Mr. 100.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
22. Jahrg.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Die Reform des Strafgerichts.
Sonnabend, den 29. April 1905.
Preßerzeugnisses bewußt mitgearbeitet hat, bis zum
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Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1984.
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Aber die Berufung würde geradezu ein Danaergeschent Da wegen des Maifesttages unser Blatt am Morgen Segerlehrling und der Zeitungsausträgerin das Zeugnis für die Angeklagten werden, wenn der weitere Vorschlag der des Dienstag nicht erscheint, wird am Nachmittag des: berweigern. Was aber die Presse fordern muß, ist, daß Kommission Gesetz werden sollte, wonach der Staatsanwalt, fte als Gewissensvertraute des Publikums gerade wenn der Angeklagte Berufung eingelegt hat, auch noch nach selben Tages eine Condernummer herausgegeben werden. denselben Schutz genieße, wie Geistliche, Rechtsanwälte und Ablauf der Frist Anschlußberufung" zwecks Erhöhung Aerzte, und daß deshalb jedes Mitglied eines Verlags- oder der Strafe einlegen darf. Man will eingestandenermaßen daDruckunternehmens auch ohne die Gefahr eigener strafrecht- durch die Angeklagten von der Berufung abschrecken, und die licher Verfolgung ein volles Zeugnisverweigerungsrecht er- früher übliche Strafe für frivoles Appellieren" wieder einhalte. Was die Kommissionsbeschlüsse bieten, genügt in feiner führen. Daß dies als eine Reform" ausgegeben wird, Weise. charakterisiert den Geist, der in der Kommission die Oberhand Die geplanten Strafprozeßreformen, die wir gestern nach Der Angelpunkt der Reformbewegung war von Anfang erlangt hat. Ebenso steht es übrigens mit der Verschlechterung der Veröffentlichung des Kammergerichtsrats Dr. Kroneder an das öffentliche Verlangen nach Wiedereinführung der Be des Wiederaufnahmeberfahrens, einigen Fällen des geplanten unseren Lesern mitgeteilt haben, entsprechen im ganzen dem, rufung gegen die Urteile der Straftammer abgekürzten Verfahrens und anderem. Am deutlichsten aber kommt dieser Geist mutlosen Zurüdwas man von der Reichskommission erwarten konnte. Um in erster Instanz. Die Regierungen hatten sich bereit erIrrtümer zu vermeiden, sei vorausgeschickt, daß diese Kom- Klärt, dieser populären Forderung nachzukommen, dafür aber weichens und absoluter Unfähigkeit zu wirklich durchgreifenden mission nicht vom Reichstage gewählt worden war. wollten sie der Kosten wegen die Strafkammern in erster In- Besserungen zum Ausdruck in dem, was die Kommission Unter allen Sachverständigen Mehrfach im Laufe der letzten Jahrzehnte hatten stanz nur mit drei statt wie bisher mit fünf Richtern besetzen. nicht beschlossen hat. daß bor allem daß bor allem eine dem Reichstage Gefeßentwürfe zur Reform des Straf - Es würde eine erhebliche Verschlechterung der Stellung des herrscht Einstimmigkeit darüber, prozesses vorgelegen, aber dabei hatte sich immer deut- Angeklagten bedeuten, wenn zu seiner Verurteilung nicht Reform des Vorverfahrens angestrebt werden muß, licher herausgestellt, welche inneren Schwierigkeiten einer mehr vier von fünf Stimmen erforderlich sein würden, sondern weil es mehr Wert hat, daß unrichtige Verurteilungen solchen Gesetzgebung entgegenstehen. Was die Kenner der nur zwei von dreien; namentlich würde dies den Einfluß des gar nicht erst ausgesprochen werden, als daß sie nachträglich aus des Berichterstatters, die Schäden unseres Streifprozesses fordern müssen, ist ziemlich Vorsitzenden und den durch Berufung beseitigt werden können. Die Kommission flar, aber ebenso flar, daß die verbündeten Regierungen diese das Atten vorbereitet sind, ausschlaggebend machen und aber hat die Vorschläge auf Verbesserung des Vorverfahrens abWesen der Sache ergreifenden Reformen nicht wollen, sondern die Bedeutung der mündlichen Verhandlung schwächen. gelehnt. Ebenso ist sie der brennenden Frage der Reform fich nur zu gewissen Konzessionen an die öffentliche Meinung Deshalb erhob sich gerade hiergegen im Reichstag ein Wider- der Strafvollstreckung aus dem Wege gegangen, und bequemen möchten. Diese sollen ihnen möglichst wenig spruch, an dem die ganze Berufung scheitern zu wollen schien. hat sich nicht entschließen können, die bedingte Begnadigung Geld und nicht ein Gran Einfluß auf die Rechts. Die Kommission hat sich nun dafür entschieden, statt der in eine bedingte Verurteilung zu verwandeln, pflege fosten, ja fie verlangen dafür noch Rom - Straftammern Schöffengerichte einzuführen, mittlere was dem Institut erst gesetzliche Sicherung geben und seinen pensationen", worunter man Verschlechterungen der aus 3 Landrichtern und 4 Schöffen, und große aus 3 Land. Wert erhöhen würde. Garantien der Rechtssicherheit zu verstehen hat, richtern und 6 bezw. 8 Schöffen. Ueber die zur Verurteilung So zeigt sich auch bei diesem Reformwert die absolute die unsere bisherige Prozeßordnung wahrlich nicht im Ueber- erforderliche Stimmenzahl teilt Kronecker nichts mit. Bei an Unfruchtbarkeit und Unfähigkeit des heutigen Staates und der flusse bietet. gemessener Regelung dieser Frage wäre der Verschlechterung sogenannten staatserhaltenden Faktoren. In den Verhandlungen der Reichstagskommissionen der Lage des Angeklagten vorgebeugt. tamen vor allem die Stimmen von Sozialdemokraten Durch die Einrichtung der Schöffengerichte bei den Landzu Gehör, von Männern, die nicht vom Statheder oder grünem gerichten würde nun die ganze Reform ein neues Gesicht beTische her urteilten, sondern die vielfach Gelegenheit gehabt kommen. Die Frage stand schon bei der Justizgesetzgebung hatten, am eigenen Leibe die Vortrefflichkeiten des heutigen der Siebziger Jahre zur Diskussion und hat eine sehr reichStrafprozesses zu fühlen. Aber auch dem Auftreten mancher haltige Literatur erzeugt; es ist hier nicht möglich, auch nur bürgerlicher Mitglieder kam die Deffentlichkeit dieser Ver- das Wesentlichste von dem Für und Wider dieser Debatten zu handlungen zustatten, insofern fie träftigere Töne anschlugen, erörtern. Damals wurden nur die kleinen Schöffengerichte als sie vielleicht im Dunkel einer bei verschloffenen Türen tagenden Kommission gebraucht hätten. So kam man trot des gut gemeinten Vermittlungseifers des Abgeordneten Dr. Rintelen nicht vom Fleck.
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Politische Ueberficht.
Berlin , den 28. April. Sozialdemokraten haben keine Rechtsansprüche. Zum zweitenmal hat ein ostelbischer Amtsrichter es fertig be tommen, in einem Urteil festzustellen, daß zivilrechtliche Verträge mit Sozialdemokraten nicht gehalten zu werden brauchen.
Der Kläger wird mit der Klage abgewiesen und berurteilt, die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
bei den Amtsgerichten eingeführt, und über sie liegt jetzt die Erfahrung eines Vierteljahrhunderts vor. Man muß anerkennen, Der Schöpfer dieses tollen Urteils ist ein Amtsrichter daß sie nicht übel ist. Für die große Mehrzahl der Fälle, Dr. Reine de in Nagnit, das Opfer unser Barteigenosse Mideleit. in denen ja Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur Es handelt sich um eine Schadenersagtlage Miceleits gegen den Endlich entschloß man sich, wie anzunehmen auf Grund nicht vorliegen, ist das selbstverständlich, aber auch in kom Befizer Krafft. Der Sachverhalt geht aus folgendem am 6. Dezember von Verständigungen des Zentrums mit den Regierungen plizierteren Fällen kann man über die Rechtsprechung der 1904 berkündeten Urteil herbor: zu einem anderen Verfahren. Die Reichsregierung ernannte Schöffengerichte nicht flagen. Selbst wo politische Vorurteile eine Kommission, in die sie außer etlichen Professoren und mitsprechen, die Aufgabe des Richters also am schwersten ist, Beamten auch einige Parlamentarier berief, natürlich nicht haben sie sich mindestens so gut bewährt, wie die StrafWas einen einzigen Sozialdemokraten, obgleich fammern. am meisten Entrüstung gegen unsere gerade die sozialdemokratischen Abgeordneten immer mit Eifer Rechtsprechung erregt hat, die Künstlichkeit der an diesen Arbeiten teilgenommen hatten. Die Kommission legung beim groben Unfug",„ Eventualdolus", der tagte höchst sekret im Reichs- Justizamt und war sicher sehr Zuständigkeit in Preßsachen usw., stammt alles nicht von den fleißig. Was aber jetzt nach zwei Jahren als Frucht ihrer Schöffengerichten her, sondern fällt der Rechtsprechung der aus Arbeit vorliegt, müßte uns als Freunde einer energischen Juristen bestehenden höheren und höchsten Gerichtshöfe zur Reform enttäuschen, wenn wir von dieser Kommission mehr Last. Mag bei den Schöffengerichten vielfach der Einfluß des erwartet hätten. borsigenden Richters überwiegen, und hie und da der Beisiger
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Aus
Kroneder äußert sich nicht darüber, welche Stellung die zur Dekoration herabsinken, so ereignen sich solche Fälle be verbündeten Regierungen zu den Kommissionsbeschlüssen ein- tanntlich auch bei ,, energischen" Straffammervorsigenden. Wenn genommen haben; anscheinend haben sie sich noch nicht ver- der Schöffe nur will, ist er leichter imstande, einem Vor. pflichtet, das, was die Kommission an wirtlichen Ver- figenden, der seine Grenzen überschreitet, Widerstand zu leisten, Sefferungen botiert hat und es sind einige ganz gute als ein Assessor, auf deffen Karriere der Direktor Einfluß hat. Kleinigkeiten darunter auch zu bewilligen. Diefe Reformen Dft genug erlebt man auch, daß der Richter von den Schöffen erscheinen also noch nicht einmal gesichert. Sicher überstimmt wird.
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dagegen ist, daß die Beschlüsse, in denen die Kommission den So könnte man von der Verallgemeinerung des Prinzips Regierungswünschen auf Rückwärtsrevidierung ent- der Schöffengerichte wohl jagen, daß es ein Versuch wäre, gegenkommt, den Regierungen mun als gesicherte Position den man nicht von der Hand zu weisen brauchte, und der dienen werden, die sie unter Berufung auf die Meinung der mindestens keine Verschlechterung wäre. Indessen gibt es Kommission verteidigen werden. gegen die Kommissionsvorschläge auch in dieser Beziehung
Wir sagten, daß gewisse Besserungen gewährt werden noch eine Menge Bedenken. Das wichtigste ist, daß man der sollen; freilich nicht alles, was der Form nach eine ist, hat politisch- juristischen Reaktion ihren Herzenswunsch erfüllen und fachliche Bedeutung. Wenn z. B. für die Verhängung der die Schwurgerichte beseitigen will. Das darf nun Untersuchungshaft wegen Fluchtverdachts und nimmermehr geschehen! derselbe Zwang genauerer Begründung eingeführt werden soll,
Trok des Geschreis der Philister, die sich über die verder jetzt für den Haftbefehl wegen Verdachts der Ver- schwindenden Fälle entsegen, in denen Schwurgerichte in an dunkelung besteht, so wissen wir, daß damit gar nichts erreicht scheinend nicht sachgemäßer Weise geurteilt, ja wohl auch werden würde. Man würde geradeso wie heut in den Beschluß offenbare Fehlsprüche gefällt haben, bleiben wir dabei: Das formularmäßig als„ attenkundige Tatsache" irgend etwas Schwurgericht, das den Schuldspruch einem nur aus Nichtrichtern hineinschreiben, je nach Bedarf, daß der Angeklagte flucht- bestehenden Kollegium anvertraut, enthält das einzig berdächtig wäre, weil er mittellos wäre, oder weil er Geld richtige Prinzip des Strafprozesses, und die und demgemäß die Mittel zur Flucht hätte, oder weil die Schwurgerichte sind auszudehnen, mindestens aber zu erhalten Grenze nah oder weil ein hohe Strafe zu erwarten wäre 2c. als Rern für jede wahre und ernsthafte und damit wäre der Vorschrift Genüge geleistet. Solchen Reform. Es genügt wohl darauf hinzuweisen, daß da, wo Schaum soll man uns nicht als Reform anpreisen. Geschworene in Preßsachen entscheiden, die politisch en Zu diesen fiktiven Reformen gehört anscheinend auch die Preßprozesse, die unser öffentliches Leben vergiften, Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechtes. unbekannt sind und daß die Versuche, sie dorthin zu ber Dr. Kroneder berichtet, daß durch eine Aenderung der Fassung pflanzen, zu scheitern pflegen. des§ 54 der Strafprozeßordnung der verantwortliche Redakteur Die Kommission hat aber noch in anderen Punkten er von der Zeugnispflicht befreit würde, wenn er gemäß§ 20, heblichen Verschlechterungen des heutigen Zustandes Absatz 2 des Preßgefeges als Täter hafte"; was aber jedoch zugestimmt. Die wichtigste davon ist, daß fünftig das Gericht von dieser Aenderung der Fassung mitgeteilt wird, recht- befugt sein soll, allerdings durch einstimmigen Beschluß, Befertigt in feiner Weise die Annahme, daß die Presse danach weisanträge als unerheblich abzulehnen, was jetzt in Straf günstiger dastehen würde als heute. Auf bestimmte Fragen, fammersachen und vor den Schwurgerichten nicht zulässig, ist. die ihn in Gefahr bringen würden, selbst als Täter oder Damit würde dem Angeklagten die wirksamste Garantie feiner Teilnehmer bestraft zu werden, kann auch nach dem jetzt Verteidigung genommen sein. Was nügt die Berufung, wenn geltenden Gesetz nicht nur der verantwortliche Redakteur, der Angeklagte es nicht erzwingen kann, daß das Gericht sondern jeder der an der Herstellung und Verbreitung eines seine Beweismittel zur Kenntnis nimmt?
Tatbestand:
Der Kläger hatte vom Beklagten vom 1. Oftober 1904 ab eine Wohnung gemietet. Legterer hatte dem Kläger jedoch mit geteilt, daß er die Wohnung nicht beziehen könne, weil die Polizei bies nicht gestatte.
Der Kläger hat sich daher eine andere Wohnung gemietet, für die er angeblich 14 m. jährlich mehr bezahlen muß.
Als er die Nachricht vom Beklagten erhielt, stand er in Coadjuthen in Arbeit. Er ist von dort angeblich nach Nagnit gefahren und hat acht Tage Zeit gebraucht, um die andere Wohnung zu bekommen. Für die Reise beansprucht er 3,40 M., für versäumten Arbeitslohn 23 M. und für Aufwand auf der Reise 2 M. Dem nach berechnet er seinen Schaden auf 42,40 M. und beantragt, den Beklagten fostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zur Zahlung bon 42,40 M. zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, indem er be hauptet, der Kläger sei Führer und Agitator der sozialdemo fratischen Partei in Ragnit . Dies ist vom Kläger, der zugibt, dieser Partei anzugehören, bestritten.
Gründe.
Es ist ganz allgemein stadt- und gerichtsbekannt, daß der Kläger nicht nur Mitglied der sozialdemokratischen Partei ist, sondern auch deren Führer in Ragnit und Agitator.
Aus diesem Grunde kann der Beklagte den mit ihm abgeschlossenen Mietsvertrag anfechten gemäß§ 119 des B. G.-B., denn es ist sehr wohl anzunehmen, daß er, wenn er bei Abschluß des Vertrages mit dem Kläger dessen Eigenschaft als sozialdemo fratischer Führer und Agitator gekannt hätte, den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Daß aber die genannte Eigenschaft des Klägers, welche dem Beklagten als Anfechtungsgrund dient, im Verkehr als eine sehr wesentliche angesehen wird, geht schon daraus hervor, daß es dem Kläger erst nach acht Tagen, wie er selbst angibt, gelungen ist, eine andere Wohnung und diese auch nur zu einem höheren Preise, zu bekommen.
Durch die erfolgte Anfechtung wird der Mietsvertrag als bon Anfang an nichtig angesehen.(§ 142 B. G.-B.)"
Dieser Dr. Reinede hat das Mittel gefunden, um endlich die Sozialdemokraten auszurotten. Wenn der Grundsaz konsequent durchgeführt wird, daß mit Sozialdemokraten abgeschlossene Verträge -sofern der Kontrahent den sozialdemokratischen Charakter bei Abschluß des Vertrages nicht gekannt hat ungültig find, so find diefe Unglückseligen vogelfrei. Jeder Arbeitgeber kann ihnen den Lohn berweigern mit der Begründung, daß er nicht gewußt habe, der Arbeiter fei sozialdemokratisch. Jeder Hauswirt kann Sozialdemokraten beliebig auf die Straße werfen. Und fährt ein Sozialdemokrat Eisenbahn , so wird er unterwegs herausgeholt, weil er bei Erwerbung der Fahrkarte hinterlistig seine sozialdemokratische Gesinnung verschwiegen.
Freilich hat diese Konstruktion einen Halen. Erster Grundsatz allen Rechtes ist die Rechts gleichheit. Wenn also bei einem Rechtsgeschäft die Kenntnis der politischen Gesinnung diese Rolle spielen darf, wenn der angezogene§ 119 des B. G.- B.: