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Nr. 219.

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Vorwärts

Berliner

Volksblatt.

A

22. Jahrg.

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Telegramm Adresse: Sozialdemokrat Berlin ".

Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutfchlands.

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1983.

Dienstag, den 19. September 1905.

das hat vor kurzem erst der Kunert Prozeß in Halle wegen der

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernfbrecher: Amit IV. Nr. 1984.

eine

Das freie richterliche Ermessen bei Be- Beleidigung des Dftasiatischen Expeditionskorps bewiesen. Da nach mit der konkreten Straffache in irgend einem Zusammenhange stimmung des Umfangs der der Beweis­aufnahme.

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für

Strafzumeffung wirken. CB gibt faum der Anklage Kunert nur zur Last gelegt war, den Soldaten Plün- stehende Frage, welche nicht bei Abmessung der Höhe der derungen, Frauenschändungen und Verwüstungen des Landes zum Strafe für den Angeklagten entlastend wirken kann. Wenn z. B. Vorwurf gemacht zu haben, ließ es das Gericht nicht zu, daß die bei der letzten großen Metallarbeiter Aussperrung in Berlin die Zeugen ihre begonnene Erzählung von den den Chinesen zugefügten Strafen für die dabei angeblich vorgekommenen Ausschreitungen IX. Die Reform der Strafprozeßordnung.*) Mißhandlungen, also von Verwüstungen von Menschen, fort zumeist hinter den soust für derartige Fälle üblichen, außer Nach geltendem Recht bestimmt das Gericht den Umfang der feßen und nach dieser Richtung hin Fragen gestellt werden durften. ordentlich hohen Strafen zurückblieben, so hatte dies darin feinen Beweisaufnahme nach seinem Ermessen lediglich in dem Ver­Der giveite Grund, den die Kommission anführt, ist, daß der Grund, daß die Angeklagten durch Herbeischaffung von Beweismitteln fahren vor den Schöffengerichten und in der Berufungsinstanz, sofern Angeklagte häufig, insbesondere bei Anklagen wegen Nahrungsmittel- den durchschlagenden Nachweis erbrachten, daß die Fabrikanten mit äußerster, alle Tatbestandsmerkmale der Gr es sich um Privatflagen und die geringfügigfte Deliktsgattung: die fälschung und Patentverlegungen, aus dem Kreise seiner Berufs - vielfach Uebertretungen handelt. In allen anderen Fällen das genossen angebliche Sachverständige geladen habe. Nun wird man preffung im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts erfüllenden gegen muß die Beweisaufnahme sich auf die sämtlichen vom aber doch wohl im allgemeinen annehmen können, daß der Berufs- Rücksichtslosigkeit die Aussperrung begonnen und durchgeführt hatten. Angeklagten herbeigeschafften Beweismittel erstrecken, insbesondere genoffe der beste, weil kundigste Sachverständige ist. Sprechen aber In Zukunft würde jede derartige Beweisführung als müssen die vom Angeklagten geladenen Zeugen und Sachverständigen gegen seine Person Bedenken, so hindert nichts den Staats- die Entscheidung unerheblich abgelehnt werden, ohne daß man anwalt, ihn abzulehnen, nichts das Gericht ihn in einer unanfecht daraus den vielbeschäftigten, durch eine lange Sigung ermüdeten Der Leipziger Professor Diese Vorschrift hat sich in der Praxis als wirksamste, ja als baren Entscheidung sofort wegen Mißtrauens gegen seine Unpartei- Richtern einen Vorwurf machen könnte. Man erinnere sich auch hier nur an den Binding, der sich bereits bei Einbringung des Entwurfes von 1894 einzige Schuhwehr für den Angeklagten und als bestes, unlichkeit auszuschalten. Man erinnere sich auch hier nur entbehrlichstes Hülfsmittel für jedes Gericht bewährt, eklatanten Vorgang aus dem Blößensee Prozeß, in dem auf mit leidenschaftlicher Energie gegen die drohende Entrechtung des das die Ermittelung der objektiven Wahrheit als Ziel eines Beschluß des Gerichts ein hochangesehener, in feinem Fach hervorragender Angeklagten ausgesprochen hatte, selbstverständlich aber in die Straf er prozeß- Sommission nicht berufen worden ist, hat durchaus recht, Prozesses ansicht und nicht lediglich ein von vornherein Arzt die Sachverständigenbank verlassen mußte, gewünschtes Ergebnis durch die Beweisaufnahme bestätigt sehen während des Schwebens des Prozesses sich in einer wissen wenn er sagt: Ist das Gesetz läffig, verstattet es den Richtern die will. Dies haben eine ganze Anzahl unserer Richter auch in litera fchaftlichen Zeitschrift über Fragen kritisch geäußert hatte, Wahl zwischen mühelofer, zeitsparender Bequemlichkeit und mühe­rischen Arbeiten selbst anerkannt. die im Prozesse berührt und von weittragender wissenschaftlicher Be- voller, sich lang hindehnender, anstrengender Arbeit, dann bleiben deutung waren, ohne daß der Artikel auch nur mit einem nur die ganz hervorragenden fest, und alle anderen denken: Barum Worte den Gegenstand des Prozesses selbst streifte. Bei diefer qußer- töniglicher als der König." ordentlichen Machtbefugnis des Gerichts ist wahrlich jede weitere Rautel überflüssig.

bernommen werden.

Das, was im Königsberger Hochverratsprozeß im großen geschehen ist, ereignet sich in den fleinen, von niemand be achteten Straffammerfachen an jedem Tage im Moabiter Justiz palast. Ein einziger vom Angeklagten geladener Zeuge und nament lich Sachverständiger wirft das ganze Bild, welches sich Vorsitzender und Referent aus den Aften vom Vorhandensein oder der Größe der Schuld gebildet haben, mit einem Schlage von Grund aus über den Haufen.

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Aber die Kommission ist doch großmütiger, als man hiernach denken sollte. Nach geltendem Recht braucht der Vorsitzende, wen Drittens erscheint auch wieder die Rücksicht auf das verzärtelte, er die Ladung von Zeugen ablehnt, dem Angeklagten zwar nicht wie ein Kranker vor jedem rauhen Luftzug behütete Schoßkind der mitzuteilen, daß er sie selbst laden könne. Tut der Angeklagte dies Der große Göttinger dennoch, so müssen aber die Zeugen vernommen werden. Die Kommission, den Belastungszeugen. Jurist, Jhering fagt einmal: Willst Du wissen, wie hoch Leben, Kommission führt anstatt dessen die herrliche Neuerung ein, daß der Jm Königsberger Hochverratsprozeß war der Eindruck von dem Leib, Ehre, Vermögen bei einem Volke im Werte stehen, schlage bas Vorsitzende dem Angeklagten zu eröffnen habe, er könne die Zeugen Segen der hier besprochenen Vorschrift, auch unter den vorurteilsfreien Strafgefegbuch auf und Du wirst es wissen. Sollten die Vorschläge selbst laden. Ob sie dann allerdings vernommen werden, steht im Juristen, ein allgemeiner. Das was Staatsanwalt und Oberstaats- der Kommission Gesetz werden, so wird an der Spige der Etala der Ermessen des Gerichts, daß die Zeugen auch unvernommen anwalt mit ihrem russischen Generalfonful, Untersuchungsrichter, Be- Belastungszeuge marschieren. Nicht nur, daß ihn in das rechte Licht wieder nach Hause schicken fann. Wer bei dieser wie schwerdekammer und Oberlandesgericht und endlich die Eröffnungs- stellende, ihm peinliche Fragen vom Vorsitzenden in Zukunft Ironie Klingenden Regelung noch nicht überzeugt ist, daß die werden dürfen, worüber wir im vorigen Kommission uns eine wirkliche Reformierung" der Strafprozeßs fammer in langen, langen Monaten, während deren die Angeklagten zurückgewiefen in Untersuchungshaft faßen, nicht gefunden hatten, dies Wunder, Artikel gesprochen haben, so soll auch noch der Umstand, Ordnung geschenkt hat und die Juristenzeitung" mit ihren welche wahrheitsgemäß Lobgefängen auf das neue Werk im Recht ist, dem ist nicht zu den Zusammenbruch der Anklage, wirkte das von den An- daß häufig Zeugen geladen sind, getlagten herbeigeschaffte Material und ihr Sachverständiger, allerlei Schwarzes aus dem Vorleben des Mannes bekunden mußten, helfen. Diese Normierung hätten die Verfasser des neuen russischen der Professor von Reußner, in fürzester Frist. Das Reichsgericht auf deffen Zeugnis hin ein unbescholtener Mensch feiner Freiheit Gesetzes über die Reichsduma nicht besser machen können. Die Komunission hat die hier besprochene Rendering des geltenden erkennt dies alles in dem die Revision des Staatsanwalts ver- beraubt werden kann, genügen, den Angeklagten jedem Denunzianten Nechtes mit Stimmengleichheit beschlossen, wobei die Stimme des werfenden Urteil auch rückhaltlos, inhaltlich ganz in Uebereinstimmung wehrlos preiszugeben. Und endlich wird als letztes Argument die unerträgliche Tri- Borsigenden, wie auch sonst noch in wesentlichen Punkten, au mit der im Borwärts"-Verlag erschienenen Publikation, an, deren diesbezügliche Ausführungen daher die schärfste Waffe gegen die Be- bialität angeführt, die stets herhalten muß, wenn Gründe fehlen, daß ungunsten der Rechtsstellung des Angeklagten den Ausschlag ge­hauptungen der Strafprozeßtommiffion von der Nutlosigkeit, ja man zit dem Gericht das Bertrauen haben könne, es werde die geben hat. Selbstverständlich hat eine solche Bufalls. Schädlichkeit der Bestimmung des geltenden Rechts bilden. Verteidigungsinteressen gebührend wahren. Von diesem Standpunkte abstimmung für den Reichstag gar keinen autoritativen Wert. Aehnlich wie in Königsberg ging es im Blößensee- Prozeß. Einen aus tönnte man die ganze Strafprozeß- Ordnung über Bord werfen, Besonders interessant ist aber noch, daß die Kommission sich in der Strafanstaltsbeamten nach dem anderen ließ die Staatsanwaltschaft die ja nichts anderes ist, als eine gesetzlich vorgeschriebene Methode ersten Lesung ganz im entgegengesezten Sinne, als bei der zweiten, bernehmen, um den Mörder Groffe als Muster der Intelligenz hin- der Wahrheitserforschung zur Verhütung möglicher Mißbräuche, und ausgesprochen hatte. Bei der ersten Lesung singt sie einen wahren zustellen. Nach Vernehmung der von den Angeklagten ge- fie durch den einen Baragraphen erseyen: Der Richter, zu dem wir Symnus auf den hohen Wert des geltenden Rechts und erklärt die ladenen Zeugen hatte selbst der Eachverständige der Auflage bas erforderliche Vertrauen, bestimmt das Verfahren, auf Grund in zweiter Lesung von ihr akzeptierten Argumente für grund­In der Einleitung zu den Kommissionsberichten wird behörde feinen Zweifel mehr, daß man einen Geistestranten in dessen er das materielle Strafrecht anwendet, nach freiem Ermessen. falsch. Kommissionsmitglieder erzählt, daß die an feinerlei man fann uns Dies sind, so unglaublich es flingt, die einzigen Strafhaft belassen habe. wirklich nicht sagen Gründe, dies wäre ein Mißbrauch des Instruktionen gebunden waren und nur nach ihrer freien Wortes sondern nichtssagenden und nichtsbeweisenden Redens- wiffenfchaftlichen Ueberzeugung sich aussprechen sollten. arten, mit denen die Stommission dem Angeklagten fein legtes wirt Wenn aber diese Ueberzeugung bei Fachmännern in der grund­legendsten Frage, neben der alle anderen Fragen an liches Verteidigungsrecht nehmen will. Bedeutung verschwinden, so wenig männlich fest und Klar ausgebildet ist, daß heute schwarz ist, was gestern weiß war, so wird wohl auch der wohlwollendste Beurteiler zugeben milffen, dass diese Männer den Beruf als Gefesgeber oder als Berater desselben gründlich verfehlt haben, und wir werden gespannt fein dürfen, ob wirklich nach dieser entscheidenden, völlig mißlungenen Probe die Reichsregierung ihren bem Reichstag vorzulegenden Ent wurf mit der Autorität der Strafprozeßkommission zu ftligen unter­nehmen wird.

Und weil der Bergmann Krämer trotz Ablehnung aller seiner Beweisanträge in Saarbrücken hartnädig genug war, durch direkte Labung die Beweisaufnahme über den von der Bergverwaltung geübten Mißbrauch ihrer Macht zu erzwingen, erreichte er das ihm volle Genugtuung gewährende, die Erheblichkeit der früher abgelehnten Beweisanträge anerkennende Urteil der Straffammer in Trier . Daß die Strafprozeßkommission diese drei ellatanten Fälle, welche sich in fürzester Zeitfolge abgespielt haben, ignoriert, erscheint nicht weiter verwunderlich, denn der Bureaukratie ist das Selbst­bestimmungsrecht des Bürgers in jeder Gestalt, es sei denn, daß es fich um das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Streifbrechers handelt, ein solcher Greuel, daß sie die Erfolge dieses Rechtes selbst verständlich nicht zugeben mag.

Aber eins hätten wir erwarten dürfen, daß eine zur Vorbe­reitung eines einschneidenden Gesetzgebungswerkes berufene Ber­fammlung, wenn sie dem Angeklagten das einzige ihm gebliebene Berteidigungsrecht nehmen will, zur Begründung dieses Vorschlages ernstzunehmende Argumente vorträgt und uns nicht Ammenmärchen erzählt.

Politifche Ueberficht.

Wenn die

Aber, so fügt die Kommission hinzu, das Gericht soll nur dann von der Erhebung der Beweise absehen dürfen, wenn es die zu beweisenden Tatsachen zugunsten des Angeklagten für erwiefen oder einstimmig für unerheblich erachtet. Wie unbedenklich und uns gefährlich flingt das und was steckt nicht alles hinter dieser schein baren Harmlosigkeit! Jede Entscheidung über Schuld und Strafe fann auf ein paar Tatsachen gegründet und daher alles mur Dent­bare als unerheblich oder, was in der Pragis oft dasselbe ist, als zugunsten des Angeklagten für erwiesen angesehen werden, dessen Feststellung durch eingehende Beweisaufnahme zur Beleuchtung bes ganzen Falles für den Angeklagten von größter Wichtigkeit ist. Ein beleidigendes Wort in einem Beitungsartifel, eine nicht aus Berlin , den 18. September. drücklich konkrete Einzelheiten anführende, allgemein gehaltene Kritik, welche nach den Entscheidungen des Reichsgerichts in den China­Eine Wehrsteuer- Vorlage prozeffen ja dem Gebrauch eines beleidigenden Wortes in rechtlicher Ein Ammenmärchen aber ist es, wenn die Kommission für ihre Beziehung gleichsteht, genügt dann, um dem angeklagten Rebatteur fündigt die Deutsche Tageszeitung" an. Ansicht einen Angeklagten ins Feld führt, der durch ganz überflüffige, den Wahrheitsbewe is radikal abzuschneiden. Er ist unerheb- Stölnische Volkszeitung", fo erklärt das Blatt, bezweifelt habe, daß zwed und sinnlose Beweisanträge das ihm vom Gesetz gewährte lich, da nur die in der Form beleidigende Wendung unter Auflage unter den vom Reichs- Schapamte dem Bundesrat vorzulegenden Recht mißbraucht. Wer die ungeheure Macht erwägt, welche das ftehe. Man kann sicher sein, daß die Anflagen wegen Beleidigung Steuerplänen sich auch eine Wehrsteuer befinde, so könne fie dem. Gericht über den Angeklagten, insbesondere bei Abmessung der Strafe bis ins Ungemessene wachsen und die Erörterungen allgemeiner Miß gegenüber feststellen, daß im Reichs- Schaamte tatsächlich eine hat, wer bedenkt, daß es wegen derselben Tat ganz nach freiem Er- stände noch mehr wie bisher, vollends in Deutschland zur Unmöglichkeit Wehrsteuervorlage mit ausgearbeitet sei. Dafür, daß diese Wehr­meffen oft Tage oder Jahre aus dem Leben eines Menschen streichen werden würden, wenn nicht mehr zu fürchten ist, daß der Angeklagte durch Steuervorlage in breiten Kreisen der Bevölkerung auf Sympathien fann, der wird über die Schauermär von dem Angeklagten lächeln, Ladung von Zeugen den oft den Beleidigten zum Angeklagten machenden stoße, beweise die Tatsache, daß der 6. Vertretertag des Syffhäuser­der unter Aufwendung großer Kosten die unsinnigsten Beweismittel Wahrheitsbeweis zu erbringen die Möglichkeit hat.- Ober ein bundes der deutschen Landes- Kriegervereine sich am Sonntag in zur Stelle schafft, nur um die Geduld des Gerichts auf die Probe zweites Beispiel: Wie leidenschaftlich schallt vielfach die Klage, daß einer Resolution einstimmig für die Wehrsteuer ausgesprochen habe. zu stellen, sich deffen Sympathien gewaltsam zu verscherzen und so bei Stoufliften jeglicher Art zwischen dem Bürger und dem unteren Diefer Bund, der 2 Millionen alter Soldaten vertrete, begrüße. sich eine möglichst hohe Strafe zu erringen. Und gibt es wirk- Grefutivbeamten regelmäßig bei Abwägung der Glaubwürdigkeit die Einführung einer solchen Steuer mit Freuden. Darin, daß lich einmal einen folchen an der Schwelle der Geistes- dem legteren der Borzug gegeben wird. Diese Stimmung der den nur mit geringen förperlichen Fehlern behafteten Männern für frankheit stehenden Querulanten, so ist dieser gewiß mög- Gerichte konnte der Angeklagte nur paralysieren durch Heranziehung die gesetzliche Dauer der Wehrpflicht eine Wehrsteuer auferlegt liche und vorgekommene auch eine analoger Vorgänge aus dem dienstlichen Vorleben des Beamten, werde, erblickte der Bund nur eine Folge des Grundsabes der all­Ausnahmefall, der Viertelstunde nutzlos vergendeter Zeit dem Gericht foftet, die feine Unzuverlässigkeit ergaben. In Zukunft ist, wenn die Vor- gemeinen Wehrpflicht und einen Aft ausgleichender Gerechtigkeit. Danach scheint es also wirklich, als ob das schon seit geraumem wahrlich nicht geeignet, um darauf eine Maßregel zu grinden, die ichläge der Kommission Gesetz werden sollten, jeder solche Belveis­Die Begründung, diefe oder jene spufende Gespenst der Wehrsteuer demnächst die greifbare Gestalt jeben Angeklagten rechtlos machen fann. Endlich beachte man, daß antritt verlorene Liebesmih. das Gericht auch heute bereits die Macht hat, Fragen, welche in Momente ließen die innere Wahrscheinlichkeit der Nichtigkeit der einer Vorlage annehmen würde. Darin allerdings täuscht sich die feinem Zusammenhange mit der Sache stehen, in allen Fällen zurüd- Aussage des Beamten im vorliegenden Falle zweifelsfrei erscheinen, Deutsche Tageszeitung", daß die große Masse der Bevölkerung zuweisen. Wie energisch die Gerichte diese Befugnis handhaben tönnen, macht alle für seine Unglaubwürdigkeit angegetretenen Beweise un diese Wehrsteuer als eine notwendige und gerechte Steuer ansieht. erheblich. Vor allem aber würde die Annahme der vorgeschlagenen Bevor man dazu greifen sollte, der männlichen Bevölkerung, die *) Bergl. Nr. 179, 185, 191, 196, 200, 206, 208, 215 des Vorw.". Bestimmung zuungunsten des Angeklagten für die Frane infolge ihrer minder kräftigen Konstitution zur Dienstpflicht nicht