Nr. 228.
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Berliner Volksblatt.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.
Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1983.
Die Ehre
des Rechtsanwaltsstandes.
Am 10. Oftober wird der Oberreichsanwalt bom Ehrengerichtshof für die deutschen Rechtsanwälte zu Leipzig fordern, daß er unseren Genossen Dr. Karl Liebtnecht als unwürdig der Anwaltsrobe aus dem Stande der Rechtsanwälte ausschließe! Die Standesehre der Rechtsanwälte, so wird der Anfläger behaupten, leidet es nicht, daß der wegen Hochverrats zu einem und einem halben Jahre Festungshaft Verurteilte den Anwaltsberuf weiter ausübt. So wird er behaupten im Auftrage der regierenden Bureaukratie und im Sinne der die Regierung bestimmenden Scharfmacher aus Bourgeoisie und Junfertum, denen die Verurteilung unseres Genossen zu langer Freiheitsstrafe nicht genügt, die sie begleitet sehen wollen von der Ehrloserklärung und Eristenzvernichtung des Verfolgten. Das Reichsgericht hat es abgelehnt, den Genossen Liebknecht für ehrlos zu erklären. Der Ehrengerichtshof der Rechtsanwälte soll es tun, soll feststellen, daß der Mann, dem das Reichsgericht zuerkannt, daß er nicht aus ehrloser Gesinnung gehandelt hat, als er nach Meinung der Reichsrichter ein politisches Verbrechen beging, unwürdig ist, dem Stande der Rechtsanwälte weiter anzugehören.
Vor dem Ehrengerichtshof zu Leipzig hofft die regierende Bureaukratie zu erreichen, was ihr vor dem Ehrengericht der Anwaltskammer zu Berlin nicht zu erreichen gelang.
urteilen!
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Dienstag, den 29. September 1908.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.
Ides reichsgerichtlichen Urteils als bindend anerkannte, zur Frei- haben, daß nicht jedem Angehörigen der Partei die Vorsicht und iprechung gelangt.
Da nach§ 55 Abs. 3 der Rechtsanwalts- Ordnung die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung für sich allein nicht notwendig auch ehrengerichtliche Bestrafung nach sich zieht, so hatte das Ehrengericht selbständig zu prüfen, ob der im Strafverfahren festgestellte tonkrete Tatbestand zugleich eine Verletzung der dem Angeschuldigten nach§ 28 a. a. O. obliegenden besonderen Amtspflichten enthält und ehrengerichtliche Sühne erfordert.
Gejebeserkenntnis zugetraut wurde, die zur Vermeidung jedes Konflikts mit den Strafgeseßen auf einem solchen Gebiet erforderlich ist. Der Angeschuldigte dagegen konnte, zumal er als Jurist die Meinungen anderer, nicht juristisch gebildeter Führer der Partei nicht als richtig anzuerkennen brauchte, für seine Person von der gesetzlichen zulässigkeit seiner Propaganda und insbesondere davon überzeugt sein, daß der Inhalt seiner Schrift nirgends gegen das Strafgeset verstoße. Und wenn der Angeschuldigte, wie das Reichsgericht feststellt, auf Seite 103 seiner Schrift einen Ausspruch Mesliers zitiert: allenthalben erkläre die Reaktion die Kaserne als fatrofantt, überall behandele sie den Antimilitarismus als Hochberrat", so tann in dieser Aeußerung, auf die seitens der föniglichen Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht besonders hingewiesen worden ist, feineswegs ein Beweis dafür gefunden werden, daß auch der Angeschuldigte in jeglicher Art antimilitaristischer Propaganda ein hochverräterisches Unternehmen erblickt habe. Vielmehr ist nach dem Zusammenhange nicht zweifelhaft, daß er mit jenem Zitat gerade der Meinung hat Ausdruck geben wollen, es sei unrichtig und ungerecht, den Antimilitarismus schlechthin als Hochberrat zu behandeln. Wenn der Angeschuldigte ferner nach den Feststellungen des Reichsgerichts( Seite 7 des Urteils) es für notwendig erklärt hat, daß die antimilitaristische Agitation wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit unter die Leitung speziell geschulter und mit allen Fußangeln des Gesetzes vertrauter Personen gestellt werde, so hat auch dies zu anderen Feststellung nicht führen können. Denn das Ehrengericht ist überzeugt, daß der Angeschuldigte hiermit nicht hat zum Ausdruck bringen wollen, die antimilitaristische Pro paganda folle von Leuten betrieben werden, die es verständen, das Gesetz zwar zu verlegen, sich aber durch besondere Geschicklichkeit der Bestrafung zu entziehen, sondern daß er damit hat fagen wollen, die Propaganda dürfe nur solchen Personen anvertraut werden, die die Grenze zwischen gefeßlich zulässiger und gesehlich strafbarer Tätigkeit innezuhalten wüßten.
Glauben geschenkt.
daß der Angeschuldigte sich nicht frivol oder leichtfertig über die Frage hinweggesetzt hat, ob sein Vorgehen gesetzlich statthaft der strafbar sei, daß er vielmehr auf Grund ernstlicher, wenn auch vielleicht durch Parteieifer getrübter Prüfung zu der Annahme gelangt ist, sein Vorgehen stehe mit den geltenden Gefeßen nicht in
Die Abfassung und Verbreitung der mehrerwähnten Drudschrift stellt sich als eine außerhalb der Berufstätigkeit des Angeschuldigten liegende Handlung dar, durch die er den pol is tischen Zielen seiner Partei zu dienen gesucht hat. Politische Betätigung ist das Recht jedes Staatsbürgers und muß somit auch dem Rechtsanwalt in weitestem Maße freistehen. Dabei macht es grundsäglich keinen Unterschied, ob die politische Richtung, zu der ein Rechtsanwalt sich bekennt und die er durch öffentliche Wirksamkeit zu fördern sucht, sich in mehr oder minder starkem Gegensatz zu der herrschenden Staats- oder Gesellschaftsordnung ftellt; denn wenngleich der Rechtsanwalt in seinem Beruf als Organ der staatlichen Rechtspflege an der Verwirklichung und Aufrechterhaltung der bestehenden Rechtsordnung mitzuwirken hat, würde es doch den Intentionen der deutschen Justizgesetzgebung nicht entsprechen, wenn hieraus allein eine Beschränkung seiner außerhalb bes Berufes liegenden politischen Betätigung abgeleitet würde. Der Rechtsanwalt übt zwar in seiner Berufstätigteit ein öffentliches Amt aus, er ist aber darum nicht Beamter( vergl.§§ 31, 359 .- St.- G.- B.). Aus seiner Berufsstellung kann daher auch nicht gefolgert werden, daß er in seiner öffentlichen und politischen Zätigteit an dieselben Rücksichten und Beschränkungen gebunden sei wie ein öffentlicher Beamter. Eine politische Betätigung, die ihrer Art und ihren Bielen nach mit den Pflichten eines Staatsbeamten unvereinbar sein mag, braucht darum einem Rechtsanwalt noch nicht verwehrt zu sein. Deshalb ist auch die öffentliche Bekundung der Zugehörigkeit zur Sozialdemokratie und die aktive Das Ehrengericht, die erste Instanz des ehrengerichtlichen Betätigung dieser politischen Gesinnung an und für sich noch nicht Verfahrens, hat den Genossen Liebknecht bekanntlich am als eine Verfehlung gegen die besonderen Anwaltspflichten anzuEntscheidend aber fiel für die Feststellung des Ehrengerichtes 29. April 1908 von der Anklage, die ihm als Rechtsanwalt sehen( vergl. Entscheidungen des Ehrengerichtshofes Band 3 ins Gewicht, daß seine Mitglieder den Angeschuldigten als einen Charakter kennen, in dessen Wahrheitsliebe fein obliegenden Pflichten verletzt zu haben, freigesprochen, Seite 281, Band 6 Seite 241, 244, Band 12 Seite 48). hat erflärt, daß er nicht unwürdig sei, dem Anwalts- Damit foll freilich nicht ausgesprochen sein, daß die politische 3 weifel zu feben ist. Das Ehrengericht hält es für stande weiter anzugehören. Und in diesem Ehrengericht haben Betätigung eines Rechtsanwalts niemals eine Verlegung der ausgefchtoffen, daß der Angeschuldigte sich durch unwahre die Standesgenossen des Angeklagten geurteilt. ihm nach§ 28 a. a. D. obliegenden Standespflichten enthalten Erklärungen den Konsequenzen seiner politischen Tätigkeit zu ent tönne. Eine solche Pflichtverletzung wird vielmehr hier, wie auch ziehen suche, und hat deshalb seiner Versicherung, daß er von der Im Ehrengerichtshof zu Leipzig , in der Berufungsinstanz sonst bei der beruflichen und außerberuflichen Tätigkeit des Rechts- gefeßlichen Zulässigkeit der von ihm betriebenen Propaganda und werden vier Reichsgerichtsräte und drei Reichsgerichtsanwälte anwalts namentlich dann in Frage kommen, wenn er die von den der Veröffentlichung seiner Schrift überzeugt gewesen sei, vollen urteilen; vier Richter, die dem Anwaltsstande überhaupt nicht allgemeinen gefeßlichen Vorschriften, insbesondere von den Strafangehören, drei, die eine besondere, von den übrigen An- gesehen gezogenen Schranken übertritt. Wie aber auf anderen widerhandlung gegen das Strafgesek nicht gemacht werden konnte, Wenn somit dem Angeschuldigten der Vorwurf bewußter Zus wälten streng geschiedene Gruppe in der Anwaltschaft bilden. Gebieten ein Verstoß gegen das Strafgesetz nicht immer zugleich so konnte ferner auch nicht angenommen werden, daß sein( nach den Die Standesgenossen Liebknechts haben ihn frei- eine ehrengerichtlich zu fühnende Verfehlung darstellt, so muß dies Feststellungen des Reichsgerichts irriger) Glaube an die Zulässigkeit gesprochen- Nichtstandesgenossen sollen ihn verum so mehr gelten, wenn ein Anwalt bei politiſcher Betätigung seines Vorgehens auf einem Mangel an Gewissenhaftigkeit beruhe das Gesetz verletzt. In einem solchen Falle wird eine Verfehlung Seine Standesgenossen haben erklärt, daß die Ehre des gegen die Pflichten des§ 28 der Rechtsanwaltsordnung insbesondere und ihm um deswillen nicht zur Entschuldigung gereiche.( Val. Seine Standesgenossen haben erklärt, daß die Ehre des dann nicht angenommen werden können, wenn die Zuwiderhand- Seite 70 und 123; Band 12, Seite 114, 115.) Das Ehrengericht Entscheidung des Ehrengerichtshofes Band 7, Seite 16; Band 10, Anwaltsstandes das Verbleiben Liebknechts im Rechts- lung gegen das Gesetz nicht in bewußter Auflehnung gegen die ist auf Grund der im Vorstehenden dargelegten Umstände überzeugt, die Nichtstandesgenossen sollen staatliche Rechtsordnung bestanden hat und nicht auf unehrenhafte anwaltsberuf erfordert erkennen, daß die Ehre des Anwaltsstandes seinen Ausschluß Gesinnung zurückzuführen ist. Ein Anwalt, der im Eifer des politischen Kampfes in einem einzelnen Falle über die Grenzen des fordert! Die Nichtstandesgenossen sollen den Standesgenossen gefeßlich zulässigen hinausgeht, ohne sich der Strafbarkeit seiner Handlung bewußt zu sein, und der hierbei nicht von sittlich versagen, was ihre Ehre ist! Das ist das Ehrengerichtsverfahren, das die regterende werflichen, sondern von ehrenhaften Motiven geleitet war, macht sich Was endlich die Gesinnung anbelangt, aus der die für strafbar Bureaukratie den deutschen Rechtsanwälten auferlegt hat! der Achtung nicht unwürdig, die sein Beruf erfordert. Nach beiden Richtungen hin ist das Ehrengericht im gegebenen erachtete Handlung des Angeschuldigten hervorgegangen ist, so hat Ueber die Ehre der Anwälte wacht nicht die Vertretung der Falle zu einem für den Angeschuldigten günstigen Ergebnis gelangt. schon das Reichsgericht in seinem Urteil ausgesprochen, daß sie Anwälte selbst, sondern eine Körperschaft von Nichtanwälten! Nach den Feststellungen des Reichsgerichts hat die strafbare nicht als ehrlos angesehen werden könne, weil nicht nachweisbar sei, Am 10. Oftober soll sie ihr Urteil fällen. Die Ver- Handlung des Angeschuldigten darin bestanden, daß er in der daß der Angeschuldigte bei Abfassung seiner Schrift nicht nur handlung ist nicht öffentlich, wie die vor dem Ehrengericht. oben näher dargelegten Weise auf die am letzten Ende gewaltsame feiner politischen Ueberzeugung gefolgt sei. Das Ehrengericht ist Umsomehr halten wir es für unsere Pflicht, der Beseitigung des stehenden Heeres hinarbeitete. Der Angeschuldigte darüber hinaus auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung Deffentlichkeit jetzt das Urteil zu unterbreiten, das das hat damit eine der wichtigſten verfaſſungsmäßigen Einrichtungen und auf Grund feiner Kenntnis der Person des Angeschuldigten zu des Reichs zum Gegenstand seines Angriffs gemacht. Daß er sich der positiven Feststellung gelangt, daß der Angeschuldigte ausEhrengericht am 29. April gesprochen hat. Die Deffentlich aber bewußt gewesen sei, hiermit auch gegen das schließlich von politischen Motiven zur Veröffentlichung seiner feit hat ein Recht darauf, vor dem Spruch des Leipziger Strafgefeß zu verstoßen, hat das Ehrengericht nicht Schrift bestimmt worden ist und daß er damit nichts anderes Ehrengerichtshofes zu wissen, aus welchen Gründen die nur nicht für erwiesen erachtet, sondern es ist auf Grund bezweckt hat, als den Bielen seiner Partei und Standesgenossen Liebknechts ihn, entgegen dem Antrag der des Ergebnisses der Hauptverhandlung und auf Grund der Ber: damit nach seiner Ueberzeugung dem Volkswohl Staatsanwaltschaft, für würdig erachteten, ihr Berufskollege fönlichkeit des Angeschuldigten überzeugt, daß er an die rechtliche zu dienen. Deshalb fällt troß der an sich schweren strafrecht. zu bleiben. Ein Recht darauf, zu erfahren, wie die Anwälte zulässigkeit seines Vergehens geglaubt hat. An dieser Feststellung lichen Verfehlung des Angeschuldigten auf seinen Charakter kein selbst über die Anwaltsehre denken, bevor die Nichtanwälte ist das Ehrengericht durch die Tatsache der Verurteilung des An- Makel; deshalb hat er auch nach der Ansicht des Ehrengerichts, geschuldigten im Strafverfahren nicht gehindert; denn die zumal er sich sonst sowohl in seiner beruflichen Tätig. erklären, was darunter zu verstehen sei. Frage, ob der Angeschuldigte sein Verhalten selbst als ftrafbar feit wie in seinem Privatleben durchaus tadel. So drucken wir denn hier den wesentlichen Teil des um- erkannt hatte, ist vom Strafrichter nicht entschieden worden und frei geführt hat, die vom Anwaltsstande erforderte Achtung nicht fangreichen Urteils wörtlich ab. Gefällt haben es: Geheimer brauchte von ihm nicht entschieden zu werden, weil ein Frrtum verloren. Justizrat Dr. Krause als Vorsitzender, Justizrat Mar hierüber den Angeschuldigten vor krimineller Strafe nicht schützen Aus diesen Gründen konnte eine Verfehlung gegen§ 28 der Jacobsohn, Justizrat Dr. Stranz für den verhinderten fonnte. Das Ehrengericht aber hat diese Frage berneint, ob Rechtsanwaltsordnung nicht festgestellt werden. Selbst wenn Justizrat Stubenrauch, Rechtsanwalt Mar Hahn für den ver- gleich es nicht verkannt hat, daß der Angeschuldigte ein geistig hoch aber eine solche Verfehlung anzunehmen wäre, hinderten Justizrat Kleinholz, Rechtsanwalt Wilte als Beisiger; stehender, politisch und juristisch geschulter Mann ist, von dem er würde das Ehrengericht doch mit Rücksicht auf die Besonderheit des als Vertreter der Staatsanwaltschaft fungierte Generalstaats- wartet werden kann, daß er die rechtliche Zulässigkeit seiner eigenen Falles und mit Rüdsicht auf die Integrität der Person des AuSandlungen im allgemeinen zutreffend zu beurteilen vermag. Der geschuldigten von einer ehrengerichtlichen Bestrafung abgesehen anwalt Dr. Ma chler, als Gerichtsschreiber Rechtsanwalt Angeschuldigte ist ein überzeugter und leidenschaftlicher Anhänger haben. Daß nicht jeder Verstoß gegen die Anwaltspflichten Herrmann. der sozialdemokratischen Partei; es ist deshalb trotz seiner Intelli- ehrengerichtliche Sühne erfordert, ist anerkannten Rechts.( Vgi. Einleitend gibt das Urteil des Ehrengerichts einen Aus- genz und Bildung die Annahme keineswegs von vornherein aus- Entscheidung des Ehrengerichtshofes Band 11, Seite 120.) Sier zug aus der Begründung des Reichsgerichtserkenntnisses. Dann zuschließen, daß er im Eifer für die Partei und für die Sache, die liegt nach der Ansicht des Ehrengerichts ein Fall vor, in bent er vertritt, nicht dasjenige Maß von Objektivität zu bewahren ver- disziplinarische Ahndung neben der vom Strafrichter erkannten mocht hat, das zur Erkenntnis der vollen Tragweite und ins- Strafe nicht geboten erscheinen würde. Das Reichsgericht hat hiernach alle Tatbestandsmerkmale der besondere der Strafbarkeit seines Verhaltens erforderlich war. Vorbereitung zu einem hochberräterischen Unternehmen nach§§ 86, Dabei war auch zu berücksichtigen, daß die Fragen, die bei der straf81 Nr. 2, 82 des Strafgesetzbuches für gegeben erachtet. Es hat rechtlichen Beurteilung der Handlungsweise des Angeschuldigten in aber nicht feststellen können, daß die für strafbar befundene Hand- Betracht kamen- wie zum Beispiel die Frage der Anwendbarkeit lung auf ehrloser Gesinnung beruhe, da nicht nachweisbar sei, daß des 81 Nr. 2 N.-St.-G.-B. auf den Fall der Aenderung einer ter Angeschuldigte bei Abfaffung der Schrift nicht nur feiner polis einzelnen berfassungsmäßigen Einrichtung im Gegensatz zu der tischen Ueberzeugung folgte. Deshalb ist nicht auf Buchthaus- Verfassung im ganzen feineswegs einfache und uns strafe, sondern auf Festungshaft erkannt worden, deren Dauer mit umstrittene find.( Vgl. John in Holzendorffs Handbuch, Rücksicht auf die nicht geringe Gefährlichkeit des Vorgehens des Band 3, Seite 12; Beseler Pr. St.-G.-B., Seite 224.) Auch daß Angeschuldigten auf ein und ein halbes Jahr bemessen wurde. der Angeschuldigte( wie das Reichsgericht Seite 14 des Urteils des Auf Grund dieses Tatbestandes ist gegen den Angeschuldigten näheren dargelegt hat) sich in der Frage der antimilitaristischen ehrengerichtliche Hauptverfahren eröffnet Propaganda seit langer Zeit in bewußtem Gegensatz zu den worden. In der Hauptverhandlung, in der das Urteil des Reichs- Führern der deutschen Sozialdemokratie befindet, daß einzelne von gerichts zum Zwede der Beweisaufnahme verlesen und der Ange- diefen Führern jene Propaganda für taktisch unflug und für geschuldigte persönlich verhört worden ist, hat der Vertreter der fährlich erklärt hatten, nötigt nicht zu dem Schlusse, daß er die Abföniglichen Staatsanwaltschaft die Ausschließung des An- fassung und Verbreitung seiner Schrift für strafbar erachtet haben Wie werden nun am 10. Oktober in Leipzig die Reichsgeschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft bean- muß. Die Warnungen anderer Führer fonnten( mindestens nach gerichtsräte und die vom Präsidium des Reichsgerichts siebentraat. Das Ehrengericht ist jedoch, wenngleich es die feststellungen der Auffassung des Angefchuldigten) sehr wohl darin ihren Grund mal gefiebten aristokratisch exklusiven Reichsgerichtsanwälte
fährt es fort:
баз
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Widerspruch.
Anklage freizusprechen. Die baren Auslagen des Verfahrens waren Der Angeschuldigte war somit von der gegen ihn erhobenen nach§ 94 der Rechtsanwaltsordnung der Kasse der Anwaltskammer zur Last zu legen.
Dr. Krause. Jacobsohn. Dr. Stranz. Hahn. Wilte.
So haben die Standesgenossen des Hochverräters aus dem lebendigen Gefühl ihrer Standesehre und ihrer genauen Kenntnis des Angeklagten geurteilt, und zwar in boller Einmütigteit, obwohl sie gewiß das sind, was man in bürgerlichen Streisen hochrespektable und loyale Herren nennt. Der Vorsitzende ist der Vizepräsident des Abgeordnetenhauses, ein Rechtsnationalliberaler.