Nr. 231.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.
Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Sonnabend, den 1. Oktober 1904.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1984.
aus
Nicht dasselbe kann man von den juristisch besetzten Kammern und nicht ohne Widerspruch haben sich viele Landgerichte ihr an Ein Vierteljahrhundert Justizeinheit. und Senaten sagen. Natürlich werden auch sie die überwiegende bequemt. Daß das durch die Gewerbe- Ordnung garantierte Streit Menge der gewöhnlichen Fälle pflicht und sachgemäß erledigen, aber recht so gut wie ausgeschlossen wäre, daß Handel und Gewerbe Am 1. Oftober sind 25 Jahre verflossen, seit die Reichsjustiz- es wäre auch eine Beleidigung, ihnen das nicht zuzutranen. Wo lahmgelegt würden, wenn die Grundfäße des Reichsgerichts übe gesetze in Kraft getreten sind; der Rückblick auf diese Periode ist dagegen die Beweiswürdigung Besonderheiten bietet, wo ein feineres Erpressung allgemein angewandt würden, das macht man sich in Lohnend genug. Eingehen auf seelische oder sociale Eigentümlichkeiten des Falles Leipzig anscheinend nicht klar. Gerade diese Judikatur ist nicht Die Verschiedenheiten der Rechtspflege hatten dem deutschen erforderlich wäre, macht sich nur gar zu oft ein Schematismus be- nur praktisch höchst schädlich, sondern auch wissenschaftlich ganz Volte täglich seine jammervolle Zerrissenheit vor Augen geführt und merkbar, der sich als natürliche Folge jeder bureaukratischen Orga- unzulänglich. waren unvereinbar mit der durch Handel und Verkehr bewirkten nisation einzufinden pflegt. Das Delikt der öffentlichen Aufreizung" wird vom ReichsAnnäherung der deutschen Länder. So bildete die Einheit der Nicht zu verschweigen ist, daß sich die Strafmaße in den ge- gericht so ausgelegt, daß die Einengungen, die man bei Erlaß des Gerichtsverfassung und des Prozeßverfahrens eine der ersten wöhnlichen Fällen vielfach in ziemlich mäßigen Grenzen halten. Reichs- Strafgesetzbuches schaffen wollte, praktisch ziemlich beseitigt Forderungen des Einheitsdranges der Nation und eine der wichtigsten Allerdings giebt es auch auf diesem Gebiete solche Verschiedenheiten, find. Zur Gefährdung des öffentlichen Friedens soll jede Verheißungen der Bundesverfassung von 1867. daß manche Handlungen an einem Drt mit so viel Jahren bestraft wer weiß wie weit entfernte Möglichkeit einer fünftigen Störung leber der Geburt dieses ersehnten Kindes leuchteten aber keine werden, wie man anderwärts Monate erwarten würde; die Abhilfe genügen und sogar eine bloße Gefährdung des inneren Friedens günstigen Sterne, sie stand unter den Zeichen bureaukratischer An- dagegen muß bei der Reform des Strafgesetzbuchs gesucht werden der einzelnen. Nicht viel anders ist es mit der Interpretation maßung und nationalliberaler Schwächlichkeit. Während der durch erhebliche Herabsetzung der Marimalstrafmaße. Uebrigens der Religionsdelikte und des Begriffs der„ unzüchtigen Schrift". ganzen Beratung setzten die Regierungsvertreter, namentlich die möge man nicht vergessen, daß auch die Verurteilungen, die durch Böge man den Begriffsbestimmungen des Reichsgerichts preußischen, den Versuchen, die Justiz unabhängiger zu ge- ihre Höhe Entsetzen erregten, wie in den Löbtauer, Bromberger und die Konsequenzen, so müßten die Heroen der Weltlitteratur stalten, zähen Widerstand entgegen. Als schließlich das Werk oberschlesischen Landfriedensbruchs- Prozessen, von Juristen aus in Deutschland tonfisciert und verboten werden. Einzelne Fälle der in zweiter Lesung vollendet war, erklärten sie falt, die gesprochen worden sind, geradeso wie die milden Beurteilungen so Art sind schon vorgekommen. Bundesregierung würde eher die Nechtseinheit scheitern lassen, als vieler Ausschreitungen von Personen höherer Lebensstellung. Und die Majestätsbeleidigungs- Prozesse, die unser Deutsches daß sie einer Anzahl von Reformen zustimmte. Die Nationallibe- Dies führt auf das Gebiet der Anklagen, die unter dem Zeichen Reich mit dem Zeitalter der Tiberius, Caligula und Nero gemein ralen ließen sich durch diese unverantwortliche Drohung einschüchtern politischer und socialer Tagestämpfe stehen. Ist es nötig, der Deffentlichkeit hat, so daß auch unsrer Gegenwart die schmachvolle Devise des und tippten in den berühmten Miquelschen Kompromißanträgen vom noch einmal dies Konto der deutschen Einheitsjustiz vorzurechnen?-Wer Rennens in die Knechtschaft" gebührt, und deutscher Mannesstolz 16. Dezember 1876 um. Es ist gut, sich zu erinnern, daß es fich dabei in fennt nicht alle diese Auslegungen, die die politischen und socialen und Freimut" wie Märchen aus vergangenen Tagen flingen! Hat der Hauptsache um die Fragen handelte, die uns heut nach 28 Jahren Rechte einengen, das freie Wort durch Anklagen wegen Beleidigung das Reichsgericht dieser Zeitkrankheit Widerstand entgegengesetzt? noch Bein machen, den fliegenden Gerichtsstand für Preßanklagen, aller Säulen der heutigen Ordnung, vom Schuhmann und Streit- Man braucht nur daran zu erinnern, daß es die eventuell gewollte" den Zeugniszwang gegen Redakteure, die Entschädigung unschuldig brecher bis zum Minister hinauf, oder wegen Majestätsbeleidigung Majestätsbeleidigung und die mittelbare", durch einen geringVerhafteter und das Recht der Regierungen, die Beamten durch ein und Gotteslästerung stumm machen, die Ausübung des schäßigen Ausdruck über über ein vom Kaiser protegiertes Ge der „ Konfliktsverfahren" mts- Koalitionsrechts als Verantwortung für ihre Erpressung brandmarken, die Presse bäude begangene Und wie acceptiert hat. oft hören handlungen vor Gericht zu entziehen. Angeblich im Inter e der knebeln, Wissenschaft und Kunst den Fesseln einer un wir, daß, wenn einmal eine Straffammer bei einer MajestätsRechtseinheit wurde eine Ungleichheit des Verfahrens gesien, teuschen Brüderie ausliefern! Das sind nur einige Bei beleidigungsanklage freigesprochen hat, das Reichsgericht dies Urteil indem die Zuständigkeit der Schwurgerichte für Preßdelikte a hnt spiele, die man beliebig vermehren könnte. Es ist nicht zu hart tassiert; so erst neulich wieder in dem Falle, wo die Beleidigung in wurde, aber bestehen blieb, wo fie galt. Natürlich bewer Die geurteilt, wenn man sagt, daß eine Neigung zur Ausdehnung aller der Andeutung gesehen wurde, es könnte in einer Familie ein un nationalliberalen Redner, daß das alles richts auf sich hän, und gefeglichen Verbote und Bebor.mundungen, und zur Einengung aller eheliches Kind geben. die Regierungsvertreter gaben die beruhigendsten Erklärunge ab. Freiheiten im Durchschnitt unsrer Rechtsprechung hervortritt. Seitdem hat sich gezeigt, daß die schwärzesten Prophezeiung der Opposition von damals nichts übertrieben haben.
Am besten hat sich die Organisation der Civilgerichte ud die Civilprozeß- Ordnung bewährt. Die berechtigten Klagen übe Umständlichkeit der Gerichte und lange Dauer der Prozesse haben ihren Grund weniger in der Prozeßordnung selbst, als im Fistalismus der Justizverwaltungen, die für die ungeheuer gewachsene Geschäftslast viel zu wenig Richter anstellen, und in der Vorbildung der Diese Rechtsprechung auf politischem Gebiet ist für das öffent Juristen. Die Kreise, aus denen sich die Richter immer ausschließliche Leben unsrer Nation ungemein schädlich, untergräbt wie nichts licher refrutieren, die der reichen städtischen Bevölkerung, werden andres das Zutrauen des Volkes zur Rechtspflege und verbittert die durch die ganze Entwicklung unsrer gesellschaftlichen Verhältniffe immer unvermeidlichen politischen und socialen Kämpfe. Aber, um gerecht mehr dem Bolte entrückt und finden es immer schwieriger, sich in seine zu sein, muß man hervorheben, daß die Verantwortlichkeit hierfür Lebens, Dent- und Sprechweise, in technische Vorgänge und andre weniger auf die Organisation der Straffammern und die Gestaltung Dinge des Alltagslebens hineinzufinden. Schon darum war die des Verfahrens zu schieben ist als auf die Institute der StaatsSchaffung der Gewerbegerichte ein so ungemein wichtiger Schritt, anwaltschaft und des Neichsgerichts. und eine so berheißungsvolle Ergänzung unfres Civilprozesses. Natürlich ist auch sonst noch manches an der Civilprozeß- Ordnung berbesserungsfähig.
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Das sind nur einige Stichproben. Man müßte ein Buch schreiben, wollte man die Wirksamkeit des Reichsgerichts in politischen Prozessen erschöpfend behandeln.
Gewiß giebt es eine große Anzahl bedeutender und vorurteilsloser Richter im Reichsgericht, aber gerade die Berufungen von Kriminalisten haben wiederholt Kopfschütteln erregt, mittelstädt, der fanatische Verfechter der Prügelstrafe, Stenglein, der heftige Gegner der Schwurgerichte, wurden zu Mitgliedern des höchsten Gerichts gemacht, indessen hatten diese doch wissenschaftliche Leistungen aufzuweisen. Aber man berief auch den Landgerichts- Direktor Freitag aus Breslau , der sich seinen Namen durch sein beleidigendes und gehässiges Auftreten in politischen Prozessen gemacht hatte.
Diese Mängel folgen in erster Reihe aus der Gerichtsorganisation, wie man das an bayrischen Verhältnissen sieht. Dort giebt es, so weit die Presse in Frage kommt, fast keine Anklagen wegen Als der höchste Gerichtshof gegründet wurde, suchte man ihn Beamtenbeleidigung, Majestätsbeleidigung usw., weil die Geschworenen durch eine möglichst unabhängige Stellung gegen Einflüsse von oben sich nicht darauf einlassen. Aber es giebt Breßanklagen wegen zu schützen. Man legte ihn nach Leipzig , ein etwas naives Man er groben Unfugs und in Form von Privatflagen wegen Beleidigung, Mittel, ihn den Berliner Einflüssen zu entziehen. Fälle, in denen in oberer Instanz Juristen entscheiden. nannte einen alten liberalen Politiker zu seinem Präsidenten; fein günstiges Dmen, denn es war derselbe Simson, der nicht einmal als Reichstags- Präsident seinen Kollegen andrer Fraktionen gegenüber unparteiische Gerechtigkeit geübt hatte. Man machte die Richter so gut wie unabfeßbar, aber man ließ fie ernennen vom Kaiser auf Vorschlag des Bundesrats. Das heißt, daß die Justizverwaltungen der einzelnen Bundesstaaten die Befezung in der Hand haben; natürlich verfahren sie dabei in ihrem Vor gewohnten Geiste. hieß es einigen Wochen der Das Institut der Staatsanwaltschaft kann gar nicht bitter genug in dem Presse, verstorbenen Rechtsanwalt Staub, beurteilt werden, und seine Wirksamkeit hat die schlimmsten Voraus einem ganz hervorragenden Juristen, wäre vorgeschlagen fagen übertroffen. Das Anklagemonopol zeigt seine Wirkung vor worden, Reichsgerichtsrat zu werden, nur müßte er sich taufen lassen. Aber wichtiger für das öffentliche Leben ist die Gestaltung der allem in den Schwierigkeiten, die sich der Verfolgung von Amts- Db die Geschichte, die unsres Wissens nicht dementiert worden ist, Strafrechtspflege, denn hierbei handelt es sich nicht bloß um ausschreitungen entgegenstellen. Die sogenannte Sautel" des An- wahr sein mag, fann dahingestellt bleiben; jedenfalls würde sie der Geld und Gut, sondern um die öffentlichen Rechte, Ehre und Frei trages auf gerichtliche Entscheidung bewährt sich in der Praxis absolut Pragis der preußischen Justizverwaltung entsprechen. Dann wäre heit der Vollsgenossen. Man braucht nicht zu den Umstürzlern" nicht. Die Abhängigkeit der Staatsanwälte von ihren Vorgesezten also das Reichsgericht nur durch Staubs Ehrgefühl davor bewahrt zu gehen, um die vernichtendsten Urteile über diesen Teil der Justiz- äußert sich vielfach in einer Neigung zu politischen Tendenzreden, worden, einen Richter zu haben, der seinen sittlichen Ernst durch gesetzgebung und ihre Handhabung zu hören. Von Anfang an batte man die nicht vor den Richtertisch gehören, zur einseitigen Betonung des einen Konfessionswechsel aus äußeren Gründen dokumentiert hätte. die Mängel des Strafverfahrens erkannt, von Jahr zu Jahr sind Belastungsmaterials und zur Aufrechterhaltung auch einer unhaltdie entristeten Rufe nach Verbesserung lauter und allgemeiner gebaren Anklage um jeden Preis. Wenn das nicht allgemein so worden, man hat auch mit großem Lärm einige fleine Reförmchen ist, so liegt das Verdienst daran bei den einzelnen Personen, nicht gewährt und größere versprochen, aber in der Hauptsache nichts ge- in der grundverfehlten Institution. ändert. Der fliegende Gerichtsstand der Presse ist formell beseitigt, aber in einer Weise, die der Justiz gestattet, ihn jeden Tag wieder einzuführen. Die Entschädigung für unschuldig erlittene Straf- und Unterfuchungshaft ist eingeführt, aber unter Beschränkungen, die sie fast wertlas machen. Noch immer entbehren wir der Berufung gegen Straffammerurteile, obgleich fie immer notwendiger wird, je mehr An alle diese Dinge muß sich der wahre Freund unfres Boltes eine subtile Gesezesauslegung Handlungen zu bestrafen geneigt ist, Für diese Entwicklung der Rechtsprechung aber trägt die Ver- und seiner Zukunft heut erinnern, wenn eine immer lobesvolle beren Strafbarkeit der Angeklagte erst aus dem Urteil erster Instanz antwortung hauptsächlich das Reichsgericht. Es ist geschaffen Journalistit sich und uns einreden will, unsre Rechtszustände wären erfährt. Das inquisitorisch gestaltete geheime Borverfahren enthüllt worden, um die Einheit der Rechtsauslegung und Rechtsentwicklung tadellos. Nein, dies Vierteljahrhundert deutscher Rechtspflege hat feine Mängel auch der weitesten Deffentlichkeit bei jebem größeren zu fördern und hat auf privatrechtlichem Gebiete auch unstreitig sehr große schlimme Prophezeiungen nicht nur erfüllt, sondern hinter sich gelassen, Sensationsprozeß. Die viel zu weit zugelassene Untersuchungs- Verdienste. Die Rechtseinheit aber, die wir ihm auf strafrechtlichem es hat auf politischem Gebiet nur Kleine Besserungen aber große Rüc haft zerstört in unzähligen Fällen zwecklos wirtschaftliche Gebiete verdanken, ist ein Danaergeschent, sie äußert sich bei schritte gebracht, und unsre nächste Sorge muß sein, freien GeExistenz und Lebensglück der Betroffenen. Der Straf - einer Reihe von Materien in der Ausbreitung einer ge- danken, Wort und Handeln wieder die Bahn zu öffnen. Dazu vollzug muß seinen völligen Bankrott eingestehen angesichts wissen preußisch- bureaukratischen Tradition über ganz Deutsch ist eine ganz radikale Umgestaltung unfrer Justizverhältnisse nötig. Daß das heutige Deutsche Reich dazu fähig wäre, ist freilich zu der erschrecklichen Zunahme der Wiederbestraften und des Gewohn- land, ja es muß gesagt werden, daß in manchen Fragen das heitsverbrechertums. preußische Kammergericht in den letzten Jahren eine bessere, d. H. dem bezweifeln, weil Bourgeoisie und Bureaukratie, eng mit einander Die Organisation der Strafgerichte ist zu stande gekommen unter Willen des Gesetzgebers und den Bedürfnissen des Lebens mehr ent- liiert, tein Interesse an diesen Reformen haben. So dürfte auch dem Einfluß bureaukratischen Mißtrauens gegen das Bolt, und ihre sprechende und juristisch feiner begründete Rechtsprechung hervor- diese Aufgabe der Socialdemokratie zufallen, die sie nicht aus den Funktion frankt an der fortschreitenden Erweiterung der Kluft zwischen gebracht hat, wie das Reichsgericht. Eine solche allgemeine Be- Augen verlieren kann. Denn Freiheit kann nur durch Gerechtigkeit Bureaukratie und Volt. Die Thätigkeit der Schwurgerichte hat man urteilung will natürlich nur ein Durchschnittsfacit ziehen und nicht bestehen. auf einige wenige Delifte beschränkt, die Preßanklagen, die politischen bestreiten, daß auch die Straffenate eine Menge vorurteilsloser forgProzesse und fast alle Fälle, die das Gebiet der gesellschaftlid Konflikte be- fältig bearbeiteter Urteile fällen. Ja sogar auf politischem Gebiet rühren, find ihnen entzogen. Die Schöffengerichte haben zw einen großen hat das Reichsgericht in mancher Entscheidung einen freien Blick geWirkungsfreis, müßten aber auch anders organifiert in, um dem zeigt. Es sei an die Aufhebung des verurteilenden Berliner Er bureaukratischen Uebergewicht des Vorsitzenden weni zu unter- fenntnisses gegen die socialdemokratische Partei- Drganisation und an liegen. Schöffen und Geschworne werden durch ei kompliziertes die Freisprechung in Sachen der Lübecker Streitposten- Verordnung Wahlverfahren berufen, das die breiten Voltsmasser nahezu ganz erinnert; auch in der Auslegung des groben Unfugs hat von diesen Aemtern ausschließt, jedenfalls der herr henden Klasse das Reichsgericht wiederholt recht sachgemäß und gut bedie Möglichkeit giebt, sie davon auszuschließen. Immerhin ist daran gründete Urteile erlaffen. festzuhalten, daß unsre Schöffen- und Schivur richte gerade Indessen, was wollen diese Fälle sagen neben der Judikatur des die Angriffe, mit denen sie von gewissen Berufsjuristen Neichsgerichts in andern politischen Materien. Die Anwendung der bedacht zu werden pflegen, nicht verdienen, sondern erhältnismäßig Erpressungsbestimmungen gegen Arbeiter, die ihr Koalitionsrecht aus gut funktionieren. üben, ist in erster Reihe dem Reichsgericht zu danken; nur zögernd
Ohne von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklagen oder durch geführte Revisionen wären die erwähnten, das Volksleben schädigenden Auslegungen der Gerichte nicht möglich gewesen; der Geist der Staatsanwaltschaften zunächst ist es, der darin sichtbar wird, und dem sich die Judikatur nur allzu bereitwillig zum Spiegel hergegeben hat.
Von Gottes Gnaden.
Könige und Fürsten heißen sich von Gottes Gnaden". Leider aber zeigt sich das Gottesgnadentum nicht in allen Fällen so dentlich und eindrucksvoll, daß ein Zweifel über die Persönlichkeiten ausgeschlossen ist, an denen diese besondere Eigenschaft haftet. Selbst die Gottbegnadeten unter einander sind sich zuweilen nicht einig, wer in ihren Kreis gehört, und es geschieht, daß ein Gottbegnadeter den andern als unberechtigt erklärt, das Scepter zu führen.