Nr. 188.
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21. Jahrg.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.
Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1983.
Militärkabinetts- Justiz.
Vor einer Woche haben wir die aus dem Militärkabinett des Kaisers hervorgegangene Order veröffentlicht, welche den Militärrichtern im Bilse- Prozeß ernstes Mißfallen aussprach wegen der Aufrechterhaltung der Deffentlichkeit und welche weiter die vertrauliche Weitergabe dieser Beurteilung der Bilse- Richter an alle andern zu Mitgliedern an Kriegsgerichten befähigten Angehörigen der Armee befahl. In der Presse wurden die Offiziösen bestürmt, den Erlaß als eine„ Hundstagsphantasie" des Vorwärts" zu entlarben, aber die Offiziösen haben bis heute geschwiegen. Der Erlaß des Militärfabinetts, der seinem Inhalte nach allerdings ein Erzeugnis der Phantasie sein sollte, ist wahrheit.
"
vor
Freitag, den 12. August 1904.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1984.
gesetzlich festgelegt werden solle. Es erscheine nicht wünschenswert Admiral Togo selbst berichtet nur über das Auslaufen der im Interesse der kaiserlichen Autorität, daß seine Person in eine gerichtlichen Verhandlung mit einbezogen würdr. Dies würde in sensationellen Prozessen und bewegten Zeiten viel Werstimmung hervorrufen. Deshalb sei es besser, wenn die Entscheidung über den Ausschluß der Deffentlichkeit lediglich den Gerichten überlassen bliebe, die gesetzlich unangreifbar seien."
russischen Flotte am Mittwoch und einen schweren Kampf mit der japanischen Flotte. Ueber den Ausgang des Kampfes macht er feinerlei Mitteilungen. Die aus japanischer Duelle stammenden Nachrichten lauten:
Dazu gab mun der damalige Kriegsminister v. Goßler der Kommission diese Erklärung:
Zotio, 11. August. ( Meldung des Reuterschen Bureaus.) Das Feuer der an der Küste bei Port Arthur aufgestellten japanischen Batterien trieb gestern die russische Flotte seewärts; sie kam aus dem Hafen heraus. Admiral Togo ging fofort zum Angriff vor. Der Kampf war sehr heftig und dauerte bis zum Anbruch der Nacht; später machten die japanischen Torpedoboote noch eine Reihe von Angriffen auf die russische Flotte. Die japanische Flotte zog sich dann zurück bis auf ein Wachtschiff, das den Hafen überwachen sollte. Das Wachtschiff berichtete dann, daß es in der Dämmerung die russischen Kriegsschiffe Retwisan" und" Pobjeda" nach dem Hafen zu habe fahren sehen. Togo macht über das Ergebnis des Kampfes oder die Verluste keine Mitteilungen.
Tokio , 11. August. Amtliche Mitteilung. Verschiedene Berichte von Talienwan zeigen, daß das Port Arthur- Geschwader am Morgen des 10. August aus dem Hafen herausfam, worauf sich eine heftige Seeschlacht bis zum Abend entwickelte. Während der Nacht schien unsre Torpedobootszerstörer- Flottille das russische Geschwader angegriffen zu haben. Beim Morgengrauen des 11. August machte es den Eindruck, als ob sich die ,, Retwisan" und ein andres Linienschiff, vom Typ Pobjeda, nach Port Arthur flüchteten.
So wichtig es wäre, Nachrichten über den Ausgang des Gefechtes zu haben, so müßig wäre es doch, allerhand Betrachtungen über die Gründe anzustellen, die Admiral Togo veranlaßten, sich Man könnte annehmen, die hierüber gerade auszuschweigen.
„ Diese Allerhöchsten Bestimmungen sollen sich auch nicht auf den einzelnen Fall beziehen, sondern nur Direttiven geben, ob und wie im Interesse der Aufrechterhaltung der Disciplin die Frage des Ausschlusses der Deffentlichkeit zu beurteilen bezw. zu handhaben Einige Blätter haben mit dem Erlaß nichts andres zu beginnen sei. Die Disciplin sei nur ein Teil der militärdienstlichen Interessen. vermocht, als die gewohnte Schimpferei fortzusehen, daß wieder Da aber durch§ 8 des Reichs- Militärgesezes vom 2. Mai 1874 einmal ein geheimes Aftenstück vom Vorwärts" unrechtmäßig er- die Handhabung der Disciplin bereits in die Hände Sr. Majestät worben sei. Voran in dieser Schimpferei natürlich die„ Post", die gelegt sei, so müsse auch das Allerhöchste Kaiserliche Recht, in selbst fast nur noch von Spigeln und Denunzianten bedient wird, die dieser Beziehung maßgebende Vorschriften zu erlaffen, anerkannt Betrüger bezahlt, um sich angebliche Geheimnisse des politischen werden. Daß etwa durch den im Entwurf vorgeschlagenen Gegners zutragen zu lassen. Ein andres Blatt hat dann erzählt, die zweiten Absatz des§ 270( später 283) die Deffentlichkeit wieder in Order sei unter Vorsichtsmaßregeln versendet worden, wie sie nur für An- größerem Umfange eingeschränkt werden solle, sei weder begelegenheiten allerfetretester Art üblich sind; der Text sei absichtigt, noch zu befürchten. Denn es wäre doch unim Militärkabinett durch Stabsoffiziere, ohne Zuziehung subalterner würdig, an den Worten des Kaisers zu zweifeln, welcher im§ 269 Hilfskräfte, in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren vervielfältigt( später 282) die Deffentlichkeit zugegeben habe und nunmehr auf und die einzelnen Exemplare seien numeriert worden, den Empfängern einem Schleichwege die Zurücknahme seines Wortes wiedererreichen sei befohlen worden, die Order den Offiziercorps sobald als möglich wolle." borzulesen und das Exemplar posttendend an das Militärkabinett zurück- Nachdem dann aus der Mitte der Kommission noch besonders japanische Flotte habe bei dem Gefecht schlecht ab. zuliefern. Es wurden dann weitere Betrachtungen daran geknüpft, daß festgestellt wurde, daß es sich also, nur um den Erlaß einer geschnitten, so daß sich deshalb Togo in Schweigen gehüllt der Vorwärts" den Erlaß nur von sehr hoher Militärftelle erhalten generellen Verfügung handeln könne", nahm die habe. Allein die japanischen Gefechtsberichte zeichneten sich bisher haben könne. Es ist danach anzunehmen, daß die betreffende Zeitung, Sommission dann die Bestimmung an, wie sie darauf endgültig im im Großen und Ganzen vor den russischen dadurch aus, daß sie welche den Vorwärts" unrechtmäßigen Erwerbes lügnerisch be§ 283 Abja 2 Gesetz wurde. weder errungene Erfolge übertrieben, noch erlittene Verluste schuldigt, selbst den unrechtmäßigen Erwerb militärischer Heimlichbertuschen Es ist Es ist unzweifelhaft festgestellt, daß das Gesetz dem Kaiser das zu fuchten. deshalb wahrscheinlich, feiten betreibt; wie sollte sie sonst von jenen Vorgängen im Recht zu allgemeinen Vorschriften über den Ausschluß der Deffentlich- daß Admiral Togo zu der Zeit, als er seinen Bericht Militärkabinett wissen? Uns ist von alledem nichts bekannt. Wir feit im Interesse der Disciplin giebt, ebenso aber dem Richter absandte, selbst über die russischen Verluste und den Verbleib des haben den Erlaß erhalten und, da wir seine Echtheit das Recht und die Pflicht, diese Vorschriften in unabhängigem Gros des Geschwaders im unklaren war. Immerhin erscheint es nicht bezweifeln konnten, haben wir uns verpflichtet erachtet, freien Ermessen auf den einzelnen Fall anzuwenden. Das nicht ausgefchloffen, daß es einer Anzahl russischer ihn der Deffentlichkeit zu übergeben, welche bereits seit der schließt aus, daß der Richter, auch wenn er nach Ansicht seiner Vor- Schiffe während der Nacht gelungen ist, borläufig plötzlichen Verabschiedung der Bilse- Richter die Vermutung hegte, gesetzten eine falsche Auslegung der allgemeinen Vorschrift gewählt zu entkommen. daß Dinge vor sich gegangen feien, die der Kritik sehr bedürfen. hat, dafür gerügt, mit ernſtem Mißfallen getadelt und zum Daß es diesen Schiffen gelingen sollte, nach Wladiwostok zu Diejenigen aber, welche Klage führen über diese Veröffentlichung, Abschiedsgesuch gedrängt werden darf. Bekanntlich hat auch der entkommen, ist kaum wahrscheinlich. Sie würden dabei höchsthätten weit mehr Anlaß, fich dagegen zu wenden, daß Reichskanzler, der höchste verantwortliche Beamte des wahrscheinlich auf die Schiffe Kamimuras stoßen, möglicherwichtige Bestimmungen aus dem Militärgerichts- Reiches, die Auffassung der Richter im Bilfe- Prozeß gebilligt weise auch von Togos Kreuzern eingeholt werden. In Betracht Verfahren, an dessen Gestaltung alle Boltskreise das größte und ihr Verhalten gerade als förderlich für die Disciplin im Heere täme freilich auch die Flucht nach neuträlen Häfen, z. B. nach Interesse haben, in der Heimlichkeit gehalten werden. erklärt. Die Herren im Militärkabinett können abweichender Meinung ia utfchou. Man wird aber, bevor man diesen Gedanken Da man nicht annehmen darf, daß das Militärkabinett sich der sein, es ist aber wider das Gesez, einen Erlaß zu ver- weiter ausspinnt, erst nähere Nachrichten abwarten müssen. Könnte gesetzlichen Unzulässigkeit eines solchen Erlasses bewußt gewesen ist, anlassen, der die Richter tabelt und in den Ruhestand versetzt. Die die russische Flotte doch auch in der Nacht einfach wieder in da es sicherlich den Erlaß für berechtigt hielt, so ist allerdings Order vom 1. Dezember 1903 ist darum als unzulässig zu erachten. Den Hafen von Port Arthur zurückgekehrt sein! nicht zu verstehen, warum die Geheimhaltung, die allerpeinlichste Sie ist auch unzulässig, weil ihr die Gegenzeichnung Dieser Auffassung widersprechen allerdings folgende Telegramme Geheimhaltung angeordnet worden ist. Vermutlich hat das Militär- des verantwortlichen Beamten der Regierung aus Tschifu , die es so darstellen, als ob der russischen Flotte nach fabinett den Erlaß für einen Att der Kommandogewalt fehlt. Die Drder enthält nicht bloß den Ausdruck der Unzufrieden- erfolgreichem Kampfe mit den Schiffen Togos die Flucht ins Weite des obersten Kriegsherrn erachtet und darum seine Heimlichkeit für heit des obersten Kriegsherrn mit den Richtern im Bilfe- Prozeß, gelungen sei: gesetzlich und angemessen gehalten. Dies aber gerade wäre sondern eine darüber gehende Anweisung über den Ausschluß der ein schwerer Irrtum, der für den Bestand der Justiz im Deffentlichkeit aus Gründen der Disciplin. Die Tragweite dieser Militär höchst verhängnisvoll ist; und wer die Beseitigung dieses Anweisung wird bekundet durch ihren Erfolg: die Deffentlichkeit Irrtums durch Veröffentlichung eines irrtümlich ergangenen, ungesetz der Militärgerichte ist im äußersten Maße eingeschränkt lichen Erlasses herbeiführt, handelt verdienst boll. worden. Eine Order, die diesen Erfolg Erfolg hat, ist nicht Einige Zeitungen, u. a. die Münchener Allgemeine Zeitung ", eine Aeußerung der Kommandogewalt, sondern eine Vorschrift im haben zum Inhalt des Erlasses erklärt, er sei einwandfrei, denn Sinne des§ 283 Absatz 2 und sie hätte daher der Gegenzeichnung sie selbst, die betreffenden Zeitungen, hätten ebenfalls feiner Beit des Reichskanzlers bedurft, die dieser auf Wunsch des Kaisers gewiß bereits die Ansicht ausgesprochen, daß im Bilse- Prozeß die Deffent- auch geleistet haben würde trotz seiner entgegengefeßten Ansicht über lichkeit hätte ausgeschlossen werden sollen; die Drder aus dem den Ausschluß der Deffentlichkeit vor den Militärgerichten. Die VorMilitärkabinett befage auch nichts weiteres und es sei darum nichts schrift vom 28. Dezember 1899 ist unter der Verantwortlichkeit des gegen sie einzuwenden. Diese Beurteilung der Angelegenheit über- Reichskanzlers Fürsten zu Hohenlohe ergangen, sie ist durch den fieht alles, worauf es ankommt. Ebenso wie die Münchener Kriegsminister v. Goßler unter dem 20. Juli 1900 zur öffentlichen " Allgemeine Zeitung " können Offiziere und Generale, auch Mitglieder Kenntnis der Armee gelangt. Wollte der Kaiser eine ergänzende des Militärkabinetts der Ansicht sein, daß im Bilse- Gericht die oder erläuternde Vorschrift erlassen, so durfte dies nicht durch das Deffentlichkeit auf Grund der bestehenden Bestimmungen hätte aus- geheime Militärkabinett geheim geschehen, sondern offen durch Bekanntgeschlossen werden sollen. Der Erlaß des Militärkabinetts be- gabe im Militär- Verordnungsblatt und unter der Verantwortlichdeutet aber nicht eine bloße Ansichtsäußerung, sondern er bestraft feit des Reichskanzlers. Dann hätten alle Vertreter der Gerichtsdie Richter im Bilfe- Prozeß, weil sie eine andre, gesetzlich öffentlichkeit diese Vorschrift ebenso bekämpft wie jetzt, aber es ebenso berechtigte Auffassung hatten, mit ernſtem Mißfallen wäre ein offener und verfassungsmäßig geordneter Streit, während des höchsten Borgesezten und mit der daraus natürlich nun sich die geheime Nebenregierung Befugnisse des folgenden Verabschiedung; er giebt weiter an alle Offiziere der Reichstanzlers angeeignet und den höchsten Beamten des Reiches in Armee bestimmte Weisungen über den Ausschluß der Deffentlichkeit, die fatale Lage gebracht hat, Ansichten vor dem deutschen Volle die hinausgehen über die bisherigen gefeßlichen Befeierlich auszusprechen, die im denkbar grellsten Widerspruch mit den stimmungen. Beide Anordnungen find mit Sinn und Wortlaut Ansichten des Monarchen stehen.
Tichifu, 11. Auguft.( Meldung des ,, Reuterschen Bureaus".) Ein russischer Torpedo bootszerstörer, der 5 Uhr 30 Minuten morgens hier eintraf, meldet, daß sechs russische Linienschiffe, vier Kreuzer und die Hälfte der Torpedoboote aus Port Arthur entkommen seien. Der Torpedobootszerstörer verließ Port Arthur am 10. abends. Er hatte fünf Passagiere an Bord, welche berichten, daß die Japaner die Russen verfolgen und eine Schlacht auf offener See zu erwarten sei.
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Tschifu , 11. Auguft.( Meldung des Reuterschen Bureaus".) Drei japanische Torpedobootszerstörer, die sich außerhalb des Hafens befinden, warten auf den Torpedobootszerstörer Retschitelni", der noch die russische Flagge führt. Die russische Flotte hat Port Arthur auf Befehl des Admirals Strydloff verlassen. Nach einem halbamtlichen Telegramm wird die Nachricht, daß die russischen Kriegsschiffe, Pobjeda" und„ Retwisan" beschädigt nach Port Arthur zurüdgefehrt seien, für unbegründet erklärt. Weiter wird gemeldet, der japanische Kreuzer Kasagi" sei in einem Gefecht auf der Höhe von Roundisland gesunken. Die russischen Schiffe hätten, bevor sie von Port Arthur abgefahren feien, große Vorräte sowie Maschinenersatzteile und Material zur Ausbesserung von Schiffen an Bord genommen.
stände.
Sollte es den russischen Schiffen wirklich gelungen sein zu ent tommen und sollte ihnen eine Vereinigung mit dem Wladiwostol- Geschwader glücken, so könnte das den Japanern sehr unangenehm werden, sofern nicht bald die Einnahme des§ 283 des Reichs- Militärstrafverfahrens nicht vereinbar. Das sind gänzlich unhaltbare Verhältnisse. Sie haben ihren Port Arthurs erfolgt! In§ 283 Abs. 2 ist dem Kaiser die Befugnis beigelegt, Bor - tieferen Grund in der unklaren Vermischung der Kom Allerdings scheint es, als ob der Fall Port Arthurs dicht bevorschriften darüber zu erlaffen, unter welchen Voraussetzungen das mandogewalt mit der richterlichen Gewalt, die das Gericht die Deffentlichkeit der Verhandlung wegen Gefährdung gesamte Militärstrafverfahren aufs schwerste schädigt. Offiziere, die Das erste der beiden Telegramme aus Tokio behauptet ja, daß der Disciplin ausschließen soll. Eine derartige Vorschrift ist in ihrer Thätigkeit als Richter jeder Zeit gewärtig sein müssen, bei die russische Flotte durch das Feuer der japanischen Belagerungsunter dem 28. Dezember 1899 ergangen. Es ist klar, daß die in abweichender Ansicht ihrer Vorgesezten gerüffelt zu werden und § 288 Abs. 2 gegebene Befugnis nur allgemeine Vorschriften sogar das jähe Ende ihrer ganzen Laufbahn zu erleben, find zuläßt, nicht aber Borschriften für den besonderen, einzelnen Fall. böllig ungeeignet zur richterlichen Thätigkeit. In diesen Wie die allgemeine Vorschrift auf den einzelnen Abgrund der Militärjustiz hat das Licht, das wir am Geheimerlaß Fall anzuwenden ist, das ist durch das Gesetz allein des Militärkabinets vom 1. Dezember 1908 anzündeten, blendend und ausschließlich in das Urteil der Richter ge- hineingeleuchtet. stellt.
Ein Durchbruch
der Port Arthur- Flotte?
Es ist nötig zu erinnern, daß bei der Beratung des neuen Militärgerichtsverfahrens im Reichstag dieser Grundsatz ausdrücklich und ausführlich festgestellt wurde. In der Kommission des Reichstags, welche die zweite Lesung des Entwurfs zum Militärgerichtsverfahren vorbereitete, trat die Meinung auf, es sei unklar, Aus Tschifu und Tokio sind heute bedeutsame Meldungen „ ob( seitens der Regierung) das kaiserliche Recht zum Erlaß über einen Durchbruchsversuch der Port Arthur- Flotte eingegangen. einer Verfügung im Einzelfalle oder eine generelle Verfügung Freilich steht es zur Stunde noch nicht fest, ob es den russischen hinsichtlich des Ausschlusses der Deffentlichkeit des Verfahrens Schiffen in ihrer Mehrzahl gelungen ist, die offene See zu gewinnen.
geschüße genötigt worden sei, den Hafen zu verlassen.
Hiermit stimmt folgende Londoner Meldung überein: London , 11. August. Nach einer Depesche aus Tokio von heute wird der Ring um Port Arthur täglich enger geschlossen. Die japanischen Belagerungsgeschüße sind so gut aufgestellt, daß alle russischen Befestigungen, die Stadt und Kriegsschiffe im Hafen durch hochwinkliges Feuer mit einem andauernden Geschoßhagel bedeckt werden. Der fernere Aufenthalt der Kriegsschiffe im Hafen ist auf die Dauer unmöglich. Daher versuchten sie gestern früh, aus dem Hafen zu entkommen, aber Logos Wachsamteit verhinderte die Flucht. Ein heftiges Gefecht entspann fich zwischen der russischen Flotte und den Forts einerseits und Togos Flotte andrerseits und dauerte den ganzen Tag. Darauf wurden heute nacht japanische Torpedoboote beordert, die russische Flotte anzugreifen. Bisher ist über das Resultat und die etwaige Beschädigung russischer Schiffe nichts bekannt, doch wurde gesehen,
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