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Nr. 194. übonnenMntS'Btdinstingfn: ItSonnementS Preis pränumerando: LierteijShrl. 3�0 m., mono«. 1,10 SDK, Ivöchentlich 28 Psg, frei inä HauZ. Einzelne Nummer 5 Pfg, Sonntags- nummer mit illustrierter Sonntags- Vellage.Die Neue Welt- 10 Pfg, Post- Wonnement: 1,10 Mark pro Monat. Eingetragen in die Post-ZeitungS- Preisliste. Unter Kreuzband für Deutschland und Oesterreich. Ungarn 2 Mark, für daS übrige Ausland 3 Mark pro Monat. Postabonnements nehmen an: Belgien , Dänemark , Holland . Italien , Luxemburg , Portugal , , Schweden und die Schweiz . 34. Jahrg. CrfdKlDt vg»» anBtr montags. Vevlinev Dollisblntk. Zentralorgan der fozialdcmokratifchen parte» Deutfcblande. Die Inlertlons-Gebfllir beträgt für die sechsgespaltene Kolonel« zeile oder deren Raum 50 Psg., für politische und gewerkschaftliche Vereins­und Bersammlungs-Anzeigen 30 Pfg. Aleine Snreigen", das erste(fett- gedruckte) Wort 20 Pfg., jedes weitere Wort 10 Psg. Stellengesuche und Schlaf- stellen-Anzeigen das erste Wort 10 Pfg, jedes weitere Wort 5 Psg. Worte über IS Buchstaben zählen für zwei Wort«. Inserate für die nächste Nummer müssen bis 5 Uhr nachmittags in der Expedition abgegeben werden. Die Expedstion ist bis 7 Uhr abends gevssnet, Telegramm- Adresse: SozialiUmoliral Berlin". Redaktion: SM. 68, Lindcnstrasse 69. Fernsprecher: Amt IT- Nr. 1983. Mittwoch, den 31. August 1907. Expedition: SM. 68, Lindenstrasec 69. Fernsprecher: Amt IT. Nr. 1984. lsi CrMcluiio der freien l! HülfskaHen und freie Kahn für ScHwindelkaffen. 1. ver im November 1905 dem Reichstage vorgelegte und infolge der Auflösung des Reichstags unerledigt gebliebene..Entwurf eines Gesetzes über die Hülfskassen" gefährdete aufs eminenteste die Rechte der Arbeiterklasse. Mit seltener Einmütigkeit haben die Arbeiter aller Parteien gegen diesen Entwurf Stellung genommen. Der aus Arbeitern der verschiedensten politischen Richtungen zu- sammengesetzte Hülfskassenkongreß. der am. und 17. Januar 1906 in Berlin tagte, protestierte auf das energischste gegen diesen Gesetzentwurf und richtete an den Reichstag das dringende Er- suchen, ihn abzulehnen. In der Resolution wurde betont, daß die llnterstellung der Hülfskassen unter das Privatversicherungsgesetz mit der Hinwirkung auf die Beseitigung der Kassen überhaupt gleichbedeutend sein würde. Der Entwurf würde die Hülfskassen gegenüber anderen Krankenkassen unter die denkbar ungünstigsten Existenzbedingungen stellen, die in den Hülfskassen versicherten Personen schwer schädigen und das Prinzip der Selbstverwaltung und der Selbstbestimmung auf diesem Gebiete aufs schwerste be- drohen. Selbst dieHamburger Nachrichten" gaben zu, daß bei Annahme des Gesetzentwurfes das Schicksal der freien Kassen be- siegelt sei. Der Kongreß stellte sich auf den Standpunkt, daß der Regierungsentwurf grundsätzlich abzulehnen sei und fügte, falls dies Ziel nicht erreicht werden könnte, hinzu, daß dahin zu streben sei, daß wenigstens einige Schutzbestimmungen für die freien Kassen erreicht würden. Der Entwurf gefährdete aber nicht nur die freien Hülfskassen, sondern bedeutete den ersten Schritt auf dem Wege zur Vernichtung deS Restes von Selbst- Verwaltung auch der Ortskrankeukassen. Und weit darüber hinaus mochte der Entwurf darauf abzielen, die Gewerkschaften, sowohl die freien Gewerkschaften wie die des Zentrums, zu schädigen und seine Bestimmungen zur Stärkung der gelben Gewerkschaften zu mißbrauchen. Freilich legte der Gesetzentwurf diese Absichten nicht in seinen Motiven nieder, sondern gab vor, er wolle durch den Ge- setzcntwurf keineswegs die freien Hülfskassen, deren segensreiche Tätigkeit man anerkennen mußte, gefährden, sondern nur den Schwindclkassen an den Kragen gehen. Tatsächlich bildete der Ge- setzcntwurf nicht ein Mittel für Beseitigung, sondern für Per- stärkung der Schwindelkassen. Im Mai dieses Jahres ist abermals unter dem TitelEni- Wurf eines Gesetzes über die Hülfskassen" ein Gesetzentwurf vor- gelegt. Wie wir sofort nach seinem Eingange beim Reichstag mitteilten, entspricht er im wesentlichen dem von der Reichstags- kommission des vergangenen Jahres in beiden Lesungen gegen die Stimmen der Sozialdemokraten gefaßten Beschlüssen. Sein In- halt rechtfertigt die Behauptung, er sei ein Gesetzentwurf zur Ber- nichtung des Selbstbestimmungsrechtes der Arbeiterklasse auch auf dem Gebiete des Krankenkassenwesens, zur Verkürzung des schmalen Bereinsrechtes der Arbeiter, zur Schädigung aller mit der Polizei und der Unternehmerklasse nicht Hand in Hand gehenden Gewerkschaften, zur Förderung der gelben Gewerk- schaften, der Kassen des Unternehnirrtums sowie der unter patrioti- fchen Namen segelnden unheilvollen Schwindelkassen. Die Arbeiter ohne Unterschied ihrer politischen Richtung haben alle Veranlassung, sich gegen dies Gesetz zu wenden. Um so mehr muß es wunder- nehmen, daß unser Brudcrorgan, dasHamburger Echo", leider entgegen der Stellung, die die Partei und die gesamte Arbeiter- klasse in der Presse und im Parlament seit dem Jahre 1869 und entgegen der Stellung, die auch dasHamburger Echo" selbst noch am 1. April 1906 vertreten hatte, in fünf längeren Artikeln für dieS Gesetz eintritt, und es gar als einen Fortschritt zu preisen scheint. Eine Erklärung für den Meinungsumschwung geben die Darlegungen desHamburger Echo" nicht: es sei denn, daß un- begrenzte Vertrauensseligkeit zu den Behörden und gründliches Mißverstehen des Gesetzes selbst als Surrogat, für Gründe er- achtet werden könnten. Freilich ist die Sprache des Entwurfs ge- eignet, zu Mißverständnissen Anlaß zu geben. Sie ist keine Volks- tümlichc. Sie nimmt auf allerlei andere Gesetze Bezug und ist selbst für diejenigen schwer verständlich, die mit der reichsgcsetz- lichen und landcsgesetzlichen Veüsicherungsgesetzgebung, mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht, mit den Bestimmungen des Krankcnversichcrungsgcsctzes und mit der geschichtlichen Entwickelung der Krankcnkassengesetzgebung sowie mit den Praktiken der Aufsichtsbehörden vertraut sind. Er erscheint angebracht, näher darzulegen: Welches ist der Inhalt des Gesetzentwurfes? Worin liegt die Acnderung gegen- über dem bisherigen Zustande? Welches ist die Tendenz und die Wirkung des Gesetzentwurfes auf die Rechte der Arbeiterklasse, insbesondere auf dem vereinsrechtlichen, kasscnrechtlichen und ge- werkschaftlichen Gebiete? Ist der Gesetzentwurf in der Tat ge- eignet, Schwindelkassen ihr Handwerk zu legen, oder dient er geradezu einer Belebung und Förderung der von der Arbeiterklasse mit Recht scharf bekämpften Schwindclkassen? Welche Schritte endlich können und sollten mit Erfolg gegen Schwindclkassen er- griffen werden? Bei der Erörterung dieser Fragen muß zur Klar- stellung der wirklichen Absicht des Gesetzentwurfes auch auf den Werdegang der jetzigen Hülsskasscngesetzgebung eingegangen werden. Der Inhalt des Gesetzentwurfes. Die wesentlichsten Bestimmungen des jetzt dem Reichstage vorgelegten Gesetzes gehen dahin: Das Gesetz über die ein- geschriebenen Hülfskassen wird aufgehoben. Die freien Hülfs- lassen werden fortan alsVersicherungsvereine auf Gegenseitig- kcit" dem Reichsgesetz über die privaten Vcrsicherungsunter- nehmungen unterstellt. Jedoch müssen erstens die zugelassenen freien Hülfskassen(Versicherungsvcreine) als kleinere Versicherungs- vereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des§ 53 des Reichsgesctzes über die privaten Versicherungsunternchmungcn anerkannt werden, das heißt: die dem Aktien- und Handelsrecht entnommenen oder nachgebildeten(im§ 53 angeführten) Vorschriften des Ver- sicherungsaufsichtsgesetzes finden auf diese Vcrsichcrungsvereine keine Anwendung. Ferner sind noch einiae Borschriften des Ver«l sicherungsaufsichtsgesetzes( 11, 12, 115 Abs. 2 und 3) von der Anwendung ausgeschlossen, weil diese Paragraphen des Ver- sicherungsaufsichtsgesetzes sich lediglich auf große Lebensversiche- rungsunternehmungen oder Kranken- und Unfallversicherungs- Unternehmungen beziehen, die nach Art der Lebensversicherungen unter Zugrundelegung bestimmter Wahrscheinlichkeitstafeln Ver- sicherungsgeschäfte betreiben. Danach finden die in den zitierten Paragraphen gemachten Vorschriften über Offenlegung der Tarife, der Grundsätze für die Prämienberechnung und Prämienreserven sowie über die Bestellung eines Hauptbevollmächtigten in jedem Bundesgebiete keine Anwendung. Für den Reservefonds sollen dieselben Vorschriften gelten, die jetzt für die freien Hülfskassen (§ 25 des Hülfskassengesetzes) bestehen. In Anlehnung an die Vorschriften«-es Hülfskassengesetzes ist im§ 6 des Entwurfs auch ausdrücklich das Recht der zugelassenen Versicherungsvereine, für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen(Abteilungen. Zweigvereine) zu errichten, eingeräumt. Die statutarisch fest- zulegenden Borschriften über Verfassung und Befugnisse dieser Verwaltungsstellen sind aber dem diskretionären Ermessen der Aufsichtsbehörde unterstellt. Ueberhaupt unterliegen die etwa zu- gelassenen Versicherungsvereine rücksichtlich ihrer Geschäfts- gebarung, ihrer Verwaltung, ihrer Beaufsichtigung und Auflösung, abgesehen von den eben dargelegten gesetzlichen Einschränkungen, völlig der im Versicherungsaufsichtsgesetz der Aufsichtsbehörde ein- geräumten Machtbefugnis. Die zugelassenen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind nur dann von dem Kassenzwang des Krankenversicherungsgesetzes befreit, wenn ihre Satzungen dem§ 75 des Krankenversicherungs- gesetzes und den Vorschriften der§Z 6 Abs. 2, 12, 13, 15, 21 des Hülfskassengesetzes entsprechen. Danach darf den Mitgliedern eine Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit den Zwecken des Versicherungsvereins in keiner Verbindung stehen, nicht auferlegt werden, und ist den Kassen(bezw. den Versicherungs- vereinen) eine Maximalgrenze der Leistungen vorgeschrieben, über die sie nicht hinausgehen dürfen. Diese Grenze wird durch die Maximalleistungen bestimmt, die nach dem Krankenversicherungs- gesetz den Ortskrankenkaffen zustehen. Hierbei ist der Fehler der Novelle von 1903 korrigiert, der durch Verwerfung eines sozial- demokratischen Antrages dahin entstanden ist, daß im Widerspruch mit der Absicht, des Gesetzes die Gewährung von Wöchnerinnen- Unterstützung an die Ehefrauen der Mitglieder als zulässige Kassen- leistung in Wegfall gekommen ist. Während nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz alle Vereine zu ihrer Existenz der Erlaubnis der Behörde bedürfen, sollen nach dem Entwurf die zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Entwurfes auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen bestehenden freien Hülfskassen zur Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebes in dem bisher durch die Zulassung gestatteten Grenzen ohne weiteres berechtigt sein. Wohl aber darf die Behörde die Erlaubnis aus denselben Gründen zurücknehmen, aus denen sie erst zuzulassenden Vereinen gegenüber die Erlaubnis wider- rufen kann. Das in 8 35 des Hülfskassengesetzes den Kassen eingeräumte Recht des Zusammenschlusses mehrerer Kassen zu einem Verbände behufs gegenseitiger Aushülfe ist durch tz 7 des Entwurfs in An- lehnung an§ 46 des Krankenversicherungsgesetzes beschränkt. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs ist folgender: § 1. Das Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen(Reichs- Gesetzbl. 1876 S. 125, 1884 S. 54) wird aufgehoben.,< § 2. Im 8 122 des Gesetzes über die privaten Versick Unternehmungen(Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 139) fallen die die auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen lassen vom 7. April 1876(Reichs-Gesetzbl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884(Reichs-Gesetzbl. S. 54) errichteten Kassen" fort. Der 8 122 daselbst erhält folgenden zweiten Absatz: Die beteiligten Landesregierungen können bestimmen, daß und von welchem Zeitpunkt ab auch die im Abs. 1 bezeichneten, auf Grund landesrechtlichcr Vorschriften errichteten Hülfskassen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen, und die zur Durch- führung der Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen." 8 3. Die Vorschriften der Reichs- und Landesgesetze, die sich auf die eingeschriebenen Hülfskassen und deren Mitglieder beziehen, gelten für die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die zum Betriebe der Versicherung ihrer Mitglieder gegen Krankheit befugt sind, und für deren Mitglieder. Soweit hiernach Streitigkeiten von der Aufsichtsbehörde einer eingeschriebenen Hülfskassc zu entscheiden sind, tritt an die Stelle dieser Behörde die für die Ortskrankenkassen am Sitze deS betei- ligten Versicherungsvereins zuständige Aufsichtsbehörde. Das Gleiche gilt für die Zuständigkeit zu den in 88 762, 76b des Kranken- versicherungsgesetzcs bezeichneten Strasvcrfügungen. 8 4. Die Mitglieder der in 8 3 Abs. 1 bezeichneten Versiche- rungsvereine sind von der Verpflichtung der Gemeindc-Kranken- Versicherung oder einer nach Maßgabe des Krankenversicherungs- gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, nur dann befreit, wenn die Satzung außer den Bestimmungen des§ 75 des Kranken- versicherungsgesctzes den nachstehenden Anforderungen genügt: 1. Der Beitritt darf von der Beteiligung an anderen Gesell- schaften oher Vereinen nur dann abhängig gemacht werden, wenn eine solche Beteiligung für sämtliche Mitglieder bei Errichtung des Versicherungsvereins durch die Satzung vorgesehen ist. Im übrigen darf den Mitgliedern die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit dem Zwecke des Versicherungsvcreins in keiner Ver- bindung stehen, nicht auferlegt werden. 2. An Unterstützungen dürfen gewährt werden: 2) Den Mitgliedern dürfen außer Krankengeld, freier ärztlicher Behandlung, freier Arznei und anderen Heilmitteln freie Verpflegung in einem Krankenhaus. allein oder neben einem Krankengeld, und die geeigneten Mittel zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung verbliebenen körperlichen Mängel, ferner freie ärzt- liche Behandlung von Schwangerschaftsbeschwcrden, Unterstützung wegen einer durch Schwangerschaft ver- ursachten Erwerbsunfähigkeit, die Leistung der er­forderlichen Hcbammendicnste und eine Wöchnerinnen- Unterstützung gewährt werden. b) Die Gewährung freier ärztlicher Behandlung, freier Arznei und sonstiger Heilmittel darf auf die Ange- hörigen der Mitglieder erstreckt, auch kann ihnen im falle der Verpflegung des Mitgliedes in einem rankenhaus eine über das Maß des§ 7 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes hinausgehende Familien» Unterstützung gewährt werden.» d) Den Ehefrauen der Mitglieder darf auch freie ärzt- liche Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden, Unterstützung wegen einer durch Schwangerschaft vec» ursachten Erwerbsunfähigkeit, die Leistung der er- forderlichen Hebanimendienste und eine Wöchnerinnen- Unterstützung gewährt werden. !ä) Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder darf eine Beihükfe gewährt werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unterstützung, auf welche das verstorbene Mitglied Anspruch hatte, nicht überschreitet. 3. Zu anderen Zwecken als den in Nr. 2 bezeichneten Unter­stützungen und der Deckung der Verwaltungskostcn dürfen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen des Versicherungs- Vereins erfolgen. 4. Dem Vorstand und dem Aufsichtsrate dürfen nur voll- jährige und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be- findliche Mitglieder angehören. 5. Wegen Ueberschrcitung der Altersgrenze, über welche hinaus nach Bestimmung der Satzung Mitglieder nicht aufgenommen werden, und wegen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, von welchem nach Bestimmung der Satzung die Aufnahme abhängig ist, darf der Ausschluß nicht erfolgen. Wegen des Austritts oder Ausschlusses aus einer Gesell- schaft oder einem Vereine können Mitglieder nicht ausge- schlössen werden, wenn sie dem Versicherungsvereine be- reits zwei Jahre angehört haben. Erfolgt ihre Aus- schließung vor Ablauf dieser Zeit, so haben sie mindestens Anspruch auf Ersatz des von ihnen bezahlten Eintritts- Die Befreiung von der Verpflichtung der Gemeinde-Kranken- Versicherung oder einer nach Maßgabe des Krankenversicherungs- gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ist ferner davon ab- hängig, daß dem Vcrsicherungsverein eine Bescheinigung gemäß 8 752 des Krankenversicherungsgesetzes erteilt ist, welche sich zugleich darauf erstreckt, daß die Satzung dieses Vereins den Anforderungen des Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entspricht. § 5. Versicherungsvereine der im 8 3 Abs. 1 bezeichneten Art, deren Leistungen sich innerhalb der in 8 4 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Grenzen halten, sind, sofern nicht auf ihren Antrag von der Auf- sichtsbehörde anderes bestimmt wird, als kleinere Vereine(§ 53 des Gesetzes über die privaten Versicherungsuntcrnchmungen, Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 139) anzuerkennen. Diese Versicherungsvereine haben einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten fünf Rechnungsjahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen Be- trag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahres- betrags der Mitgliederbeiträge zuzuführen. Die 88 11. 12 und 115 Abs. 2 und 3 deS Gesetzes über die pri» baten Versicherungsunternehmungen finden auf diese Versicherungs- vereine keine Anwendung. 8 6. Versicherungsvereine der im§ 5 bezeichneten Art können für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen(Abteilungen, Zwcigvereine) errichten, deren Verfassung und Befugnisse durch die Satzung des Versicherungsvereins geregelt werden. Die Bescheinigungen der Aufsichtsbehörde über die Zusammen- setzung der Verwaltungsorgane dieser Versicherungsvereine und ihrer örtlichen Verwaltungsstellen sind gebühren- und stempclfrei. § 7. Versicherungsvereine der im 8 5 bezeichneten Art können durch übereinstimmende Beschlüsse der Generalversammlungen der beteiligten Unternehmungen und auf Grund einer besonderen Satzung sich zu einem Verbände vereinigen zum Zwecke: 1. der Anstellung eines gemeinsamen RcchnungS- und Kassen» führers und anderer gemeinsamer Bediensteter, sowie der Einrichtung einer gemeinsamen Krankenkontrollc. 2. der Abschlicßung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, Apotheken, Krankenhäusern und Lieferanten von Heil». Mitteln und anderer Bedürfnisse der Krankenpflege, der Anlage und des Betriebs gemeinsamer Anstalten zur Heilung und Verpflegung erkrankter Mitglieder, sowie zur Fürsorge für Rekonvaleszenten. 8 8. Versicherungsunternehmungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen oder beim Inkrafttreten einer für sie gemäß 8 2 Abs. 2 erlassenen Bestimmung als auf Grund landesrechtlicher Vor- schriften errichtete Hülfskassen zum Geschäftsbetriebe befugt sind, hedürfen zur Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebes in den bisher durch die Zulassung gestatteten Grenzen keiner Erlaubnis nach Maßgabe des Gesetzes über die privaten Versicherungsunter- nehmungen. 8 9. Die einer Versicherungsunternehmung als eingeschriebener Hülfskassc auf Grund des 8 752 des Krankenversicherungsgesetzes ausgestellte Bescheinigung kann widerrufen werden, wenn die Ver- sicherungsunternehmung den Voraussetzungen, unter denen die Be- scheinigung erteilt worden ist, oder den Bestimmungen des 8 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 dieses Gesetzes nicht mehr entspricht, auch der Auflage der Aufsichtsbehörde, diesen Mängeln abzuhelfen, inner- halb der gesetzten auf mindestens sechs Wochen zu bcmessenden Frist nicht nachgekommen ist. Alle Bescheinigungen der bezeichneten Art verlieren am 1. Januar 1909 ihre Gültigkeit, sofern sie nicht nach der Ver- kündung dieses Gesetzes von neuem erteilt worden sind. 8 10. Versicherungsunternehmungen, die beim Inkrafttreten einer für sie gemäß 8 2 Abs. 2 erlassenen Bestimmung als auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichtete Hülfskassen zum Geschäftsbetriebe befugt sind und sich im Besitz einer amtlichen Bescheinigung gemäß 8 �52 des Krankenversicherungsgesetzes be­finden, unterliegen nicht der Vorschrift des 8 4 Abs. 1 und 2. Die Bescheinigung ist jedoch zu widerrufen, sofern bei Aenderung ihrer Satzung darin eine dem 8 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 zuwiderlaufende Be« stimmung neu aufgenommen wird. 3.