Nr. 248.
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Vorwärts
Berliner Volksblatt.
25. Jahrg.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69.
Der
Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1983.
Donnerstag, den 22. Oktober 1908.
§ 5. Wird elektrische Arbeit oder Gas unmittelbar zur Her stellung eines diefer beiden Erzeugnisse verwendet, so wird die AbErzeugnisse die Abgabe erhoben werden soll.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Bernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.
§ 24. Der Betriebsinhaber hat die Meß- und Hilfsgeräte und bie zugehörigen Einrichtungen auf feine osten zu beschaffen,
Entwurf des Elektrizitäts- gabe nur einmal erhoben. Der Bundesrat beſtimmt, von welchem anzubringen und im Stande zu halten.
und Gassteuergesetzes.
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Ein günftiger Wind, der uns schon so oft amtliche AktenStücke auf den Redaktionstisch geweht hat, hat uns auch den Entwurf des geplanten Elettrizitäts- und Gas. Steuergesetzes" beschert, das sich nicht nur eine starte Belastung der Verbraucher von Gas und elektrischer Straft leistet, sondern auch in die Gas- und Elektrizitätsindustrie mit den rigorosesten Bestimmungen eingreift und sie der strengen Aufsicht der Steuerbehörden unterstellt. Es sind recht bedeutende Steuerbeträge, die man den Gas- und Eleftrizitätsverbrauchern abzuzivacken gedenft; denn die Steuer für elektrische Kraft und Gas wird im Entwurf mit 5 Proz. des„ Abgabepreises", jedoch nicht über 1, f. pro Stiloivatt
8 6. Steuerbefreiungen. Befreit von der Steuer bleibt das Gas:
1. wenn es nachweislich einen oberen Heizwert von weniger als 1000 Wärmeeinheiten im Kubikmeter 0 Grad und 760 Willie meter Drud aufweist;
2. wenn es in Vorrichtungen verwertet wird, die mit den Er. zeugungsvorrichtungen unmittelbar bereinigt find( Regenerativöfen, Benzin, Del, Spiritusmotoren, Azetylenlaternen usw.).
§ 7. Der Bundesrat ist befugt, Steuerbefreiung zuzulaffen, 1. für elektrische Arbeit, wenn sie in einer Anlage erzeugt ist, bie nicht mehr als 1½ Kilowatt leisten kann,
2. für Gas, wenn es in einer Anlage erzeugt ist, die nicht mehr als 1 Kubikmeter in der Stunde leisten kann.
Der Bundesrat tann bestimmte Gasarten bezeichnen, welche
stunde bezw. pro Kubikmeter, angesetzt, und zwar soll als außerdem von der Steuer frei bleiben, und die Bedingungen fest Abgabepreis" der vom Verbraucher zu entrichtende stellen, unter denen die Steuerfreiheit eintritt.
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Preis gelten, also der Höchstpreis. Dazu kommt, nach dem Entwurf die zur Ermittelung der Abgabe nötigen Meßgeräte vom Betriebsinhaber selbst angeschafft oder auf eigene Stosten Leihweise entnommen werden müssen;: nur wenn Elektrizität oder Gas ausschließlich zum eigenen Bedarf erzeugt werden, erhält der Betriebsinhaber auf seinen Antrag während der ersten zehn Jahre alljährlich ein Zehntel der ihm durch die Anschaffung der Meßgeräte entstandenen Stoften oder die Hälfte des von ihm für die Apparate gezahlten Mietsbetrages zurückvergütet.
b)
§ 8. fälligteit der Steuer.
Die Steuer ist fällig:
a) bei Erzeugung im Inlande, sobald das Erzeugnis die Erzeugungsstätte verläßt oder, bei Verwertung an dieser, sobald es in die Verbrauchs- oder Verteilungsleitungen eintritt;
b) bei Erzeugung im Auslande, sobald das Erzeugnis in das Inland eintritt. Zur Entrichtung ist im Falle zu a) der Erzeuger, im Falle au derjenige verpflichtet, der das eingeführte Erzeugnis zuerst zur
Neben dieser Besteuerung des Verbrauchs von Gas und Verfügung erhält. Wird das Erzeugnis an einen Dritten abgegeben, der es feinerelektrischer Straft ist eine enorme Besteuerung der Beleuchtungsmittel geplant, teilweise bis zu 50 und 60 Proz. feits weiter abgibt, so ist dieser zur Entrichtung der Steuer von ihres heutigen Detailpreises. So sollen 3. B die Glühstrümpfe ift der von dem Erzeuger hierfür zu entrichtende Betrag an dem weiter abgegebenen Erzeugnisse verpflichtet. Auf die Steuer für Gasglühlicht, die hente im Detailverfauf 18-25 Pfennig ist der von dem Erzeuger hierfür zu entrichtende Betrag an toften, tünftig mit 10 Pfennig pro Städ versteuert werden, und ebenso wird für gewöhnliche Glühbirnen eine Steuer von 10 Pfennig pro Stück verlangt.
zurechnen.
§ 9. Entrichtung der Steuer.
Die Steuer ist für jedes Vierteljahr bis zum 15. des weiten darauffolgenden Monats zu entrichten. § 11. Ermittelung bes Steuerbetrages.
Wer elektrische Arbeit oder Gas ausschließlich zum eigenen Bes darf erzeugt, erhält auf Antrag während der ersten zehn Jahre alljährlich je ein Zehntel der ihm erstmalig für die An. chaffung und Anbringung der Meßgeräte(§ 12) nachweislich erwachsenen Kosten vergütet. Hat er die Meßgeräte mietweise beschafft, so wird ihm für die gleiche Dauer die Hälfte des von ihm bezahlten angemessenen Miets, betrags erstattet. II. Abschnitt.
§ 26. Gegenstand der Steuer. Die nachbenannten Beleuchtungsmittel: elektrische Glühlampen und Brenner für solche, Glühförper für Gas-, Spiritus, Petroleum und ähnliche Glüh lampen,
Brennstifte für elektrische Bogenlampen,
Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die Reichstasse fließenden Abgabe.
§ 27. Höhe der Steuer. Die Steier beträgt:
A. für Glühlampen und Brenner zu solchen
1. bis zu 10 Watt: 10 Bf. für das Stüd,
2. bon über 10 bis 20 Watt: 15 Pf. für das Stüd,
8. von über 20 bis 50 2Batt: 20 Pf. für das Stüd, 4. von über 50 bis 100 Watt: 30 Pf. für das Stüd, 5. von über 100 Watt: 50 Bf. für das Stück; B. für Glühförper zu Gasglählicht- und ähnlichen Lampen: 10 Pf. für das Stüd;
C. für Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen: 1 M. für das Kilogramm;
D. für Quedfilberdampf- und ähnliche Lampen bis 100 Watt: 1 M. für das Stüd, für folche von höherem Berbrauche je 1 M. mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt.
§ 28. Entrichtung und Stundung der Stener. Die Steuer ist vom Hersteller der Beleuchtungsmittel mitte Is
ber Gra
Bur Durchführung dieser Besteuerung der Beleuchtungs. 3 förper wird die Herstellung von Steuerzeichen und der Zwang bestimmter genau vorgeschriebener Verpackungsarten, sowie die Der Steuerbetrag wird, soweit er nach§§ 2, 3 von den Abgabe- nbringung und Entwertung von Steuerzeichen Stellung aller Betriebe, die solche mit Steuer belegten Be- preifen oder von den Selbstkosten abhängt, auf Grund der Geschäfts, an den Badungen(§ 31) au entrichten, bevor die Ieuchtungsmittel fabrizieren, unter ständige Steuerbücher, Geschäftspapiere und der im§ 23 bezeichneten Abschreibungen, fettigen berpadten Erzeugnisse aus fontrolle vorgeschlagen; und zwar erstreckt diese Aufsicht foweit er von der Menge des Erzeugnisses abhängt und nicht eine deugungsstätte entfernt werden. fich nicht nur auf alle Betriebs-, Lager- und sonstigen Ge- Ausnahme ausdrücklich zugelaffen ist, auf Grund der Angaben von schäftsräume, sondern die Beamten der Steuerverwaltung amtlich beglaubigten Meßgeräten ermittelt. sind auch befugt, jederzeit die Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zu verlangen.
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Im ganzen umfaßt der Entwurf 67 Paragraphen und teilt sich in fünf Abschnitte. Der erste Abschnitt betrifft die Besteuerung der elektrischen Arbeit und des Gases," der zweite die Besteuerung der Beleuch tungsmittel", der dritte Abschnitt behandelt die Strafvorschriften", der vierte und fünfte allerlei Bestinumungen über Zollanschlüsse, Erhebung und Verwaltung der Steuer sowie verschiedene Uebergangsvorschriften.
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Die wichtigsten Paragraphen des Entwurfs lauten: 1. Abschnitt.
§ 1. Gegenstand der Steuer.
§ 12. Meßgeräte.
Die Meßgeräte(§ 11) müssen nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde an der Erzeugungsstätte oder, wenn diese dazu un geeignet ist oder im Auslande liegt, an der nächsten geeigneten Stelle dergestalt angebracht sein, daß einer unberechtigten Entnahme des Erzeugnisses vor dem Eintritt in das Meßgerät vorgebeugt ist. § 19. Steueraufsicht.
Bei eingeführten Erzeugnissen der bezeichneten Art hat die Versteuerung durch den Einbringer bei der Zollabfertigung oder wo eine solche nicht stattfindet, innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dem Empfange zu geschehen.
Er stellt bie
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuer zeichen, über die Form, ihre Anfertigung, ihren Vertrieb und die Art ihrer Verwendung trifft der Bundesrat. Voraussetzungen fest, unter denen für verwendete oder un verwendbar gewordene Steuerzeichen ein Ersatz der bezahlten Steuerbeträge gewährt werden darf. Steuerzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
Die Anbringung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn die steuerpflichtigen Beleuchtungsmittel zur Ausfuhr unter amtlicher Aufficht vor der Entnahme aus der Erzeugungsstätte angemeldet
werden.
Gegen Sicherheitsbestellung lann die Steuer auf sechs Monate
Die Elektrizitäts- oder Gaserzeugungsanlagen sowie im Falle der Einfuhr aus dem Auslande die hierzu dienenden Leitungen und Unterstationen unterliegen der Steueraufficht. Die Steuerbeamten find befugt, die Betriebsräume, so lange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit, andernfalls während der Tagesstunden, zu befuchen. Die Aufsichtsbefugnis erftredt sich auf alle Räume der Anlage sowie auf die unmittelbar angrenzenden und mit ihr in Berbindung stehenden Räume, ferner auf Nebenstellen und die zu ihnen führenden Leitungen. Die Zeitbeschränkung fällt Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel dürfen aus den Herstellungsweg, wenn Gefahr im Verzug ist. betrieben und aus dem Auslande nur in vollständig geschlossenen § 20. Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume und ohne erkennbare Spuren nicht zu öffnenden Packungen in den a) für die elektrische Arbeit, die gegen Entgelt abgegeben dürfen feine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung freien Verkehr des Inlandes gebracht werden. Die vorschriftsmäßige wird, fünf vom Hundert des Abgabepreises, jedoch nicht der gefeßlichen Aufsicht hindern oder erschweren. Die Steuer- Berpadung hat vor dem Eintritte der Steuerpflichtigkeit zu erfolgen über 2 f. für die Kilowattstunde; behörde ist befugt, anzuordnen, daß Einrichtungen, und gilt als ein Teil der Herstellung.
Die zur Verwertung im Inlande bestimmte elektrische Arbeit und das zur Berwertung im Inlande bestimmte brennbare Gas unterliegen einer in die Reichskaffe fließenden Abgabe. § 2. Höhe der Steuer.
Die Steuer beträgt:
geftundet werden.§ 81. Berpadungszwang.
b) für die elektrische Arbeit, die für den eigenen Bedarf des die zur Verwertung unversteuerter Mengen des Die Art der Verpadung und die Größe der zulässigen Packungen Erzeugers bestimmt ist, ½ Pf. für die Kilowattstunde. Auf Ansteuerpflichtigen Erzeugnisses oder zu einer Ver- bestimmt der Bundesrat. Auf jeder Packung ist der Inhalt, und trag tritt nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Er- wertung, die einem höheren Steuerfaz als dem angemeldeten unter zwar bei elektrischen Glühlampen, Brennern zu solchen und mäßigung auf fünf Prozent der für die Erzeugung der elektrischen liegt, benügt werden könnten, entfernt, versiegelt oder Quedfilberdampflampen nach Stückzahl und Wattverbrauch, bei Glüh Albeit aufgewendeten Selbstkosten ein, wenn auf Grund geordneter abgebedt werden. förpern nach der Stüdzahl, bei Bogenlampenstiften nach ihrem EigenBuchführung nachgewiesen wird, daß jener Steuersatz diesen Prozent satz übersteigt. 83. Die Steuer beträgt:
Im Falle der Einfuhr tann zugelassen werden, daß die Vers padung unter befonderen Sicherungsmaßnahmen erst im Inlande borgenommen wird. Der Bundesrat ist befugt, für den Einzelverkauf von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln besondere Sicherungsmaßnahmen zu 8 33. Anmeldepflicht.
§ 21. Der Betriebsinhaber hat den Steuerbeamten jede für gewichte, die Steuerklasse(§ 27), die Benennung der verpackten Vedie Steueraufsicht oder zu statistischen Zweden erforderliche Ausleuchtungsmittel( Handelsmarke) und eine Bezeichnung, aus welcher a) für das Gas, das gegen Entgelt abgegeben wird, fünf funft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwede der der Steuerpflichtige(§ 28) von der Steuerbehörde mit Sicherheit bom Hundert des Abgabepreises, jedoch nicht Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmittel au festgestellt werden fann, anzugeben. stellen und die nötigen Hilfsdienste zu leisten. über fennig für das Subifmeter; Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die auf die Ser b ) für das Gas, das für den eigenen Bedarf des Erzeugers bestimmt ist, soweit es einen oberen Heizwert von wenigftens ftellung und die Abgabe des Erzeugniffes bezüglichen Geschäftsbücher 3000 Wärmeeinheiten im Kubikmeter bei 0 Grad und 760 Mili- und Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. meter aufweist, Pfennig, soweit es einen geringeren Heizwert§ 23. Nach näherer Bestimmung der Steuertreffen. aufweist. Pfennig für das Kubikmeter. Auf Antrag tritt nach behörde sind sind vom Betriebsinhaber Anschreie näherer Bestimmung des Bundesrats eine Ermäßigung auf fünf bungen über die gegen Entgelt versorgten Bere Wer gewerbsinäßig steuerpflichtige Beleuchtungsmittel Herstellen bom Hundert der für die Erzeugung des Gafes aufgewendeten brauchsstellen, über die fie gelieferten will, hat dies vor der Eröffnung des Betriebes unter Bezeichnung Selbstfoften ein, wenn auf Grund geordneter Buchführung nach Mengen des Erzeugnisses und die dafür berech der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuerbehörde gewiesen wird, daß jene Steuerfäße diefen Prozentsaz über- neten Beträge, ferner in gewiffen Beiträumen schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebsfteigen. über den Stand der Meßgeräte und auf Verlangen der und Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder un § 4. As Abgabepreis ist, falls die Abgabe nicht vom Erzenger Steuerbehörde auch über andere Betriebs- und Verbrauchsverhält mittelbar daran angrenzenden Räume vorzulegen. unmittelbar an den Verbraucher erfolgt, der vom Berbraucher nisse zu machen und der Steuerbehörde vorzulegen. Soweit die au entrichtende Preis zu verstehen. Besteuerung auf Grund der Angaben von Meßgeräten erfolgt, hat der Betriebsinhaber eine Störung eines Meßgeräte binnen einer Frist von 24 Stunden, nachdem er von der Störung Kenntnis erhalten hat, der Steuerbehörde anzuzeigen.
Besteht in den Fällen der§§ 2, 3 au a das Entgelt in Leistungen, die keinen Geldwert haben, oder findet die Abgabe unentgeltlich statt, so wird die Steuer nach den Sägen unter b erhoben.
Die Herstellung von steuerpflichtigen Beleuchtungsmitteln darf nur in den angemeldeten Betriebsräumen erfolgen.
Wer neben der Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel deren Verkauf im Kleinen betreiben will, hat dies unter genauer Beschreibung der Räume für den Kleinverkauf der Steuerbehörde