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§ 139p.

Für bestimmte civerbe kann der Bundesrat vorschreiben, daß in denjenigen Räumen, in weichen Arbeit für Hausarbeiter aus­gegeben oder Arbeit solcher Personen abgenommen wird, an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt wird, die in deutlicher Schrift die für die einzelnen Arbeiten jeweilig ge­zahlten Löhne enthält. § 139q.

Für Gewerbezweige, die mit besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden sind, kann durch die zuständigen Polizei­behörden im Wege der Verfügung für einzelne Werkstätten die Ausführung derjenigen Maßnahmen angeordnet werden, welche zur Durchführung der folgenden Grundsäße erforderlich erscheinen: 1. Die Werkstätten, einschließlich der Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften, müssen so eingerichtet und unter­halten werden, daß die Hausarbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebe gen'attet.

Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luft­raum und Luj twechsel, Beseitigung des bei dem. Betrieb ent­stehenden Staub. 23, der dabei entwickelten Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen.

Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebs­stätte oder des Betri ebes liegende Gefahren erforderlich sind.

2. Auf die Gesundheit der Hausarbeiter unter achtzehn Jahren müssen diejenigen besonderen Rücksichten genommen werden, welche durch das Alter dieser Arbeiter geboten find.

3. Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung der sonst mit ihnen verbundenen Gefahren für Leben oder Gesundheit erfor­derlich erscheint, dürfen nur in solchen Räumen verrichtet werden, welche ausschließlich hierfür benutzt werden.

§ 139r.

Für Gewerbezweige, die der Herstellung, Verarbeitung oder Berpadung von Nahrungs- oder: Genußmitteln dienen, kann durch die zuständigen Polizeibehörden im Wege der Verfügung für ein­zelne Werkstätten angeordnet werden, daß die Werkstätten und Lagerräume, einschließlich der Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften, so eingerichtet und unterhalten werden, und der Betrieb so geregelt wird, daß Gefahren är die öffentliche Gesundheit ausgeschlossen sind. Außerdem fann angeordnet werden, daß Räume, in denen Nahrungs- oder Genußmittel her­gestellt oder verarbeitet werden, zu bestimmten anderen Zwecken nicht benutzt werden dürfen. § 139s.

Soweit die Anordnungen gemäߧ§ 139q, 139r nicht die Be= seitigung einer dringenden Gefahr bezwecken, muß für die Aus­führung eine angemessene Frist gelassen werdev..

Den bei Erlaß dieses Gejebes bereits bestehenden Betrieben gegenüber fönnen, folange nicht eine Erweiterung oder eine wesent­liche Veränderung eintritt, nur Anforderungen gestellt werden, die zur Beseitigung erheblicher, das Leben oder die Gesundheit der Hausarbeiter oder die öffentliche Gesundheit gefährdender Miß­stände erforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen.

Die Verfügungen sind im Falle des§ 139n Abs. 1 Ziffer 1 gegen den Arbeitgeber, im Falle des§ 139n Abs. 1 Biffer 2 gegen denjenigen zu richten, welcher das Verfügungsrecht über den als Werkstätte benutten Raum hat.

Gegen die Verfügungen findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die höhere Berivaltungsbehörde statt; diese ent­scheidet endgültig.

§ 139t.

Durch Beschluß des Bundesrats fönnen Vorschriften darüber erlassen werden, welchen Anforderungen in bestimmten Arten der in$$ 139q, 139r bezeichneten Werkstätien zur Durchführung der dort aufgestellten Grundfäße 3it genügen ist.

Durch Beschluß des Bundesrats fann die Verrichtung solcher Arbeiten in der Hausarbeit verboten werden, welche mit erheb­lichen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit der Haus­arbeiter oder für die öffentliche Gesundheit verbunden sind.

Soweit Vorschriften gemäß Abs. 1, 2 durch Beschluß des Bundesrats nicht erlassen sind, fönnen sie durch Anordnung der Landeszentralbehörden oder durch Polizeibenordnungen der zu­ständigen Polizeibehörden erlassen werden. § 139u.

Auf die vom Bundesrate gemäߧ 139t erlaffenen Vorschriften findet die Bestimmung im§ 120g Anwendung. § 139v.

oder Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. Die Anwendung dieser Vorschrift bleibt ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritte der Rechtskraft der legten Verurteilung bis zur Begehung der neuen Straftat fünf Jahre verflossen sind.

Prozeß Harden.

Vierter Tag.

G8 liegt etwas in der Luft­

-

-! Das war det

III.§ 146a der Gewerbeordnung erhält den folgenden Zusatz als Abs. 2: Wer den§§ 105b bis 105g oder den auf Grund der allgemeine Eindruck, den heute diejenigen empfingen, welche dazu selben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn- und berurteilt waren, auf dem großen Treppenflur vor der ver­Festtagen Beschäftigung gibt oder den auf Grund des§ 105b schlossenen Pforte des fleinen Schwurgerichtssaales auf die Dinge Abs. 2 erlassenen statutarischen Bestimmungen zuwiderhandelt, zu warten, die sich weiter entwickeln sollten. Und es war eine nachdem er bereits zweimal wegen einer Zuwiderhandlung gegen tattliche Zahl von Personen, die sich dieser unangenehmen Pflicht die bezeichneten Vorschriften rechtsfräftig verurteilt worden ist, des Wartens hingeben mußten: Journalisten, Zeugen und Zu­wird mit Geldstrafe von fünfzig bis eintausend Mark oder mit hörer, darunter manche aus den höchsten Hoffreifen. Die Tür des Haft bestraft. Die Vorschrift des§ 146 Abs. 2 Satz 2 findet Gerichtssaales blieb aber verschlossen, als der Vorsitzende die Ver Anwendung. handlung fortsette. Zwei davor postierte Schuhleute sorgten IV.§ 147 Abs. 1 Ziffer 4 der Gewerbeordnung erhält folgende licher Strenge dafür, daß auch niemand einmal in die Nähe dieser den Anweisungen ihres Polizeihauptmanns gemäß mit unerbitt­Fassung: wer den auf Grund der§§ 120d, 139g endgültig erlassenen Ver- Tür kam, an der das ominöfe Schild prangte: fügungen oder, abgesehen von den Fällen des§ 146 Abs. 1 Ziffer 2, den auf Grund der§§ 120e, 120f, 139, 139a, 189h erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; V. Jm§ 147 Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung treten an Stelle der Worte:" eine Fabrik" die Worte:" eine gewerbliche Anlage". VI. Der§ 148 der Gewerbeordung wird wie folgt geändert: 1. Hinter Ziffer 12 wird eingeschaltet: 12a. wer den auf Grund der§§ 139q, 139r endgültig er laffenen Verfügungen oder den auf Grund des§ 189t erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;

12b. wer außerhalb seiner Arbeitsstätte gewerbliche Arbeit in solchen Werkstätten der im§ 139n bezeichneten Art verrichten läßt, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß ihre Einrichtung oder ihr Betrieb den auf Grund des§ 139t erlassenen Vorschriften nicht entspricht;

2. Hinter Biffer 14 wird als Abs. 2 eingeschaltet: War in den Fällen der Ziffer 12b der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits zweimal wegen dieser lebertretung rechtskräftig verurteilt, so tritt Geldstrafe von dreißig bis drei­hundert Mark oder Haft bis zu vier Wochen ein. Die Vorschrift Ses§ 146 Abs. 2 Sab 2 findet Antvendung. VII. Der§ 149 Abs. 1 Biffer 7 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:

wer es unterläßt, den durch§ 105c Abs. 2.§ 134e Abs. 2,§ 138, § 138a Abf. 5,§§ 139b, 139w, 139x für ihn begründeten Ver­pflichtungen nachzukommen; VIII. Der§ 150 Abs. 1 Biffer 2 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung:

2. wer außer dem im§ 146 3iffer 3 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher, Lohnbücher oder Arbeitszettel oder den auf Grund dieser Be­stimmungen erlassenen Vorschristen zuwiderhandelt; IX. m§ 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird hinter Biffer 5 eingefügt:

6. wer den auf Grund des§ 139p erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.

Artikel 6.

I.§ 154 der Gewerbeordnung erhält folgende Fassung: § 154. Von den Bestimmungen im Titel VII finden feine An­wendung:

1. die Bestimmungen der§§ 105 bis 139m auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken; 2. die Bestimmungen der§§ 105, 106 bis 119b fowie, vor­behaltlich des§ 139g Abs. 1 und der§§ 139h, 1391, 189m, die Bestimmungen der§§ 120a bis 139aa auf Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften;

und

3. die Bestimmungen der§§ 133i bis 139aa auf Arbeiter in Apotheken und Handelsgeschäften, auf Gärtnereien, Bauten, Gast­Schankwirtschaftsgewerbe, Mufitaufführungen, Schau­stellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Luftbarkeiten sotie auf Verkehrsgewerbe ;

4. die Bestimmungen des§ 135 Abs. 2, 3,§§ 136, 138 auf männliche jugendliche Arbeiter, die in Bädereien und solchen Konditoreien, in welchen neben den Konditorwaren auch Bäcker­waren hergestellt werden, unmittelbar. bei der Herstellung von Waren beschäftigt sind. Ausgenommen bleiben Betriebe, die in regelmäßigen Tag- und Nachtschichten arbeiten;

5. das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen am Sonn­abend sowie an Vorabenden der Festtage nach fünfeinhalb Uhr nachmittags auf Arbeiterinnen in Badeanstalten.

Die Bestimmungen der§§ 133i, 135 bis 139b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabat­industrie auch dann entsprechende Anwendung, wenn in ihnen in Für die Beobachtung der gemäߧ 139q bis 139t getroffenen der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden; auf Arbeit­Bestimmungen ist im Falle des§ 139n Abs. 1 Ziffer 1 der Arbeitgeber und Arbeiter in Ziegeleien und über Tage' betriebenen geber, im Falle des§ 139n Abs. 1 Ziffer 2 derjenige verantwortlich, Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen auch dann ent­welcher das Verfügungsrecht über den als Werkstätte benutten sprechende Anwendung, wenn in diesen Betrieben in der Regel

Raum hat.

§ 139w.

Sollen Verrichtungen in der Hausarbeit vorgenommen werden, Hinsichtlich deren auf Grund des§ 139t Abs. 1, 3 Vorschriften er­lassen sind, so hat im Falle des§ 139n Abs. 1 3iffer 1 der Arbeit geber, im Falle des§ 189n Abs. 1 3iffer 2 derjenige, welcher das Verfügungsrecht über den als Werkstätte in Aussicht genommenen Raum hat, vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizei­behörde unter Angabe der Lage der Werkstätte eine schriftliche Anzeige zu machen. § 139x.

Soweit auf Grund des§ 139t Abs. 1, 3 Vorschriften erlassen sind, unterliegen Gewerbetreibende, welche außerhalb ihrer Arbeits­Stätte in Werkstätten gewerbliche Arbeit verrichten lassen, folgenden Verpflichtungen:

1. Sie haben ein Verzeichnis derjenigen Personen, welchen Hausarbeit übertragen ist, unter Angabe der Werkstätte dieser Bersonen zu führen. Das Verzeichnis ist auf Erfordern der Ortspolizeibehörde sowie den Gewerbeaufsichtsbeamten(§ 139b) jederzeit zur Einsicht vorzulegen oder einzureichen.

2. Sie müssen sich in angemssenen Zwischenräumen, min­deftens halbjährlich, persönlich oder durch Beauftragte davon unterrichten, daß die Einrichtung und der Betrieb der Werk­stätten den gestellten Anforderungen entspricht.

3. Sie dürfen, sofern die Beschaffung eines Ausweises darüber vorgeschrieben ist, daß die Räume, in denen die Arbeit verrichtet wird, den an sie gestellten Anforderungen genügen, Hausarbeit nur für solche Werkstätten ausgeben, für welche ihnen dieser Ausweis vorgelgt wird.

§ 139y. Insoweit nicht durch Bundesratsbeschluß oder durch die Landes­regierungen die Aufsicht anderweit geregelt ist, finden die Be­stimmungen des§ 139b Anwendung.

Während der Nachtzeit dürfen Revisionen nur stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche den Verdacht begründen, daß gegen die auf Grund der§§ 189q bis 139t erlassenen Bestim mungen verstoßen wird

Artikel 5.

mindstens fünf Arbeiter beschäftigt werden.

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Die Deffentlichkeit ist ausgeschlossen. Die Vertreter der Presse, die in die sehr üble Lage gekommen waren, stundenlang auf dem qui vive zu stehen und den Augen blid abzupassen, in dem dieses Schio verschwinden würde, damit es ihnen vergönnt werde, von dem Gange der Verhandlungen deren Zweck doch wohl eigentlich sein sollte, den Herrn Nebenkläger vor der Deffentlichkeit zu rehabilitieren überhaupt noch etwas der Welt mitzuteilen. Direktor Lehmann gab auf ihre Anfrage den Bescheid, daß er selbst nicht sagen könne, ob überhaupt und in welchem Augenblick die Oeffentlichkeit wieder hergestellt würde. Ueberall standen Gruppen umher es herrschte eine allgemeine Nervosität, da alle Anzeichen dafür sprachen, daß man vielleicht stundenlang noch untätig sein muß. Sturz nach Beginn der Ver­handlung sah man den Fürsten Philipp zu Gulenburg, wiederum geführt von seinen beiden Söhnen in den Saal schleichen, aus welchem die Zeugin Frau Lilli v. Glbe furz vorher heraus­gekommen war. Nachdem der Nebenkläger Graf Kunov. Moltte noch eine Viertelstunde vernommen war, ereignete sich plöhlich etwas unerwartetes die verschlossene Tür öffnete sich und heraus trat Justizrat Sello im eifrigen Gespräch mit dem Oberstaatsanwalt Dr. Jfenbiel. Was ist los?"

Bertagt?" ,, Vergleich?"

so schwirrte es umher, aber niemand wußte etwas bestimmtes zu fagen. Die Spannung näherte sich dem Höhepunkt. Graf v. Moltke ging in Begleitung seines Vertreters Justizrat Sello und des Kammerherrn und fonservativen Abgeordneten Freiherrn v. Niepen­hausen auf dem Korridor auf und ab. Es wurde allgemein das handlung mit Bergleichsverhandlungen, die angeblich zwischen den Gerücht folportiert, daß diese plötzliche Unterbrechung der Ver­Parteien schweben sollten, in Verbindung zu bringen sei. Etwas Positives ließ sich nicht feststellen, da diejenigen Personen, die etwas wissen mußten, fich in

mystisches Schweigen

hüllten, allenfalls nur dunkle Andeutungen machten, aus denen Bestimmtes nicht zu entnehmen war. Nach Beendigung der viertel­stündigen Pause rief der Gerichtsdiener die vernommenen Zeugen und die Sachverständigen wieder in den Saal. Bald darauf wurde Frau v. Elbe , deren Vernehmung gestern unterbrochen worden war, in den Saal gerufen und weiter vernommen. Wann die Oeffent­lichkeit wieder hergestellt wird ist noch gar nicht abzusehen.

Die Vernehmung der Frau v. Elbe dauerte bis nach 22 Uhr: sie war außerordentlich eingehend und berührte alle Einzelheiten der Aussage dieser Zeugin aus der Schöffengerichts­Verhandlung. Hierauf trat eine furze Mittagspause ein. Die tatsächlich stattgefundenen

Vergleichsverhandlungen sind gescheitert und die Verhandlung wird bis zum Urteilsspruche fortgeführt werden. Unter diesen Umständen ist noch gar nicht abzusehen, wann der Prozeß zu Ende gehen wird. In der Mittagspause will Justizrat Dr. Sello einen umfangreichen Beweisantrag formu lieren, der sich auf die objektive Glaubwürdigkeit der Frau v. Elbe bezieht. Falls diese Beweise erhoben werden, ist gar nicht daran zu denken, daß die Verhandlung bis zum Weihnachtsfest ihren Abschluß findet.

Die Journalisten werden in diesem Prozeß auf eine Geduld­probe gestellt, wie sie in solcher Härte selten bei einer Gerichts­berhandlung zu verzeichnen gewesen sein dürfte. Die Tatsache, daß von niemand zu erfahren war, wann und ob über­haupt die Oeffentlichkeit wieder hergestellt werden würde, zwang etwa 40 Vertreter der Presse über 8 Stunden lang

auf dem Vorflur zum Gerichtssaal herumzulungern und ihre Zeit zivedklos zu vergeuden.

In der Nachmittagssigung folgte auf die sehr umfangreiche Bernehmung der Frau v. Elbe die Vernehmung der Frau b. Seyden, Mutter der Vorzeugin, ferner des Stiefsohnes des die seinerzeit Gesellschafterin im Hause des Grafen Moltke ge= wesen war. Als hierauf einige Briefe verlesen wurden, verließen Nebentlägers, Leutnant v. Kruse und des Frl. Rosenbauer, Die Bestimmungen der§§ 135 bis 139b finden auf Arbeit- die weiblichen Zeugen den Gerichtssaal. Es folgten in der Reihen­geber und Arbeiter in Wertstätten, in welchen durch elementare folge der Zeugen Amtsvorsteher und Rendant von Liebenberg Kraft( Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) be- Gerib, Sofrat Kistler aus München , der seinerzeit bei der wegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung Botschaft in Wien tätig, Freiherr Alfred v. Berger, Direktor kommen, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter bem Angeklagten als Zeuge geladen ist, um zu bekunden, daß Graf des Deutschen Schauspielhauses in Hamburg , der bekanntlich von beschäftigt werden, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Bundesrat für gewisse Arten von Betrieben Ausnahmen b. Moltte schon lange bor Stellung des Strafan­von den im§ 135 Abs. 2, 3,§ 136,§ 137 Abs. 1 bis 4,§ 138 bor- trages über die Bedeutung der Artikel in der gesehenen Bestimmungen nachlassen kann. " Zukunft" nicht im Zweifel gewesen war. Die Ver­nehmung des Zeugen dauerte über 1% Stunden. Der General Graf v. Wartensleben , der gleichfalls viele Stunden schon auf seine Bernehmung gewartet hatte, wurde entlassen und ersucht, sich eventuell auf telephonischen Anruf bereit zu halten, wieder an Gerichtsstelle zu erscheinen. Um Uhr wurde die Zeugen­bernehmung abgebrochen. Es kam zum Schluß noch zu einer er­regten Szene, die durch das energische Verlangen der Frau b. ehden veranlaßt wurde, endgültig entlassen zu werden. Die Beugin machte über die Art, wie sie vernommen worden sei, eine Bemerkung, die der Vorsitzende in einer scharfen Rüge zurückwies. Während sich der Saal leerte, wurde der Angeklagte Harden von

Auf andere Werkstätten, in dener in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden, sowie auf Bauten fönnen die Bestimmungen der§§ 135 bis 139b durch Beschluß des Bundesrats ganz oder teilweise ausgedehnt werden.

Werkstätten, in denen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, sowie solche Werkstätten, in welchen eine oder mehrere Personen gewerbliche Arbeit verrichten, ohne von einem den Werkstattbetrieb leitenden Arbeitgeber be­schäftigt zu sein, fallen unter die Bestimmungen der Abs. 2 bis

4 nicht.

Die Bestimmungen des Bundesrats können auch für be­stimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das Reichs­Gesebblatt zu veröffentlichen und dem Reichstage bei feinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnisnahme vorzulegen. II. Jm§ 154a der Gewerbeordnung ist hinter Anwendung" einzufügen: und zwar auch für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeiter beschäftigt werden".

Artikel 7.

Gefeßblatt S. 261) wird, insoweit er die Inkraftfehung des§ 154 I. Der Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891( Reichs­Abs. 3 der Gewerbeordnung betrifft, aufgehoben.

fah 3 der Gewerbeordnung verwiesen ist, tritt an dessen Stelle II. Soweit in Bestimmungen des Bundesrats auf§ 120e Ab-= § 120f der Gewerbeordnung.

cinem

plöglichen Schwächezustand

befallen. Das Unwohlsein wurde aber unter Sülfeleistung des Geh. Sanitätsrats 3wingenberg und des Medizinalrats Dr.

Hoffmann bald behoben.

tagt. Es hat dann noch die Wernehmung einer ganzen Anzahl Die Sibung wurde auf Montag 10 Uhr ver Zeugen stattzufinden. Der Gerichtshof beabsichtigt am Dienstag, also am heiligen Abend, eine Sihung nicht stattfinden zu lassen, Feiertag stattfinden wird. jo daß die Vernehmung der Sachverständigen wohl ce am dritten

Vermischtes.

Der Raubanfall auf den Briefträger. Der Mann, der am III. Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats über die vergangenen Montag den Raubanfall auf den Geldbriefträger Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen Abels in Köln verübte und bisher jede Auskunft über seine Person in Werkstätten mit Motorbetrieb vom 13. Juli 1900( Reichs- Gefeß- berweigerte, hat, wie die Blätter melden, vor dem Untersuchungs­blatt S. 565) verden hinsichtlich derjenigen Betriebe, in welchen in richter ein Geständnis abgelegt. Er gab an, Frahm zu heißen I.§ 146 f. 1 3iffer 2 der Getverbeordnung erhält folgende der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt werden, aufgehoben, und in Sachsen- Weimar beheimatet zu sein; er werde von der Fassung: Geiserbetreibende, welche den§§ 135 bis 137, 189c oder im übrigen behalten sie Gültigkeit, bis sie gemäߧ 154 Abs. 3 Staatsanwaltschaft von Berlin wegen Betruges und Unterschlagung welche den auf Grund der§§ 120e, 120f, 139, 139a erlassenen Vor- geändert werden. schriften, insoweit zuwiderhandeln, als diese Vorschriften die Ver stedbrieflich verfolgt. Hier will er einige Tage vor dem Raub­IV. Soweit im übrigen in Bestimmungen des Bundesrats auf wendung der Arbeiter zu bestimmten Beschäftigungen untersagen ben§ 189a,§ 154 Abs. 3 der Gewerbeordnung berwiesen ist, freter anfall in einem Logierhaus an der Domstraße gewohnt haben.

oder Arbeitszeit, Nachtruhe oder Pausen regeln;

an deren Stelle der§ 189a,§ 154 Abs. 3 in ihrer gegenwärtigen

11. Jm§ 146 der Gewerbeordnung wird hinter Absak 1 als Fassung. Abs. 2 eingeschaltet: War in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 2 der Täter zur Zeit der Begehunge der Straftat bereits zweimal wegen einer der dort bezeichneten Zuwiderhandlungen rechtskräftig verurteilt, so tritt Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark

Artikel 8.

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1909 in Kraft,

Meister verübte gestern, wie die Neue Freie Presse" meldet, im

Eine Brügelizene im Theater an der Wien . Der Tenorist Theater an der Wien einen groben Erzeß und ohrfeigte den Direktor Wallner, der ihm wegen Widerseßlichkeit zwei Rollen abgenommen hatte. Da Meister sich auch gegen einen herbeigerufenen Wach­mann gewalttätig benahm, wurde er verhaftet.