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Telegramm Adresse: ,, Sozialdemokrat Berlin".

Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutschlands .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.

Fernsprecher: Mint IV, Nr. 1983.

Schönstedts Revision.

nir

Sonntag, den 7. Mai 1905.

Das Reichsgericht aber hat seine die Schönstedt - Juftig ver­nichtende Entscheidung wesentlich auf die Bekundung des von dem Justizminister Verdächtigten begründet.

Das in der Deffentlichkeit immer mehr schwindende Vertrauen zu der Rechtsprechung des Reichsgerichtes ist durch das Urteil Die Revisionen find verworfen, aber eine Rebifton hat das im Königsberger Prozeß wieder belebt worden. Gewiß hat das Reichsgericht aufgenommen: Die Revision, die gegen die Politik des Reichsgericht teine ganze Arbeit getan. Es hat nicht die sinnlose preußischen Justizministers Schönstedt seit Jahren von der Deffent Berurteilung wegen Geheimbündelei gegen die Königsberger Hochlichkeit verlangt wird und seit dem Königsberger Prozeß mit berräter aufgehoben; es vermeinte, die tatsächlichen Feststellungen" wachsender Energie selbst in den bürgerlichen Streifen als notwendig der Königsberger Straftammer für formell forrett halten zu müssen, erachtet wird, ist vom Reichsgericht in allen Punkten aufs schärffte and Bedenken gegen die materielle Richtigkeit jener Fest für begründet erklärt worden.

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Str. 1984.

und wir find ficher, daß auf der anderen Seite neue Niederlagen zu erleben, höchster Ehrgeiz bleiben wird.

Aber noch eine kleine Gegenrechnung bleibt zu erledigen. Nach den eigenen Geständnissen des Justizministers Schönstedt und zahlreichen dokumentarischen Beweisen, ist der Prozeß durch eine Fülle pflichtwidriger Handlungen bis zur Hauptverhandlung durchgeschleppt worden. Durch die Fahrlässigkeit oder in einem Fall- böse Боте Abficht der für die Vorbereitung des Prozesses verantwortlichen Berfonen sind die im Königsberger Prozeß Angeklagten ausnahmslos schwer geschädigt worden. Hätten die verantwortlichen Instanzen stellungen unterliegen ja nicht der Nachprüfung des Reichsgerichtes. Der Königsberger Prozeß, erwachsen aus nationaler Würdelofigs die pflichtgemäße Vorsorge getroffen, so hätte der Prozeß gar Auch die Verwerfung der fühnen Revision des Staatsanwaltes, feit, fortgeführt mit unerhörtem Leichtsinn der Bureaukratie, gestützt nicht eingeleitet werden können, es wären die Verhaftungen ver­die mit einer ganz ungewöhnlichen Leidenschaft von dem Reichs- durch bewußte Fälschungen der russischen Helfershelfer und durch mieden, die schweren materiellen Kosten nicht notwendig geworden. anwalt, als dem formellen Vertreter des Staatssekretärs Nieberding, faum zählbare Rechtsbeugungen, hat nunmehr seinen Abschluß mit Unter diesen Umständen entsteht die Frage, ob nicht die Geschädigten in Wirklichkeit als dem Geschäftsträger der Schönstedt - Politit, ver- der Besiegelung der Niederlage des preußischen Justizministers ge- die Aufgabe haben, für die durch die leichtsinnige Vorbereitung, treten wurde, ist an sich selbstverständlich gewesen. Dennoch ist man funden. Aber es ist nicht Herr Schönstedt allein, es ist die ganze durch Fälschungen und Rechtsverletzungen erwachsenen Schädigungen so sehr gewöhnt, das Undenkbare für möglich zu halten, daß es bis preußisch- deutsche Politik, die damit rechtskräftig verurteilt ist. Wenn die Schuldigen haftpflichtig zu machen. Es ist kein Zweifel, daß zum letzten Augenblid Meinungen gab, es würde etwa in Barten das preußische Justizministerium mit dieser unerhörten Leichtfertigkeit vom Justizminister Schönstedt und seinem reisefertigen Dezernenten, stein, dem benachbarten Landgericht von Königsberg , vielleicht sogar in eine Aftion hineintaumelte, die in der Geschichte der Kultur- dem früheren Staatsanwalt Blaschke, von den beiden Staats. unter dem Vorsitz des zum Landgerichtsdirektor inzwischen avanzierten staaten bisher unerhört und die Aufmerksamkeit der ganzen Welt er anwälten, den Untersuchungsrichtern und der Beschlußkammer des Königsberger Staatsanwalts Schüge noch einmal gegen die Hoch- regt, fann man da erwarten, daß die Regierung auf Königsberger Landgerichts bis hinauf zu der Vorsehung des Königs­berräter" berhandelt werden. Das Reichsgericht hat diese Be- irgend berger Prozesses, dem russischen Generalkonsul Wymodzeff, alle fürchtung nicht erfüllt. Auch diese Verwerfung der Revision des der äußeren Politik mit mehr Vorsicht, mehr Gewissen Beteiligten den sämtlichen Angeklagten für die ihnen zugefügten Staatsanwalts wäre an sich fein Grund, irgend welche Anerkennung haftigkeit, mehr Voraussicht ihre Attionen unternimmt? Was Nachteile schadenersatzpflichtig sind. zu zollen, weil ja das Gegenteil zu erwarten ein geradezu un- in Königsberg begann und in Leipzig sich vollendete, ist mir ein beschränktes Mißtrauen in die Rechtsprechung bewies. Wohl aber trasfer Einzelfall eines Systems politischer Verwahrlosung, die nach ift die Begründung der Verwerfung der Reviston des Staats- österreichischem Muster durch die Schlamperei nicht gemildert, sondern anwalts ganz deutlich eine unzweideutige Absage an die Schönstedtsche verschärft wird. Rechtsverderbnis, und das ist immerhin ein Verdienst.

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einem Gebiete der inneren und namentlich

auch

in dem

Leipzig , den 6. Mai. ( Gig. Ber.)]

Die am Mittwoch vertagte Revisionsverhandlung des Königss berger Hochberrats-, Geheimbunds- und Barenbeleidigungsprozesses Aber was die Regierung und ihre Drgane im Königsberger wurde heute, am Sonnabend vormittag um 11 Uhr, fortgesetzt. Das Reichsgericht hatte die Möglichkeit gehabt, die Frage der Prozeß gefündigt, das wurde vereitelt durch die Arbeit der Sozial- Reichsanwalt Treutlein Mördes fährt in der Begründung Gegenseitigkeit, für die sich bis zuletzt Reichskanzler und Schönstedt demokratie, die die nationale Ehre, das Recht tatkräftig wahrte. der staatsanwaltlichen Revision fort: Wenn die Gegenseitigkeit als berbürgten der Justizminister hatte sogar im Abgeordnetenhause as die unübersehbare Herde der preußischen Bureaukratie nicht zu berbürgt angesehen werde, so stellten die Handlungen der An dem Reichsgericht deutliche Direktiven gegeben, was es zu denken leisten vermochte, das hat die Verteidigung, das haben unsere Freunde geklagten Hochberrat oder mindestens Vorbereitung dazu dar(§§ 85 Hatte zu umgehen, indem es sich lediglich auf die Feststellung getan, und das Urteil des Reichsgerichts bestätigt jetzt, daß ihre Arbeit und 86 des deutschen Strafgesetzbuches). Wenn auch das Ürteil beschränkte, daß die Hochverrats Paragraphen falsch angewandt auch vor der höchsten Rechtsinstanz als verdienstvoll anerkannt worden des Instanzgerichtes meine, daß es einer näheren Grörterung nicht bedürfe, ob und inwieweit die Verbreitung der hochberräterischen wurden. Das Reichsgericht aber hat festgestellt, daß eine Gegen ist. Wenn übrigens der Justizminister Schönstedt in jener Schriften dem einzelnen Angeklagten zur Last falle, so sei doch in feitigkeit mit Rußland nicht berbürgt sei, und es hat Dezemberfizung des preußischen Abgeordnetenhauses meinte, daß dem Urteil festgestellt, daß insbesondere in den Burzeffschen fich gerade auf die Autorität darin gestützt, die der Reichsanwalt zuerst irgend ein russischer Freund die Verteidigung auf die Rechts- Schriften und in dem Aufruf an die Genossen von der Gruppe mit einer berächtlichen Handbewegung beiseite schob, nämlich auf den irrtümer der Anklage aufmerksam gemacht hätte, so tann diefe der Boltsbefreier" gum Morbe des Baren und zum Umstura der Kommentator zum neuen russischen Strafgesetzbuch. Der Spruch des Meinung ergänzt werden. Die Verteidigung ist den Weg gegangen, gegenwärtig in Rußland bestehenden Staatsordnung aufgefordert Reichsgerichts hat endgültig das deutsche Ansehen von dem Bülow- den die ganze staatliche Bureaukratie nicht gefunden hat. Sie hat werde. Wenn auch das Königsberger Urteil feststellen zu können Schönstedtschen Makel befreit, daß es überhaupt für Deutsche möglich die Rechtsfragen studiert und ihre Duellen liegen zunächst nicht glaube, daß diese Aufforderungen völlig allgemein und wesentlich theoretisch gehalten seien, so lasse sich doch eine theoretische Auf­sei, gegen das organisierte Verbrechen, das sich russischer Staat nennt, bet irgend einem russischen Freunde, sondern forderung zum Zarenmorde nicht denten. Wenn es in dem Auf­Hochberrat zu begehen. Die Entscheidung des Reichsgerichts ver- Striminalisten- Seminar Berlins , dessen Bücherschäße mit Hülferuf" heiße: Tod Nikolaus II. , Tod allen abscheulichen Subjetten neint diese abscheuliche Möglichkeit und fordert dafür moralisch russischer Freunde zu Rate gezogen wurden. Die Regierung freilich Nikolaus II. ", jo liege es nicht anders als bei einer früheren den Hochberrat der russischen Agenten in Deutschland , der gegen die und der preußische Justizminister insbesondere wußten bei der Einleitung berurteilenden Entscheidung des Reichsgerichts in einem Falle, wo Sache der Freiheit und Menschlichkeit versucht wurde, vor das des Verfahrens und bei seinem Fortgang nicht, daß überhaupt die Möglich in bezug auf die Ermordung Alexanders II. der Bers gebraucht Tribunal der Geschichte. feit besteht, internationale Rechtsfragen aus wissenschaftlichen Quellen zu worden war: und wo es noch Tyrannen gibt, die laßt uns endlich Der Einfall legter Stunde, mit dem§ 49a, der Aufforderung entscheiden; zudem war ja der Dezernent für den Königsberger fassen, wir haben lang genug geliebt, wir wollen endlich haffen." zum Morde, vorzugehen, wurde ebenfalls vom Reichsgericht schroff Prozeß reisefertig" und konnte sich durch juristische Bedenken un- Seien aber die Angeklagten der Vorbereitung zum Hochberrat abgelehnt. 28as aber ein ganz besonders erfreulicher Bug ist, das möglich seinen Urlaub auch nur um eine Sefunde verkürzen lassen, schuldig, fo fielen ihre Handlungen auch gerade unter diejenigen Baragraphen des russischen Strafgesetzbuches, für welche§ 260 bie ist der anerkennende Hinweis des Reichsgerichtes auf die Zuverlässig Der Abschluß des Königsberger Prozesses wirkt nicht nur Gegenseitigkeit verbürge, nämlich unter bie§§ 241 und 249 des feit des Sachverständigen der Verteidigung im Königsberger Prozesse, reinigend, sondern er hat bereits für das Rechtsleben ganz inter russischen Strafgesetzbuches. Daß diefe Paragraphen Todesstrafe des Profeffor b. Reußner. Das Reichsgericht war nicht ge- effante Alärungen gezeitigt. Es sei in dieser Hinsicht erwähnt, schon bei der schriftlichen Aufforderung zum Barenmord und zum zwungen, sich auf Reußner zu berufen, und wenn es das dennoch daß der bekannteste Kommentator des Strafrechts Dishausen Umsturz androhten, beweift nichts gegen ihre Anwendbarkeit auf den tat, so geschah es offenbar in dem Gefühl, es habe die Pflicht, der in der neuesten Auflage seines Werkes, die nach dem vorliegenden Fall. Denn das russische Strafgesetzbuch, das hier an­bom preußischen Justizminister am 12. Dezember v. J. im Königsberger Prozeß erschienen ist, ganz unzweideutig gegen zuwenden sei, fei kein Erzeugnis moderner Rechtsanschauungen oder Abgeordnetenhaufe gewagten Berunglimpfung des Mannes, der um die Ausnüßung seiner Erläuterungen durch die Königsberger Auffassungen, sondern ein nur mechanisch verbundenes Produkt feiner Ueberzeugung willen Amt und Vaterland verlassen hatte, von Staatsanwaltschaft Verwahrung einlegt, indem er die bisherigen verschiedener Geschichtsperioden. Daher sei es auch bei Verbrechen der Stelle des höchsten deutschen Gerichtes feierlich entgegenzutreten. Bemerkungen zum§ 102 des deutschen Strafgesetzbuches an einer gegen Staifer und Staat nicht sparsam mit der Todesstrafe und stelle die entfernteste Stufe der Verwirklichung der Bollendung Die Berufung auf den Professor v. Reußner ist die Antwort des entscheidenden Stelle wesentlich ändert und ganz im Sinne der gleich und strafe sie mit dem Tode. Aus der Festsetzung dieser Reichsgerichtes auf jene Ausführungen des Justizministers Schönstedt , Königsberger Verteidigung verschärft. Bisher hieß es über die Frage Strafe fönnte also auf ben Umkreis der Anwendbarkeit dieser in der er den Sachverständigen des Königsberger Prozesses verhöhnte des Verbürgtseins, es komme nur darauf an, daß die Gegenseitig Baragraphen feine einschränkende Folgerung gezogen werden. So­und die unter Eid bekundeten Aussagen als unzuverlässig zu erklären feit tatsächlich verbirgt sei, was insbesondere auch durch die Pragis mit sei auch gerade für die Delitte der Angeklagten die Gegen. sich erdreiftete: ausländischer Gerichte oder die Spezialerklärung einer zuständigen feitigkeit durch§ 260 berbürgt. ausländischen Behörde der Fall sein kann." In der neuesten Auflage aber äußert sich Dishausen und fein Königsberger Staatsanwalt wird ihn mehr zum Beugen für einen gegen Rußland begangenen Hochberrat anrufen können wie folgt:

Num Handelt es sich weiter um die Auslegung, die dem Artitel 260 in seiner wirklichen Form gegeben ist und die wir be tämpfen. Diese Auslegung war, wie ich glaube, wesentlich beein flußt durch das Gutachten eines Professors b. Reußner, der früher Staatsrechtslehrer an der Universität von Tomst getvesen ist, dort seine Stelle niedergelegt hat, weil er mit dem Vorgehen der Behörden gegen Studenten nicht einverstanden war, der aber mit allen Ehren, wie er sagt, und ich nicht bezweifle, und mit dem Andreasorden oder einem anderen russischen Orden ich bin nicht genau über die russischen Orden orientiert aus seiner Stellung ausgeschieden ist und sich nach Deutschland zurück­gezogen hat....

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Zu den bereidigten Aussagen des Prof. v. Reußner und unseres Barteigenossen Buchholz erlaubte fich Herr Schönstedt dem Ab­geordnetenhause zu erzählen:

Sie haben eine Reihe von Tatsachen als notorisch oder wenigstens unwiderlegt hingestellt über barbarisches Vorgehen, über Grausamkeiten, die dort vorgekommen seien, über Willkürlich tetten usw. Sie haben es verstanden, dadurch für die Angeklagten Stimmung zu machen nicht nur in Königsberg , sondern in ganz Deutschland und vielleicht darüber hinaus.

"

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Was die Art des Verbürgtseins betrifft, so ist nicht mehr, wie nach der ursprünglichen Fassung des§ 102, erforderlich, daß es nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach Gesezen" stattfinden müsse, vielmehr kommt es, falls nicht die Gesetze des auswärtigen Staates besondere Erfordernisse aufstellen, nur darauf an, daß die Gegenseitigkeit tatsächlich verbürgt sei, was ins­besondere auch durch die Praxis ausländischer Gerichte der Fall sein kann.

Die Frage, ob eine Spezinlerklärung einer zuständigen aus ländischen Behörde genügen fönne, um die Gegenseitigkeit zu ver bürgen, wird für die Regel schon deshalb zu verneinen sein, weil sie meist erst nach Begehung der Handlung abgegeben sein wird und deshalb ungeeignet ist, die erforderliche Bedingung der Straf­barkeit zu erfüllen. Sollte aber ein Fall Anlaß gegeben haben, für die Zukunft eine zusichernde Erklärung abzugeben, so wird es fich weiter fragen, wie weit einer solchen Erklärung nach der Gesch­gebung des betreffenden Staates bindende Kraft zukomme; nur falls das zu bejahen, würde eine Verbürgung der Gegenseitigkeit

Wenn die Revision schließlich auch gegen Braun und Ehren­pfort bie Anklage des Hochberrats aufrecht erhalte, so sei im Urteil boch nur festgestellt, daß fie bon der Berbindung nichts gewußt, nicht aber, daß sie nicht die hochberräterischen Bestrebungen unterstüt hätten.

In seiner Entgegnung führt Bert. R.-A. Heinemann zunächst aus: Wenn man in den Schriften irgendwo etwas Hochverräterisches finde, so könne das seinen Klienten Bäbel sicherlich nicht zur Last fallen, da, wie im Urteil festgestellt sei, er nur rein sosial. demokratische Schriften verbreitet habe, die jegliche Gewalts tätigkeit zurücwiesen und auf rein Marristischem Boden ständen. Sei das Gericht hierin anderer Meinung und der Anficht, daß es an einer genügenden tatsächlichen Feststellung nach dieser Richtung hin noch fehle, und sei das Gericht weiter der Ueberzeugung, daß die Gegenseitigkeit an sich verbürgt sei, so täme in Frage, ob die Artikel 241 und 249 des russischen Strafgesetzbuchs vorliegend an­wendbar seien. Die Straftammer habe festgestellt, daß dies nicht der Fall sei, da die Druckschriften nirgends zum Morde des Baren und zum gewaltsamen Umsturz der russischen Regierungsform auf­fordern, sich vielmehr durchweg in theoretischen, völlig allgemein gehaltenen Ausführungen ergehen. Daß auf solche Fälle die ge= nannten Artikel nicht zutreffen, ergeben mit Bestimmtheit die Ich will damit weiter nicht rechten, nur das eine möchte ich doch Betonen, daß das Bild, das sich aus diesen Vernehmungen ergibt, Motive zum neuen russischen Strafgesetzbuch, welche sagen, daß zur Anwendung der in Rede stehenden Artikel des russischen Straf­gefeßbuchs erforderlich sei, daß die des Aufruhrs Angeschuldigten als ein ganz ungefärbtes, ungetrübtes, unanfechtbares wohl faum angesehen werden kann. Meine Herren, denken Sie sich den um bereits zum Anschlag geschritten seien oder daß wenigstens durch gefehrten Fall: es würde einmal in Frankreich ein ähnlicher Brozeß Die Sozialdemokratie hat feinen Anlaß, übermäßig zu jubeln, ihre Tätigkeit bereits eine schädliche Folge eingetreten sei. Diesen verhandelt, in dem es sich um Angriffe gegen das Deutsche Reich daß hinsichtlich der Beschuldigung Hochberräterischer Handlungen Motiven zum neuen russischen Strafgesetzbuch muß aber der höchste oder den deutschen Kaiser handelte, und da würden als Sach gegen Rußland ihre Auffassungen von rechtlicher Vernunft und Wert beigelegt werden, fie find verfaßt vom Senator Taganzeff, verständige über unsere Zustände die Herren Bebel, Singer und nationaler Würde durch das Reichsgericht formelle Bekräftigung und einem der ersten Juristen Rußlands , und Laganzeff hat diese Arbeit im Auftrage des Gesebgebungs- Departements ausgeführt, Stadthagen vernommen( Bewegung); die würden mit dem ganzen Fanatismus ihrer Ueberzeugung ein Bild entwerfen von den Zu- Anerkennung gefunden haben. Wir stimmen nicht das Triumph- welches nach russischem Staatsrecht ein Teil ber souveränen Ber: ständen in Deutschland , vor dem auch die Welt erschreden würde. geheul an, von dem Herr Schönstedt sprach. Der Königsberger waltung des Baren ist, des einzigen gefeßgebenden Faktors in Ruß­ ( Gehr richtig 1). Aber es würde fein Spiegelbild, sondern es würde Prozeß ist politisch erledigt und der Sieg der Sozialdemokratie und land. Endlich hat der Bar diese Motive publizieren lassen, und ein Berrbils fein und Kundige würden nicht daran glauben. Die Niederlage des Systems Schönstedt ist noch einmal bekräftigt. Damit stellen sie gemäß den Grundsäßen des russischen Staatsrechts ( Sehr richtig! rechts.) Wir wenden uns damit ruhig neuen Taten zu, neuen Siegen, ein allerhöchst bestätigtes Reichsrats Gutachten dar, haben also

angenommen werden können."