r. 286.
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Berliner Volksblatt.
25. Jahrg.
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Redaktion: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV. Nr. 1983.
Arbeiterinnenschutz.
Sonntag, den 6. Dezember 1908.
Expedition: S. 68, Lindenstrasse 69. Fernsprecher: Amt IV, Nr. 1984.
als zehn Personen beschäftigt werden. In der zweiten Lesung Reichstagsbeschluß sind in folgenden Fällen Ausnahmen hat der Reichstag diese Einschränkungen ge- von den Schutzvorschriften möglich): strichen und dadurch die Ausdehnung der Schutz= 1. Wegen außergewöhnlicher Säufung vorschriften auch auf die Hausindustrie der Arbeit können im ganzen 40 Ausnahmetage beJm Reichstage steht die dritte Lefung des Teiles der ermöglicht. willigt werden. Jedoch muß der Arbeitsschluß um 9 Uhr Gewerbeordnungsnovelle bevor, der aus Anlaß der Berner Die Schutzvorschriften der Novelle finden keine Anwen- abends erfolgen und darf die Arbeitszeit 12 Stunden nicht Ronvention vom 26. September 1907 ben Reichstag dung auf Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in Apotheken, überschreiten. Auch muß eine ununterbrochene Ruhezeit von beschäftigte. Die Berner Uebereinkunft verbietet die gewerb ferner auf diejenigen Arbeiter in Handelsgeschäften, welche wenigstens zehn Stunden gewährt werden. Das bestehende liche Nachtarbeit für alle Arbeiterinnen in gewerblichen nicht in einem zu dem Handelsgeschäft gehörigen Betrieb mit Gefeß ließ gleichfalls 40 Ausnahmetage zu und setzte als BeBetrieben, in denen mehr als zehn Arbeiter beschäftigt der Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt sind, dingung nur fest, daß die Arbeit nur bis 10 Uhr abends stattwerden. Die Nachtruhe soll 11 Stunden betragen. In sowie auf die Angestellten in Heilanstalten und Ge- finde und die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht überdiesen soll der Zeitraum zwischen 10 Uhr abends und 5 Uhr nesungsheimen, Musikaufführungen, Sch a u- schreiten dürfe. Das bestehende Gesetz ließ mehr als morgens einbegriffen sein. Das Berner Abkommen gestattet stellungen, theatralischen Vorstellungen oder 40 Ausnahmetage durch die höhere Verwaltungsbehörde zu, die Außerkraftsehung des Verbots der Nachtarbeit so n stigen Rustbarkeiten sowie auf das Verfalls die Arbeitszeit in den Betrieben so geregelt würde, daß für die Fälle einer Arbeitsunterbrechung durch höhere Gewalt fehrsgewerbe. Auf Gärtnereien, das Gaft und ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des und für die Verarbeitung von Rohstoffen oder in Verarbeitung Sch anfwirtschaftsgewerbe fowie auf die Ber- Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überbefindlichen Stoffen, die einer sehr schnellen Veränderung fehrsgewerbe sollen jedoch nach dem Reichstagsbeschluß schreitet. Das ist jetzt gestrichen. unterliegen, falls sonst die Stoffe unvermeidlichem Ver- die Bestimmungen über Arbeitsordnung Anwendung 2. Wenn Naturereignisse oder Unglüds. derben ausgesetzt wären. Außerdem soll die Dauer der finden. Die Schußvorschriften für Jugendliche endlich sollen fälle den regelmäßigen Betrieb einer An. elfstündigen ununterbrochenen Nachtruhe an sechzig Tagen auf Bäckereien und solche Konditoreien, in welchen I age unterbrochen haben, so können nach dem beim Jahre bis auf zehn Stunden in den dem Einflusse der neben den Konditorwaren auch Bäderwaren hergestellt werden, stehenden Gesetz auf die Dauer von vier Wochen durch die Jahreszeit unterworfenen Geschäften sowie bei dem Vor- unmittelbar bei der Herstellung von Waren beschäftigt sind, höhere Verwaltungsbehörde auf längere Zeit durch den Reichshandensein außerordentlicher Umstände herabgesetzt werden keine Anwendung finden, es sei denn, daß diese Betriebe unter fanzler eine Ausnahme zugelassen werden. Hieran ist durch regelmäßiger Tag- und Nachtschicht arbeiten. Die Schutzvor- den Reichstagsbeschluß nichts geändert. Die Gewerbeordnungsnovelle bezweckt, die Bestimmungen schriften für Arbeiterinnen finden auch auf Bädereien und unferer Gewerbeordnung mit diesen Vereinbarungen in Konditoreien Anwendung. lebereinstimmung zu bringen und ferner für dieselben Die wenigen Schutzvorschriften, welche die GewerbeordBetriebe, in denen die elfstündige Ruhezeit einzuführen mungsnovelle neu enthält, find folgende:
tönnen.
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3. Die Vorlage verlangte eine Ausnahme von der Höchst arbeitszeit von zehn Stunden allgemein durch den Reichstanzler zuzulassen, wenn besondere Verhält nisie es erwünscht erscheinen lassen". Es sollte. dann die Dauer der Beschäftigung 11 Stunden täglich und
4. Der Bundesrat ist nach dem bestehenden Gesetz Fationszweige zuzulassen, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres ein bermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, falls die tägliche Arbeitszeit 13, die an Sonnabenden 10 Stunden nicht überschreitet. Die Vorlage wollte diese Ausnahmetage auf 60 firieren. Der Reichstag hat die Zahl der Ausnahmetage auf 40 herabgefeßt und die Bedingung an die Ausnahmen geknüpft, daß die tägliche Arbeitszeit 12 Stunden, an Sonnabenden 8 Stunden nicht überschreitet und die ununterbrochene Ruhezeit mindestens 10 Stunden betragen soll.
ist, als Höchst arbeitszeit zehn Stunden für 1. Das Verbot der Nachtarbeit für jugendliche Arbeiter Arbeiterinnen festzusetzen. Ueber die Verhandlungen in und für Arbeiterinnen, das bislang den Zeitraum von 8% Uhr 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten dürfen. Diese, der Kommission und im Plenum des Reichstages haben wir abends bis 5% Uhr morgens umfaßte, ist auf die Zeit von Vorschrift, welche an Stelle der Zehnstundenzeit die Elfftundenausführlich berichtet, indessen empfiehlt es sich, bei der 8 bis 6 Uhr erstreckt. Die Vorlage enthielt diese Abände- zeit zur Regel gemacht hätte, ist vom Reichstag beseitigt. Schwierigkeit, die Materie zu übersehen, das Ergebnis dieser rung nicht. Beratung unter Hervorhebung des bestehenden Zustandes 2. Der Berner Konvention entsprechend, schreibt die Vor- ermächtigt, Ausnahmetage ohne Begrenzung für Fabri und der Vorschläge der Regierungsvorlage zu refapitulieren. Lage und der Reichstagsbeschluß für Arbeiterinnen und jugendDie Gewerbeordnung enthält im vierten Abschnitt ihres liche Arbeiter unter 16 Jahren eine ununterbrochene fiebenten Titels Borschriften über die Rechtsverhält- Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor. nisse der Fabritarbeiter. In den§§ 134, 134a 3. Der Schluß der Arbeitszeit am Sonn bis 134h ist vorgeschrieben, daß in Fabriken, in denen in der abend sowie an Vorabenden der Festtage, der zurzeit um Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, die 52 Uhr zu erfolgen hat, soll fünftig um 5 Uhr erfolgen. Ausbedingung einer Lohnverwirkung über den Betrag des Surchschnittlichen Wochenlohnes hinaus verboten ist, ferner Borschriften über eine obligatorische Arbeitsordnung und endlich, welche Organe als ständige Arbeiterausschüsse zu gelten haben. Die Beschlüsse des Reichstages haben, der Regierungs. vorlage entsprechend, den Begriff einer Fabrik, über den außerordentliche Streitigkeiten bestanden, aus der Gewerbeordnung beseitigt. Die vorgedachten Bestimmungen sollen fortan für alle Betriebe gelten, in denen in der Regel imindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden.
Die Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in a briken jollen fortan für alle Betriebe gelten, in denen min destens zehn Personen beschäftigt sind. Durch diese sich an die Berner Sonvention anschließende Ausdrudsweise ist der Rechtsprechung, die sogar teilweise Betriebe mit 100 Personen nicht als Fabriken angesehen wissen wollte, ein Riegel vorgeschoben. Leider ist der weitergehende Antrag der sozialdemokratischen Fraktion, die Mindestzahl auf fünf Berjonen herabzusetzen und die Schutzvorschriften auf alle Betriebe zu erstrecken, für die eine bestimmte Zahl von Personen regelmäßig beschäftigt wird, abgelehnt worden.
4. Die heute bestehende Höchst arbeitszeit der Arbeiterinnen in Fabriken ist für die Zeit vom 1. Ja nuar 1910 ab auf zehn Stunden für alle Betriebe herabgefeßt, in denen mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden.
5. Für Gewerbezweige endlich, in denen die Verrichtung der Nachtarbeit zur Verhütung des Verberbens von Rohstoffen oder Rohstoffen oder des Miß. lingens von Arbeitserzeugnissen dringend erforderlich erscheint, wollte die Vorlage den Bundesrat ermächtigen, Ausnahmen allgemein zu treffen. Der Reichstag hat diese Ausnahmebefugnis an die Bedingung geknüpft, daß die ununterbrochene Ruhezeit an höchstens 60 Tagen im Kalenderjahre bis auf 812 Stunden täglich herabgesetzt werden darf.
5. Der Reichstag hat ferner die Arbeitszeit für die Sonnabende und Vorabende der Festtage, die heute und nach dem Vorschlag der Regierung zehn Stunden beträgt, entgegen dem Vorschlag der Regierung, die an diesem Zustand fest halten wollte, auf acht Stunden herabgesezt. Mit knapper Mehrheit ist der weitere Vorschlag der Kommission, die Höchst arbeitszeit für den Sonnabend für Arbeiterinnen, die ein Hauswefen zu besorgen haben, auf sechs Stunden herabzusetzen, gefallen. Es ist die Aussicht nicht ausgeschlossen, daß in der dritten Lesung ein Vermittelungsantrag, der für alle Arbeiterinnen die Arbeitszeit am Sonnabend auf sieben Festgestellt wurde durch eine ausdrüdliche Erklärung der Stunden herabgesetzt, zur Annahme gelangt: in der zweiten Bundesratsvertreter, daß die Ausnahmetage nicht etwa daLesung unterlag der Antrag gegen eine große Minderheit. durch gehäuft werden können, daß neben einer Ausnahme, 6. Nach dem bestehenden Gesetze dürfen Arbeiterinnen die der Bundesrat zugelassen hat, noch wegen außergewöhnwährend vier Wochen nach ihrer Niederkunft licher Häufung der Arbeit oder aus einem anderen Grunde überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen Ausnahmen bewilligt werden. nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines appro- Die vorstehende Uebersicht zeigt, wie außerordentlich bierten Arztes dies für zulässig erklärt. Die Vorlage wollte wenig die neue Gewerbeordnungnovelle auch in ihrer jetzt es hierbei belaffen. Der Reichstagsbeschluß hat die Schonzeit vorliegenden Gestalt bietet. Trotzdem wird, wie wir wiederauf acht Wochen, von denen wenigstens sechs nach der Nieder- holt dargelegt haben, von einer Reihe ebenso einsichtsloser wie kunft liegen müssen, erstreckt. habgieriger Industrieller gegen dies bißchen Arbeiterschus, das noch nicht einmal an das heranreicht, das Arbeiterinnen in einigen Betrieben nach hartem gelverkschaftlichem Kampf errungen haben, Sturm gelaufen und den Untergang der Industrie prophezeit, weil für die Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Deutschland vom 1. Januar 1910 ab das zum Teil Geltung haben soll, was für die englischen Arbeiter mit dem 1. Mai 1848, also vor 60 Jahren, Gefeßeskraft erhielt.
Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Arbeiter, also auch, wenn die Zahl der Arbeiter weniger als zehn beträgt, sollen die Schutzvorschriften über die Beschäftigung von Kindern, jugendlichen Arbeitern und von Arbeite- 7. Ueber die Vorlage hinausgehend hat der Reichstag rinnen Anwendung finden: auf alle Werkstätten, in welchen bestimmte gesundheitsschädliche Beschäftigung von Durch elementare raft bewegte Triebwerke Arbeiterinnen untersagt, nämlich im Bergbau, in nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen. dem die Beschäftigung unter Tage schon heute verboten ist, von der Beschäftigung über Tage: die Beschäftigung bei der Förderung mit Ausnahme der Aufbereitung( Separation, Wäsche), bei dem Transport und der Verladung, ferner in Stokereien und endlich die Beschäftigung zum Transport von Materialien bei Bauten aller Art.
Ferner auf Hüttenwerke, Rimmerpläge und andere Bauhöfe, auf Werften, auf Werkstätten der Tabakindustrie. Die erkstätten der Tabakindustrie sind durch die Vorlage und den Reichstagsbeschluß den Vorschriften des bestehenden Gesetzes zugefügt.
Rheinbabens Steuerpläne gefcheitert.
Auf Biegeleien und über Tage betriebene 8. Um einer Umgehung des Höchstarbeitstages von zehn Brüche und Gruben fanden nach dem bestehenden Gesetz Stunden entgegenzutreten, war ein striktes Verbot der Mitdie Schutzvorschriften Anwendung, wenn diese Betriebe nicht gabe von Arbeit nach Hause beantragt. Im Plenum Die preußische Regierung hat eine empfindliche Niederlage bloß vorübergehend oder in geringerem Umfange betrieben stimmte jedoch auch das Bentrum, das in der Kommission erlitten. Die Budgetkommission des Dreiklassenparlaments hat ihr werden. Der Reichstag hat, der Borlane entsprechend den diesen Antrag selbst gestellt hatte, dagegen. Das abgefchwächte die Mittel verweigert, um die sie so dringend gebeten hatte. Oba zuungunsten der Arbeiter angewendeten dehnbaren Begriff Verbot der Mitgabe von Arbeit nach Hause, das vom Reichs- wohl die Besoldungsaufbesserungen der Beamten, Lehrer und Geist. durch die Bestimmung ersetzt, daß die Schußbestimmungen An- tag gebilligt wurde, geht dahin:" Arbeiterinnen und jugendlichen 126 Millionen erfordern, war die Regierung so bescheiden, wendung zu finden haben, wenn in diesen Betrieben in der lichen Arbeitern darf für die Tage, an welchen sie in dem sich mit 55 Millionen zu begnügen, aber selbst hieran hat die KomRegel wenigstens fünf Arbeiter beschäftigt Betriebe die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hindurch be- mission noch erhebliche Abstriche gemacht, es sind im ganzen nuz werden. schäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Be- etwa 30 bis 35 Millionen bewilligt, und noch dazu nicht einmal Das Gefet gibt ferner dem Bundesrat die Ertriebes vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder dauernd, sondern nur für die Jahre 1909 und 1910. Für daz mächtigung, die Schutzvorschriften für Arbeiterinnen und für Rechnung Dritter überwiesen werden. Für die Tage, laufende Jahr gibt es keinen roten Seller. jugendliche Arbeiter auf Werkstätten auszudehnen, in an welchen die Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in Selten ist die Steuerscheu der Besitzenden so deutlich denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter dem Betriebe kürzere Zeit beschäftigt waren, ist diese Ueber- in die Erscheinung getreten. Hätte es sich um indirekte, das Volk beschäftigt werden. Der Reichstag hat diese Ermächtigung tragung oder Ueberweisung nur in dem Umfange zuläffig, belastende Steuern gehandelt, die sogenannte Volksvertretung hätte auch auf Bauten mit weniger als zehn Arbeitern erstrect. in welchem Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit vor- mit Freuden alles bis auf den letzten Pfennig bewilligt, aber da Nach dem bestehenden Gesetz fonnte der Bundesrat aber die aussichtlich in dem Betriebe während des Restes der gefet die Herren selbst Opferwilligkeit an den Tag legen sollen, da vers Ausdehnung nicht auf solche Werkstätten anordnen, in welchen lich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für sagen sie plötzlich. Ja, man scheut sogar nicht vor Pressionsmitteln der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie ge- Sonn- und Festtage überhaupt nicht." gegenüber der Regierung zurüd. Erklärte doch ein Mitglied des hörige Perfonen beschäftigt. Die Vorlage hielt diese 9. Die große Durchlöcherung der Schuh- Bentrums in der Kommission, seine Freunde würden, falls ein von Einschränkung aufrecht und dehnte sie auf alle Betriebe aus, vorschriften, die die heutige Gewerbeordnung zuläßt, und ihnen eingebrachter Antrag auf eine anderweitige Einschätzung der auf die nach dem Vorstehenden die Schutzvorschriften An- die durch die Vorlage noch vermehrt worden wäre, ist durch die ländlichen Grundstücke abgelehnt würde, gegen die Zuschläge zur wendung finden, auch wenn in ihnen in der Regel weniger Beschlüsse des Reichstages etwas gemindert. Nach dem Grgänzungssteuer stimmen. Nun, der Antrag des Zentrums ist ab.