werden, mit Strafe bedroht. lich sein sollen, vorenthalten. Es werden belastende Stellen als an- nach Sibirien zum Aufenthalte oder zur Abgabe in die Korrektions- Art. 260 citierte Art. 241 bezieht sich, wie sein Wortlaut zeigt, lediglich gebliche Uebersetzungen aus diesen Schriften mitgeteilt- in Wahr- Arrestantenabteilungen nach dem im Artikel 31 dieses Gesetzbuchs auf körperliche Angriffe gegen den Baren. Die wörtlichen Beheit enthalten die Schriften das Gegenteil der sogenannten Ueber- festgesetzten vierten oder fünften Grade, fegung. Es wird für eine über 200 Schreibschriftseiten lange Anklageleidigungen werden durch Artikel 245 und 246 mit Strafe geahndet. schrift den Angeklagten nur eine Frist von fünf Tagen zur Verständigung Beide Artikel sind im Artikel 260 nicht angezogen, d. h. sie finden gelassen. Es wird der Termin zur Hauptverhandlung bereits in nur auf den Baren, nicht auf ausländische Kaiser oder Könige Anwendung. Diese Artikel 245 und 246 des russischen Strafgesetzbuchs Aussicht genommen, bevor der Anklagebeschluß ergangen ist. Dem Gericht figt ein Vorsitzender vor, der erst am 1. Juni nach Königsberg versetzt war: bordem war er Staatsanwalt in Erfurt . Als Referent fungiert ein Gerichts assessor. Das russische Strafgesetzbuch selbst liegt der der Anklage in einer unzutreffenden Uebersetzung vor. Der Staatsanwalt will gar auch noch ein neues russisches Strafgesetzbuch, das noch nicht
erlassen ist, eventuell angewendet wissen usw.
Jetzt hat sich ergeben, daß auch die elementarste Voraussetzung des gewaltig in Scene gefeßten Strafverfahrens vollständig fehlt. Die Staatsanwaltschaft hat Rußland zur Stellung des Strafantrages aufgefordert, ohne irgendwie zu prüfen, ob die deutsche Justiz überhaupt gesetzlich berechtigt ist, dem provozierten russischen Strafantrag Folge zu leisten.
Der Vertreter des Reichskanzlers im Auswärtigen Amt mußte dem Gerichtshof auf die an das Auswärtige Amt gestellte Anfrage die erschütternde Antwort übermitteln, daß der Reichsregierung nichts bekannt ist von einem Staatsvertrag oder besondrem Gesey, worin die durch das deutsche Strafgesetzbuch erforderte Gegenseitig feit für Bergehen, wie sie in Frage stehen, in Rußland garantiert ist. Nun hat der Gerichtshof bei der deutschen Botschaft in Petersburg telegraphisch Auskunft erbeten, ob diese ein solches russisches Gesetz feststellen könne.
Nachdem der Prozeß vor drei Viertel Jahren eingeleitet ist, wird jest die erste und oberste Bedingung der Möglichkeit zu strafrechtlicher Verfolgung untersucht. Die juristische Blamage der Anklagejustiz ist nicht geringer als die politische Blamage der Erbettelung des Strafantrages.
verübt worden, so unterliegen die Schuldigen: ist jedoch ein derartiges Verbrechen unter erschwerenden Umständen
der Entziehung aller Standesrechte und der Verweisung nach Sibirien zur Ansiedlung in weniger entfernten Orten." Von den im Artikel 260 des russischen Strafgesezes citierten Artikeln betrifft 253 den hier ausscheidenden Landesverrat. Die Artikel 241, 242, 243, 249 lauten wie folgt:
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Artikel 241. Jeder böswillige Anschlag und jede verbrecherische Handlung wider das Leben, die Gesundheit oder die Ehre des Herrn und Kaisers und jegliches Vorhaben, ihn vom Thron zu stoßen, der Freiheit und souveränen Gewalt zu berauben oder aber die Nechte dieser zu beschränken, oder Seiner Geheiligten Person irgendwelchen 3wang anzuthun, unterwirft die dessen Schuldigen: der Entziehung aller Standesrechte und der Todesstrafe."
lauten:
,, Art. 245. Diejenigen, welche überwiesen worden, geschriebene oder gedruckte Schriften oder Abbildungen in der Absicht verfaßt und verbreitet zu haben, Nichtachtung für die souveräne Gewalt oder aber die persönlichen Eigenschaften des Kaisers oder die Verwaltung seines Reiches zu erregen, werden- als Beleidiger der Majestät
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berurteilt:
zur Entziehung aller Standesrechte und zur Verweisung zu schwerer Zwangsarbeit in Festungen auf eine Zeit von 10 bis zu 12 Jahren.
Die Teilnehmer an der Abfassung oder an der böswilligen selben Strafe. Verbreitung solcher Schriften oder Abbildungen unterliegen der
berurteilt:
,, Artikel 242. bezeichneten Gestalten wird nicht bloß in dem Falle als wirkliches Der böswillige Anschlag in jeder der oben Verbrechen betrachtet, wenn der Schuldige schon den Versuch der Ausführung feiner verbrecherischen Absichten gemacht, sondern auch dann, oder Abbildungen schuldig gemacht, die jedoch böswilliger VerDiejenigen, welche sich der Anfertigung derartiger Schriften wenn er durch den einem andern gemachten Vorschlag, an demselben breitung derselben nicht überwiesen worden, werden hierfür teilzunehmen oder durch Anzettelung einer dahinzielenden Ver- für einen verbrecherischen Vorsaz- schwörung oder Verbindung oder durch Eintritt in eine solche Verbindung oder Verschwörung oder aber durch mündliches oder schriftfiches Aussprechen seiner Gedanken und Entwürfe hierüber oder auf eine andre Weise zu irgend einer dahinzielenden Vorbereitung geschritten ist."
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als zur Festungshaft auf eine Zeit von einem Jahr und vier Monate bis zu zwei Jahren und acht Monaten, mit Entziehung einiger besonderer Rechte und Bezüge in Grundlage des Artikels 50 dieses Gesetzbuchs.
Diejenigen, welche derartige Schriften oder Abbildungen bei Artikel 243. Alle diejenigen, welche als Teilnehmer am Komplott sich gehabt, gleichfalls aber böswilliger Verbreitung derselben nicht ( Gehilfen), Begünstiger, Anstifter oder der Nichtverhinderung Schuldige überwiesen worden, werden, falls fie nicht beweisen können, daß sie an einem böswilligen Anschlage oder an einer berbrecherischen Hand- solche Schriften oder Abbildungen auf besondere Anordnung oder lung wider die Geheiligte Person des Herrn und Kaisers oder wider mit Genehmigung der zuständigen höheren Obrigkeit bei sich haben, die Rechte Seiner Selbstherrschenden Gewalt teilgenommen, ebenso verurteilt: Wir geben im folgenden gleichzeitig zum besseren Verständnis böswilligen Anschlag oder um die Uebelgesinnten wußten und im aber auch die Hehler der Schuldigen und diejenigen, welche um den des Prozesses, die in Betracht kommenden strafgeset- stande waren, darüber eine Anzeige zu machen, diese Pflicht aber lichen Bestimmungen des deutschen und russischen nicht erfüllten, werden verurteilt: zu derselben Strafe." Strafgesetzbuchs wieder. Und zwar folgen wir bei der AnArtikel 249. Für Hochverrat, das heißt für Aufstand wider den gabe der ruffischen Gesetze der wirklichen, von der Anklage ab- Kaiser und den Staat durch Zusammenrottung und Verschwörung, weichenden Uebersetzung. Diese Uebersetzung ist in Peters- ingleichen aber für das Vorhaben, die Regierung im ganzen Reiche burg in der zweiten Abteilung Seiner Kaiser- oder in einem gewissen Teile desselben umzustürzen oder aber die lichen Majestät Eigner Kanzlei" hergestellt und in Regierungsform oder die durch die Gesetze festgestellte Thronfolge der Buchdruckerei der zweiten Abteilung Seiner Ordnung zu ändern, und für das dahinzielende Anzetteln einer Kaiserlichen Majestät Eigner Kanzlei" gedruckt. Weshalb die Verschwörung, oder für die Teilnahme an einer für diesen Zwed Anklage und das Gericht bis zur Jntervention seitens der Verteidigung nicht diese amtliche, sondern eine falsche Uebersetzung benutte, mag der Lauf des eigenartigen, die Rechtszustände in Deutschland so traß beleuchtenden Prozesses vielleicht noch klarstellen.
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Die Angeklagten find angeklagt wegen verbotener Verbindung (§ 128 Str.-G.-B.), wegen Vorbereitung zum Hochverrat gegen Ruß land (§ 102 Str.-G.-B.) und wegen Beleidigung des Baren(§ 103 Str.-G.-B.). Was besagen diese Paragraphen?
zum Arrest auf eine Zeit von sieben Tagen bis zu drei Monaten, und können hierauf auf eine Zeit von einem Jahre bis zu drei Jahren unter polizeiliche Aufsicht gestellt werden." ,, Art. 246. Wer sich erdreistet, freche beleidigende Worte wider den Herrn und Kaiser, wenn auch nicht in Gegenwart desselben auszustoßen oder in einer Behörde oder an einem öffentlichen Orte ausgestellte Porträte, Statuen, Büsten oder sonstige Abbildungen desselben vorsätzlich beschädigt, verunstaltet oder vernichtet, wird für diese Beleidigung der Majestät verurteilt: zur Entziehung aller Standesrechte und zur Verweisung zu schwerer Zwangsarbeit in Fabriten auf eine Zeit von sechs bis zu acht Jahren. Falls der Schuldige sich solche freche Worte oder Handlungen in trumfenem Mute ohne Vorbedacht erlaubt, so wird er verurteilt: zur Einsperrung auf eine Zeit von vier bis zu acht Monaten."
schon gebildeten Verschwörung, oder an den Handlungen derselben mut Kenntnis ihres Zwecks oder an dem Ansanunein, Aufbewahren oder Berteilen von Waffen und andern Vorbereitungen zum Aufruhr unterliegen alle sowohl Hauptschuldige als auch Teilnehmer am Komplott( Gehilfen), Anstifter, Begünstiger, der Nichtverhinderung Legt man die amtliche Uebersetzung des russischen StrafSchuldige und Hehler: der Entziehung aller Standesrechte und der gesetzbuchs zu Grunde, so fällt die Anklage in sich zusammen, Todesstrafe. selbst wenn alles, was russische und deutsche Polizei- und Postspizzel Diejenigen, welche um einen derartigen böswilligen Anschlag zusammengetragen haben, wahr wäre. Daran konnte auch eine amtund das Vorbereiten der Ausführung desselben wußten und im liche Auskunft des Justizministers, an den sich das Gericht hilfe§ 128 bedroht die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, stande waren, solches zur Kenntnis der Obrigkeit zu bringen, fuchend gewendet hat, nichts ändern. Der Minister konnte nur erBerfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden dennoch aber diese Pflicht nicht erfüllten, werden verurteilt: zu der- lären, er kenne eine Vorschrift, auf der die Anklage hätte aufgebaut soll. Unter Staatsregierung ist die deutsche Regierung verstanden. selben Strafe." werden können, auch nicht. Das Gericht hat sich nun an die russische Dieser Paragraph trifft so wenig wie irgend ein andrer Straf- Demnach ist in dem russischen Gesetz Deutschland für die unter Regierung gewendet. Es hätte auch den Zaren als Zeugen laden paragraph auf die Versendung von Waren( Druckschriften) nach dem Anklage gestellten Thaten die Gegenseitigkeit nicht verbürgt. Der können: er hätte bestätigt, daß ein für ganz Rußland gültiges Inlande oder nach dem Auslande zu- und das ist ja nach den bis-§ 102 des deutschen Strafgesetzbuches bedroht Verbreitung von Gesez, das ähnlich antifurelle Vorschriften wie§§ 102 oder 108 des herigen Verhandlungen das Verbrechen, das den in Königsberg An- Schriften zur Ausführung eines Hochverratsunternehmens und deutschen Strafgesetzbuches vorschreibt, niemals publiciert ist. Denn geklagten zur Laft gelegt wird. andre ein hochverräterisches Unternehmen vorbereitende Handlungen: das ist die Wahrheit.
Artikel 7. Die durch Wort oder Schrift oder aber durch irgend Konsuls erhalten hatten, zu kennen. Warum soll nicht auch die eine sonstige Handlung tund gegebene Absicht, ein Verbrechen Anklage Geseze kennen, die nie existiert haben? Es giebt Staaten, zu begehen, wird als Anzeichen des verbrecherischen Vor- in denen als das erste Erfordernis einer Anklageerhebung gilt, daß satzes angesehen. die den Angeklagten zur Last gelegte That mit Strafe bedroht sei. Artikel 8. Das Aufsuchen oder Anschaffen von Mitteln zu diesen Staaten rechnet sogar Deutschland . zur Begehung eines Verbrechens wird nur als Vorbereitung zu demselben angesehen.
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Politische Ueberficht.
Nach§ 102 des Strafgesetzbuch& wird Hochverrat, hoch- wegen solcher angeblichen Handlungen ist die Anklage erhoben. Die Den nicht russisch sprechenden Angeklagten wird zugemutet, berräterisches Unternehmen, Vorbereitung zum Hochverrat, öffentliche Artifel 241, 242, 243, 249 des russischen Strafgesetzes handeln den Inhalt russischer Schriften, die ihnen nie, auch nicht in Aufforderung zum Hochverratsunternehmen gegen einen nicht zum nicht von solchen Handlungen. Vielmehr bestimmen Artikel 7 der Voruntersuchung, zu Gesicht gekommen sind, zu kennen, ja sogar Deutschen Reich gehörigen Staat mit Strafe gegenüber einem und 8 des russischen Strafgesetzbuches allgemein: auch den Inhalt, den die Schriften nur durch Zusätze des russischen Deutschen bedroht, falls in dem andern Staate dem Deutschen Reich die Gegenseitigkeit berbürgt ist und die auswärtige Regierung Strafantrag Die in gestellt hat. Königsberg Angeklagten sollen von Schriften durch Verbreitung oder andre Darstellungen des Hochberrats zum Unternehmen gegen Rußland auf gefordert oder sonstige Hochverräterische Handlungen gegen Rußland begangen haben; das Strafmaß liegt zwischen einem Und speciell trifft Artikel 251, der in Artikel 260 nicht anMonat und drei Jahren Festungshaft. Nur um diese Delitte, nicht gezogen ist, für hochverräterische Vorbereitungen und Aufforderungen um die übrigen in§ 102 des Strafgesetzbuches gedachten Delifte mittels Druckschrift Strafvorschriften. Artikel 251 lautet:„ Die VerBerlin, den 19. Juli. handelt es sich: allein für diese ist die Straffammer zuständig. fasser und Verbreiter geschriebener oder gedruckter Proklamationen, Der Prozeß des Zaren. Ist in Rußland Gegenseitigteit verbürgt? Aufrufe, oder aber Schriften und Abbildungen, welche bezwecken, zu Königsberg , 19. Juli. ( Privatdepesche des Vorwärts".) Eine Verbürgung der Gegenseitigkeit liegt bei der Anklage günstiger Aufstand oder offenbarem Ungehorsam wider die souveräne Gewalt Ein Prozeß, wie der Königsberger , ist sicher ohne Vorbild in Interpretation vor, wenn in dem Auslande, gegen das die Strafthat aufzureizen, werden verurteilt: zur Entziehung aller Standesrechte der ganzen Justizgeschichte der modernen Kulturstaaten, und wir verbegangen sein soll, zur Zeit der That ein Strafgesetz besteht, das und zur Verweisung zu schwerer Zwangsarbeit in Festungen auf muten, daß man feinerlei Neigung verspüren wird, ihn nachzuahmen. in ähnlicher Weise wie§ 102 Str.-G.-B. einen Deutschen einen eine Beit von 8 bis zu 10 Jahren. Derselben Strafe unterliegen Heute erfolgte der Zusammenbruch in so grotester Art, daß die Ausländer mit Strafe bedroht, der gegen Deutschland gerichtete diejenigen, welche der böswilligen Verbreitung solcher Schriften über- Empörung vor Gelächter nicht mehr aufzukommen vermochte. Das Hochverräterische Handlungen begeht. Ist dies hier der Fall? wiesen worden sind, und überhaupt alle, welche wissentlich an diesem Auswärtige Amt hat flipp und flar festgestellt, Verbrechen teilgenommen haben usw."
Die Antlage hatte behauptet:§ 260 des russischen Strafgesetzbuches verbürge Gegenseitigkeit, und berief sich hierfür auf eine irrige Uebersetzung des§ 260.§ 260 lautet in der oben citierten amtlichen Ausgabe auf deutsch :
Wenn eins von den oben in den Artikeln 241, 242, 248, 249 und 258 bezeichneten Verbrechen wider einen fremden Staat verübt
Trifft§ 102 des deutschen Strafgesetzbuchs also auch dann nicht zu, wenn die in Königsberg Angeklagten der ihnen zur Last gelegten That schuldig wären, so steht es ähnlich mit der sogenannten Barenbeleidigung.
daß
weder ein Staatsvertrag besteht noch noch daß ein Gesetz ihm bekannt ist, das die im russischen und deutschen Strafgesetzbuch verlangte Gegenseitigkeit enthält. Nach den Bekundungen des Sachverständigen Professor b. Reußner war schon gestern tein Zweifel, daß die Antwort so lauten würde. Im„ Vorwärts" war ja auch schon gestern als sicher behauptet worden, daß das Auswärtige Amt