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Mr. 87.

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Berliner Volksblatt.

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Telegramm Adresse: ,, Sozialdemokrat Berlin".

Zentralorgan der fozialdemokratifchen Partei Deutschlands .

Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.

Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1983.

Die Politik der Verkleisterung

und der Vertuschung.

., Nichts verkleistern und nichts vertuschen!" ist eins von den programmatischen Schlagworten, an denen der Bülow­furs ebensowenig Mangel hat, wie an Zitaten. Aber wie

Freitag, den 13. April 1906.

1. amtliche Urkunden entwendet zu haben;

Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Mr. 1984.

gehandelt hätten, von der gewissenhaften Beobachtung der

2. das Amtsgeheimnis durch die Mitteilungen an den Reichstags- Verfassung und der Geseze abzusehen. abgeordneten Dr. Müller- Sagan verlegt zu haben; Der Vertreter der Anklagebehörde, der Geheime 3. die dem Reichskanzler gebührende Ehrerbietung in seinen Legationsrat Rose von der Kolonialabteilung, erklärte die Eingaben in drei Fällen nicht beobachtet zu haben;

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4. die Geheimen Legationsräte v. König und Schmidt- Dargiz in Berufung für unbegründet. Allerdings müsse er dem Ver­böswilliger oder leichtfertiger Weise schwerer Dienstvergehen teidiger des Angeschuldigten darin zustimmen, daß dieser ein beschuldigt zu haben. tüchtiger Mensch sei. Allein er habe wiederholt direkte Be­Bereits in der Voruntersuchung dieses Disziplinar- fehle des Staatssekretärs nicht befolgt und der Behörde durch mit der Richtigkeit der Zitate, so haperts auch mit der Er- verfahrens wurde durch eidliche Vernehmung usw. festgestellt, die Bekanntgabe die größten Schwierigkeiten bereitet. Wohin füllung der schönen Versprechungen, die mit dem Aussprechen daß, soweit es sich um Original schriftstücke Notiz solle das führen, wenn solche Disziplinlosigkeit gestattet würde. dieser Schlagworte dem deutschen Volke gegeben worden. des Reichskanzlers Grafen v. Caprivi und zwei Briefe Ein solcher Beamter wie der Angeschuldigte werde stets ein Unter dem Regime Bülow ist die Deffentlichkeit der Militär- des Württembergischen Ministers von Soden, den Gouverneur Krebsschaden für eine Verwaltung sein und deshalb könne P. gerichtsverhandlungen( sofern es sich um Vorgesezte handelt) bon Buttkamer betreffend handelte, diese Schriftstücke überhaupt nicht mehr Beamter bleiben. zur Ausnahme geworden; unter dem Regime Bülow wurde niemals, amtlich registriert" worden waren bezw. eine Nach einstündiger Beratung wurde das auf Dienst. das umfangreiche französische Gelbbuch über Maroffo mit geschäftsmäßige Behandlung erfahren haben". Bezüglich der entlassung des Angeschuldigten lautende Urteil ver­einem dünnen Heftchen von Weißbuch beantwortet, das einen übrigen Schriftstücke Abschrift einer Vorlage des Geheimen kündet. Aus der Begründung dieses Urteils ist hervor. Hohn auf die Forderung öffentlicher Rechenschaftslegung dar- Legationsrates Schmidt- Dargiß, das Pensionierungsverfahren zuheben:

er

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stellt; unter dem Regime Bülow wurden die Schandtaten ver- gegen P. betreffend, sowie Abschrift einer Anzeige des Ober- Der Disziplinarhof sah die Anschuldigungen 3 und 4 schiedener Kulturpioniere in den Kolonien nach Möglichkeit leutnants Grafen von Rittberg, dienstlich verübte Greueltaten als für die Beurteilung der Rechtslage unerheblich an. beschönigt oder sind nur zum kleineren Teil der Volksvertretung des Hauptmanns von Besser von der Schußtruppe für Kamerun Was die Anschuldigung 1 anlangt, so habe der Gerichts. mitgeteilt worden, wie erst neuerdings wieder bei der Be - betreffend war nicht nachzuweisen, daß P. sich diese Schrift- hof eine Entwendung der beregten Schriftstücke durch den An­ratung des Kolonialetats im Reichstage festgestellt wurde. stücke ,, vermöge seines Amtes" verschafft hatte. gefchuldigten wohl angenommen. Es sei vielmehr anzu Und zu Anfang dieses Monats ist von dem Kaiserlichen Dis- Die Disziplinarkammer in Potsdam hielt es für un- nehmen, daß ihm die bezüglichen Schriftstücke anderweit zu­ziplinarhof zu Leipzig ein Entscheid ergangen, der da zeigt, erheblich, ob P. diese Originale und Abschriften sich wider- gegangen seien. daß die regierende Beamtenschaft sich durchaus nicht als die rechtlich angeeignet oder, wie er behauptete, von anderer Seite Eine Bekanntgabe von bermöge seines Amtes" dem An­Beauftragte des Voltes fühlt, die dem Volke Rechenschaft und zum Teil anonym erhalten habe. Die Bekanntgabe dieser geschuldigten bekannt gewordenen amtlichen Dingen sei daher schuldet, sondern als Kaste, die ihre Interna vor Schriftstücke an den Abgeordneten Dr. Müller- Sagan, und, gleichfalls nicht als vorliegend zu erachten. Ein Verstoß der unberufenen Deffentlichkeit möglichst verbirgt, die wie sich später durch Beschlagnahme von Briefen des Ab- gegen den§ 11 des Reichsbeamtengesetzes, wie ihn die An­ängstlich darauf bedacht ist, daß Verfehlungen einzelner geordneten Roeren an den Angeschuldigten herausstellte, flage und auch die Disziplinarkammer angenommen haben, ihrer Glieder nicht über den Kreis der Kaste hinaus bekannt auch an diesen Abgeordneten genüge allein schon, um, dem liege daher überhaupt nicht vor. Dagegen habe der An­werden, die lieber solche Verfehlungen gar nicht erst unter Antrage der Anklagebehörde entsprechend, auf die Dienst- geschuldigte den§ 10 Reichsbeamtengesetzes verlegt, indem er sucht, damit nur ja die da draußen" nichts erfahren, und die entlassung des P. zu erkennen, da er durch die Bekanntgabe das doch amtliche Vorgänge betreffende Material trop wiederholter jeden mit der Ausstoßung und Aechtung bedroht, der gegen der bezüglichen Vorgänge die Behörde auf das schwerste kom- Befehle des Staatssekretärs, Schweigen zu beobachten, be­diese Pflicht der Solidarität auch mit den wider das Gesez promittiert habe. Sein Gewissen hätte ihm sagen fannt gegeben und zu eigennütigen Zwecken benugt habe. Verstoßenden fehlt! Vertuschung und Verkleisterung ist die müssen, daß er nicht nur die Verfassung und Der Angeschuldigte habe dadurch, daß er die jedem Beamten Pflicht des Reichsbeamten, wenn der Vorgesetzte sie befiehlt, die Geseze zu beobachten habe, sondern be- besonders obliegende Gehorsamspflicht schwer verletzte, sich das ist der Schluß, den man aus dem Urteil folgern muß, sonders in den Fällen b. Putttamer und als ein Mann erwiesen, der tein Pflichtgefühl befize das der Disziplinarhof am 2. April in der Sache des Ge- v. Besser Stillschweigen beobachten mußte. Bei dieser und deshalb als Beamter nicht weiter verwendet werden könne. heimen Sekretariatsassistenten im Auswärtigen Amt Oskar schwersten Verfehlung des V. kämen die weiteren An- Deshalb habe nur auf die schwerste Strafe, nämlich auf Poeplan als höchste Instanz gefällt hat. schuldigungen gegen ihn gar nicht in Betracht. Dienstentlassung, erkannt werden können. Um ihm die Mög Der Name Poeplau ist während der Kolonialdebatte Der Berurteilte appellierte und die Sache kam nun am lichkeit zu gewähren, eine andere Stellung sich zu verschaffen, diefer Session im Reichstage mehrmals genannt worden; an- 2. April vor dem Disziplinarhof in Leipzig zur erneuten Ver- seien ihm drei Viertel der erdienten Pension auf die Dauer scheinend hat Poeplau den Anstoß gegeben zur Erörterung der handlung. P. verantwortete sich in derselben Weise wie vor von zwei Jahren zuerkannt worden. Der Urteilsspruch und das ganze Verfahren bedürfen mannigfachen Mißstände in der Kolonialverwaltung. Boeplau der ersten Instanz. Zu dem Hauptpunkte der Anklage, die trat im Jahre 1898 aus dem Dienst der preußischen Steuer- Bekanntgabe des Materials an die Reichstagsabgeordneten, er- feines weitläufigen Kommentars. Die Seite der Sache, die verwaltung auf Ersuchen des Reichskanzlers in den Dienst des flärte er, er sei zu dieser Handlung sowohl in seinem eigenen lediglich die Person Boeplaus betrifft, sei hier ganz aus­Sie würde eine Behandlung des Falles Auswärtigen Amtes, wobei ihm vom Reichskanzler schriftliche als auch besonders im allgemeinen Interesse berechtigt geschieden. dieser Stelle nicht nicht rechtfertigen können. Was Zusicherungen gemacht worden sind über die Art seiner und sogar direkt verpflichtet gewesen, nachdem die von ihm an Stellung, die nach seiner( P.s) Ansicht später nicht erfüllt berührten Ungefeßlichkeiten völlig unbeachtet gelassen ihm allgemeinere Bedeutung gibt, das sind die Streif­worden sind. Darob fam es zu Differenzen Poeplaus mit worden seien. unter Der Staatssekretär habe diesen lichter, die er auf ein Gebiet der deutschen Reichs­P., feinen vorgesetzten Behörden und schließlich zu einem Prozeß Umständen nicht das Recht gehabt, ihm, zu politik wirft, auf die Prinzipien, die für unsere amtlichen daß gegen den durch den Reichskanzler vertretenen Reichsfiskus. Der verbieten, der wegen Abstellung Miß- Stellen maßgebend sind, wenn es sich um Verfehlungen von Der Staats- Beamten, um Mißstände in der Reichsverwaltung handelt, Prozeß ist unentschieden geblieben, da das Reichsgericht anfangs stände Abgeordnete in Anspruch nahm. 1903, die ordentlichen Gerichte für unzuständig erklärte. Noch ehe sekretär habe um so weniger ein gesetzliches Recht zu seinem an deren Ahndung und Beseitigung das deutsche Volt das der Prozeß beendet war, wurde ein Zwangspensionierungs- Verbot gehabt, als jeder Beamte nach dem Reichsbeamtengeset größte Interesse hat, da es die Fehler und Versäumnisse der verfahren gegen Poeplau eingeleitet. Während dieses über(§ 11) nur über bermöge seines Amtes" ihm bekannt ge- Bureaukratie unter Umständen mit seinen Steuergroschen und zwei Jahre dauernden Pensionierungsverfahrens, gegen das wordene Angelegenheiten eventuell Verschwiegenheit zu be- dem Blut seiner Söhne bezahlen muß. Wiederholt hat der Poeplau Protest erhob, richtete er verschiedene Ein- obachten hat. Aber selbst wenn es sich um dem B. vermöge Beamte seine Motive gehen uns hier nichts an- an seine gaben an den Reichskanzler Fürst Bülow , in denen seines Amtes" bekannt gewordene Angelegenheiten handelte, Vorgesetzten, an den Reichskanzler Eingaben gemacht, worin er unter Hinweis auf nach seiner Ansicht ungesetz- so sei der Staatssekretär dennoch nicht berechtigt gewesen, dem er schwere Beschuldigungen gegen einzelne beamtete Personen er­Er erhält keine andere Antwort, als das Gebot, lich behandelte Dinge innerhalb der Kolonialverwaltung Angeschuldigten Schweigen anzubefehlen, weil es sich nicht hebt. eine Untersuchung der bestimmt bezeichneten einzelnen um Dinge handelte, die ihrer Natur nach" geheim zu halten nichts in die Deffentlichkeit gelangen zu lassen. Und offenbar Fälle beantragte. Auf diese Eingaben, die unter anderen auch waren. Denn nicht dem Reichswohl konnte die Bekanntgabe haben sich die Vorgesezten nicht einmal veranlaßt gefehen, die Fälle v. Buttkamer, v. Besser, Kannenberg, Brandeis, schaden, sondern einzelnen Beamten und eine Untersuchung einzuleiten, denn sonst hätte der Reichs v. König, Schmidt- Dargis usw. betrafen, erhielt P. indessen vom Diesen mit vollem Recht, weil weil sie ungefeßlich fanzler dem Reichstagsabgeordneten Müller- Sagan nicht noch als dieser ihm Reichstanzler überhaupt keine Antwort. Vom Staatssekretär und unwürdig gehandelt hatten und direkt die Interessen eine Untersuchung zusagen können, Material unterbreitete, das der Kanzler aus des Auswärtigen Amtes aber wurde dem P. wiederholt des Deutschen Reiches schädigten. Im übrigen seien diese das schriftlich verboten, über die von ihm berührten Angelegenheiten an und für sich ungesetzlichen und sogar strafbaren Befehle den Eingaben Poeplaus schon kennen mußte. Solange der das geringste in die Deffentlichkeit gelangen zu lassen. Als des Staatssekretärs schon um deswillen von dem Angeschuldigten Beamte allein auf Untersuchung drang, dem man durch das die beantragten notwendigen Untersuchungen unterblieben, bat nicht zu befolgen gewesen, weil der Staatssekretär durch solche Schweigegebot den Mund glaubte verbinden zu können, geschah P. schließlich in einem Telegramm vom 21. November 1904 Befehle direkt gegen den Willen feines eigenen Vorgesetzten, nichts. Als aber ein Reichstagsabgeordneter von der Sache den Reichskanzler um eine Audienz in seinen eigenen und in nämlich des Reichskanzlers, verstoßen habe, welcher wiederholt erfährt, als die Gefahr auftaucht, daß die Angelegenheiten den übrigen Angelegenheiten; eventuell möchte ihm der Reichs- öffentlich erklärt habe, daß nichts vertleistert und im Parlament der Deffentlichkeit unterbreitet werden, da sagt fanzler gestatten, durch einen Abgeordneten sich an ihn zu vertuscht werden dürfe, daß jeder, der es wagt, der der Reichskanzler die Untersuchung zu! Diese eine Tatsache wenden oder aber direkt an die Deffentlichkeit, den Reichstag , Majestät des Gesetzes sich entgegenzustellen, rücksichts- spricht Bände. Und man vergesse nicht, daß die Affäre, um zu gehen. Die Nichterteilung eines Bescheides binnen acht Ios zu Boden geworfen werden solle, daß es die es sich handelte, Marken wie ,, b. Butttamer",., b. Besser" Tagen werde P. als eine Genehmigung der letteren Bitte die oberste Pflicht einer Regierung sei, die diesen Namen über- trugen! Die Namen von Männern, deren Taten mit der Gefahr ansehen. Ein Erlaß des Staatssekretärs des Auswärtigen Amtes haupt verdiene, daß Gesetz und Ordnung nicht verletzt werden. von Eingeborenenaufständen in unseren Kolonien öfter in Ver­vom 30. November 1904 an P. verbot ihm darauf nochmals, Alls Beamter habe er alles getan, wozu er verpflichtet bindung gebracht worden sind. Und dann urteile man darüber, die berührten Dinge öffentlich bekannt zu geben. gewesen sei, bevor er sich an einen Abgeordneten als einen ob wir recht hatten, als wir diesen Artikel überschrieben: Die und der Ver­Am 26. Januar 1905, nachdem auf die Anschuldigungen berufenen Vertreter des deutschen Volkes wegen Beseitigung Politit der Vertleisterung und Und ob wir recht haben, wenn wir dieses schwerster Art des P. nichts veranlaßt worden war, übergab der geradezu unglaublichen Mißstände gewandt habe; erst tuschung. nunmehr P. dem Reichstagsabgeordneten Dr. Müller- dann habe er sich an die Abgeordneten Müller Sagan und System denunzieren als ein gefährliches und verderbliches, Sagan eine Abschrift eines Teiles seiner Eingaben an Roeren gewandt, nachdem alle seine begründeten Borstellungen dem das deutsche Volt je eher je besser ein Ende bereiten muß! den Reichskanzlers mit der Bitte, diesen zu bewegen, gegen an die Behörde und schließlich an den Reichskanzler selbst die von P. Beschuldigten die erforderliche Untersuchung an- nichts gefruchtet hatten. Dann aber sei es für ihn, P., zuordnen. Der genannte Reichstagsabgeordnete hielt das nicht nur sein staatsbürgerliches Recht, sondern gerade, weil er nach Einsicht der Schriftstücke für nötig. In einer Reichsbeamter sei, seine Pflicht gewesen, die beregten Tat­Rüdsprache, die er mit dem Reichskanzler hatte, und in sachen im Interesse des Reiches öffentlich bekannt werden zu der er dem Fürsten Bülow das ihm von P. behändigte, von lassen, da er als öffentlicher Beamter seiner eidlichen Pflicht diesem dem Reichskanzler bereits längst bekannt gemäß, so weit er tönne, mit dafür zu sorgen habe, daß Ver­gegebene Material übergab, versprach der Reichskanzler fassung und Geseze beobachtet werden. Gerade der§ 10 des dem Herrn Dr. Müller- Sagan eine sofortige Unter- Reichsbeamtengesetzes schreibe ihm dies ausdrücklich vor, und suchung!! Es wurde nun das Pensionierungsverfahren gegen außerdem habe er im Beamteneid besonders gelobt, die Ver­B. als unbegründet eingestellt und durch Verfügung vom fassung wie die Gesetze gewissenhaft zu beobachten. Hiernach 2. Februar 1905 das förmliche Disziplinarverfahren auf sei es ein Unding, von ihm zu verlangen, lediglich mit Rück­Dienstentlassung gegen B. angeordnet. Er wurde beschuldigt: ficht auf einzelne Beamte, welche unwürdig und gesezwidrig

nur

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"

Die Revolution in Rußland .

Der große Pump.

Im Vordergrunde des Interesses steht augenblicklich die Frage, ob es der russischen Regierung tatsächlich wieder ein­mal gelingen wird, in Frankreich , England, Desterreich und sonstwo so viel Dumme zu finden, daß die neueste russische Anleihe unter das bis zum Giebel verschuldete Staatsdach gebracht werden kann.

In derlei Dingen hat nun bekanntlich die jüdische Hoch­finanz aller Länder ein recht gewichtiges Wörtlein mitzureden. und da scheint es den russischen Drahtziehern an der Zeit, es